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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2007 D-4614/2007

14 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,070 mots·~10 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 6. Juni 2007 i.S. Asyl und Wegweisun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4614/2007 law/wea {T 0/2} Urteil vom 14. August 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier Gerichtsschreiber Alfred Weber A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen /Appenzell, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 6. Juni 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 20. April 2007 verliess und am 28. April in die Schweiz einreiste, wo er am 30. April 2007 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 7. Mai 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 31. Mai 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Volkszugehörigkeit alevitischen Glaubens und sympathisiere mit der C._______ (...), einer legalen Organisation der (...), dass er die Zeitungen Atilim und Ülkede Özgür Gündem gelesen und legale politische Veranstaltungen besucht habe, dass er während des Studiums an der Berufshochschule von nationalistischen Mitschülern und Lehrern schikaniert und angegriffen worden sei, dass er deswegen sein Studium abgebrochen und im Jahre 2002 von einem Onkel mütterlicherseits einen Papeterie- und Buchladen übernommen habe, dessen Standort in der Nähe von mehreren Schulen gewesen sei, dass er immer wieder wegen Streitigkeiten im Quartier oder unter Schülern auf den Polizeiposten gerufen worden sei, dass er im Jahr 2004 anlässlich der 1. Mai Feier zusammen mit anderen Teilnehmer vorübergehend festgenommen worden sei, dass er im gleichen Jahr einmal von drei Personen angegriffen, mit Stöcken geschlagen und getreten worden sei, dass er Ende 2004, Anfang 2005 von der Polizei auf den Posten bestellt worden sei, wo man ihn zur Zusammenarbeit und Weiterleitung von Informationen über seine Kundschaft, insbesondere über ESP- und PKK-Leute, aufgefordert habe, dass seine Ablehnung noch mehr polizeilichen Druckausübung zur Folge gehabt habe und ihm angedroht worden sei, ihm könnte es wie einem seiner Verwandten ergehren, der seit zwölf Jahren im Gefängnis sei, dass die Polizei den Geschäftsgang seines Ladens behindert habe, indem sie beispielsweise Gerüchte verbreitet habe, der Erlös aus dem Buchladen fliesse der PKK zu, dass er im April und September 2005 wiederum zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, dass er im Oktober und Dezember 2005 nachts auf dem Nachhauseweg von in zivil gekleideten Personen an einen unbekannten Ort verschleppt, geschlagen und bedroht worden sei, dass er jeweils am nächsten Morgen wieder frei gekommen sei, dass er im März 2006 den Buchladen schliesslich verkauft und sich nur noch in Beglei-

3 tung von Freunden bewegt habe, dass die Behelligungen deswegen aber nicht aufgehört hätten, dass er ab dem 31. Oktober 2007 den Militärdienst, den er bis anhin stets habe verschieben können, absolvieren müsse, dass er aber keinen Wehrdienst leisten wolle, weil er nicht gewillt sei, gegen seine eigenen Brüder (Kurden) zu kämpfen, dass er vor diesem Hintergrund schliesslich die Türkei verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Juni 2007 - eröffnet am gleichen Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Glaubhaftigkeit der Darlegungen nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventuell die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz zur Neubeurteilung, subeventuell die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 2. August 2007, zu leisten, dass er zur Begründung ausführte, das BFM dürfte in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt haben, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz abzusprechen sei (fehlender zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Ereignissen im Jahre 2005 und der Ausreise im April 2007, allgemeine Benachteiligungen der kurdischen Minderheit in der Türkei, allfälliger Militärdiensteinsatz im Osten der Türkei beziehungsweise allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen der türkischen Behörden gegen ein Dienstversäumnis), dass die Ausführungen in der Beschwerde kaum geeignet sein dürften, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass darin der Sachverhalt wiederholt und diesem eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Interpretation beziehungsweise Bewertung beizumessen versucht werde, indessen keine Argumente vorgetragen würden, die geeignet erschienen, die vorinstanzlichen Argumentation zu entkräften, dass insbesondere die Behauptung respektive der Hinweis auf den politischen familiä-

4 ren Hintergrund des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3), woraus seine eigentliche asylrelevante Gefährdungssituation entstanden sein soll, in den Akten keine Stütze finde, dass der gemäss Akten einjährige unbehelligte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland vor seiner Ausreise sowie der Umstand, wonach er seit 1989 bis kurz vor der Ausreise von der Polizei nie an seiner Wohnadresse belästigt worden ist, gegen die behauptete Flüchtlingseigenschaft sprechen dürfte, dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den Bericht der Konrad-Adenauerstiftung von April 2005 hinsichtlich des sich ausbreitenden Nationalismus in der Türkei mangels konkreten Bezugs zu seiner Person kaum etwas zu seinen Gunsten ableiten könne, dass es sich gleich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem in diesem Zusammenhang eingereichten Internetauszug hinsichtlich eines türkischen Kriegsdienstverweigerers verhalten dürfte, wonach er in der Türkei keinen Militärdienst zu leisten gedenke, dass weder die allgemeine Situation in der Türkei noch irgendwelche in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen dürften, dass der Kostenvorschuss am 2. August 2007 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),

5 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich darlegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aufforderung der Polizei zur Zusammenarbeit im Jahre 2005, die geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanierungen als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung alevitischen Glaubens in der Türkei sowie seine Weigerung, dem Wehrdienst nachzukommen, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass darin - wie schon in der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 festgestellt lediglich der Sachverhalt wiederholt und diesem eine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Interpretation beziehungsweise Bewertung beizumessen versucht wird, indessen keine Argumente vorgetragen werden, welche die vorinstanzliche Argumentation entkräften könnten, dass in der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, und zwischenzeitlich keine Veränderung der Sachlage eingetreten ist, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass um Wiederholungen zu vermeiden daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass ergänzend zum einen auf die substanzlose, insbesondere keine individuelle Betroffenheit vermittelnde Antwort des Beschwerdeführers anlässlich der direkten Bundesanhörung hinzuweisen ist, wo er zur Frage hinsichtlich eigener konkreter Befürchtungen im Falle eines längeren Verbleibs in der Türkei ausführte, es sei schwer zu sagen, da man nicht wisse, was alles in der Türkei passieren könne, dass zum anderen dem Beschwerdeführer wegen seines geltend gemachten Engagements zugunsten der (...) oder seinen Teilnahmen an politischen Veranstaltungen keine Schwierigkeiten wie etwa Anklagen oder Festnahmen widerfahren sind beziehungsweise ihm darob ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht derart unzumutbar erschwert worden ist, als dass ihm nur noch der Ausweg durch Flucht offen gestanden hätte, dass es dem Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-

6 nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer über mehrere Jahre den Beruf eines Buchhändlers mit eigenem Laden ausgeübt hat, dass er während seines zweijährigen Besuchs der Berufshochschule ausserdem Kenntnisse in Elektrik, Elektronik und Automation erworben und vor der Ausreise als Elektriker auf der Baustelle von einem Freund seines Vaters gearbeitet hat, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein familiäres Beziehungsnetz zurück greifen kann, was eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte, dass in Berücksichtigung dieser Aspekte der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 2. August 2007 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem am 2. August 2007 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - D._______ ad (...) (Beilage: [...]) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Alfred Weber Versand am:

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