Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4618/2011/sed Urteil v om 2 5 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Eritrea, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 4. August 2011 / _______.
D4618/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 28. März 2007 verliess und über den Sudan, Libyen und Italien am 17. April 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Datum ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 5. Mai 2011 summarisch befragt wurde, dass aufgrund einer Abfrage der EurodacDatenbank festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2011 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass ihm das BFM anlässlich der Summarbefragung das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer darlegte, dort nicht leben zu wollen, dass das BFM am 13. Juli 2011 – gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien sandte, dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2011 – eröffnet am 12. August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 28. Januar 2012 zu erfolgen habe,
D4618/2011 dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum DublinVerfahren, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um Übernahme, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet worden sei – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs verwies, dass es festhielt, der Beschwerdeführer habe keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2011 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur materillen Prüfung, den Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventualiter die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nach Italien sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass er zur Begründung geltend machte, in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben, dass er lediglich behördlich angehalten, daktyloskopiert und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, dass Italien, welches auf das Rückübernahmegesuch überdies nicht geantwortet habe, somit nicht zuständig für sein Asylverfahren sei, dass die dortigen Aufenthaltsbedingungen prekär seien, dass er in diesem Zusammenhang auf eine Internetpublikation verwies, dass er zur Zeit in ärztlicher Behandlung stehe, auf einen Operationstermin warte und ein Arztzeugnis nachreichen könne, dass der Eingabe ein Aufgebot für einen Spitaleintritt beilag,
D4618/2011 dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
D4618/2011 dass der Beschwerdeführer gemäss dem dokumentiertem Eurodac Treffer in Italien entgegen seinen Vorbringen am 28. März 2011 ein Asylgesuche stellte und von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers grundsätzlich zuständig ist, dass Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortete, dass Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung entgegen den Beschwerdevorbringen mithin akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c DublinIIVO), dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien aufgrund seiner stillschweigende Zustimmung indes verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gar kein Asylgesuch gestellt, nach dem Gesagten nicht mit den Akten
D4618/2011 übereinstimmt und dies ohnehin unerheblich wäre, zumal es an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöchte, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, dass der Beschwerdeführer seinen Rekurs auch mit medizinischen Problemen begründet (ärztliche Behandlung verbunden mit einem Operationstermin), dass allfällige Krankheiten indes in Italien abgeklärt und grundsätzlich (auch operativ) weiterbehandelt werden können, weshalb die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht gegen die Rückführung nach Italien spricht, dass es sich demnach rechtfertigt, von weiteren Abklärungen abzusehen respektive keine Frist zur Nachreichung medizinischer Unterlagen anzusetzen, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO (weder wegen einer drohenden Verletzung von Völkerrecht noch aus humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4 ff.) besteht respektive bestand, womit die angefochtene Verfügung zu
D4618/2011 bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D4618/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: