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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2020 D-4615/2020

12 octobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,572 mots·~18 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Revisionsesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-2007/2020 vom 14. Juli 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4615/2020

Urteil v o m 1 2 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…) Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2007/2020 vom 14. Juli 2020 / N (…)

D-4615/2020 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 15. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, ein Onkel sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Aus Angst vor Misshandlung durch das Militär habe sich der Onkel nicht für das vorgeschriebene Rehabilitationsprogramm gemeldet. Seine Eltern hätten den Onkel im Jahr 2009 mittels Bestechung freigekauft und einige Monate beherbergt. Nach dem Arrangieren einer Ehe sei der Onkel weggezogen. Im Jahr 2014 habe sich der Onkel nochmals für zwei Wochen bei ihnen versteckt und sei schliesslich im (…) 2014 aus Sri Lanka ausgereist. Im Jahr 2015 habe er (der Gesuchsteller) einen Politiker der (…) ehrenamtlich unterstützt und in der Wahlkampfzeit von August 2015 Flugblätter verteilt und Plakate geklebt. Er sei deswegen mehrere Male von Anhängern der (…) geschlagen worden. Er sei von August 2015 bis Februar 2016 für die (…) tätig gewesen beziehungsweise ab Mai/Juni 2015 für vier Monate respektive bis Ende 2015. Im Februar 2016 sei er zwei Mal von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen worden, weil diese gedacht hätten, er habe seinem Onkel geholfen. Er sei geschlagen und dann wieder freigelassen worden. Respektive er sei nie festgenommen oder befragt oder misshandelt worden. Das Militär habe ihn ab Anfang 2016 beziehungsweise ab Ende Januar/Anfang Februar 2016 respektive ab März 2016 mehrere Male zuhause gesucht, er sei jedoch nie anwesend gewesen, wenn die Beamten – ein Polizist und zwei Militärangehörige – vorbeigekommen seien. Nebst der Beschuldigung, dem Onkel geholfen zu haben, werde jungen Menschen generell unterstellt, beim Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein. Sein Vater habe ihn deshalb im Februar 2016 nach B._______ geschickt, wo er sich bei einem Freund versteckt habe. Am (…) 2016 habe er Sri Lanka mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg verlassen. Auch nach seiner Ausreise habe das Militär noch einige Male nach ihm gesucht; letztmals im August oder September 2017. Sein Vater habe wegen der Unterstützung des Onkels keine Probleme mit den Behörden gehabt. B. Mit Verfügung vom 12. März 2020 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D-4615/2020 Zur Begründung führte es an, die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten, und es sei nicht davon auszugehen, dass er Risiko-Faktoren aufweise, aufgrund derer er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2007/2020 vom 14. Juli 2020 ab. Das Gericht erwog, die vom Gesuchsteller geltend gemachten Probleme mit der (...) wegen der Tätigkeit für einen (...)-Politiker und mit den Behörden wegen des Onkels könnten mangels Realkennzeichen und angesichts erheblicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht geglaubt werden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Er weise kein Profil auf, das für ein potentielles Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden sprechen könnte. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. D. Mit Eingabe vom 17. September 2020 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 9. September 2020) reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil vom 14. Juli 2020 sei aufzuheben und im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Sistierung des drohenden Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er berief sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Beweismittel) und reichte folgende Dokumente (jeweils in Kopie) ein: - Schreiben des Onkels C._______ vom 5. Juni 2020 (mit Übersetzung); - (…) des Onkels C._______;

D-4615/2020 - (undatierter) Antrag des Vaters auf Entfernung des Gesuchstellers aus dem Familienbüchlein und (undatierte) Bestätigung des Bezirkssekretärs von D._______, dass der Gesuchsteller am (…) wegen Auslandaufenthalts aus dem Familienbüchlein entfernt worden sei (mit Übersetzung); - (undatierter) Auszug aus dem Familienbüchlein mit handschriftlicher Streichung des Namens des Gesuchstellers (mit Übersetzung); - Schreiben mit Briefkopf "Divisional Secretariat D._______" und Datierung vom 2. September 2016 (Betreff: "Familienbüchlein 2015" [Dank an Vater des Gesuchstellers für Unterstützung beim Sammeln der Familieninformationen und Bitte um Einreichung eines Familienfotos und um Abholung des Familienbüchleins]; handschriftlicher Vermerk am Blattende: "E._______ – Entfernung (Ausland) – […]") (mit Übersetzung); - Schreiben von F._______ (Parlamentsmitglied aus […]) vom 27. Februar 2020 (in Englisch); - Ausdruck eines Tagesschau.de-Beitrags vom 7. August 2020 (zu Parlamentswahlen in Sri Lanka von anfangs August 2020). Er machte im Wesentlichen geltend, die neuen Beweismittel würden seine Asylvorbringen untermauern und das Bestehen eines Risikoprofils belegen. Sein Onkel schildere übereinstimmend die Unterstützung durch die Familie (Freikauf aus Flüchtlingslager, zweimaliges Verstecken, Arrangieren einer Ehe) und bestätige, dass er (der Gesuchsteller) wegen der Anschuldigung, die LTTE unterstützt zu haben, festgenommen worden sei. Der Onkel sei in G._______ als Flüchtling anerkannt worden, so dass davon auszugehen sei, dass dessen LTTE-Vergangenheit als erstellt gelte. Damit sei auch sein Vorbringen, der LTTE-Unterstützung beschuldigt worden zu sein, als glaubhaft zu erachten. Zumindest lege das Verwandtschaftsverhältnis ein (Reflex-)Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden dar. Der Bezirkssekretär von D._______ bestätige, dass er (der Gesuchsteller) auf Antrag seines Vaters aus dem Familienbüchlein entfernt worden sei. Der Vater habe dies zum Schutz der Familie beantragt, weil diese auch noch nach seiner Ausreise behelligt und zu seinem Aufenthaltsort befragt worden sei. Der Auszug aus dem Familienbüchlein und das dazugehörige Begleitschreiben würden die Authentizität des Streichungsantrags des Vaters respektive des Bestätigungsschreibens des Bezirkssekretärs belegen. Durch die Streichung aus dem Familienbüchlein sei für ihn ein Leben in Sri Lanka unmöglich geworden. Seine Existenz sei dort wortwörtlich gestrichen worden. Der Parlamentarier F._______ bestätige, dass er (der Gesuchsteller) die (...) ehrenamtlich unterstützt habe und deswegen

D-4615/2020 von "unknown militants and armed forces" bedroht worden sei und gesucht werde. Trotz entsprechender Bemühungen habe er die vorgelegten Dokumente nicht bereits im Beschwerdeverfahren besorgen können. Insbesondere die Corona-Pandemie, welche die Postzustellung blockiert habe, habe eine frühere Beibringung verunmöglicht. Die Dokumente seien ihm erst Ende Juli 2020 zugegangen und hätten danach noch übersetzt werden müssen. Des Weiteren weise er auf die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka nach den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 hin. Angesichts des Wahlausgangs sei mit Verfassungsänderungen und einem noch härteren Vorgehen gegen Personen mit einer LTTE-Vergangenheit zu rechnen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten. Es sei davon auszugehen, dass jeder zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Verhaftungen und Verhören werden könne. Darüber hinaus könne aufgrund der verheerenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gesellschaftlich und wirtschaftlich integrieren könnte, weshalb der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu erachten sei. E. Am 18. September 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung

D-4615/2020 zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 14. Juli 2020 geltend. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 14. Juli 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Sein Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3).

D-4615/2020 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Bezüglich der vom Gesuchsteller vorgebrachten Parlamentswahlen in Sri Lanka anfangs August 2020 und des diesbezüglich eingereichten Beweismittels (Tagesschau-Beitrag vom 7. August 2020) ist die Revisionseingabe vom 17. September 2020 rechtzeitig erfolgt. Hinsichtlich der anderen Beweismittel (Schreiben des Onkels vom 5. Juni 2020, Schreiben eines Parlamentsmitglieds vom 27. Februar 2020 und undatierte Dokumente zur Streichung aus dem Familienbüchlein am […]) machte der Gesuchsteller geltend, diese erst Ende Juli 2020 erhalten zu haben. Konkrete Angaben und Belege, wann genau ihm die besagten Beweismittel zugegangen seien, fehlen. Grundsätzlich erscheint es fraglich, ob das alleinige Behaupten für den Nachweis der Rechtzeitigkeit zu genügen vermag, indes kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben, wie es sich vorliegend hinsichtlich der besagten Beweismittel mit der in Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG festgehaltenen Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuchs verhält. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,

D-4615/2020 S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist – unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 14. Juli 2020 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen respektive nicht beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 14. Juli 2020 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. 3.2.1 Soweit sich der Gesuchsteller auf die erst nach dem Beschwerdeurteil vom 14. Juli 2020 erfolgten Parlamentswahlen in Sri Lanka von anfangs August 2020 beruft, ist festzustellen, dass dieses Ereignis gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG aufgrund seiner Datierung revisionsrechtlich unbeachtlich ist und auf das Revisionsgesuch diesbezüglich nicht einzutreten ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1.2). Die Erheblichkeit des besagten Ereignisses und des diesbezüglich vorgelegten Beweismittels (Tagesschau-Beitrag vom 7. August 2020) ist vorliegend nicht zu prü-

D-4615/2020 fen, da – wie ausgeführt – nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorgefallene Ereignisse respektive entstandene Beweismittel, selbst wenn sie erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.2.2 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Asylund Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person wegen des Onkels oder wegen der Tätigkeit für einen (...)-Politiker nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen vermochte er ebenfalls nicht darzulegen. Daran vermögen die nun auf Revisionsebene vorgelegten Beweismittel, die vor dem Beschwerdeurteil vom 14. Juli 2020 entstanden seien, nichts zu ändern. Vorab ist festzustellen, dass es sich dabei grundsätzlich um verspätete Vorbringen handeln dürfte (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG), da er nicht überzeugend darzulegen vermag, dass und weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, diese früher zu beschaffen und einzureichen. Insbesondere hinsichtlich des Schreibens des in G._______ lebenden Onkels vom 5. Juni 2020 ist nicht ersichtlich, weshalb eine Beibringung nicht bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren möglich gewesen wäre, zumal nicht bekannt ist, dass die Corona-Pandemie die Postzustellung von G._______ in das Nachbarland Schweiz im Juni 2020 verunmöglicht hätte. Aber unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung vermögen die besagten Dokumente keine Relevanz zu entfalten. Sie sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen des Gesuchstellers zu bewirken respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers seitens der heimatlichen Behörden oder von Drittpersonen zu belegen. Für die Echtheit der Dokumente besteht keine Gewähr, zumal diese nur in Kopie vorliegen. Kopien wie die vorliegenden vermögen grundsätzlich nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten. Aber auch bei Annahme der Authentizität sind sie nicht geeignet, zu einer Neueinschätzung des Risikoprofils des Gesuchstellers zu führen. Die Schreiben des Parlamentariers F._______ vom 27. Februar 2020 und des Onkels C._______ vom 5. Juni 2020 vermögen keine Beweisrelevanz zu entfalten, wiederholen diese doch lediglich die Schilderungen des Gesuchstellers und sind als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Diese Einschätzung wird dadurch bekräftigt, dass der Onkel bestätigt, der Gesuchsteller sei im Februar 2016 in Sri Lanka festgenommen worden, obwohl der Onkel Sri Lanka bereits Mitte 2014 verlassen habe und somit eine dort im Jahr 2016 erfolgte Festnahme

D-4615/2020 des Gesuchstellers – die der Gesuchsteller im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 2. März 2020 notabene selbst in Abrede gestellt hatte – gar nicht selbst zu bezeugen vermag. Allein die Verwandtschaft zu einem ehemaligen Anhänger der LTTE vermag – wie im Beschwerdeurteil vom 14. Juli 2020 bereits festgestellt – nicht zur Annahme einer für den Gesuchsteller bestehenden flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgungsgefahr zu führen. Auch mit dem Vorbringen, er sei im Jahr 2019 auf Antrag seines Vaters aus dem Familienbüchlein gestrichen worden, vermag der Gesuchsteller nicht darzulegen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses seitens der heimatlichen Behörden (oder der […]) drohen würden. Der Gesuchsteller hatte die besagte Streichung seines Namens aus dem Familienbüchlein bereits bei der Anhörung vom 2. März 2020 erwähnt (vgl. vorinstanzliche Akten A19 S. 15 F127). Es handelt sich dabei somit nicht um ein neues Vorbringen. Den nun in diesem Zusammenhang vorgelegten Dokumenten lässt sich kein Hinweis auf eine behördliche Verfolgung des Gesuchstellers entnehmen. Laut Angaben des Gesuchstellers sei er letztmals im Sommer 2017 vom Militär gesucht worden (vgl. A15 S. 15 F125), wohingegen sein Name erst rund zwei Jahre später – am (…) – aus dem Familienbüchlein gestrichen worden sei. Als Grund für die Streichung ist in den eingereichten Dokumenten "Auslandaufenthalt" vermerkt und es ist nicht ersichtlich, dass dem Gesuchsteller deswegen eine Rückkehr nach Sri Lanka verunmöglicht wäre. Die auf Revisionsebene vorgelegten, vor dem Beschwerdeurteil vom 14. Juli 2020 datierenden Beweismittel sind damit nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen sie somit auch kein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen. 3.2.3 In Bezug auf die Ausführungen des Gesuchstellers in der Revisionseingabe zum allgemeinen Gefährdungspotential abgewiesener tamilischer Gesuchstellender ist festzuhalten, dass diese Thematik im Beschwerdeurteil vom 14. Juli 2020 geprüft und berücksichtigt wurde. Die Rüge des Gesuchstellers auf Revisionsebene, ein Risikoprofil seiner Person sei zu Unrecht verneint worden, läuft damit auf eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 14. Juli 2020 beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt. Auch die Corona-Pandemie wurde

D-4615/2020 im Beschwerdeurteil vom 14. Juli 2020 thematisiert und in die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs miteinbezogen. Allfällige nach dem 14. Juli 2020 pandemiebedingt aufgetretene wirtschaftliche Schwierigkeiten sind gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich, und auf das Revisionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. E. 3.1.2). Die erst anfangs August 2020 erfolgten Parlamentswahlen in Sri Lanka sind – wie vorstehend unter E. 3.2.1 ausgeführt – ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens. 4. Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-2007/2020 vom 14. Juli 2020 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist. 6. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Gesuchstellers nicht erfüllt sind. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4615/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-4615/2020 — Bundesverwaltungsgericht 12.10.2020 D-4615/2020 — Swissrulings