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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2008 D-4611/2008

16 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,576 mots·~8 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4611/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, unbekannter Herkunft, alias A._______, geboren C._______, Sudan, vertreten durch Felicity Oliver, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4611/2008 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er lediglich einen Geburtsschein in Kopie zu den Akten reichte, dass er im E._______ am 29. Mai 2008 einer Erstbefragung unterzogen und am 10. Juni 2008 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe sich über die Regierung seines Heimatlandes kritisch geäussert, weshalb im Februar D-4611/2008 2008 sein Vater und seine Mutter von Unbekannten getötet worden seien, dass auch er bei diesem Massaker verletzt worden sei, indessen von seinen Nachbarn gefunden und gepflegt worden sei, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im E._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2008 - eröffnet am 4. Juli 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-4611/2008 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei- D-4611/2008 genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorab festzuhalten ist, dass das BFM korrekt festgehalten hat, bei dem vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Geburtsschein handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. c AsylV 1 (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass die Vorinstanz im Weiteren zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer stamme aufgrund seiner Unkenntnis über die Stadt F._______, wo er immer gelebt haben wolle, und der tatsachenwidrigen Aussagen über den Reiseweg nicht wie von ihm behauptet aus dem Sudan, sondern aus einem anderen englischsprachigen afrikanischen Land, dass das BFM ebenfalls richtigerweise zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das Unterlassen der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere geltend, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf diese Argumente der Vorinstanz in keiner Weise eingegangen wird, dass im Weiteren die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftigkeitsmerkmale (unglaubhafte Herkunft, detaillose Schilderung der Fluchtgründe, unglaubhafte Organisation der Flucht) zu Recht als nicht glaubhaft bezeichnet worden sind, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung D-4611/2008 die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass es in diesem Zusammenhang ergänzend festzuhalten gilt, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers - dieser sei wegen seiner Verletzungen in ärztlicher Behandlung - beziehungsweise die Vermutung der Rechtsvertreterin, ihr Mandant leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, kein grundsätzliches Vollzugshindernis bilden, insbesondere da die Vermutung der Rechtsvertreterin nicht belegt ist und zudem davon ausgegangen werden kann, dass eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung auch im tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar ist, D-4611/2008 dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4611/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und Verfügung des BFM vom 30. Juni 2008 im Original) - das BFM, E._______, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - G._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 8

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