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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2016 D-4624/2016

3 octobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,652 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4624/2016

Urteil v o m 3 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).

D-4624/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 15. Juli 2015 legal verliess und über diverse Länder, in denen sie sich jeweils entweder einen oder mehrere Tage aufhielt, am 6. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 15. Oktober 2015 durchgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 27. Oktober 2015 die (Land) Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) um Informationen über die Beschwerdeführerin ersuchte, dass die (Land) Behörden das Informationsersuchen des SEM am 5. November 2015 dahingehend beantworteten, die Beschwerdeführerin sei in (Land) nicht bekannt, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. November 2015 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2016 zu den Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin bei den Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei ethnische Kurdin sunnitischen Glaubens und in D._______ geboren, dass sie als Sunnitin in einem schiitischen Viertel in D._______ gewohnt und Bedrohungen durch diese Leute ausgesetzt gewesen sei, dass im Jahre 2014 ihr Ehemann entführt und ermordet worden sei,

D-4624/2016 dass sie am 20. Juni 2015 abends von der Arbeit nach Hause gekommen sei, das Haus durchsucht vorgefunden habe und ihr niemand habe sagen können, was passiert sei, dass die Familie (Eltern, zwei Schwestern, zwei Brüder, die Ehefrau des ältesten Bruders und deren Tochter) verschwunden gewesen sei, dass sie nicht gewusst habe, ob ihre Familienangehörigen entführt worden oder geflüchtet seien, dass sie vor diesem Hintergrund mit ihrem Cousin väterlicherseits den Irak verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Wählerkarte, eine Karte zum Bezug von Lebensmitteln, die Einwohnerbestätigung ihres Vaters sowie dessen Sozialhilfebezugskarte zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2016 – eröffnet frühestens am folgenden Tag – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand, dass ihre Ausführungen widersprüchlich ausgefallen seien (Angaben im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Familie in Verbindung mit dem Ausreiseentschluss; Angaben zum Zeitpunkt der Entführung des Ehemannes), dass ihre Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen würden (Entschluss zum Verlassen D._______ ohne Kenntnisse, was mit der Familie geschehen sei, oder irgendwelche Nachforschungen über ihren Verbleib anzustellen; keine Auskunft durch Drittpersonen hinsichtlich des Verbleibs oder die Umstände des Verschwindens der Familie),

D-4624/2016 dass sie die Geschehnisse des Tages, an dem die Familie verschwunden sei, nur sehr unsubstanziiert beschrieben habe (Angaben zum verlassenen Haus, Angaben hinsichtlich Auskunftserteilungen durch die Nachbarn, Schilderungen im Zusammenhang mit dem Aufsuchen von Dokumenten und dem Verlassen des Hauses), dass aufgrund dieser widersprüchlichen, realitätsfremden und nicht hinreichend begründeten Angaben der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könne, dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedrohung von Sunnitinnen in D._______ auf die allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingungen im Irak zurückzuführen sei, und diese Nachteile gemäss konstanter Praxis keine Asylgründe darstellen würden, dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, dass der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG enthaltenen Gründe drohen könnten, dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten und die Beschwerdeführerin daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juli 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragte, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass ihr gestützt auf Art. 110a AsylG ein Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen sei, dass mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG,

D-4624/2016 um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 22. August 2016, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass auf eine Beurteilung der der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu verzichten sein dürfte, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM grundsätzlich auf die gleichen Gründe berufen haben dürfte, die sie zur Ausreise aus dem Irak bewogen haben sollen, dass den Protokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sein dürften, wonach die Befragungen unkorrekt oder in einer zu beanstandenden Befragungssituation durchgeführt worden wären, dass auch keine Gründe ersichtlich sein dürften, woraus geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin wäre aufgrund irgendwelcher Begebenheiten nicht in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen, dass sie ferner die Dolmetscherleistungen wiederholt als gut bezeichnet habe (BzP/Anhörung), dass sie die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Anhörung) der jeweiligen Protokolle unterschriftlich bestätigt habe, weshalb sie sich bei ihren Aussagen behaften zu lassen haben und daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, dass diese Feststellung noch dadurch an Gewicht erfahren dürfte, als die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung weder Einwände anzumelden beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen gehabt habe, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die Praxis die Asylrelevanz abgesprochen haben dürfte (allgemeine politische und soziale Lebensbedingungen im Irak), dass – ohne die von der Beschwerdeführerin als schwierig und widerwärtig empfundenen Lebensumstände in Abrede zu stellen – die von ihr in diesem

D-4624/2016 Zusammenhang geltend gemachten Beeinträchtigungen respektive die von ihr dargestellte Sichtweise noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun vermögen dürfte, dass sie anlässlich der BzP gar unmissverständlich zu Protokoll gegeben habe, keine persönlichen und konkreten Probleme mit Behörden oder Dritten in der Heimat gehabt zu haben, dass es die Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe grundsätzlich dabei bewenden lassen dürfte, lediglich den bereits festgestellten Sachverhalt zu wiederholen, ohne namhafte respektive massgebende, neue und zugunsten ihrer Person ausfallende Erkenntnisse im Sinne von Art. 3 AsylG zu Tage zu fördern, dass auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel (Aufforderungen, Totenscheine Vater/Bruder) zu keiner zu ihren Gunsten ausfallenden Beurteilung führen dürften, dass Fotokopien von Dokumenten aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit grundsätzlich kaum beweisrechtliche Bedeutung beizumessen sein dürfte, dass gemäss Kenntnissen des Gerichts, insbesondere im Zusammenhang mit Todesurkunden, umfangreiche Falsifikate nachgewiesen worden seien, dass die Beschwerdeführerin lediglich pauschal vorgebe, die Unterlagen von Freunden der Familie in D._______ zur Verfügung gestellt bekommen zu haben, und sich über die näheren Umstände des Erhalts dieser Dokumente indessen ausschweige, dass aufgrund einer intern vorgenommenen, summarischen Übersetzung der Beweismittel in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der beiden Befragungen festzustellen sein dürfte, dass sich weitere, kaum nachvollziehbare Divergenzen ergeben dürften, dass zum einen für den Zeitpunkt der Einreichung der vom Juli 2015 datierenden Beweismittel erst auf Beschwerdeebene eine plausible Erklärung der Beschwerdeführerin unterbleibe, dass zum anderen die aus D._______ stammende und im Irak über keine Verwandte mehr verfügende Beschwerdeführerin auch keine näheren Aufschlüsse für den Ausstellungsort der Totenscheine (E._______) vorbringe,

D-4624/2016 dass vor diesem Hintergrund der nicht näher substanziierte respektive begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen sein dürfte, dass der mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 verlangte Kostenvorschuss am 22. August 2016 geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2016 um Fristerstreckung („etwas mehr Zeit“) für die Beibringung der noch nicht erhaltenen Originale, aber bereits in Kopie eingereichten Beweismittel ersuchte, wozu sie vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert worden sei, dass die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Dokumente im Original mit Eingabe vom 7. September 2016 (Poststempel) Eingang in die Akten fanden,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-4624/2016 dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2016 die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufnahm (vgl. auch Zwischenverfügung vom 5. August 2016), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl sowie der Wegweisung an sich bildet, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,

D-4624/2016 dass der Beschwerdeführerin bereits mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht verändert hat, dass durch die Einreichung der Beweismittel im Original mit Eingabe vom 7. September 2016 das mit Eingabe vom 23. August 2016 sinngemäss gestellte Fristerstreckungsgesuch zwar gegenstandslos geworden ist, dass im Rahmen einer Gesamtbeurteilung respektive der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang dennoch festzuhalten ist, dass mangels Darlegung massgebender Gründe das diesbezügliche Gesuch ohnehin abzulehnen gewesen wäre, dass hierzu vorab zu erwähnen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin in seiner Zwischenverfügung vom 5. August 2016 nicht dazu aufgefordert hat, die Originale der auf Beschwerdestufe in Kopie eingereichten Beweismittel nachzureichen, dass in der Eingabe vom 23. August 2016 auch nicht dargetan wurde, wie die Originale der entsprechenden Dokumente von der Beschwerdeführerin beschafft und beigebracht werden sollen, dass in besagter Zwischenverfügung ausserdem eine antizipierte Beweiswürdigung der eingereichten Unterlagen vorgenommen wurde, aufgrund der den Dokumenten, insbesondere in Berücksichtigung der relevanten Gesamtumstände, die beweisrechtliche Bedeutung abgesprochen wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 5. August 2016 S. 5), dass hinsichtlich der Eingabe vom 7. September 2016 sodann anzuführen ist, dass darin ebenfalls keine Bemerkungen zur Beschaffung und Beibringung der Beweismittel im Original verloren werden, dass die diesbezügliche Eingabe ferner auch keine Ausführungen enthält, weshalb die Beschaffung der auf Beschwerdestufe in Kopie eingereichten Beweismittel rund ein Jahr in Anspruch genommen haben soll, was unter anderem in der Zwischenverfügung vom 5. August 2016 explizit vermerkt wurde,

D-4624/2016 dass insgesamt weder neue Erkenntnisse noch irgendwelche Hinweise oder Aufschlüsse vorgebracht werden, die die in der genannten Zwischenverfügung vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung in einem anderen Lichte erscheinen lassen könnte, mithin keine veränderte Situation vorliegt, welche eine zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Beurteilung bewirken könnte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 22. August 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

D-4624/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

Versand:

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