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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2012 D-4617/2010

17 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,211 mots·~41 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4617/2010/was

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 / N (…).

D-4617/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt C._______ (Ostprovinz), beantragte mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Asyl und um Einreisebewilligung in die Schweiz. Am 9. April 2009 sowie am 16. Juli 2009 wurde er von der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Einreisegesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Distrikt C._______ (Ostprovinz) geboren. Im Jahre 1990 sei seine Familie wegen des Bürgerkrieges nach Indien geflüchtet. Seine Eltern, er selber und eine seiner drei Schwestern seien 2004 zurück nach B._______ gezogen. Seine anderen zwei Schwestern seien in Indien geblieben. Seit ihrer Rückkehr nach Sri Lanka seien sie von der Navy unzählige Male kontrolliert worden. Sie hätten ihnen vorgeworfen, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben, und ihnen gedroht, sie deswegen zu erschiessen. Am 14. April 2007 habe die Navy bei ihnen eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Sie hätten den Beschwerdeführer und seinen Vater geschlagen und private Fotos mitgenommen. Am 23. Mai 2007 sei sein Vater auf dem Weg zum Friseur (vermutlich) von der Navy erschossen worden. Danach sei die Navy wieder zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihnen mit dem Tod gedroht, falls sie die LTTE unterstützen sollten. Nach dem Tod seines Vaters habe er die Schule verlassen und als Bauarbeiter gearbeitet, um für seine Mutter und seine Schwester sorgen zu können. Im August bzw. Oktober 2007 sei er auf dem Nachhauseweg von zwei Angehörigen der Navy angehalten und befragt worden. Am 15. Juni 2008 sei seine Schwester auf dem Weg zu einem nahen Geschäft von unbekannten Personen (vermutlich von der Navy) erschossen worden. Ihr Ehemann sei bereits 2005 von den LTTE entführt bzw. eingezogen worden und seither nicht wieder aufgetaucht. Nach diesen Vorfällen sei seine Mutter im August 2008 wieder zu den beiden Schwestern des Beschwerdeführers nach Indien gegangen. Er habe sich dann eine Zeit lang bei seiner Halbschwester (Tochter der ersten Frau des Vaters) in C._______ aufgehalten. Seit dem Tod seiner Schwester sei er bei verschiedenen Verwandten von der Navy gesucht worden.

D-4617/2010 B.b Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, in verschiedenen regionalen Organisationen tätig (gewesen) zu sein, so sei er Präsident der "D._______", Mitglied der "E._______" und Sekretär des "F._______" in seinem Dorf. Im Oktober 2008 sei er zu einem "Youth Service Officer" nach G._______ gegangen. Dort sei er am 23. Oktober 2008 verhaftet, aber wieder freigelassen und zurück nach C._______ geschickt worden. Ab dem 18. Dezember 2008 habe er in einer Bar gearbeitet. Dort allerdings habe ihn die Polizei am 3. Januar 2009 festgenommen, weil er noch nicht 21 Jahre alt gewesen sei und deshalb dort nicht hätte arbeiten dürfen. Danach habe er sich bei Verwandten versteckt, erst bei seinem Onkel in H._______, B._______ und seit Ende Februar 2009 bei seiner Grosstante (Schwester seiner Grossmutter). Seit März 2009 arbeite er in einem Hindu-Tempel, wo er auch wohne und Verpflegung erhalte. Ende März und Ende Juni 2009 sei er bei seiner Grosstante von bewaffneten Männern gesucht worden. B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses, seiner Identitätskarte, von diversen fremdsprachigen Schreiben bzw. Dokumenten sowie Auszüge aus dem Geburts-, Todes-, Familien- und Eheregister ein. C. Am 28. August 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. Mitte November 2009 reiste er nach Colombo und begab sich zur Schweizerischen Botschaft, wo man ihm ein Visum aushändigte. Am 17. November 2009 wurde der Beschwerdeführer bei seinem Ausreiseversuch von der Terrorist Investigations Division (TID) am Flughafen in Colombo festgenommen und bis am 21. Januar 2010 in Haft gehalten. D. Am 4. Februar 2010 reiste der Beschwerdeführer zurück nach Colombo und meldete sich am darauffolgenden Tag bei der Schweizerischen Botschaft. Am 6. Februar 2010 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg via Doha in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags beim Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl. Am 11. Februar 2010 wurde er dort zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 11. Mai 2010 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. E.

D-4617/2010 E.a Zur Begründung seines Asylgesuchs ergänzte der Beschwerdeführer vor dem BFM seine Vorbringen wie folgt: Im August bzw. September 2009 sei er bei seiner Grosstante von zwei Personen auf Motorrädern gesucht worden. Er sei zu dem Zeitpunkt im Tempel bei der Arbeit gewesen. Am 17. November 2009 sei er, als er Sri Lanka mit dem Visum für die Schweiz habe verlassen wollen, am Flughafen festgenommen worden. Nach der Passkontrolle hätten ihn Beamte des TID festgehalten und befragt. Er habe unterschreiben sollen, dass sein Vater die LTTE mit Lebensmitteln unterstützt habe. Weil er sich geweigert habe, dies zu unterschreiben, sei er mit einem Besenstiel und mit einem Kabel geschlagen worden. Nach zwei Tagen Haft am Flughafen sei er zum TID-Gebäude in Colombo in den sechsten Stock gebracht und dort mehrmals befragt worden. Er habe sich ausziehen müssen. Sie hätten seine Hände auf den Rücken gefesselt und ihn mit Händen, Füssen und mit einem Holzstock geschlagen. Dort hätten sie von ihm wieder verlangt zu unterschreiben, dass er und sein Vater den LTTE geholfen hätten. Durch die Schläge (unter anderem in den Bauch) habe er sehr starke Schmerzen gehabt. Er habe Blut erbrochen und im Stuhl gehabt, sich nicht richtig bewegen und kaum atmen können. Sie hätten ihn über sein ganzes Leben ausgefragt. Er habe gesagt, dass er keine Verbindung zu den LTTE habe. Das Befragungsprotokoll habe er unterschrieben. Am 24. November 2009 sei er ins Gefängnis nach Boosa gebracht worden. Dort habe er Infusionen bekommen. Nach einer Woche sei er auch dort befragt, aber nicht wieder geschlagen worden. Am 21. Januar 2010 sei er vor Gericht gebracht und aus der Haft entlassen worden. Er habe gesagt, dass er in sein Dorf zurückkehren werde. Vom Gericht habe er keine Unterlagen erhalten, er sei jedoch aufgefordert worden, eine Woche später dorthin zu kommen, damit sie ihm die Unterlagen aushändigen könnten. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, sowohl im TID-Office im sechsten Stock als auch in Boosa vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht worden zu sein. Dazu reichte er zwei IKRK-Karten zu den Akten (IKRK-Nr. (…)). Nach seiner Freilassung sei er für einen Tag zu seiner Grosstante zurückgekehrt und habe sich danach bei einer Tante aufgehalten. Am 4. Februar 2010 sei er mit dem Zug nach Colombo gereist und habe nochmals bei der Schweizerischen Botschaft vorgesprochen. Am 5. Februar 2010 sei er zwecks Ausreise aus Sri Lanka zum Flughafen gegangen. Nach den Geschehnissen beim ersten Ausreiseversuch habe er furchtbare Angst gehabt. Zuerst sei er von der Armee und dann vom Criminal Investigation Department (CID) kontrolliert worden. Nachdem er schon die Migrationskontrolle passiert gehabt und einen Stempel in seinen Pass erhalten habe, habe ihn die TID festgehalten und unter ande-

D-4617/2010 rem nach seinem Reiseziel befragt. Er habe gesagt, dass er seinen Onkel in der Schweiz besuchen wolle. Er habe den Beamten seinen Pass mit dem Visum gezeigt sowie die Bestätigung eines Rückflugtickets für den 16. Februar 2010. Sie hätten seinen Pass kontrolliert und ihn, nachdem sie sich versichert hätten, dass er tatsächlich zurückkehren wolle, gehen lassen. Auf Nachfrage des BFM erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, weshalb er und seine Familienangehörigen Probleme mit der Navy gehabt hätten. Er wisse nicht, ob sein Vater etwas mit den LTTE zu tun gehabt habe. Er selber habe keine Verbindung zu den LTTE gehabt, weshalb er ja auch freigelassen worden sei. Er sei lediglich einmal auf dem Nachhauseweg von der Schule von den LTTE angesprochen und aufgefordert worden, ihnen beizutreten. Er habe dies aber abgelehnt. Danach sei er von ihnen in Ruhe gelassen worden. E.b Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass (Nr. (…), ausgestellt am (…) in J._______ mit Visum für die Schweiz (…), gültig vom (…) bis am (…)), seine Identitätskarte (Nr. (…), ausgestellt am (…) in J._______), zwei Karten des IKRK betreffend den Beschwerdeführer (IKRK-Nr. (…)), eine Unterstützungskarte aus dem Gefängnis in Boosa und einen Faxausdruck einer Rückflugsbestätigung für den 15./16. Februar 2010 von Zürich nach Colombo, lautend auf den Beschwerdeführer, zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Gleichzeitig ordnete das BFM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 aufzuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es

D-4617/2010 sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Grosstante vom 6. Juni 2010 ein, wonach er auch nach seiner Ausreise aus Sri Lanka weiter gesucht worden sei. So hätten sich am 22. Januar 2010, am 11. März 2010 und am 26. Mai 2010 unbekannte bewaffnete Personen nach seinem Verbleib erkundigt. H. Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeakten zur Stellungnahme an das BFM übermittelt. I. Am 16. Juli 2010 gelangte die Rechtsvertreterin mit einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht. Diesem lag ein Ausdruck einer E-Mail der Grosstante des Beschwerdeführers bei, in welcher sie die Schweizerische Botschaft in Colombo um Schutz und Hilfe ersuchte, um Sri Lanka verlassen zu können. Sie erklärte in dem Schreiben, sie sei wegen ihrer Unterstützung des Beschwerdeführers mehrmals von unbekannten Männern aufgesucht, nach dem Beschwerdeführer gefragt, verbal und physisch bedroht und misshandelt worden. Nachdem sie und ihre Tochter am 9. Mai 2010 massiv bedroht und eingeschüchtert worden seien, hätten sie sich 15 Tage lang bei Verwandten versteckt. Danach seien sie wieder in ihr Haus zurückgekehrt, wo sie nun in grosser Furcht leben würden. J. Am 20. Juli 2010 reichte das BFM eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 26. Juni 2010 ein und beantragte darin deren Abweisung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2010 zur Repliknahme zugestellt. Am 27. August 2010 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zur Vernehmlassung des BFM. K. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darum, über die Beschwerde bald zu entscheiden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der erlittenen Verfolgung in Sri Lanka psychisch stark angeschlagen und mache den Eindruck einer traumatisierten Person. Deswegen sei er in

D-4617/2010 K._______ bei Dr. med. L._______ in ärztlicher Behandlung. Um eine Therapie allenfalls auch im Folteropferzentrum in M._______ fortsetzen zu können, brauche er einen definitiven Asylentscheid. Eine Therapie sei wichtig, um zu verhindern, dass sich das Leiden des Beschwerdeführers chronifiziere. Am 18. Februar 2011 teilte der Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin mit, dass das Verfahren noch nicht spruchreif sei, das Gericht sich indessen bemühen werde, den Fall so schnell wie möglich abzuschliessen. L. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 ersuchte die Rechtsvertreterin erneut darum, den Fall bald zu entscheiden. Sie erklärte, der Beschwerdeführer sei stark traumatisiert und benötige ärztliche Behandlung. Mit dem gegenwärtigen F-Status erhalte er lediglich das Minimum an ärztlicher, psychiatrischer Betreuung. Der Beschwerdeführer leide auch stark unter der Unterbringungssituation im überfüllten Asylheim, wo er einer Umgebung ausgesetzt sei – Lärm, Alkoholkonsum, Streitereien – die ihm keinen Rückzug erlaube und die sich sehr nachteilig auf seine psychische Verfassung auswirke. So lange er den F-Status beibehalte, sei es nicht möglich, das Asylheim zu verlassen. M. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2012 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bezüglich seiner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme bis zum 15. März 2012 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. N. Mit Schreiben vom 12. März 2012 erklärte die Rechtsvertreterin, dass für den Beschwerdeführer, da er psychische Auffälligkeiten gezeigt habe, am 30. September 2010 ein Termin beim Hausarzt Dr. med. L._______ vereinbart worden sei. Dem beiliegenden Schreiben von Dr. med. L._______ vom 2. März 2012 ist zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer am 30. September 2010 untersucht hat. Aufgrund des damaligen Zustandes sei er zum Schluss gekommen, dass der Patient eine psychiatrische Exploration und Behandlung benötige, weshalb er ihn an den Psychiater Dr. N._______ überwiesen habe. Gemäss Schreiben der Rechtsvertreterin wurde dieser vereinbarte Termin vom Erstaufnahmezentrum abgesagt, da der Beschwerdeführer an diesem Tag in ein Zentrum für Asylsuchende transferiert worden sei. Kurz danach habe er eine Saisonarbeitsstelle an-

D-4617/2010 genommen. Seither habe der Beschwerdeführer einmal Dr. med. L._______, aber keinen Psychiater aufgesucht. Sein Zustand sei jedoch weiter labil. Er selber bemühe sich, die traumatischen Erlebnisse zu verdrängen, was jedoch auf Dauer keine Lösung sein könne. Wenn der Beschwerdeführer unter Stress komme – wie zum Beispiel, wenn im Zentrum zu viel Unruhe herrsche – mache sich die Traumatisierung bemerkbar. Die Rechtsvertreterin erklärte schliesslich, dass der Beschwerdeführer auf den ersten Eindruck ruhig wirke, doch sei auch ihr als Laie aufgefallen, dass mit ihm etwas nicht "stimme" und dass eine Behandlung angezeigt wäre, um eine Chronifizierung der Traumatisierung zu verhindern. Deshalb ersuche sie darum, beim Folteropferzentrum eine Abklärung über den psychischen Zustand und das Ausmass der Traumatisierung des Beschwerdeführers zu veranlassen. O. Am 26. April 2012 gelangte das Bundesverwaltungsgericht mit einer Anfrage um einlässliche Abklärung einiger offener Fragen bezüglich die Angaben des Beschwerdeführers an die Schweizerische Botschaft in Colombo. P. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert 15 Tagen ab Erhalt der Verfügung (definitive Frist bis 4. Dezember 2012) eine Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 23. Oktober 2012 einzureichen. Mit Eingabe vom 30. November 2012 (Eingang am 3. Dezember 2012) beantragte die Rechtsvertreterin aufgrund von Arbeitsüberlastung eine Erstreckung der Frist bis zum 20. Dezember 2012. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2012 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Fristerstreckung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.

D-4617/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nachdem die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2010 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl zu Recht negativ entschieden und die Wegweisung verfügt hat.

D-4617/2010 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 4.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-4617/2010 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dessen Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Das BFM erklärte, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend sei. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Asylsuchender im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Die Asylgewährung diene somit nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts. Es stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland von zahlreichen schweren Schicksalsschlägen betroffen gewesen sei. Insbesondere sei zu verweisen auf den schmerzlichen Verlust seines Vaters im Jahre 2007, den gewaltsamen Tod einer Schwester im Jahre 2008 sowie die persönlich erlittenen Misshandlungen anlässlich der Haft bei der TID im November 2009. Weil es sich dabei jedoch um Vorkommnisse handle, die bereits einige Zeit zurücklägen, vermöchten sie im Sinne obiger Ausführungen – und soweit sie überhaupt einen genügend engen Bezug zum Beschwerdeführer aufwiesen – die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Diesen Vorbringen komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. 5.1.2 Weiter führte das BFM aus, dass Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei zwischen dem 17. November 2009 und dem 21. Januar 2010 in Haft gewesen. Weiter hätten Angehörige der Navy im Jahre 2008 bei einem Onkel und Motorradfahrer – wohl auch Leute der Navy – im Jahre 2009 bei einer Schwester seiner Grossmutter nach ihm gesucht. Angesichts dessen erscheine es verständlich, dass der Beschwerdeführer subjektiv betrachtet Angst davor habe, erneut von Übergriffen betroffen zu werden. Es gelte daher nachfolgend zu prüfen, ob eine Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung auch bei einer objektivierten Betrachtungsweise als begründet einzustufen sei. Zwar sei der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Ausreiseversuches aus Sri Lanka am 17. November 2009 im Flughafen von Colombo festgenommen worden. Diese Festnahme sei im Kontext des in jenem Zeitraum recht verbreiteten Vorgehens seitens der srilankischen Behörden – insbesondere der TID und des CID – zu sehen, welche nach der Niederschlagung der LTTE im Mai 2009 hätten verhin-

D-4617/2010 dern wollen, dass sich überlebende Kader der Tamil Tigers ins Ausland absetzen konnten. Die anlässlich dieser Inhaftierung des Beschwerdeführers durchgeführten Untersuchungen hätten indessen ergeben, dass er keine Verbindungen zur LTTE unterhalte und ihm nichts anzulasten sei. Daher sei er vor Gericht freigesprochen und am 21. Januar 2010 ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Weiter habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei nach der Entlassung aus der Haft in Gefängnis von Boosa nach C._______ und am 4. Februar 2010 von C._______ zurück nach Colombo gereist. Anlässlich dieser Reisen, bei denen er auch kontrolliert worden sei, sei er von keinen Problemen betroffen gewesen. Auch habe man ihn am 5. Februar 2010 unbehelligt aus Sri Lanka ausreisen lassen. Wenn nun aber die srilankischen Behörden auch heute noch die Absicht hätten, den Beschwerdeführer zu verfolgen, wäre er anlässlich dieser zahlreichen Kontrollen seit seiner Entlassung aus der Haft erwartungsgemäss erneut festgenommen worden. Weil ihm jedoch nichts mehr zugestossen sei, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er heute in Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden zu befürchten habe. Zwar habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe sich nach seiner Rückkehr nach C._______ nur eine Nacht bei der Schwester seiner Grossmutter aufgehalten und sei danach zu einer anderen Verwandten in der Gegend gegangen, weil die Navy ihn zuvor bei der Schwester der Grossmutter gesucht habe. Auf Nachfrage hin habe er jedoch bestätigt, dass dies letztmals im August 2009 vorgekommen sei, was – auch vor dem Hintergrund der sich zusehends verbessernden allgemeinen Lage in Sri Lanka – auf ein aktuell nicht mehr vorhandenes Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden schliessen lasse. Ferner befürchte der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden, weil er sein anlässlich der Ausreise aus Sri Lanka gegenüber Angehörigen der TID gemachtes Versprechen, im Februar 2010 nach Sri Lanka zurückzukehren, nicht eingehalten habe. Zudem habe er bei der Haftentlassung erklärt, sich nun in seinem Dorf im Distrikt C._______ aufzuhalten. Auch gemäss Einschätzung des BFM sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka bei der Ankunft im Flughafen von Colombo über die Umstände seines Aufenthaltes im Ausland verhört werde. Gemäss Einschätzung des BFM erscheine es indessen ausgesprochen wenig wahrscheinlich, dass eine behördliche Kontrollmassnahme dieser Art bezüglich ihrer Eingriffsintensität ein asylrelevantes Ausmass annehme. Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass das BFM im Lichte obiger Ausführungen und vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheitslage in Sri

D-4617/2010 Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesse, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka von asylrelevanter Verfolgung betroffen werde. Seine Furcht vor Verfolgung sei daher als unbegründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. 5.2 5.2.1 Auf Beschwerdeebene hielt die Rechtsvertreterin diesen Erwägungen entgegen, dass die vom BFM nicht in Zweifel gezogenen Ereignisse keinesfalls zu weit zurücklägen, um asylrelevant zu sein, sei doch der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Ausreiseversuchs im November 2009 verhaftet, schwer misshandelt und mehr als zwei Monate im Gefängnis festgehalten worden. Kurze Zeit nach der Freilassung am 21. Januar 2010 sei ihm am 5. Februar 2010 der zweite Ausreiseversuch gelungen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Haft und die schweren Misshandlungen – stattgefunden unmittelbar vor der zweiten Ausreise – zu weit zurückliegen und nicht mehr asylrelevant sein sollten. Der Tod der Schwester und derjenige des Vaters seien bei der Ausreise des Beschwerdeführers gut anderthalb bzw. zweieinhalb Jahre zurückgelegen. Trotzdem könne nicht behauptet werden, diese Ereignisse lägen zu weit zurück. Sie hätten zu Folgehandlungen geführt, die den Beschwerdeführer beträfen. Er sei nämlich verschiedentlich von der Navy gesucht worden und habe sich einer Festnahme nur entziehen können, weil er das Haus seiner Mutter, die nach dem Tod ihres Ehemannes und ihrer Tochter nach Indien zurückgekehrt sei, nicht mehr aufgesucht habe. Der Beschwerdeführer sei verdächtigt worden, der LTTE anzugehören und sei deshalb bei seinem ersten Ausreiseversuch im November 2009 vom TID verhaftet und in den berüchtigten sechsten Stock gebracht worden, wo Terrorverdächtige befragt würden. Er habe glaubwürdig und ausführlich geschildert, wie er brutal geschlagen worden sei. Man habe ihn zwingen wollen zu unterschreiben, dass er der LTTE angehört habe. In der Folge sei er mehr als zwei Monate inhaftiert gewesen, bis er am 21. Januar 2010 freigelassen worden sei. Aufgrund der aus politischen Gründen erlittenen Haft und den Misshandlungen, die als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren seien, erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. 5.2.2 Weiter führte die Rechtsvertreterin aus, erstaune die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Angst des Beschwerdeführers vor weiteren Übergriffen zwar aufgrund seines subjektiven Erlebens verständlich, objektiv aber nicht nachvollziehbar und begründet sei. Sie zitierte aus dem Befragungsprotokoll vom 11. Mai 2010, als er auf die Frage: "Aber hatten

D-4617/2010 Sie da nicht furchtbare Angst, nachdem was vorher passiert war?" geantwortet habe: " Nein. Ich habe gedacht, alles ist jetzt vorbei. Ich habe gedacht, ich werde jetzt sterben und bin mit diesem Mut hingegangen." Dies belege eindrücklich, dass dem Beschwerdeführer vom Befrager des BFM objektiv furchbare Angst zugestanden worden sei. Eine furchtbare Angst, die der Beschwerdeführer auch subjektiv stark empfunden habe, als er mit dem Mut der Verzweiflung ein zweites Mal zum Flughafen gegangen sei. 5.2.3 Die Rechtsvertreterin erklärte weiter, die Vorinstanz behaupte, der Beschwerdeführer habe am 5. Februar 2010 unbehelligt aus Sri Lanka ausreisen können. Dies stimme so nicht. Aus den Akten gehe hervor, dass er auch bei der zweiten Ausreise vom TID festgenommen und befragt worden sei. Dabei habe er angegeben, seinen Onkel in der Schweiz zu besuchen und versprochen, in einer Woche zurück zu sein. Zudem habe er ein Retourticket sowie seine Identitätskarte dabei gehabt, zwei Dokumente, die seinen Rückkehrwillen bestätigt hätten. 5.2.4 Dem Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe unbehelligt von C._______ nach Colombo reisen können, was nicht möglich gewesen wäre, wenn er tatsächlich gesucht worden wäre, hielt die Rechtsvertreterin entgegen, dass der Beschwerdeführer mit dem Zug gereist und nur einmal beim Einsteigen kontrolliert worden sei. Er habe absichtlich den Zug und nicht den Bus gewählt, da dieser auf der Fahrt nach Colombo mehrere Check Points passieren müsse. 5.2.5 Die Vorinstanz habe zugegeben, dass es nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bei der Ankunft am Flughafen zu seinem Auslandaufenthalt verhört würde. Ein solches Ereignis würde aber bezüglich Eingriffsintensität nicht ein asylrelevantes Ausmass annehmen. Diesbezüglich sei noch einmal zu vermerken, dass die Festnahme und die anschliessenden Misshandlungen im November 2009 mit Sicherheit eine Eingriffsintensität von asylrelevantem Ausmass dargestellt hätten. Weshalb der Beschwerdeführer nicht befürchten müsse, bei einer erneuten Festnahme durch den TID nochmals dasselbe Schicksal zu erleiden wie im November 2009, führe die Vorinstanz aber nicht aus. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass Personen, die aus dem Boosa-Gefängnis freikämen, in aller Regel nicht mehr in Ruhe leben könnten. Ein Verdacht bleibe an ihnen haften und sie müssten weiterhin mit Verfolgungshandlungen rechnen. So auch im Falle des Beschwerdeführers, der weiterhin gesucht werde. Dazu ver-

D-4617/2010 wies die Rechtsvertreterin auf ein der Beschwerde beiliegendes Schreiben der Grosstante des Beschwerdeführers, wonach sich auch nach seiner Ausreise aus Sri Lanka am 22. Januar 2010, am 11. März 2010 und am 26. Mai 2010 unbekannte bewaffnete Personen nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Aufgrund dieses Schreibens und der bereits abgegebenen Beweismittel müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht habe, künftig ernsthafte Nachteile zu erleiden. Die Sicherheitslage in Sri Lanka sei nämlich immer noch sehr angespannt, wie aus verschiedenen Berichten hervorgehe. Als besonders gefährdete Gruppen würden Mitglieder und Sympathisanten – auch vermeintliche – der LTTE sowie deren Angehörige genannt. Zu dieser Gruppe gehöre auch der Beschwerdeführer. 5.3 Am 16. Juli 2010 reichte die Rechtsvertreterin den Ausdruck einer E- Mail der Grosstante des Beschwerdeführers zu den Akten, in welcher diese die Schweizerische Vertretung in Colombo um Schutz und Hilfe ersuchte, um Sri Lanka verlassen zu können. Sie erklärte darin, sie sei wegen ihrer Unterstützung des Beschwerdeführers mehrmals von unbekannten Männern aufgesucht, nach ihm gefragt, verbal und physisch bedroht und misshandelt worden. Nachdem sie und ihre Tochter am 9. Mai 2010 massiv bedroht und eingeschüchtert worden seien, hätten sie sich 15 Tage lang bei Verwandten versteckt. Danach seien sie wieder in ihr Haus zurückgekehrt, wo sie nun in grosser Furcht leben würden. 5.4 In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2010 führte das BFM aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens ein Schreiben einer Tante eingereicht habe, aus welchem hervorgehe, dass ihn Unbekannte am 22. Januar 2010, am 11. März 2010 sowie am 26. Mai 2010 gesucht und dabei einige Verwandte angegriffen und teilweise schwer verletzt hätten. Dies belege, dass er in Sri Lanka heute noch gefährdet sei. Das BFM führte hierzu aus, dass Schreiben von Personen, welche einen engen Bezug zu Beschwerdeführern aufwiesen, in aller Regel keinen genügenden Beweiswert entfalten würden, weil solche Personen als befangen einzustufen seien. Auch vorliegend dränge sich daher der Schluss auf, dass das nachgereichte Schreiben ein Gefälligkeitsschreiben darstelle, da deren Autorin eine Tante des Beschwerdeführers sei. Diese Einschätzung werde auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selbst die angebliche Suche nach ihm am 22. Januar 2010 – d.h. zu einem Zeitpunkt, als er sich noch in Sri Lanka aufgehalten habe – anlässlich seiner Anhörung vom 11. Mai 2010 mit keinem Wort erwähnt habe. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er schwerwie-

D-4617/2010 gende Übergriffe gegenüber von Verwandten mit entsprechenden Beweismitteln belegen könne, was er jedoch unterlassen habe. Das BFM erklärte weiter, dass es sich durchaus der Tatsache bewusst sei, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka von schweren Schicksalsschlägen betroffen gewesen sei. Die Anerkennung als Flüchtling respektive die Gewährung von Asyl diene jedoch nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes bedürfe respektive begründete Furcht vor weiterer Verfolgung habe. Gemäss Einschätzung des BFM sei dies im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, welches erwarten lasse, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von erneuter Verfolgung betroffen werde, wenn er in sein Heimatland zurückkehre. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Behörden ihm anlässlich seiner Haft keine Verbindung zur LTTE hätten nachweisen können und solche Verbindungen gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht existierten. Angesichts dessen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass allfällige zukünftige Kontrollmassnahmen seitens der Behörden – auch angesichts der sich verbessernden Menschenrechtslage in Sri Lanka – ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. 5.5 Mit Replik vom 27. August 2010 nahm die Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Zu dem von der Vorinstanz als Gefälligkeitsschreiben qualifizierten Schreiben erklärte sie, dieses sei zwar von der Grosstante eingeholt worden, sei jedoch von verschiedenen lokalen Amtsstellen unterzeichnet, welche belegen würden, dass die Familie des Beschwerdeführers sowie er selber verfolgt und bedroht worden seien, sowie dass sein Vater und seine Schwester ermordet worden seien. Bezüglich des zweiten Vorwurfs, er habe die angebliche Suche nach ihm am 22. Januar 2010 bei der Befragung nicht erwähnt, erklärte die Rechtsvertreterin, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2010 aus dem Lager Boosa freigelassen worden sei und sich danach in seine Heimatprovinz begeben habe. Aus Angst vor Verfolgung sei er aber nur ganz kurz ins Haus seiner Mutter gegangen und danach an die O._______ in C._______, wo er bei Bekannten seiner Grosstante Unterschlupf gefunden habe. Dort habe er das Haus kaum verlassen, bis er am 4. Februar 2010 nach Colombo gereist sei und Sri Lanka am 5. Februar 2010 verlassen habe. Da er sich nach der Freilassung aus dem Lager Boosa die meiste Zeit versteckt gehalten habe, sei es durchaus nachvollziehbar, dass er die Suche nach ihm nicht mitbekommen habe und deshalb auch keine konkreten Auskünfte darüber habe erteilen können. An der Anhö-

D-4617/2010 rung durch das BFM vom 11. Mai 2010 habe er jedoch erwähnt, dass er sich nach der Freilassung aus Boosa deshalb kaum zu Hause aufgehalten habe, weil nach ihm gesucht worden sei. Die Rechtsvertreterin erklärte zudem, dass der Beschwerdeführer an seinem Heimatort in Sri Lanka nur noch seine Grosstante habe, zu der er telefonischen Kontakt herstellen könnte. Seine Mutter und seine Schwestern mit Kindern würden in der Stadt P._______ in Q._______ (Indien) leben. Sie hätten aufgrund der Vorfälle, von denen die Familie betroffen gewesen sei, Angst, nach Sri Lanka zurückzukehren. Schliesslich hielt die Rechtsvertreterin den Bemerkungen des BFM, der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka nichts mehr zu befürchten, weil er aus dem Lager Boosa freigelassen worden sei, entgegen, dass ehemalige Insassen des Lagers Boosa weiterhin unter Beobachtung der Behörden ständen und potentiell Verdächtige seien. Der Beschwerdeführer habe allen Grund, begründete Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen zu haben. 5.6 5.6.1 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka ergaben, dass nicht mit absoluter Sicherheit abgeklärt werden könne, ob der Beschwerdeführer Beziehungen zur LTTE gehabt habe. Diesbezüglich könnte man allenfalls – wenn überhaupt anzutreffen – ihm bekannte Personen fragen. Damit würde es sich aber nur um Aussagen von Drittpersonen handeln. Dasselbe gelte für die Frage, ob Familienmitglieder des Beschwerdeführers Kontakte zu den LTTE (gehabt) hätten. Eine Reflexverfolgung infolge LTTE-Mitgliedschaft von Verwandten sei in Sri Lanka unwahrscheinlich und nur in Einzelfällen mit besonderem Profil denkbar. 5.6.2 Bezüglich der Frage, ob im Falle der Ermordung von Vater und Schwester des Beschwerdeführers Untersuchungen gemacht worden seien, erklärte die Vertretung der Schweizerischen Botschaft, dass man zu deren Abklärung das zuständige Gericht und die Fall-Nummer kennen müsste, da die Gerichte im Osten Sri Lankas nach wie vor manuell arbeiten und sämtliche Einträge von Hand erfasst würden. Ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von Sicherheitskräften bzw. der Navy gesucht worden sei, könne nicht mit Sicherheit abgeklärt werden. Auch hierzu müsste auf Aussagen Dritter abgestützt werden. 5.6.3 Weiter ergaben die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft beim IKRK, dass der Beschwerdeführer dem IKRK bekannt sei und ihn Delegierte des IKRK sowohl beim TID als auch in Boosa angetroffen hätten (am 24. November 2009, am 8. Dezember 2009 und am 20. Januar

D-4617/2010 2010). Gemäss IKRK sei er am 21. Januar 2010 vom TID entlassen worden. Die Vertretung der Schweizerischen Botschaft führte dazu aus, dass dies dafür spreche, dass der Beschwerdeführer als Verdächtiger verhaftet und als solcher ohne "Evidence"-Beweise wieder entlassen worden sei. Solche Haftentlassungen seien in der Regel nicht an Bedingungen geknüpft. Um diesbezüglich jedoch völlige Sicherheit zu haben, müsste man ein Gerichtsdokument haben, das die Gerichts-Registrierung aufweise. 5.6.4 Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland von den staatlichen Behörden gesucht werde, befragte die Vertretung der Schweizerischen Botschaft die Vertrauensanwältin. Diese habe bestätigt, dass am Flughafen eine schwarze Liste existiere, die aber nicht einsehbar sei. Sie halte es für möglich, dass die Botschaft direkt um Einsicht, respektive Überprüfung ersuchen könnte. Diese Abklärungen könnten allerdings nicht mit der erforderlichen Diskretion vorgenommen werden. Dasselbe gelte für Abklärungen bei Polizeiposten, die Listen von gesuchten Personen führten, welche ebenfalls nicht öffentlich einsehbar seien. 5.6.5 Weiter erklärte die Botschaftsvertretung, dass der längere Auslandaufenthalt (an sich) keinen Grund darstelle, eine erneute Verhaftung zu mutmassen. Die Botschaft habe eine Rückführung einer Person, die mehrere Jahre in der Schweiz gewesen sei, bei der Einreise nach Sri Lanka begleitet. Dabei habe es keinerlei Schwierigkeiten oder Nachfragen gegeben. 5.6.6 Schliesslich übermittelte die Schweizerische Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht die Kopien einer Aktennotiz vom 19. November 2009 sowie einer E-Mail vom 26. Januar 2010. Gemäss dieser E-Mail hat offenbar ein leitender Beamter der "Grossmutter" des Beschwerdeführers ein Angebot gemacht, wonach dieser für 2'500 USD freigelassen werden könnte. Die Botschaftsvertretung erklärte dazu, dass es also so aussehe, als ob der Beschwerdeführer gegen Bezahlung einer Geldsumme aus der Haft entlassen worden sei, diese Vermutungen allerdings nicht überprüft werden könne. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des jüngsten Länderurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung

D-4617/2010 des Bürgerkrieges noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen hat. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht bezweifelt wird. Die Einschätzung der Glaubhaftigkeit wird zudem von der Schweizerischen Botschaft in Colombo in ihren beiden Übermittlungsschreiben an das BFM vom 9. April 2009 und vom 16. Juli 2009 geteilt (vgl. vorinstanzliche Akten A7 und A11). Das BFM wendet lediglich in seiner Vernehmlassung ein, das zusammen mit der Beschwerde eingereichte Schreiben der Grosstante des Beschwerdeführers sei als Beweismittel nicht geeignet. Es bezweifelt somit, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 21. Januar 2010 weiter gesucht wurde bzw. gesucht wird. 6.3 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer heute noch ein Risikoprofil aufweist. Hierzu ist das oben erwähnte Länderurteil BVGE 2011/24 heranzuziehen, welches sich ausführlich mit der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka und den Kategorien gefährdeter Personenkreise auseinandersetzt. 6.3.1 Das erwähnte Urteil definiert diverse Personenkreise, die trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, dass zwar nicht generell angenommen werden könne, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka

D-4617/2010 alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE- Kadern unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der srilankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). 6.3.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRKwidrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE- Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).

D-4617/2010 6.4 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer glaubhaft geltend gemacht, von den srilankischen Behörden verdächtigt zu werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Der Familie des Beschwerdeführers wird seit ihrer Rückkehr aus Indien im Jahre 2004 vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen. Im Jahre 2005 oder 2006 wurde sein Schwager von den LTTE entführt bzw. eingezogen und tauchte seither nicht mehr auf. Die Familie wurde regelmässig von der Navy kontrolliert. Im April 2007 führten sie bei ihnen zuhause eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden der Beschwerdeführer und sein Vater geschlagen. Im Mai 2007 wurde der Vater des Beschwerdeführers erschossen. Danach wurde die Familie des Beschwerdeführers von der Navy weiter aufgesucht und mit dem Tod bedroht. Im Juni 2008 wurde seine Schwester erschossen. Seine Mutter verliess Sri Lanka und ging zu den beiden Töchtern nach Indien. Seit dem Tod seiner Schwester wurde der Beschwerdeführer mehrfach von bewaffneten Männern bei verschiedenen Verwandten gesucht. Deshalb hielt sich der Beschwerdeführer fortan bei seiner Halbschwester in C._______, bei einem Bekannten in G._______, bei einem Onkel in B._______, bei seiner Grosstante in C._______ und schliesslich in einem Hindu-Tempel in C._______ auf, wo er auch arbeitete. Am 22. Dezember 2008 reichte er bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Das Bundesverwaltungsgericht sieht den Kausalzusammenhang zwischen den erwähnten Ereignissen und der Einreichung des Asylgesuchs gegeben und teilt die Ansicht des BFM nicht, wonach diese zu weit zurücklägen, um asylrelevant zu sein. 6.5 Nachdem ihm die Einreise in die Schweiz am 28. August 2009 bewilligt und ein Visum ausgestellt worden war, wurde der Beschwerdeführer am 17. November 2009 bei seinem ersten Ausreiseversuch am Flughafen in Colombo vom TID festgenommen. Weil er sich weigerte, zu unterschreiben, dass sein Vater die LTTE unterstützt habe, wurde er mit einem Besenstiel und mit einem Kabel geschlagen. Nach zwei Tagen Haft am Flughafen wurde er zum TID-Gebäude in Colombo in den sechsten Stock gebracht, wo er erneut misshandelt wurde, nachdem er sich weigerte zu unterschreiben, die LTTE unterstützt zu haben. Am 24. November 2009 wurde er ins Boosa-Gefängnis gebracht und dort bis am 21. Januar 2010 in Haft gehalten. Auch hier kann die Einschätzung des BFM, dass diese Vorkommnisse zu weit zurücklägen, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, nicht geteilt werden. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer eben bei seinem Ausreiseversuch festgenommen und verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Nur einige Tage nach seiner Haftent-

D-4617/2010 lassung wagte er seinen zweiten Ausreiseversuch, der schliesslich auch gelang. 6.6 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass eine (körperliche) Misshandlung selbst zur Durchsetzung eines rechtsstaatlich anerkannten (End-)Zwecks in Anbetracht der Absolutheit der in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) stipulierten Misshandlungsverbote niemals eine legitime staatliche Massnahme darstellt. Dies Haft belegt, dass der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf eine LTTE-Zugehörigkeit festgenommen und misshandelt wurde, was triftige Anhaltspunkte für die Annahme eines asylrelevanten Risikoprofils liefert. 6.7 Der Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 2010 zwar (mangels Beweisen) aus der Haft entlassen. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass er deshalb in Zukunft keine Furcht vor Verfolgung mehr hätte. Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass der Beschwerdeführer vermutlich durch Bezahlung einer grösseren Summe durch die Grossmutter freigekommen ist. Dies lässt daran zweifeln, dass er ein ordentliches Gerichtsverfahren bekommen hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass er bei Auftauchen neuer Verdachtsmomente gegen ihn erneut inhaftiert wird, ist gross. 6.8 Entgegen der Ansicht des BFM konnte der Beschwerdeführer am 5. Februar 2010 nicht unbehelligt aus Sri Lanka ausreisen. Bei seinem zweiten Ausreiseversuch wurde er nach dem Passieren der Migrationskontrolle ausführlich vom TID kontrolliert und befragt. Zu der schliesslich erfolgreichen Ausreise beigetragen hat sicherlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Behörden glaubhaft machen konnte, er wolle in der Schweiz einen Onkel besuchen und werde in etwa zehn Tagen nach Sri Lanka zurückkehren. Um dies zu belegen, wies er die Bestätigung eines elektronischen Rückflugtickets für den 16. Februar 2010 vor. Die Behörden haben dies zur Kenntnis genommen und schriftlich festgehalten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund dieser Täuschung der Behörden bei einer Rückkehr ernsthafte Probleme bekommen könnte, erscheint deshalb als durchaus plausibel. Damit wird das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zusätzlich geschärft.

D-4617/2010 6.9 Am Internationalen Flughafen in Colombo werden sowohl Ausreisende wie auch Einreisende noch immer streng überwacht. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) hat sich in einem Themenpapier vom 22. September 2011 eingehend mit der Situation von Rückkehrern nach Sri Lanka befasst. Demnach gehen die meisten Quellen davon aus, dass alle zwangsweisen Rückführungen dem CID für Nationalitäts- und Vorstrafenüberprüfungen gemeldet werden und allen Zurückgeführten Fingerabdrücke genommen werden. Die Person kann auch dem State Intelligence Service (SIS) und/oder dem TID für Verhöre überstellt werden. Rückkehrer, bei denen festgestellt wird, dass sie ein Asylverfahren durchlaufen haben, werden aus den Warteschlangen herausgenommen und zunächst für Befragungen festgehalten, manchmal für wenige Stunden, manchmal für Tage oder Monate, bis eine Sicherheitsfreigabe erfolgt. Personen, die nicht sogleich freigelassen werden, werden vom Flughafen gewöhnlich zum Gefängnis in Negombo verbracht, wo sie inhaftiert werden. Das SIS hat Zugang zu verschiedenen elektronischen Registern. Gesuchte Personen werden inhaftiert. Personen mit Vorstrafen oder mutmasslichen Verbindungen zu den LTTE durchlaufen ein weiteres Verhör und können deshalb in Haft bleiben. Der Hauptvorwurf gegen die Auslandstamilen ist, dass sie die LTTE finanziert und unterstützt haben und das immer noch tun (SFH, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende Tamilinnen in Colombo und für Rückkehrerinnen nach Sri Lanka, Bern, 22. September 2011, mit weiteren Hinweisen). 6.10 Wie die Botschaftsabklärungen ergaben, existiert am Flughafen eine schwarze Liste, die allerdings nicht einsehbar ist. Ob der Beschwerdeführer aktiv gesucht wird, konnte deshalb nicht abgeklärt werden. Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist das Bundesverwaltungsgericht allerdings der Meinung, dass der Beschwerdeführer im Gesamtkontext seiner Vorbringen (Familiengeschichte, mehrmonatige Haft und Misshandlung als LTTE-Verdächtiger, falsche Angaben und Behördentäuschung bei der Ausreise) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen muss, erneut verhaftet zu werden. 6.11 Im Weiteren erhöhen die Umstände, dass dem Beschwerdeführer von den Asylbehörden die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, dass er die srilankischen Behörden darüber sowie über eine unbedingte Rückkehr nach Sri Lanka nach einigen Tagen getäuscht hat, die Gefahr, dass ihm von den Behörden nahe Kontakte zu LTTE-Kadern (im Ausland) unterstellt werden könnten.

D-4617/2010 6.12 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Risikofaktoren zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einer bei einer Rückkehr gefährdeten Personenkategorie zugehörig zu erklären ist und eine zukünftige Verfolgung aufgrund einer relevanten Verfolgungsmotivation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gewärtigen muss. Dem Beschwerdeführer ist – nicht zuletzt auch aufgrund der erlittenen Vorverfolgung – auch heute noch eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Asyl zu attestieren. Aufgrund des Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Gründe für eine Verweigerung des Asyls beziehungsweise einen Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor (vgl. Art. 53 AsylG). 7. Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf die Einholung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

D-4617/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 26. Mai 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Corinne Krüger

Versand:

D-4617/2010 — Bundesverwaltungsgericht 17.12.2012 D-4617/2010 — Swissrulings