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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2012 D-4626/2012

12 septembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,728 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4626/2012

Urteil v o m 1 2 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / (…).

D-4626/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 7. Juni 2012 verliess und (…) am 11. Juni 2012 illegal in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und dort am 26. Juni 2012 zur Person und summarisch zu den Fluchtgründen befragt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2012 – eröffnet am 3. September 2012 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass – so das BFM im Sachverhalt der genannten Verfügung – dem Beschwerdeführer die Einladung zur Anhörung nicht habe zugestellt werden können, da er gemäss einer Mitteilung der Fremdenpolizei (…) unbekannten Aufenthalts sei, dass das BFM sodann in den Erwägungen im Wesentlichen ausführte, gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG seien Asylsuchende in der Schweiz verpflichtet, sich während des Verfahrens den kantonalen Behörden oder dem BFM zur Verfügung zu halten und insbesondere jede Änderung ihrer Adresse sofort den kantonalen Behörden mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer weder die kantonalen Behörden noch das Bundesamt über seinen gegenwärtigen Aufenthalt, wo er ordentlich erreichbar ist, in Kenntnis gesetzt habe, weshalb ihm das rechtliche Gehör zu seinem Verschwinden nicht habe gewährt werden können, dass er wegen seines Verhaltens dem BFM nicht mehr für weitere Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens zur Verfügung stehe, dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert zu sein, weshalb ihm auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen und somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,

D-4626/2012 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2012 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und die Wegweisungsverfügung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ausser Kraft zu setzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. September 2012 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren, die Wegweisungsverfügung sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ausser Kraft zu setzen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,

D-4626/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m. w. H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem beinhaltet, dass sich Asylsuchende – unter anderem zwecks Durchführung einer Anhörung – jederzeit zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung den (nach kantonalem Recht) zuständigen Behörden (des Kantons oder der Gemeinde) sofort mitzuteilen haben (Art. 8 Abs. 3 AsylG),

D-4626/2012 dass bei einem vorgesehenen Nichteintretensentscheid die Gewährung des rechtlichen Gehörs zwingend ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), und zwar auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob sich die asylsuchende Person noch am zugewiesenen Ort aufhält (vgl. EMARK 2003 Nr. 21 E. 3e S. 136 f.), dass das Bundesamt dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachgekommen ist, dass sich in den Akten ein Formular (…) befindet, in welchem die Rubrik (…) angekreuzt ist und im Weiteren die bisherige Adresse (…), die neue Adresse (…) sowie das Datum der Änderung (…) vermerkt worden sind, dass darauf je ein Eingangsstempel der Fremdenpolizei Biel (19. Juli 2012) und des BFM (26. Juli 2012) angebracht ist, dass mithin der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit (…) zweifelhaft und dieser Umstand dem BFM seit dem (…) bekannt war, dass das BFM gestützt auf die erwähnte Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, trotz des zweifelhaften Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers gehalten gewesen wäre, diesem (…) eine Aufforderung für eine Anhörung an die letzte bekannte Adresse (Art. 12 Abs. 1 AsylG) zuzustellen, dass das BFM eine solche Zustellung unzulässigerweise unterliess, dass im Übrigen der Aufenthalt des Beschwerdeführers entgegen dem erwähnten Mutationsformular vom (…) nicht unbekannt war, zumal ab diesem Datum im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) dessen aktuelle Adresse, an welche die angefochtene Verfügung zugestellt wurde, verzeichnet ist, dass diese Mutation am (…) vorgenommen wurde, welche Tatsache dem BFM bei besserer Sorgfalt nicht hätte entgehen dürfen, dass schliesslich bei unbekanntem Aufenthalt einer asylsuchenden Person die zutreffende verfahrensrechtliche Konsequenz nicht ein Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, sondern die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos wäre (vgl. EMARK a.a.O. E. 4 S. 139),

D-4626/2012 dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass das BFM indessen vorliegend den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht möglich ist, dass bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer durch das von ihm in der Beschwerde geschilderte Verhalten (…) seine Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt hat, dass in diesem Zusammenhang immerhin festgehalten werden darf, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht nach konstanter Praxis nur vorliegen kann, wenn dadurch eine bestimmte, konkret vorgesehene Verfahrenshandlung verhindert wird, während die Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung nicht ausreicht (vgl. EMARK 2001 Nr. 19 S. 141 ff. mit weiteren Hinweisen), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort darlegt, welche prozessuale Vorkehr der Vorinstanz der Beschwerdeführer durch die angebliche Verletzung seiner Mitwirkungspflicht denn konkret verhindert habe (und das BFM insoweit auch seine Begründungspflicht verletzt hat), dass zusammenfassend das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist, die Verfügung vom 27. August 2012 aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen,

D-4626/2012 dass deshalb dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4626/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfügung des BFM vom 27. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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