Abtei lung IV D-4622/2007 scd/boi {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . April 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...), Afghanistan, wohnhaft (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2007 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4622/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Frau sein in Zentralafghanistan im Bezirk Qarabagh (Provinz Ghazni) liegendes Heimatdorf B._______ im Februar/März 2004 (Monat Hut des Jahres 1382). Auf dem Landweg seien sie via Kandahar über Pakistan in den Iran gereist. Nach sechs Monaten illegalen Aufenthalts in Teheran seien sie am 9. Oktober 2004 weiter in die Türkei gereist, wo er sich während 5 Monaten illegal in Istanbul aufgehalten habe. Am 1. Februar 2005 habe er Istanbul mit einem Schlepper verlassen, sei mit einem LKW, per Fähre, Zug und PW am 14. März 2005 via Genf illegal nach C._______ gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein Angehöriger der Hazara und stamme aus Qarabagh. Sein Bruder sei als Mitglied der Wahdat-Partei mit dessen Kommandanten E._______ gut befreundet gewesen. Im März/April 2002 sei bei einem Zwischenfall im Bazar von G._______ ein anderer Kommandant namens F._______ ermordet worden, worauf der mit seinem Bruder befreundete Kommandant E._______ dieses Mordes beschuldigt worden sei. E._______ habe zwei Jahre später, im Februar/März 2004, nachdem einige Beamte aus Ghazni gekommen seien um ihn zu verhaften, die Schuld auf den Bruder des Beschwerdeführers abgewälzt, weshalb dieser mit seiner Frau und auch er selbst aus Angst vor einer Blutrache geflohen seien. Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätspapiere ein. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 – eröffnet am 23. Juni 2007 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten, da seine Vorbringen einerseits in wesentlichen Punkten unglaubhaft seien oder der Logik des Handelns widersprächen und andererseits widersprüchlich seien. Bezüglich des D-4622/2007 Vollzugs der Wegweisung stellte die Vorinstanz fest, dass gestützt auf die Praxis der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich als zumutbar zu betrachten sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr bekannt geworden und die nicht einer permanent instabilen Lage ausgesetzt seien. Nach übereinstimmender, aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen gehöre das Hazarajat, aus welchem der Beschwerdeführer stamme, im innerafghanischen Vergleich zu den sicheren Regionen des Landes. Zudem sei es nach dem Sturz der Taliban zu einem bevorzugten Einsatzgebiet von internationalen Hilfsorganisationen geworden. Generell habe sich die Lage der mehrheitlich schiitischen Hazara seit dem Sturz der Taliban verbessert. Da der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen könne und seine Angaben bezüglich seines angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in Afghanistan widersprüchlich ausgefallen seien, könne sich das BFM trotz des Untersuchungsgrundsatzes nicht in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern. D. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. Juli 2007 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren und infolgedessen sei von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er begründete seine Anträge im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft den falschen Massstab angewendet und die generelle Sicherheitslage in Afghanistan habe sich zunehmend verschlechtert. Vermehrt fänden bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Kriegsherren oder Gefechte zwischen ausländischen Truppen und Taliban- Kämpfern statt. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verzichtete aufgrund des Saldos des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem BFM Frist zur Vernehmlassung bis zum 15. August 2007 gesetzt. D-4622/2007 F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 6. September 2007 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. H. Mit Eingabe vom 6. September 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seinen Schulbesuch in der "Maula-Najjani"- Schule in B._______ (Faxkopie) sowie verschiedene im Internet erschienene Artikel zur Situation in seiner Heimatprovinz zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. D-4622/2007 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend im Asylpunkt um eine offensichtlich unbegründete, im Wegweisungspunkt um eine offensichtlich begründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann daher verzichtet werden. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-4622/2007 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Asylpunkt damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zwei Jahre nach der Ermordung des Kommandanten F._______ habe fliehen müssen, weil er zur Zielscheibe eines möglichen Racheaktes geworden sei, unglaubhaft sei und der Logik des Handelns widerspreche. So sei einerseits nicht einzusehen, weshalb die Familie des ermordeten Kommandanten zwei Jahre hätte zuwarten sollen, um den Mord an ihrem Sohn aufzuklären und nach dem Schuldigen zu ahnden. Andererseits gebe es auch keinen Grund, weshalb sich die Verwandten des Verstorbenen nicht über den tatsächlichen Hergang der Ermordung hätten informieren können. Der Bruder des Beschwerdeführers, der sich nicht an der Ermordung beteiligt habe, hätte sich nicht vor Racheakten fürchten müssen. Ebenso bleibe schleierhaft, wie der Beschwerdeführer in der äusserst kurzen Zeit zwischen dem Auftauchen der Beamten und seiner Ausreise aus Afghanistan hätte in Erfahrung bringen sollen, dass die Verwandten des Ermordeten hinter ihm her seien. Nicht zuletzt hätte sich auch der zurückbleibende Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits vor Racheakten fürchten müssen, wenn eine solche zu erwarten gewesen wäre. Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe während des Verfahrens auch unterschiedliche Zeitangaben betreffend den Tod des Vaters gemacht. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeschrift ein, zum Zeitpunkt seines Problems habe es keine funktionierende Regierung und keine Sicherheitskräfte gegeben, die sich um die Sache gekümmert hätten, weshalb sie erst zwei Jahre später aktiv geworden seien. Weiter rügt er, das BFM habe den falschen Massstab zur Prüfung der Glaubwürdigkeit angewendet, weshalb eine erneute Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müsse. 4.3 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die vorgenannten Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Nachweises der Flüchtlingseigenschaft D-4622/2007 im Sinne von Art. 7 AsylG zu bestätigen sind. In der Tat erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermordung des Kommandanten F._______ und der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor Blutrache durch die Familie des Verstorbenen nicht nachvollziehbar. Die lange Zeitspanne von zwei Jahren zwischen dem Tod des Kommandanten und dem Beginn der Nachstellungen durch die Hinterbliebenen kann auch nicht durch den Einwand in der Beschwerde, es habe im damaligen Zeitpunkt keine funktionierende Regierung gegeben, diese sei erst zwei Jahre später aktiv geworden, erklärt werden, da zum Wesen der geltend gemachten familiären Racheakte (Blutrache) gehört, dass diese gerade nicht von staatlicher Stelle ausgehen. Zu Recht führte das BFM als weiteres Argument ins Feld, dass der Onkel des Beschwerdeführers ebenso einen Racheakt durch die Familie des Opfers hätte befürchten müssen, wäre eine solche zu erwarten gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zum Massstab der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nichts zu ändern. 4.4 Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und daher nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. 4.5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). D-4622/2007 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 5.4 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. 5.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.6 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Bezirk Qarabagh in der Provinz Ghazni. Trotz Zweifel an der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers ging das BFM bei der Begrün- D-4622/2007 dung der Zumutbarkeit der Wegweisung von der Herkunft aus Ghazni aus. Aufgrund der differenzierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heiamtdorf B._______ in der Provinz Ghazni (vgl. A1 S. 2) hat das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, an dessen angegebener Herkunft zu zweifeln oder diese gar als unglaubhaft zu bezeichnen. 5.7 In EMARK 2003 Nr. 30 hat die ARK festgestellt, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Ghazni infolge der angespannten Sicherheitslage als generell unzumutbar zu qualifizieren ist. Bestätigt wurde diese Praxis in EMARK 2006 Nr. 9. Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit, denn die generelle Sicherheitslage in Afghanistan kann auch aktuell nicht als stabilisiert bezeichnet werden. Nach jüngster Darstellung der Uno hat die Gewalt von radikalen Gruppen in ganz Afghanistan deutlich zugenommen; es werden monatlich durchschnittlich 566 Anschläge verzeichnet. Vermehrt sind internationale Hilfsorganisationen und Schutztruppen Ziele solcher Anschläge (vgl. NZZ vom 12. März 2008). Der Bericht des UNHCR vom 25. Februar 2008 zur Sicherheitslage in Afghanistan stuft die gesamte Provinz Ghazni als äusserst unsicher ein (vgl. UNHCR- Update zur Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes vom 25. Februar 2008 online auf der Website www.ecoi.net > Suchbegriff> Update zur Sicherheitslage in Afghanistan > 2. Dokument vom 25.2.2008 Quelle UN High Commissioner for Refugees, besucht am 28.3.2008.) Damit ist vorliegend – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – die Herkunftsregion des Beschwerdeführers besonders betroffen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, dorthin zurückzukehren. 5.8 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer allenfalls zuzumuten ist, sich in Kabul oder gegebenenfalls einer anderen der in EMARK 2006 Nr. 9 erwähnten Provinzen niederzulassen, wo sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation vergleichsweise besser darstellt als in den übrigen Gebieten Afghanistans. Zur Situation in Kabul wird im Urteil EMARK 2003 Nr. 10 (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 18 S. 166) festgehalten, es könne dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Angesichts der auch in Kabul herrschenden schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation dränge sich jedoch eine zurückhaltende Prüfung der individuellen Kriterien auf, wobei insbesondere die Exis- http://www.ecoi.net/
D-4622/2007 tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebend seien. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer in Kabul aufgehalten hätte oder dort über familiäre Beziehungen verfügen würde (A1 S. 2/3, A14 S. 3/5). Der Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits wohnt eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge weiterhin im Dorf B._______ in der Provinz Ghazni, die beiden verheirateten Schwestern leben in Qarabagh (vgl. A14 S.3). Demzufolge kann offensichtlich nicht von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz oder einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden. Nach dem Gesagten erweist sich vorliegend auch eine Rückkehr nach Kabul oder in eine andere relativ sichere Provinz als nicht zumutbar. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan derzeit als unzumutbar zu qualifizieren ist. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf eine Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Ziff. 7 lit. b AuG. Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Die Verfügung des BFM vom 21. Juni 2007 ist daher hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Da die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung angeordnet worden hat, unterliegt der Beschwerdeführer in diesen Punkten; hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs obsiegt er. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm praxisgemäss die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG). Diese sind insgesamt auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.2 Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine zu entschädigende notwendige Kosten erwachsen sind. D-4622/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird soweit die Frage der Asylgewährung und Wegweisung betreffend abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend gutgeheissen. 3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Stella Boleki Versand: Seite 11