Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4601/2015
Urteil v o m 5 . August 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben Somalia, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (…).
D-4601/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. Juni 2014 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 26. Juni 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 13. April 2015 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er somalischer Staatsangehöriger sei, aber seit frühester Kindheit in Äthiopien gelebt habe. Nachdem er bei der Suche nach seinen Verwandten in Somalia aufgegriffen und für vier Monate festgehalten sowie misshandelt worden sei, sei er zurück nach Äthiopien verbracht worden, wo er unter Bewachung gepflegt worden sei. Aufgrund dieser Überwachung habe er sich in Gefahr gewähnt und sei deshalb geflohen. Als Beweismittel reichte er eine Geburtsurkunde ein. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 (Eröffnung am 1. Juli 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Frau Angela Stettler als amtliche
D-4601/2015 Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. In der Vernehmlassung vom 3. September 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine somalische Staatsangehörigkeitsbestätigung ins Recht. H. Am 8. März 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Das Gericht beantwortete dieses Schreiben am 11. März 2016. I. Am 13. Mai 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht eine Dokumentenanalyse der eingereichten Geburtsurkunde in Auftrag. Am 23. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Analyse gewährt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, welche er am 7. Juli 2016 einreichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-4601/2015 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er somalischer Staatsangehöriger sei, nach dem Tod seines Vaters seit früher Kindheit jedoch mit seiner Mutter in Äthiopien gelebt habe. Nach dem Tod seiner Mutter im (…) habe er seine Verwandten väterlicherseits kennenlernen wollen, weshalb er nach B._______ in Somalia gegangen sei. Dort sei er von Unbekannten auf der Strasse festgenommen worden. Er sei in ein Haus verbracht und in einem Zimmer eingeschlossen worden. Während seiner Inhaftierung sei er misshandelt worden. Nach etwa vier Monaten sei
D-4601/2015 es zu einer Schiesserei gekommen. Ein somalischer Militärangehöriger habe die Zimmertür aufgebrochen und ihn befreit. Man habe ihn dann mit einem Militärauto zur äthiopischen Grenze gebracht und den äthiopischen Behörden übergeben. Diese hätten ihn in ein Spital nach C._______ gebracht. Dort sei er unter ständiger Bewachung während drei Tagen gepflegt worden. Danach habe man ihn in ein Spital in D._______ transferiert. Auch dort hätten stets zwei Soldaten seine Zimmertür bewacht, da man wohl angenommen habe, dass er der Al Shabaab-Miliz angehöre. Es sei dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen, weshalb die äthiopischen Behörden ihn bewacht hätten. Er habe sich dadurch jedoch bedroht gefühlt und sei daher im August 2013 geflohen. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere eingereicht, obwohl dies möglich und zumutbar wäre. Dies wecke den Verdacht, er versuche die Asylbehörden zu täuschen. Bestätigt werde dieser Verdacht durch die widersprüchlichen Angaben zum Geburtsort, da er im Personalienblatt Mogadischu und in der BzP B._______ als Geburtsort angegeben habe, was er damit zu erklären versucht habe, jemand habe ihm beim Ausfüllen des Personalienblattes gesagt, er solle Mogadischu als Geburtsort angeben. Er habe zudem ausgeführt, er könne den vollen Namen seines Vaters nicht angeben, da dieser verstorben sei, als er wenige Monate alt gewesen sei, während er an anderer Stelle ausgeführt habe, sein Vater sei schon vor seiner Geburt gestorben. Die Erklärung, weder väterlicherseits noch mütterlicherseits Verwandte zu haben respektive zu kennen, überzeuge vor dem Länderkontext, in welchem die Familie und deren Abstammung eine zentrale Rolle einnehme, nicht. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft verschleiere und es sei nicht glaubhaft, dass er somalischer Staatsangehöriger sei. Demgegenüber seien die Angaben zum Leben in Äthiopien substanziiert ausgefallen. Da in Äthiopien zahlreiche ethnische Somalis äthiopische Staatsbürger seien, deute alles darauf hin, dass auch er dieser Gruppe zuzurechnen sei und es sei davon auszugehen, dass auch er äthiopischer Staatsbürger sei.
D-4601/2015 An dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte Geburtsurkunde nichts zu ändern, da es sich um ein leicht erhältliches und fälschungsanfälliges Dokument handle, welches die widersprüchlichen und unsubstanziierten Angaben zum Geburtsort und der Abstammung nicht aufwiegen könne. Auch die Fluchtgründe seien unglaubhaft. So habe er ausgeführt, nach Somalia gegangen zu sein, um die Familienangehörigen des Vaters zu suchen. Es stelle sich die Frage, wie er dies habe bewerkstelligen wollen, zumal er nach eigenen Angaben überhaupt keine Informationen über die Familie des Vaters habe. Die Personen, welche ihn aufgegriffen und eingesperrt hätten, habe er in der BzP als in Zivil gekleidet beschrieben, während er in der Anhörung von Vermummten, teils in Zivil, teils in Uniform gekleideten Personen gesprochen habe. Diesen Widerspruch habe er nicht aufzulösen vermocht, indem er, darauf angesprochen, den Sachverhalt dahingehend zurechtgerückt habe, dass eine der Personen eine Hose wie ein „Ranger“ getragen habe. In der BzP habe er von acht Personen gesprochen, während es gemäss Aussage in der Anhörung zwei Fahrzeuge mit jeweils sieben bis acht Personen gewesen seien. Die dafür abgegebene Erklärung, es habe sich jeweils nur um Schätzungen gehandelt und die zweite Angabe sei richtig, überzeuge nicht. Die Schilderung der Flucht aus dem Spital sei unrealistisch. So könne nicht geglaubt werden, dass es ihm gelungen sei, bei angeblicher Abwesenheit des Zimmernachbarn und bei zwei Polizisten vor der Zimmertür einfach aus dem Fenster zu flüchten. Hätte man ihn wirklich überwachen und festhalten wollen, so hätte man zuerst die Sicherheit innerhalb des Zimmers geprüft und entsprechende Vorkehrungen getroffen. Es wirke abwegig, dass man zwar zwei Polizisten vor der Tür postiere, während die Fenster als mögliche Fluchtwege ungesichert bleiben würden. Somit seien weder die Angaben zu seiner Herkunft noch diejenigen zur Verfolgungslage glaubhaft. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der Beschwerdeführer habe das Original seiner Geburtsurkunde eingereicht. Seine Identitätskarte sei ihm in Somalia weggenommen worden. Er habe versucht, über eine Bekannte in Äthiopien die dortigen Schuldokumente zu
D-4601/2015 organisieren, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da es sich bei dieser Bekannten um keine Familienangehörige handle. Er habe somit alles Zumutbare unternommen, um seine Herkunft zu belegen und der Vorwurf einer Verschleierung der Herkunft sei unbegründet. Hinsichtlich der angeblichen widersprüchlichen Angaben zum Geburtsort sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Personalienblattes gemeint habe, er müsse die Hauptstadt angeben. Es handle sich somit um ein Missverständnis. In den Befragungen habe er jedoch übereinstimmende Angaben gemacht und diese mit einer Geburtsurkunde belegt. Den Angaben im Personalienblatt dürfe nur eine sehr untergeordnete Bedeutung zugemessen werden, da dieses oft von anderen Personen oder mit deren Hilfe ausgefüllt werde. Hinsichtlich des Todeszeitpunkts des Vaters liege ebenfalls ein Missverständnis vor, da der Beschwerdeführer mit der Aussage, er sei erst wenige Monate alt gewesen, als sein Vater verstorben sei, gemeint habe, dass er erst wenige Monate alt im Bauch seiner Mutter gewesen sei. Ein Widerspruch zur Aussage, sein Vater sei vor seiner Geburt verstorben, liege somit nicht vor. Ohnehin handle es sich dabei nur um ein Detail, welches schon lange zurückliege und für das vorliegende Verfahren nicht sonderlich relevant sei. Die Aussage, er habe keine Angehörigen respektive würde diese nicht kennen, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz plausibel. So sei seine Mutter ein Einzelkind gewesen. Sie habe ihm aber erzählt, dass sein Vater Geschwister habe und sein Clan in B._______ lebe. Da der Beschwerdeführer in Äthiopien gelebt habe und sein Vater früh verstorben sei, erstaune es nicht, dass er keine Angaben über die Verwandten des Vaters machen könne. Das SEM gehe ohne triftige Anhaltspunkte davon aus, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger, da seine Angaben zu Äthiopien substanziiert ausgefallen seien. Die Substanziiertheit mache durchaus Sinn, da der Beschwerdeführer beinahe sein ganzes Leben dort verbracht habe, während er in Somalia nur wenige Stunden in Freiheit und die restlichen vier Monate eingesperrt gewesen sei. Dies mache jedoch seine somalische Staatsbürgerschaft nicht weniger glaubhaft und es gehe nicht an, dass das SEM trotz der kohärenten Aussagen des Beschwerdeführers und der Geburtsurkunde ohne jegliche tatsächlichen Hinweise darauf schliesse, er sei äthiopischer Staatsbürger. Zumindest wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen.
D-4601/2015 Der Entschluss, seine Verwandten in Somalia zu suchen, sei nachvollziehbar. So sei der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter ohne Verwandte und ohne Einkommen gewesen und sei in dieser prekären Lage gezwungen gewesen, nach seinen Verwandten zu suchen. Der Beschwerdeführer habe zuerst in Äthiopien Nachforschungen angestellt und dort von Somaliern erfahren, wo der Clan seines Vaters anzutreffen sei. Hinsichtlich der Personen, welche ihn festgenommen hätten, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es keine Armee-Angehörigen gewesen seien. Als solche hätten sie keine Uniformen getragen, sondern seien zivil gekleidet gewesen. Einer habe jedoch eine Hose wie ein Ranger getragen, was den Beschwerdeführer zur Aussage veranlasst habe, sie seien teils auch in Uniform gekleidet gewesen. Bezüglich der Anzahl Personen sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer in der BzP allgemein angegeben habe, dass jeweils acht Personen ihn festgenommen hätten. Er habe die Festnahme detailliert geschildert und es sei plausibel, dass die Al-Shabaab den ortunkundigen Beschwerdeführer sofort als Fremden identifiziert hätten. Da sich dieser auf Somalisch nach Personen erkundigt habe, hätten sie den Verdacht gehegt, er sei von den äthiopischen Behörden als Spion angeheuert worden. Der Beschwerdeführer habe die Flucht aus dem Spital sehr genau beschreiben können. Es sei gut denkbar, dass die Soldaten dem Beschwerdeführer eine Flucht aus dem Fenster aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zugetraut hätten. Durch das Fenster gelange man zudem lediglich in den Innenhof eines privaten Spitals, dessen Eingang bewacht sei, so dass es möglicherweise kaum nötig erscheine, unter dem Fenster Wachen aufzustellen. Ferner habe sich ein Zimmernachbar im Raum befunden, was eine Flucht ebenfalls erschwert habe. Der Beschwerdeführer sei in Somalia gefoltert worden, was er substanziiert beschrieben habe und durch seine Verletzungen belegt sei. Seine Aussagen würden auch den aktuellen Länderberichten entsprechen. Das SEM habe dieses zentrale Element in seinem Entscheid nicht berücksichtigt. Das SEM habe die Beweisanforderungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit zu restriktiv gehandhabt, da die Einwände ohne Weiteres hätten entkräftet werden können. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor einer weiteren Inhaftierung in Äthiopien. In Somalia werde er von privaten Akteuren verfolgt, und
D-4601/2015 der Staat habe keine funktionierende Schutzinfrastruktur. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. 5. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben macht. So sind bereits die Angaben zum Geburtsort widersprüchlich, indem er im Personalienblatt Mogadischu angab und die dafür abgegebene Erklärung, ihm sei gesagt worden, er solle Mogadischu respektive die Hauptstadt als Geburtsort aufführen, nicht überzeugt. Die Angaben über den Vater seien unsubstanziiert und widersprüchlich, indem er dessen vollen Namen nicht habe nennen können und in der BzP einerseits ausführte, dieser sei vor seiner Geburt gestorben (act. A6 S. 6), während er an anderer Stelle angab, er sei verstorben, als der Beschwerdeführer wenige Monate alt gewesen sei (ebd. S. 3). Die abgegebene Erklärung, er habe mit der Aussage „wenige Monate alt“ gemeint, dass er wenige Monate alt im Bauch der Mutter gewesen sei, kann nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Das SEM bemerkt auch zu Recht, es erscheine wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer weder Angehörige seiner Mutter noch solche seines Vaters kenne respektive habe. Es ist zudem nur schwer nachvollziehbar, wieso die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer, als er diesen von der somalischen Armee übergeben worden sei, problemlos übernommen hätten, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über kein Anwesenheitsrecht in Äthiopien verfügt habe respektive verfüge. 5.2 Auch die eingereichte Geburtsurkunde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung sei ihm die Geburtsurkunde von einer Bekannten, mit welcher er in Äthiopien zusammengewohnt habe, zugeschickt worden (vgl. act. A21 F25 und F86). Gemäss Dokumentenanalyse ist das gesamte Dokument, mit Ausnahme der Unterschriften, mit einem tintenbasierten Ausgabegerät erstellt worden. Auch beim Siegelmotiv handelt es sich nicht um einen Stempelabdruck. Vielmehr wurde dieser EDV-basiert angebracht. Nachdem das Gericht in der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 Zweifel bekundete, dass es sich dabei um ein authentisches Dokument aus dem Jahre (…) (Ausstellungsdatum der Urkunde) handelt, präzisierte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Juli 2016, dass er eine Freundin seiner Mutter, welche in Somalia gewohnt habe, beauftragt habe, die Geburtsurkunde im
D-4601/2015 Spital in B._______ zu beschaffen, was sie auch getan habe. Der Beschwerdeführer kenne die Ausstellungsmodalitäten nicht, vermute aber, dass das Dokument erstellt worden sei, als die Bekannte im Spital vorgesprochen habe und es sich beim Ausstellungsdatum daher um einen Fehler handle. Seit Beginn des Bürgerkriegs würden die Verwaltungen in Somalia nicht mehr funktionieren und keine offiziellen Dokumente ausstellen. Es sei deshalb glaubhaft, dass Spitäler, welche Geburten registrieren würden, auf Anforderung eine Urkunde ausstellen würden. Es sei auch nachvollziehbar, dass solche Urkunden mittels EDV gedruckt würden und selbst der EDV-Druck von Siegelmotiven sei in afrikanischen Ländern nicht unüblich. Die Geburtsurkunde besitzt keine Sicherheitsmerkmale. Gemäss Dokumentenanalyse sei deren Herstellung respektive Reproduktion mit wenig Aufwand verbunden. Aufgrund der offenkundigen Fälschungsanfälligkeit kann dem Dokument daher nur beschränkter Beweiswert zugemessen werden. Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers lassen sich ebenfalls kaum Hinweise auf die Authentizität des Dokuments ableiten, zumal er sich hinsichtlich der genauen Ausstellungsmodalitäten erst auf Vorhalt, dass es sich wohl kaum um ein im Jahre (…) ausgestelltes Dokument handelt dürfte, substanziiert äusserte, während er im Zeitpunkt der Einreichung des Dokuments wie auch in der Beschwerdeschrift lediglich ausführte, dabei handle es sich um ein Originaldokument, und er somit zumindest implizierte, dass es sich um eine kurz nach seiner Geburt erstellte Urkunde handelt. Als nicht ohne Weiteres vereinbar erweisen sich auch die Aussagen hinsichtlich der Beschaffung des Dokuments. So führte er in der Anhörung wie auch in der Beschwerdeschrift aus, eine alte Bekannte namens E._______, welche in Äthiopien lebe, habe ihm das Dokument geschickt, während gemäss Eingabe vom 7. Juli 2016 eine Freundin seiner Mutter, welche in Somalia gelebt habe, die Urkunde in Somalia beschafft habe. Unklar bleibt, ob mit der Letzteren ebenfalls E._______ gemeint ist, oder aber eine andere Person, welche in Somalia lebte respektive immer noch dort lebt. Der eingereichten Bestätigung der somalischen Vertretung in Genf ist ebenfalls ein sehr geringer Beweiswert zuzumessen, zumal die Bestätigung nicht auf einem Zivilstandsregisterauszug basiert, sondern sich lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützt. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nur sehr beschränkte Kenntnisse über seinen Clan und seine Verwandten in Somalia habe, bleibt ohnehin unklar, auf welche Aussagen die Vertretung ihre Bestätigung genau gestützt hat.
D-4601/2015 Auf die Ausführungen in der Eingabe vom 12. Oktober 2015, wonach der Beschwerdeführer durch die Ausstellung der Bestätigung der somalischen Vertretung keinen Ausschlussgrund nach Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) gesetzt habe, ist mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht weiter einzugehen. 5.3 Schliesslich weist das SEM auch zu Recht auf Ungereimtheiten in den Schilderungen der Fluchtgründe hin, welche sich durch die Einwände auf Beschwerdeebene kaum entkräften lassen. So wurden etwa die Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Anzahl Personen, welche den Beschwerdeführer festgenommen hätten, sowie der Bekleidung eben dieser Personen erst auf Vorhalt korrigiert respektive präzisiert. Hinsichtlich der Bekleidung der Personen sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, dass einige (Mehrzahl) uniformiert gewesen seien, während andere zivile Kleider getragen hätten (act. A21 F30). Die Erklärung, eine der Personen (Einzahl) habe Hosen wie ein Ranger getragen, ist somit als blosse Ausflucht zu bezeichnen. Zwar ist ebenfalls zu bemerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung markante Details enthalten. Als Beispiel kann etwa auf die Schilderung der Misshandlung, bei welcher dem Beschwerdeführer der Finger abgeschnitten worden sei, verwiesen werden. Im Rahmen der Gesamtwürdigung vermögen diese Glaubhaftigkeitsmerkmale die Zweifel jedoch nicht zu überwiegen. 5.4 In Würdigung dieser Elemente ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe wie auch seine Herkunft glaubhaft zu machen. Somit ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen und sein Asylgesuch abzulehnen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4601/2015 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.; EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-4601/2015 7.4 Vorliegend ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere seiner Herkunft gemacht haben. Der Beschwerdeführer hat den Behörden zudem keine rechtsgenügenden Identitätspapiere abgegeben, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist. 7.5 Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen. 7.6 Daher ist der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind. 7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.8 Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung mit der Begründung für zumutbar, dass von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, weshalb die Wegweisung nach Äthiopien zu prüfen sei. Dort herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs hinweisen könnten. So sei der Beschwerdeführer jung und weitgehend gesund. Er habe sein ganzes Leben in Äthiopien verbracht und es könne angenommen werden, dass er zum Beispiel durch seine Schulzeit noch soziale Kontakte habe, welche ihm eine Reintegration erleichtern würden.
D-4601/2015 7.9 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, dass der Wegweisungsvollzug nach Somalia zu prüfen sei. Aufgrund der dortigen Gewaltsituation sei der Vollzug generell unzumutbar. Auch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit sprechen. So sei er zwar somalischer Staatsbürger und spreche Somalisch. Er habe jedoch, abgesehen von der viermonatigen Haft, nie dort gelebt. Er wisse nicht, ob er überhaupt Familienmitglieder in Somalia habe, da er keinen Kontakt zu den Geschwistern seines Vaters habe und auch keine Beziehung zu seinen Clanmitgliedern unterhalte. Somit wäre es ihm nicht möglich, in Somalia eine Existenzgrundlage aufzubauen. Auch nach Äthiopien wäre der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Für den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien fehle die Rechtsgrundlage, da er somalischer Staatsbürger sei. Die Voraussetzungen für die Wegweisung in einen sicheren Drittstaat seien in Art. 31a Abs. 1 und 2 AsylG geregelt. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer insbesondere lediglich über einen äthiopischen Ausweis verfügt habe, welche ihn als Mitglied der somalischen Gemeinde ausgewiesen habe. Nach einer mehr als zweijährigen Landesabwesenheit sei eine etwaige Duldung sicherlich verwirkt, so dass er nicht zurückkehren könne. Ohnehin sei Äthiopien kein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, da es sich insbesondere nicht an die – zwar ratifizierte – Flüchtlingskonvention halte. Ferner verfüge der Beschwerdeführer in Äthiopien nach dem Tode seiner Mutter über keine Verwandte oder ein anderweitiges Beziehungsnetz und sei aufgrund der erlittenen Folter als besonders verletzlich zu erachten. 7.10 Im Ergebnis hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht für zumutbar erachtet. Unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 7.4 ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der täuschenden Angaben hinsichtlich der Herkunft mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten. 7.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-4601/2015 7.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Aufgrund der amtlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar zu entrichten. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 18. August 2015 auf Fr. 150.– zu kürzen. Da nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist, sind folgende Positionen der Kostennote vom 7. Juli 2016 zu streichen: Brief Verfahrensstand vom 08.03.2016 sowie Schreiben Gericht an Klient vom 16.03.2016. Ebenfalls nicht zu entschädigen ist der Aufwand im Zusammenhang mit der Unterkunft respektive der Gemeinde. Die entsprechenden Positionen vom 13.05.2016 bis zum 22.06.2016 sind daher ebenfalls zu streichen. Das amtliche Honorar zulasten des Gerichts beläuft sich somit auf gerundet Fr. 1‘837.– (Fr. 1‘700.70 [Honorar und Auslagen] + Fr. 136.05 [MWSt]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4601/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘837.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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