Abtei lung IV D-4610/2006 spn/wer {T 0/2} Urteil v o m 7 . Dezember 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Thomas Wespi Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4610/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 10. Januar 2005 auf dem Landweg und gelangte nach Serbien (Kosovo). Von unbekanntem Ort (im Kosovo) aus begab er sich auf dem Luftweg nach Zürich, wo er am 17. Januar 2005 in die Schweiz einreiste. Am 24. Januar 2005 wurde er in _______ festgenommen und polizeilich befragt. Dabei respektive mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Januar 2005 stellte er ein Asylgesuch. In besagter Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus _______ bei _______ zu stammen. Nach der Zerstörung des Dorfes durch die Sicherheitskräfte im Jahre 1998 habe er in _______ gewohnt. Er habe mit verschiedenen oppositionellen Bewegungen sympathisiert und an deren Veranstaltungen teilgenommen. Im Jahre 2002 sei er für die Maoistische Kommunistische Partei (MKP) aktiv geworden; er habe von drei unter den Codenamen "_______", "_______" und "_______" agierenden Parteimitgliedern Waren entgegengenommen und diese als Kurier einer Kampfeinheit der Organisation übermittelt. Im Oktober 2004 sei ein anderer Kurier aus _______ vom Militär festgenommen worden. Daraufhin seien Sympathisanten der MKP festgenommen worden. Am Tag nach der Festnahme des Kuriers hätten Spezialeinheiten auch das Hause der Eltern des Beschwerdeführers in _______ durchsucht und nach ihm gefragt. Da er damit habe rechnen müssen, wegen seiner Aktivitäten bei der erwähnten Bewegung ebenfalls inhaftiert zu werden, sei er nach Istanbul und später ausser Landes geflohen. B. Am 25. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Die summarische Befragung zu seinen Asylgründen fand am 1. Februar 2005 im Empfangszentrum _______ statt. Dabei legte der Beschwerdeführer wie schon in der Eingabe dar, als Kurier der MKP tätig gewesen und nach der Festnahme eines Kuriers der Partei behördlich gesucht worden zu sein. Das elterliche Haus sei durchsucht worden. Aus diesen Gründen habe er die Türkei verlassen müssen. Als Belege für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer Unterlagen D-4610/2006 im Zusammenhang mit der 1998 erfolgten Zerstörung des Dorfes _______ zu den Akten. C. Im Rahmen der am 4. Februar 2005 in _______ durchgeführten Bundesanhörung machte der Beschwerdeführer erneut geltend, die MKP unterstützt zu haben. Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei drohten ihm Haft und Folter. Der festgenommene Kurier habe ihn offenbar denunziert. Ferner legte er dar, telefonisch von der andauernden Suche nach ihm im Dorf erfahren zu haben. Am Schluss der Anhörung wurde ihm das rechtliche Gehör zu vom BFM vorgehaltenen Ungereimtheiten in den protokollierten Aussagen im Vergleich zu früheren Angaben gewährt. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 - eröffnet am 9. Februar 2005 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er seine angebliche Kuriertätigkeit in der Eingabe seines Vertreters vom 24. Januar 2005 wesentlich anders dargelegt als anlässlich der Befragungen durch das BFM. Auch den Zeitpunkt, in welchem er angeblich aus _______ geflohen sei, habe er nicht übereinstimmend erwähnt. Überdies habe er sich zu Belangen der MKP (Gründungsdatum) ungereimt geäussert. Im Weiteren müssten seine Angaben als realitätsfremd und unsubstanziiert bezeichnet werden. Es leuchte zum einen nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht versucht habe, in Erfahrung zu bringen, was genau ihm die türkischen Behörden zur Last legten. Zum anderen kenne er seine Probleme offenbar lediglich vom Hörensagen. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Beschwerde vom 11. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Eingabe vom 24. Januar D-4610/2006 2005 sei unter Zeitdruck und mit der Hilfe eines nichtprofessionellen Übersetzers entstanden. Mit ihr habe im Sinne einer Asylgesuchseinreichung primär die mutmasslich drohende Ausschaffung des inhaftierten Beschwerdeführers aus der Schweiz verhindert werden sollen. Demzufolge seien die Abweichungen in den Darlegungen, welche sich zwischen besagter Eingabe und nachfolgenden Schilderungen des Beschwerdeführers ergeben hätten, nicht überzubewerten. Es sei vielmehr unhaltbar, ohne Berücksichtigung dieser ausserordentlichen Umstände generelle Schlüsse hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu ziehen, zumal eine Rückübersetzung der vom Vertreter verfassten Eingabe durch den Dolmetscher aufgrund der zwischenzeitlichen Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht mehr zustande gekommen sei. Abgesehen davon seien kleinere Abweichungen in Aussagen ohnehin nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit von Kernvorbringen zu belegen. Der Beschwerdeführer habe die zentralen Sachverhaltselemente im Wesentlichen übereinstimmend, präzis, detailreich und lebensnah geschildert. Aufgrund der Aussagen des inhaftierten Kuriers werde er durch die Sicherheitskräfte wegen Unterstützung beziehungsweise vermuteter Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung in der Türkei gesucht. Zwei der von ihm erwähnten MKP-Mitglieder mit Codenamen seien zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz geflüchtet. Der Beschwerdeführer versuche, deren Identität und Adresse in der Schweiz ausfindig zu machen, damit sie als Zeugen aussagen könnten. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme. Sein Bruder _______ sei seit drei Jahren in der Region Istanbul als PKK-Aktivist in der Illegalität tätig. Ein Bruder des Vaters sei in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers für die PKK aktiv gewesen. Er lebe seit ungefähr 2003 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Die Schwester des Vaters sei zusammen mit ihren Angehörigen in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden. Einer ihrer Söhne sei der Übersetzer der Eingabe vom 24. Januar 2005. Bei weiteren Cousins sei in Deutschland ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden. In Anbetracht der von ihm dargelegten Gründe erfülle mithin auch der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Der Eingabe lagen Korrespondenz des Vertreters mit dem erwähnten Übersetzer und dem Bundesamt sowie der kantonalen Behörde, eine schriftliche Erklärung des Übersetzers sowie eine Bestätigung für dessen deutsche Staatsangehörigkeit und Handnotizen des Vertreters bei. D-4610/2006 F. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2005 forderte die ARK den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Dem am 31. März 2005 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, auf den erhobenen Kostenvorschuss sei wiedererwägungsweise zu verzichten, entsprach die ARK am 4. April 2005. H. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2005 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeargumente und Beweismittel hinsichtlich der bestehenden Ungereimtheiten zwischen den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung und der Eingabe vom 24. Januar 2005 seien nicht stichhaltig beziehungsweise nicht beweistauglich und vermöchten entsprechend nicht zu überzeugen. I. Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. Mai 2005 an seinen bisherigen Darlegungen fest. Beim erwähnten Schreiben vom 24. Januar 2005 habe es sich um einen Entwurf gehandelt, welcher aufgrund der dargelegten Umstände als dem Beschwerdeführer nicht bekannte beziehungsweise nicht korrigierte Fassung durch den Vertreter den Asylbehörden übermittelt worden sei. In Anbetracht dieser Situation dürfe auf die anwaltliche Faxeingabe vom 24. Januar 2005 nicht entscheidend abgestellt werden. Die Dringlichkeit der Eingabe werde durch das zu edierende Journal der Empfangsstelle _______ mit den eingehenden Telefonaten vom 21. und 22. Januar 2005 belegt. Zu den Asylgründen des Beschwerdeführers sei anzufügen, dass die Behörden im Oktober 2004 den Besitzer eines Schuhgeschäfts und den Mitarbeiter einer Apotheke in _______ verhaftet hätten. Besagte Personen hätten sowohl den am 10. Oktober 2004 festgenommenen Kurier wie auch den Beschwerdeführer beliefert. Über das Schicksal des inhaftierten Kuriers und dessen wahre Identität sei nichts Näheres bekannt. In Anbetracht der angespannten Situation vor Ort sei es generell schwierig, Informationen zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe indes in Erfahrung gebracht, dass das von ihm mit Waren belieferte (ehemalige) MKP-Mitglied _______ mit dem Codenamen "_______" inzwischen in die Schweiz geflohen sei. Dessen Asylverfahren (N D-4610/2006 _______) sei auf Beschwerdeebene hängig. Er sei als Zeuge beizuziehen. Der Eingabe lagen zwei Internetausdrucke hinsichtlich der aktuellen Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers bei. J. Mit Eingabe vom 16. März 2006 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass _______ am 15. März 2006 in der Schweiz wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Ferner machte er geltend, dass zwischen Mitte März und Mitte Juni 2005 17 Mitglieder der von ihm belieferten TIKKO-Einheit umgebracht und drei weitere gefangen genommen worden seien. In diesem Zusammenhang gab er einen Presseartikel und zwei Internetausdrucke zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, seit dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4610/2006 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von D-4610/2006 ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f., 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270, 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Kuriertätigkeit in der Eingabe seines Vertreters vom 24. Januar 2005 anders dargelegt hat als anlässlich der Befragungen durch das BFM. Auch den Zeitpunkt, in welchem er aus _______ geflohen ist, hat er nicht übereinstimmend erwähnt. Ferner gab er unterschiedliche Daten hinsichtlich des Gründungszeitpunkts der MKP an. Hingegen kann der Umstand, wonach er den in der Eingabe vom 24. Januar 2005 aufgeführten Traktor als Transportmittel bei der Bundesanhörung nicht mehr erwähnte, kaum als gewichtiger Widerspruch qualifiziert werden. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern unterschiedliche Angaben zum Gründungszeitpunkt einer Organisation durch ein einfaches Mitglied die Glaubhaftigkeit geltend gemachter behördlicher Verfolgung ernsthaft beeinträchtigen könnten. Die abweichenden Angaben zu den Modalitäten der Warenbeschaffung und zum Zeitpunkt der Flucht aus _______ wären zwar eher geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beeinträchtigen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat indes mit ausführlichen und nachvollziehbaren Argumenten dargelegt, dass die Eingabe vom 24. Januar 2005 auf seinen eigenen Handnotizen zu einem nur behelfsmässig übersetzten Gespräch basierte und unter Zeitdruck entstanden ist, weshalb gewisse Ungereimtheiten als entschuldbar erscheinen, zumal die Eingabe dem Beschwerdeführer offenbar nicht mehr rückübersetzt wurde. Das BFM stützt sich im angefochtenen Entscheid mithin in zentralen Punkten auf ein Schriftstück, welches nicht mit einem rückübersetzten D-4610/2006 Aussageprotokoll des Asylverfahrens verglichen werden kann. Entsprechend sind die Unstimmigkeiten insgesamt nicht überzubewerten. Entgegen der Auffassung des BFM vermochte der Beschwerdeführer sodann durchaus auch substanziierte Angaben zu Belangen der MKP und zur Kuriertätigkeit zu machen. Auch wenn gewisse Stereotypien möglicherweise vorhanden sind, erscheinen seine Angaben anlässlich der Bundesanhörung insgesamt ähnlich detailliert wie - nach Beizug des entsprechenden Dossiers - diejenigen von _______ alias "_______", welchem in der Folge in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Vor allem aber ergeben sich massgebliche Übereinstimmungen zu den Vorbringen und Aussagen des vor dem Beschwerdeführer eingereisten "_______", einer der angeblich vom Beschwerdeführer belieferten MKP-Aktivisten. Der Beizug der Akten von "_______" beziehungsweise _______ ergibt ferner, dass in der Türkei nach _______ wegen seiner Verbindungen zu einer illegalen Organisation gefahndet wird. Im Weiteren sind die allgemeinen Schilderungen bezüglich der Inanspruchnahme von Kurierdiensten der Dorfbewohner von _______ bei _______ und der Verwendung von Codenamen geeignet, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt plausibel erscheinen zu lassen. Ferner gaben sowohl _______ wie auch dessen Partnerin, welcher in der Schweiz ebenfalls Asyl gewährt wurde, in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer zu Protokoll, die Behörden seien durch die Festnahme von Personen aus dem Umfeld der MKP zu Informationen gelangt, welche die Fahndung nach Parteimitgliedern bewirkt habe. Zwar erwähnen sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme des Kuriers vom 10. Oktober 2004 nicht explizit. Dass der Beschwerdeführer aber durch das erpresste Geständnis eines solchen Kuriers von den Behörden zumindest der logistischen Unterstützung der MKP verdächtigt wurde, ist in Berücksichtigung dieser Umstände und der wie erwähnt insgesamt detaillierten Schilderungen durchaus realistisch. Anzufügen ist auf der anderen Seite, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, welcher auch der Vertreter von _______ in dessen Verfahren war, bereits in der _______ betreffenden Eingabe vom 22. Dezember 2004 an die ARK den Codenamen "_______" erwähnte (der Codename "_______" erscheint auch in der erwähnten Eingabe des Vertreters vom 24. Januar 2005 hinsichtlich des Beschwerdeführers). In der den Beschwerdeführer betreffenden Eingabe vom 11. März 2005 wird aber lediglich erwähnt, zwei der von ihm genannten MKP-Mitglieder mit Codenamen seien zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz geflüchtet, wobei der Beschwerdeführer ver- D-4610/2006 suche, deren Identität und Adresse ausfindig zu machen. Sowohl Identität wie auch Adresse von "_______" wären aber demzufolge an sich bereits früher als erst am 17. Mai 2005 dem Beschwerdeführer respektive dessen Vertreter bekannt gewesen. Diese Ungereimtheit, welche möglicherweise auf eine nicht vollständige Übersicht des Vertreters über seine Dossiers zurückzuführen ist, ist mithin geeignet, gewisse Zweifel an den Darlegungen des Beschwerdeführers im Sinne der bereits erwähnten Stereotypien als durchaus berechtigt erscheinen zu lassen. 4.2 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten nicht hinreichend schlüssig, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG zu erfüllen vermögen oder nicht, zumal sich die Vorinstanz in unzulässiger Weise in zentralen Punkten auf ein Schriftstück, welches bezüglich Beweiswert nicht mit einem rückübersetzten Anhörungsprotokoll verglichen werden kann, abgestützt hat. Im Sinne einer Gehörsverletzung ist mithin die ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bundesamt zu rügen. 4.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131, EMARK 1998 Nr. 34 S. 292). Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz im Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f., BGE 110 Ia 82 E. d). Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle spielen. In der Lehre wird die uneingeschränkte Heilung einer Gehörsverletzung indes kritisiert, zumal den Betroffenen dadurch eine Instanz verloren geht und zur Verwirklichung des Anspruchs ein Rechtsmittel ergriffen werden muss. Auf eine Kassation des fehlerhaft zustande gekommenen Entscheids sollte deshalb nur dann verzichtet werden, wenn die Gehörsverletzung für die Betroffenen keinen schwe- D-4610/2006 ren Nachteil bedeutet respektive sie nicht in schwerer Weise trifft (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 S. 293). 4.4 Vorliegend drängt sich eine Kassation gestützt auf die eben erwähnten Ausführungen auf, da der Sachverhalt nicht genügend erstellt ist. Die Vorinstanz ist gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen und nach hinreichend erstelltem Sachverhalt die allfällige Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus ihrer Sicht rechtsgenüglich zu begründen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Eine Heilung kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf die Beschwerdevorbringen und die Beilagen detaillierter einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 2'200.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4610/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.-zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM (Kopie zu den vorinstanzlichen Akten; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12