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Bundesverwaltungsgericht 09.12.2021 D-461/2020

9 décembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,781 mots·~34 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-461/2020

Urteil v o m 9 . Dezember 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (…).

D-461/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Januar 2016 und der Anhörung vom 7. August 2018 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe von Geburt bis ungefähr im Jahr 2011 im elterlichen Haus in B._______ (Provinz C._______) gelebt. Am (…) 2011 habe er sich einer Demonstration gegen (…) angeschlossen, als sich Demonstrierende in der Nähe des Geschäfts seines Bruders, in dem er sich aufgehalten habe, befunden hätten. Wenig später hätten die Sicherheitskräfte interveniert und er sei zusammen mit vielen anderen Demonstrationsteilnehmenden verhaftet worden. Nach drei Monaten respektive im (…) 2012 sei er frühzeitig freigelassen worden, weil sein Bruder seine Geschäftslizenz hinterlegt habe. Damals habe eine kleine Gerichtsverhandlung stattgefunden, bei der auch sein Bruder anwesend gewesen sei. Drei oder vier Monate nach der Freilassung habe eine zweite Gerichtsverhandlung stattgefunden. Nach der Freilassung bis zur zweiten Gerichtsverhandlung sei nichts mehr passiert beziehungsweise er habe sich jede Woche ein bis zwei Mal bei den Behörden melden müssen, wobei er verhört und geschlagen worden sei. Bei der zweiten Gerichtsverhandlung sei er anwesend gewesen. Das Gericht in B._______ habe ihn wegen Teilnahme an illegalen Kundgebungen zu einem Jahr Haft und (…) Peitschenhieben verurteilt. Das Gericht habe eine Kaution in der Höhe von umgerechnet Fr. (…) festgelegt. Diese sei von seinem Bruder bezahlt worden und er habe den Gerichtssaal verlassen dürfen. Zehn Tage später habe er das Urteil per Post erhalten, versehen mit einer Rechtsmittelfrist von 20 Tagen. Er habe sich zu einem Freund in der Nähe von B._______ begeben und sei dort bis zu seiner Ausreise am (…) November 2015 geblieben, ohne das Urteil anzufechten. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seiner Anhörung seine iranische Identitätskarte (Kart-e Melli) im Original, ein Urteil des Gerichts in B._______, demzufolge er zu einem Jahr Haft und (…) Peitschenhieben verurteilt worden sei, und Fotos von sich, auf welchen Peitschenspuren auf seinem Rücken zu erkennen seien, zu den Akten.

D-461/2020 C. Mit Verfügung vom 8. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2019, mit welcher er als Beweismittel insbesondere eine Übersetzung eines Urteils des Revolutionsgerichts der Stadt B._______ einreichte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil D-2244/2019 vom 16. Oktober 2019 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorhandenen summarischen Übersetzung des iranischen Urteils durch das SEM unklar sei, ob der Beschwerdeführer auf Bewährung verurteilt worden sei oder ob es sich um ein unbedingtes Urteil handle, wobei er die Haftstrafe noch nicht vollständig abgesessen hätte und die Peitschenhiebe noch nicht vollstreckt worden wären. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 – eröffnet am 24. Dezember 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

D-461/2020 G. Am 28. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Der damals zuständige Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung wurden gutgeheissen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters bestellt. Zudem wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Nach gewährter Fristerstreckung hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2020 – nach zwischenzeitlich durchgeführter Botschaftsabklärung – vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 3. April 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2020 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. K. Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2020 wies der Instruktionsrichter das SEM unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. April 2020 an, diesem in geeigneter Weise Einsicht in die Botschaftsanfrage vom 17. Februar 2020 zu gewähren und den entsprechenden Vollzugsnachweis zu erbringen. L. Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2020 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die ihm vom SEM am 22. April 2020 gewährte Akteneinsicht. M. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 11. Mai 2020.

D-461/2020 N. Am 1. September 2020 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung der vorsitzenden Richterin übertragen. O. Am 4. März 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-461/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Asylentscheid zum Schluss, die Gesamtheit der Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen. Im Einzelnen führte sie zur Begründung an, sie habe das im Asylverfahren eingereichte iranische Urteil nach dem Urteil D-2244/2019 genau übersetzen lassen. Gemäss dem Urteil der (…) Revolutionsgerichts in B._______ vom (…) 2012 sei der Beschwerdeführer zu einem Jahr Gefängnis und (…) Peitschenhieben verurteilt worden. Dabei sei ihm die Haftzeit bis zum Urteil

D-461/2020 angerechnet worden. Das Urteil sei unbedingt und ohne Bewährung und sei in seiner Anwesenheit verkündet worden. Die Rechtsmittelfrist betrage 20 Tage. Somit stehe nun fest, dass es sich um ein unbedingtes Strafurteil handle. Aus dem Urteil sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwischen seiner Verhaftung am (…) 2011 und dem Urteilsspruch am (…) 2012 freigelassen worden sei. Vielmehr werde im Urteil festgehalten, dass die Haftzeit bis zum Urteilsspruch angerechnet werde. Es handle sich dabei um ziemlich genau (…) Monate Haft. Damit seien ihm zu diesem Zeitpunkt entgegen seinen Aussagen noch (…) Monate Haft verblieben. Im Urteil stehe auch nicht, dass er bei der Urteilsverkündung auf freiem Fuss gewesen oder gesetzt worden sei, wie er in der Anhörung behauptet habe. Es werde auch keine Freilassung auf Kaution erwähnt. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass er die Strafe vollständig verbüsst habe. Wäre er entsprechend seiner Behauptung nach (…) beziehungsweise (…) Monaten freigelassen worden, so hätte das Gericht im Urteil festgehalten, dass die Haftzeit bis zu seiner Freilassung angerechnet worden sei. Im Urteil würden auch keine früheren kleineren Verhandlungen erwähnt, von denen er in der Anhörung gesprochen habe und bei denen er angeblich auf Kaution freigelassen worden sei. Zudem sei er am (…) 2012 zu (…) Peitschenhieben verurteilt worden. Die von ihm als Beweismittel eingereichten Fotos bestätigten, dass diese Strafe ebenfalls vollzogen worden sei. Damit sei auch die Frage beantwortet, ob er die Strafe abgesessen habe und die (…) Peitschenhiebe vollstreckt worden seien. Seine Behauptung, er habe die Haftstrafe von einem Jahr nicht vollständig verbüsst und die Strafe von (…) Peitschenhieben sei wegen seiner frühzeitigen Freilassung auf Kaution gar nicht vollstreckt worden, bilde das zentrale Element seines Asylvorbringens bezüglich der angeblich immer noch andauernden Verfolgung durch die iranischen Behörden. Mehrere widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen in der BzP und in der Anhörung bestätigten die vorerwähnten Feststellungen und unterstrichen die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens: So seien die erstmals in der Anhörung geltend gemachten Vorbringen, wonach er sich nach der (…)monatigen Haftzeit ein bis zwei oder drei Mal pro Woche bei den Behörden habe melden müssen, wobei er verhört, ausgepeitscht und gefoltert worden sei, als nachgeschoben zu betrachten und damit als nicht glaubhaft einzuschätzen.

D-461/2020 Die iranische Justiz sei für ihre akkurate Arbeitsweise bekannt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er neben dem eingereichten Urteil auch sämtliche anderen Gerichtsunterlagen erhalten hätte, wenn es solche überhaupt noch gäbe. Da im eingereichten Urteil bezüglich des Verfahrens keine anderen Schritte, Handlungen oder Schriften erwähnt würden, müsse davon ausgegangen werden, dass es solche entgegen seinen Behauptungen nicht gebe. Die widersprüchlichen Angaben zu seinem Pass in der BzP und in der Anhörung seien ein weiteres Indiz dafür, dass sein Vorbringen betreffend die aktuelle Verfolgung durch die iranischen Behörden unglaubhaft sei. Ausserdem stelle sich die Frage, wie es seinem Bruder überhaupt immer wieder habe gelingen können, für ihn zu bürgen, seine Probleme zu lösen und trotz seiner angeblichen Flucht vor den iranischen Behörden die Geschäftslizenz zu behalten und schliesslich selber keine Schwierigkeiten mit den gleichen Behörden zu haben. Befremdlich sei auch, dass der Beschwerdeführer nichts darüber wisse, ob er nach seinem angeblichen Untertauchen durch die Behörden gesucht worden sei und ob sein Bruder die Zöllner bestochen habe. Er habe auch nicht gewusst, dass die Regierung bereits vor Jahren (…) habe. Das Problem mit (…). Auch sein Vorbringen, dass er sich während fast vier Jahren in einem Dorf bei B._______ bei (…) versteckt haben wolle und von seiner Familie in dieser Zeit nichts gewusst hätte, in der gleichen Zeit jedoch mit seinem Bruder in Kontakt gestanden sei, höre sich sehr unglaubhaft an. Wie bereits festgehalten, habe er seine Haftstrafe im Jahr 2012 verbüsst. Nach eigenen Angaben sei er bei den Demonstrationen vom (…) 2011 (…) nur einer von Tausenden einfachen Teilnehmern gewesen und habe mit der Organisation der Proteste gar nichts zu tun gehabt. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass er nach Verbüssung der Strafe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 ganz normal in seiner Heimat gelebt habe. Es bestehe daher kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung im Jahr 2011/2012 und seiner Ausreise im (…) 2015. Insofern sei Asyl keine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht. Es gebe auch keine Hinweise, dass er aufgrund dieser Demonstrationsteilnahme nach der Verurteilung und der Verbüssung der Strafe auch in Zukunft asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. 4.2 In der Rechtsmittelschrift wurde an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz der bisherigen Vorbringen festgehalten. Insbesondere sei,

D-461/2020 wie der mit der Beschwerde vom 19. Mai 2019 eingereichten Übersetzung entnommen werden könne und auch die amtsinterne Übersetzung des Strafurteils aufzeige, die unbedingte Haftstrafe noch nicht vollständig verbüsst. Wie hoch der bereits verbüsste Anteil an der Körperstrafe von (…) Peitschenhieben ausfalle, gehe aus dem Urteil nicht hervor. Nach dem Urteilsspruch sei der Beschwerdeführer gegen eine Kaution von Fr. (…) bis zum Vollzug der Strafe entlassen worden. Die Kaution sei vom Bruder des Beschwerdeführers bezahlt worden und habe dessen kautionsweise hinterlegte Geschäftslizenz ersetzt. Die Vorinstanz bestreite die Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend Teilnahme an der besagten Demonstration und die daraus resultierende Verhaftung, Haft und Auspeitschung nicht. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits Opfer von Folter im Sinne von Art. 3 EMRK geworden sei und ihm im Falle einer Rückkehr ebensolche drohen würde. Entgegen der Vorinstanz bestehe die Kausalität zwischen Verfolgungshandlung und Ausreise. Schliesslich würden die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Glaubhaftigkeit nicht die asylrechtlichen Kernvorbringen des Beschwerdeführers betreffen und liessen sich die von der Vorinstanz hervorgehobenen angeblichen Widersprüche und Unklarheiten ohne Weiteres entkräften. 4.3 Das SEM brachte in seiner Vernehmlassung vor, es habe sich in deren Rahmen entschieden, weitere Abklärungen zu tätigen und sei mit seinem Abklärungsersuchen vom 17. Februar 2020 an die Schweizerische Botschaft in Teheran gelangt. Deren Antwort habe es am 10. März 2020 erhalten. Gemäss dem Botschaftsbericht sei das als Beweismittel eingereichte Urteil gefälscht. Den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts wiedergebend führte das SEM Folgendes aus: Auf einem Urteil müsse unbedingt der Name des Richters erwähnt werden. Dieser fehle vorliegend. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers stehe im eingereichten Urteil, dass dieses in seiner angeblichen Anwesenheit gefällt worden sei. In Bezug auf die (…) Zeile des persischen Textes werde festgehalten, dass die Untersuchungen nicht vom Gericht, wie es im Text stehe, sondern vom Staatsanwalt geführt würden. Das Gericht habe auf Antrag des Staatsanwalts zu befinden. Ebenfalls bezüglich der (…) Zeile sei zur Frage des objektiven und subjektiven Tatbestands ein falsches Verb verwendet worden. Das unverzichtbare Zustellungsdatum des Urteils sei nicht vorhanden. Dieses Datum würde den Beginn der Beschwerdefrist bestimmen. Im Falle einer Freilassung auf Kaution würden mindestens zwei weitere Dokumente ausgestellt, in welchen einerseits auf die hinterlegten Garantien eingegangen werde und andererseits ein vom Gericht beeidigter Gutachter eingesetzt werde, um darüber zu befinden, ob die Kaution in genügendem Mass

D-461/2020 gedeckt sei. Der Name des Beschwerdeführers befinde sich nicht auf der Liste der Personen, welche wegen Teilnahme an einer Kundgebung gegen (…) im Jahre 2011 verurteilt worden seien. Diese Personen seien, nachdem sie einen Drittel der Strafe abgesessen hätten, alle freigelassen worden und zwar ohne, dass sie eine Kaution hätten leisten oder die für iranische Verhältnisse unglaublich hohe Summe von umgerechnet (…) USD zahlen müssen, wie der Beschwerdeführer in seinem Fall behaupte. Im Jahr nach seiner angeblichen Teilnahme an der besagten Kundgebung, zu der Zeit, als er sich nach eigenen Angaben auf der Flucht befunden haben solle, habe er ein Gesuch gestellt, um das Foto auf seiner Identitätskarte auszutauschen. Für solche Angelegenheiten müssten sich Personen jedoch mehrmals bei den Behörden melden, weshalb er in dieser Zeit unmöglich auf der Flucht habe sein können. Schliesslich habe die Botschaft herausfinden können, dass der Beschwerdeführer legal auf dem Landweg (…) ausgereist sei, was wiederum bedeute, dass er nicht behördlich gesucht worden sei. Da er nicht verurteilt und verfolgt worden sei, könne er kaum von den Behörden gefoltert worden sein. Es stelle sich die Frage, wie die Fotos, auf welchen vermeintliche Folter- oder Peitschenspuren auf dem Rücken des Beschwerdeführers zu sehen seien, entstanden seien. Laut übereinstimmenden Berichten von mehreren Quellen gebe es im Südosten der Türkei spezielle "Kliniken", in welchen Personen nach Wunsch Narben oder Hämatome oder andere Verletzungen gegen Bezahlung einer kleinen Geldsumme erhalten könnten. Vor diesem Hintergrund würden die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt. 4.4 In seiner Replik vom 3. April 2020 bestritt der Beschwerdeführer den Fälschungsvorwurf und ersuchte um vollumfängliche Einsicht in die Botschaftsanfrage und die Botschaftsantwort, verbunden mit einer angemessenen Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. 4.5 Nach der vom SEM am 22. April 2020 gewährten Akteneinsicht führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2020 aus, die unkritische Argumentation der Vertrauensperson der Schweizer Botschaft mit rechtlichen Standards im Iran lasse vermuten, dass sie in einer gewissen Nähe zum Regime stehe. Zudem habe das SEM der Vertrauensperson einen falschen Sachverhalt geliefert, indem in der Botschaftsanfrage stehe, der Beschwerdeführer sei in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe und Peitschenhieben verurteilt worden. Der Fehler der Nichtnennung des Namens des zuständigen Richters auf dem Gerichtsurteil dürfte der vom Beschwer-

D-461/2020 deführer insbesondere unter Hinweis auf die Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Iran: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten" vom 25. März 2019 kritisierten Arbeitsweise des Personals an iranischen (Revolutions-)Gerichten zuzuschreiben sein. Sodann seien gewisse Ausführungen der Vertrauensperson nicht schlüssig: Gemäss Urteilsübersetzung des SEM liege eine "Klageschrift" vor, welche sich wiederum auf einen Bericht des Sicherheitsdienstes (Etelaat) stütze. Ferner soll sich der Beschwerdeführer bei der Gerichtsverhandlung gegenüber dem Gericht als geständig gezeigt haben. Von wem die Klageschrift verfasst worden sei, lasse sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Ausführungen der Vertrauensperson zielten deshalb ins Leere, denn es werde weder bestätigt noch widerlegt, dass die Klageschrift vom Staatsanwalt verfasst worden sei. Des Weiteren lasse sich aus den Ausführungen der Vertrauensperson zum fehlenden Datum der Eröffnung des schriftlichen Urteils nichts Klares ableiten. Die Ausführungen der Vertrauensperson, wonach gegen ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil eines Revolutionsgerichts keinerlei rechtlichen Schritte unternommen werden könnten und auch keine Verhandlungsmöglichkeit offenstehe, um einen milderen Vollzug des Urteils zu erreichen, zeigten, welche unausweichliche Gefahr einer Körperstrafe dem Beschwerdeführer drohe. Das Fehlen eines (zweiten) Dokuments über die hinterlegte Besitzurkunde entspreche dem erwähnten iranischen Kontext insbesondere betreffend Fälle vor dem Revolutionsgericht. Was die Kaution von umgerechnet Fr. (…) anbelange, habe die Vertrauensperson diese Summe erneut fälschlicherweise als "Baksheesh", mithin als Bestechungsgeld verstanden, was sie als "unglaublich hoch" qualifiziert habe. Korrekt wäre die Angabe, der Beschwerdeführer habe angegeben, diesen Betrag als Kaution zu leisten, um bis zur Rechtskraft des Urteils auf freiem Fuss sein zu können, wobei die Höhe der Summe vom Richter festgelegt worden sei. Somit sei die Vertrauensperson von einem anderen Sachverhalt ausgegangen, weshalb ihre Antwort nicht fallspezifisch ausgefallen sei. Ob die der Vertrauensperson offenbar bekannte Liste der Namen der Personen, welche nach der besagten Demonstration bestraft worden seien, vollständig sei und wer diese Liste erstellt habe, lasse sich nicht überprüfen. Um ein Foto auf einem Identitätsausweis austauschen zu lassen, bedürfe es gemäss Erfahrung des Beschwerdeführers nicht der persönlichen Anwesenheit. In dessen Fall sei dies seiner Mutter gelungen, weshalb die Antwort der Vertrauensperson bestritten werde, welche sich im Übrigen auch nicht mit den Abklärungen in einer entsprechenden Schnellrecherche der SFH decke. Schliesslich sei die Vertrauensperson auch insofern von einer falschen Prämisse ausgegangen, als der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, den Iran legal verlassen zu haben,

D-461/2020 sondern angegeben habe, sein Bruder habe jemandem Schmiergeld bezahlt, weshalb er "quasi legal" habe reisen können, und einen Stempel auf seinen Pass bekommen habe. Somit habe es nach aussen nach einer legalen Ausreise geschienen, wie auch die Vertrauensperson habe feststellen können. Im Übrigen sei fraglich, wie die Vertrauensperson eine solche Information über eine ihr absolut unbekannte Person erhalten könne, ohne über Beziehungen zu den staatlichen Stellen zu haben. Zusammenfassend könne der Botschaftsabklärung kaum Beweiswert zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer halte vollumfänglich an seinen Aussagen sowie an der Beschwerdeschrift fest. 5. 5.1 Vorauszuschicken ist, dass sich der freien Erzählung des Beschwerdeführers einige Details und Realkennzeichen entnehmen lassen, die durchaus für das von ihm Geschilderte sprechen. Obwohl es erstaunt, dass der bis dahin gänzlich unpolitische Beschwerdeführer sich relativ spontan einer Demonstration angeschlossen haben will, vermochte er auf der anderen Seite zum Grund der Demonstration, das Austrocknen des Sees, Ausführliches zu schildern. Auch bezüglich Ablauf der Haft sind den Schilderungen einige Realkennzeichen und Details zu entnehmen (vgl. act. A16/23 F43). Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass es in den Aussagen des Beschwerdeführers andererseits zu einigen Ungereimtheiten kam, die gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe sprechen. So wusste der Beschwerdeführer das Datum seiner Freilassung nach der angeblich (…)monatigen Haft nicht und ergab der von ihm schliesslich errechnete Entlassungszeitpunkt in Widerspruch dazu eine solche von (…) Monaten, wobei er dies nicht plausibel zu erklären vermochte (vgl. act. A16/23 F67 ff.). Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er dieses Datum hätte nennen können, zumal damals ein Gerichtstermin stattgefunden habe, an dem er zusammen mit seinem Bruder teilgenommen habe, welcher gegen Hinterlegung der Geschäftslizenz seine Freilassung habe erwirken können (vgl. a.a.O. F88, F92 f.). Sodann ist beim Vorbringen, der Beschwerdeführer sei während der (…) Monate nach der Freilassung bis zum zweiten Gerichtstermin ein- bis zwei- beziehungsweise dreimal pro Woche von den Behörden vorgeladen, dabei manchmal zwei bis drei Tage festgehalten, befragt sowie gefoltert und ausgepeitscht worden (vgl. a.a.O. F43, F76), entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er dies angesichts der Folter während der Untersuchungshaft und der ausgesprochenen Körperstrafe nicht als zentral erachtet habe (vgl. Beschwerde S. 9), von einem Kernvorbringen auszugehen. Es ist auch aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese gravierenden

D-461/2020 Misshandlungen (vgl. Fotos) anlässlich der BzP noch mit keinem Wort erwähnt hat, selbst mit Blick darauf, dass er angehalten worden war, prägnant das Wesentliche darzulegen (vgl. a.a.O.). Hinzu kommt, dass seine Schilderung der angeblichen Misshandlungen in Untersuchungshaft äusserst substanzarm ausfiel (vgl. act. A16/23 F43, F155 ff.) und er nicht genau weiss, wann nach seiner Freilassung die Fotos mit den Folter- oder Peitschenspuren auf seinem Rücken entstanden seien (sein Bruder habe sie im Jahr (…) drei oder vier Tage nach der Auspeitschung gemacht [vgl. a.a.O. F8 ff., F76 ff.]). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu machen konnte, ob er nach seiner Flucht bei der Familie gesucht worden ist. Dies wäre aufgrund der gegebenen Umstände zumindest zu erwarten und der Beschwerdeführer müsste darüber Kenntnis haben, zumal er mit dem Bruder in Kontakt geblieben sei. 5.2 Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich in Bezug auf den Verbleib seiner Identitätsdokumente. 5.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte bei der BzP, er habe seine Identitätskarte im Iran gelassen, weil ihm der Schlepper gesagt habe, er solle keine Dokumente mit sich führen (vgl. act. A4/15 4.03) beziehungsweise diese befinde sich beim Geheimdienstministerium, weil die Behörden ungefähr zwei Tage nach seiner Verhaftung respektive während seiner Haft, er wisse nicht genau, wann, nach Hause gekommen seien und alle seine Dokumente beziehungsweise alles, was ihm gehört und sich in seinem Zimmer befunden habe, mitgenommen hätten (vgl. a.a.O. 4.04). Indessen reichte er seine Identitätskarte (und weitere Dokumente) anlässlich seiner Anhörung im Original zu den Akten und führte dazu in Widerspruch zu seinen Angaben bei der BzP aus, die Behörden hätten eigentlich alles ausser seiner Identitätskarte konfisziert (vgl. act. A16/23 F35).

5.2.2 Sodann wies die Vorinstanz zu Recht auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass hin. So erklärte er bei der BzP, er habe seinen echten Reisepass in der Türkei weggeworfen, da ihm der Schlepper gesagt habe, er dürfe keine Dokumente mit sich führen. Er denke, dass er diesen Pass im Jahr (…) habe ausstellen lassen. Er habe ihn erneuern lassen. Er habe bereits früher im Militär einen Pass erhalten. Dieser sei abgelaufen und befinde sich im Iran, falls er nicht weggeworfen worden sei (vgl. act. A4/15 4.02) beziehungsweise die Behörden hätten seine Dokumente nach seiner Verhaftung mitgenommen, weshalb er nicht wisse, ob sich der abgelaufene Pass noch zuhause befinde oder nicht (vgl. a.a.O. 4.04). Demgegenüber führte er bei der Anhörung aus, die iranischen

D-461/2020 Behörden hätten seinen Pass mitgenommen, sein Bruder habe aber veranlassen können – er wisse nicht genau, wie –, dass er einen Pass erhalte, mit dem er das Land habe verlassen können. Dieser Pass sei lange vor seiner Ausreise ausgestellt worden, er wisse nicht mehr so genau, wann, es könnte im Jahr (…) oder später gewesen sein beziehungsweise im Jahr (…), nach seiner Verhaftung (vgl. act. A16/23 F36 ff., F139). Der von den Behörden beschlagnahmte Pass habe er nach seinem Militärdienst erhalten und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von fünf Jahren einmal verlängern lassen. Dieses Dokument sei am Tag seiner Festnahme beschlagnahmt worden beziehungsweise am darauffolgenden Tag oder zwei Tage, vielleicht auch eine oder zwei Wochen später, er wisse es nicht mehr so genau (vgl. a.a.O. F40 f.). Zudem wusste er im weiteren Verlauf der Anhörung nicht mehr, ob sein Bruder nach seiner Verhaftung einen Pass für ihn ausstellen oder nur verlängern liess ("...ich weiss es nicht..., keine Ahnung."; vgl. a.a.O. F140). Auf Vorhalt vermochte der Beschwerdeführer diese Widersprüche und Unstimmigkeiten in seinen Aussagen mit dem Einwand, er sei bei der BzP nervös und nicht konzentriert gewesen, nicht plausibel zu erklären, sondern verstrickte sich in einen weiteren Widerspruch, indem er angab, die Behörden hätten den verlängerten, noch gültig gewesenen Pass beschlagnahmt (vgl. a.a.O. F171 ff.). Sodann wurde in der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass er zu der Zeit, als er sich angeblich auf der Flucht befunden beziehungsweise im Iran vor den Behörden versteckt gehalten habe, das Foto auf seiner Identitätskarte nicht hätte auswechseln lassen können. Das Gegenargument in seiner Replik, wonach dazu nicht die persönliche Anwesenheit erforderlich sei und dies von seiner Mutter erledigt worden sei, wobei er auf die Schnellrecherche der SFH vom 4. März 2015 zu Iran "Zugang zu Gerichtsurteilen/Ausstellung einer Schenasnameh" hinwies, wonach sich Elternteile für die Ausstellung einer weiteren Schenasnameh im Falle des Verlusts des Originals an die zuständige Behörden wenden könnten, ist nicht stichhaltig, zumal sich dieser SFH-Bericht namentlich auf Geburtsurkunden und nicht auf Identitätskarten bezieht, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nach seinem Untertauchen keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt haben will (vgl. a.a.O. F122 ff.). 5.3 Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer auch unsubstantiiert und widersprüchlich, zum Verbleib im Heimatstaat während fast vier Jahren trotz rechtskräftiger Verurteilung. So habe er sich erst (…) oder (…) Monate vor der BzP entschlossen, ein Asylgesuch zu stellen, weil sich seine Situation immer verschlechtert habe – er habe seine Familie nicht

D-461/2020 mehr besuchen können und im Allgemeinen sei sein Leben in Gefahr gewesen, denn, wenn man ihn erwischt hätte, wäre er für zehn oder 20 Jahre ins Gefängnis gekommen (vgl. act. A4/15 7.02). Demgegenüber gab er bei der Anhörung an, sein Bruder habe für ihn schon lange vor seiner Ausreise einen Pass ausstellen lassen, da er schon ein paar Mal vorgehabt hätte, das Land zu verlassen, aber Angst vor einer endgültigen Ausreise gehabt habe, da er gehört habe, dass die Schlepper den Reisenden unterwegs Körperorgane entnehmen und diese verkaufen würden (vgl. act. A16/23 F38, F142). 5.4 Die erwähnten Zweifel werden sodann durch die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft bestätigt. Die Vorinstanz hat das eingereichte Urteil des Revolutionsgerichts gestützt auf den entsprechenden Botschaftsbericht zu Recht als Fälschung erachtet. In Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum selben Schluss. Zwar wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, die Vorinstanz habe dem Vertrauensanwalt insofern einen falschen Sachverhalt mitgeteilt, als er in Abwesenheit verurteilt worden sein soll. Auch aus der Höhe der Kaution lassen sich für das Gericht keine abschliessenden Schlüsse ziehen, zumal unklar bleibt, weshalb im Botschaftsbericht diesbezüglich von «baksheesh» gesprochen wird. Demgegenüber liegen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür vor, dass die Vertrauensperson in einer gewissen Nähe zum iranischen Regime stehe beziehungsweise nicht unabhängig sei. Auch vermochte der Bericht zahlreiche Unregelmässigkeiten aufzudecken, die sich insgesamt nicht allein mit gewissen Unzulänglichkeiten im Justizsystem erklären lassen. Auch die Vorinstanz hielt bereits bei der Einreichung des Urteils fest, dass es sehr unvollständig sei: Es besage, dass er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und auf Bewährung zu (…) Peitschenhieben verurteilt worden sei. Es stehe aber nicht darin, wie lange er in Haft gewesen sei, welche Haftzeit angerechnet und wann er freigelassen worden sei (vgl. act. A16/23 F127). Zum andern dürfte auch unter Berücksichtigung der am iranischen Gerichtswesen geäusserten Kritik erwartet werden, dass im Urteil zumindest der Name des Richters erwähnt würde und im Falle einer Freilassung gegen Kaution beziehungsweise Hausverpfändung entsprechende Unterlagen bestünden, die eingereicht werden könnten.

D-461/2020 Das anlässlich der Anhörung vom 7. August 2018 als Beweismittel eingereichte iranische Urteil ist angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt, in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die (…)monatige Untersuchungshaft, verbunden mit Misshandlungen, die Haftentlassung gegen Hinterlegung beziehungsweise Verpfändung der Geschäftslizenz seines Bruders, die weiteren behördlichen Behelligungen bis zur Verurteilung sowie diese selbst (mit Ersatz der Geschäftslizenz durch eine Kaution) glaubhaft zu machen. Unter welchen Umständen die von ihm eingereichten Fotos entstanden sind, kann aufgrund seiner diesbezüglich vagen Aussagen nicht abschliessend beurteilt werden. Deshalb vermag er auch aus seinem Vorbringen, es stehe fest, dass der bereits Opfer von Folter im Sinne von Art. 3 EMRK geworden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei (vgl. a.a.O. S. 5), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Protestveranstaltungen (…) festgenommen, dabei oder während einer Haft misshandelt und wieder freigelassen worden wäre, ist gemäss diesen Erwägungen ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung und der Ausreise im (…) 2015 zu verneinen und könnte vorliegend auch keine Asylgewährung als Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht erfolgen. 5.6 Bei dieser Sachlage ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden stand. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erfüllte. Aus den Akten ergeben sich ausserdem keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile befürchten müsste. 5.7 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-461/2020 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es

D-461/2020 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko („real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nachdem eine Verfolgung im Heimatstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte – der Beschwerdeführer vermochte entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe auch nicht darzutun, dass er bereits Opfer von Folter geworden ist –, lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran für sich alleine den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, der junge Beschwerdeführer sei gesund und habe in der Heimat seine Eltern und Geschwister, darunter auch den Bruder, welcher ihm

D-461/2020 immer geholfen habe und bei dem er früher gearbeitet habe. Er habe ausserdem angegeben, einige Jahre selbständig als Kleintransporteur tätig gewesen zu sein. Damit habe er bei der Rückkehr einige Optionen, um sich eine Existenz zu sichern, und könne dabei auch sonst auf den Rückhalt der Familie zählen. Ausserdem könne er von Rückkehrhilfe Gebrauch machen. 7.3.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, der Vater des Beschwerdeführers sei heute (Januar 2020) 89- und die Mutter etwa 70-jährig. Die Eltern seien gebrechlich, längst nicht mehr erwerbstätig und lebten von ihrem kleinen Gemüsegarten sowie von der finanziellen Unterstützung ihrer Kinder. Die Brüder und Schwestern hätten neben ihren Eltern noch ihre eigenen Familien zu unterstützen. Die ohnehin spärlichen Berufserfahrungen des Beschwerdeführers würden diesem den Einstieg ins iranische Wirtschaftsleben kaum erleichtern. Zudem weise er Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auf. Auch wenn er sich bisher gegen eine psychiatrische Behandlung gesträubt habe und diese psychische Störung deshalb noch nicht diagnostiziert worden sei, könne kaum von einem "jungen, gesunden Mann" ausgegangen werden. 7.3.3 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. So besuchte dieser nach dem Gymnasium die (…) in B._______ (vgl. act. A4/15 1.17.04). Seine drei Brüder und zwei seiner Schwestern wohnen im Iran (vgl. a.a.O. 3.01). Bei seinem Bruder, der ihm immer behilflich war, handelt es sich um einen seit Jahrzehnten erfolgreichen (…) mit einem (…)geschäft, der über einflussreiche Beziehungen verfügt (vgl. a.a.O. 1.17.04 und act. A16/23 F23, F25, F37, F99). Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers, welche im Iran tätig seien, nicht aber die Schwester in D.______, unterstützten die betagten Eltern (vgl. a.a.O. F22). Deren Garten sei nicht zu unterschätzen, es könnten damit Einnahmen erzeugt werden, zum Beispiel durch den Verkauf von Früchten (vgl. a.a.O. F24). Bei dieser Sachlage kann von einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat ausgegangen werden. Trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, welche aufgrund der Aktenlage nicht schwerwiegend erscheinen, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei einer Rückkehr eine Arbeit zu suchen und selbständig oder mit Unterstützung der erwerbstätigen Geschwister für

D-461/2020 seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Somit ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Dass der Wegweisungsvollzug unmöglich sein könnte, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsvertreter reichte am 4. März 2020 eine Kostennote ein, in welcher ein Aufwand von 10.50 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– für den Fall des Obsiegens geltend gemacht wird, zuzüglich Auslagen in der Höhe von

D-461/2020 Fr. 46.60 und Mehrwertsteuer. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der Stundensatz wird gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 10 VGKE auf Fr. 220.− gekürzt. Das amtliche Honorar ist somit auf (aufgerundet) Fr. 2'538.− (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-461/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'538.− ausgerichtet. 4. Das als Beweismittel eingereichte iranische Urteil wird eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer

Versand:

D-461/2020 — Bundesverwaltungsgericht 09.12.2021 D-461/2020 — Swissrulings