Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4611/2017
Urteil v o m 2 5 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / N (…).
D-4611/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im Februar 2015 und gelangte am 2. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchte. Am 10. Juli 2015 führte das SEM dort die Befragung zur Person (BzP) durch und am 12. Januar 2016 hörte es ihn zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seiner Familie (…) geholfen, nachdem er die Schule nach Abschluss der 6. Klasse abgebrochen habe. Nachdem er zwei Jahre im elterlichen Betrieb gearbeitet habe, habe er im Januar 2015 ein militärisches Aufgebot erhalten. Er habe sich zwar umgehend entschieden, Eritrea zu verlassen, habe sich aber noch zirka zwei Monate versteckt und (…) weitergearbeitet. Anschliessend sei er mit Hilfe eines Schleppers in den Sudan gereist, von wo aus er nach Europa weitergereist sei. A.b Am 25. Januar 2016 (Poststempel) übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM seinen Taufschein und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern. B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 – eröffnet am 31. Juli 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. August 2017 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5. Er sei aufgrund der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lagen ein Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 30. Juni 2017 (Eritrea: Nationaldienst) eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 14. August 2017 und eine Honorarnote vom 17. August 2017 bei.
D-4611/2017 D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer in der Person von Ass. iur. Christian Hoffs einen amtlichen Rechtsbeistand bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
D-4611/2017 sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 2. Die Beschwerde vom 17. August 2017 hat sich zum Zeitpunkt der Einreichung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwiesen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten Richters behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet. Gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Aufgrund der Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1, 3 und 4 AuG [SR 142.20]). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Abweisung des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung sind in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer minderjährig gewesen sei, als er das Aufgebot erhalten habe. Es sei in Eritrea nicht üblich, dass Minderjährige für den Nationaldienst aufgeboten würden. Es sei mit den Tatsachen nur schwer in Einklang zu bringen, dass ein 17-jähriger, der die Schule abgebrochen habe, für den Militärdienst aufgeboten werde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und vage geblieben; seine Schilderungen hätten keine Realkennzeichen enthalten und seien als Konstrukt anzusehen. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2017 vom 30. Januar 2017 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaats rechnen müssten, die als ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu werten wären. Da der Beschwer-
D-4611/2017 deführer nicht habe glaubhaft machen können, mit den Behörden Probleme gehabt zu haben, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, er könnte vom eritreischen Regime als missliebige Person eingestuft werden. Die in Eritrea bestehenden Defizite im Bereich der Menschenrechte reichten nicht aus, um dem Wegweisungsvollzug entgegenzustehen. Erforderlich sei ein „real risk“, das gemäss Rechtsprechung dann vorliege, wenn der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Darauf könne aufgrund der Akten nicht geschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung sei auch zumutbar, da der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und als junger und gesunder Mann in der Lage sein sollte, sich selbständig zu organisieren oder um Beistand zu bemühen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sei zu erwarten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit Sicherheit in den Nationaldienst eingezogen werde. Die drohende Einziehung in den Nationaldienst habe eine Verletzung der EMRK sowie des Folterverbots zur Folge, weshalb der Wegweisungsvollzug von dienstpflichtigen Personen nach Eritrea unzulässig sei. Es lägen Berichte internationaler Organisationen vor, gemäss denen es in Eritrea zu Verstössen gegen das Folterverbot gekommen sei und es gebe bedeutende Hinweise dafür, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt würden. Der eritreische Nationaldienst unterscheide sich aufgrund seiner unbegrenzten Dauer, der Einsetzung der Wehrpflichtigen als Zwangsarbeiter sowie den Vergewaltigungen und Folterungen in den Militärcamps von anderen staatlichen Militärdiensten. Dadurch drohe eine Verletzung internationaler Normen, insbesondere des Verbots der Verrichtung von Zwangsund Pflichtarbeit gemäss Art. 4 EMRK. Den Ausführungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei entgegenzuhalten, dass es im Juni 2016 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Eritrea und Äthiopien gekommen sei. Auf beiden Seiten seien viele Todesopfer zu beklagen gewesen. Seitens Äthiopiens seien zudem Drohungen ausgesprochen worden, wonach es zu einem Krieg kommen könnte. Aufgrund der konkreten Situation in Eritrea sei ein Wegweisungsvollzug nicht zumutbar.
D-4611/2017 Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung ungenügend zur faktisch vorgenommenen Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit geäussert. Die Anforderungen an eine Praxisänderung seien nicht erläutert worden und den schwelenden Konflikt im Jahr 2016 sei ausser Acht gelassen worden. Das SEM habe daher seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83
D-4611/2017 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 6.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen
D-4611/2017 werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). 6.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr absehbaren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. 6.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur 6. Klasse besucht und im Bereich (…) Arbeiten verrichtet (act. A4/12 S. 4, A15/16 S. 3 f). Seine nach wie vor in Eritrea lebenden Angehörigen werden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. Ein im Ausland lebender Onkel des Beschwerdeführers hat ihn in der Vergangenheit unterstützt (act. A4/12 S. 7), weshalb davon auszugehen ist, er könne sich im Bedarfsfall erneut an
D-4611/2017 diesen wenden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegender Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Insofern in der Beschwerde eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und geltend gemacht wird, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weil es sich in der angefochtenen Verfügung ungenügend zur faktisch vorgenommenen Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert habe. Gemäss im Verfügungszeitpunkt gültiger Rechtsprechung wurde der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Eritrea dann als zumutbar erachtet, wenn begünstigende Umstände vorlagen (vgl. vorstehend E. 6.4). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf solche individuelle, begünstigende Umstände (familiäres Beziehungsnetz, Wohnmöglichkeit, Arbeitsmöglichkeit, gesundheitliche Verfassung) hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht kann deshalb weder eine Verletzung der Untersuchungs- noch der Begründungspflicht erkennen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aufzuheben und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
D-4611/2017 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2017 die unentgeltliche Rechtpflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Nachdem dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden ist, ist diesem für seinen Aufwand ein amtliches Honorar auszurichten. Die mit der Beschwerde eingereichte Honorarnote weist insgesamt 3,25 Arbeitsstunden Aufwand und Fr. 65.– Spesen (für Übersetzer und Barauslagen) aus. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Honorarnote als angemessen. Wie in der Honorarnote bereits erkannt wurde, ist der Stundenansatz bei amtlicher Verbeiständung nach Art. 110a AsylG auf Fr. 150.– festzulegen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff. VGKE auf gerundet Fr. 553.– (inkl. Auslagen) zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4611/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 553.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: