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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2010 D-4599/2009

8 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,623 mots·~18 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-4599/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2010 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4599/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 22. Februar 2009 und gelangte am 23. Februar 2009 illegal in Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 2. März 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seinen Asylgründen befragt. Am 9. März 2009 fand die direkte Anhörung durch das BFM zu seinen Asylgründen statt. Bei beiden Befragungen machte er bezüglich seiner Person geltend, er sei serbischer Staatsbürger und ethnischer Serbe aus dem Dorf C._______ in der Gemeinde D._______ in Kosovo. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, der schlechten wirtschaftlichen Situation und persönlichen Schwierigkeiten (das Verhältnis zu seinem Vater sei schwierig gewesen), habe er sein Heimatland verlassen, um in der Schweiz ein neues Leben zu beginnen. Er sei in C._______, einem ausschliesslich von Serben bewohnten Dorf im albanischen Gebiet geboren und aufgewachsen. Dort habe er auch im Jahre 2007 die Mittelschule für Computer-Elektrotechnik abgeschlossen. Danach habe er seinem Vater im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geholfen, wo er viel durchgemacht habe. So habe er während des Krieges die Bombardierungen und ein Erdbeben erlebt. Im Jahre 2003 habe er sich in einem Internet-Cafe befunden, auf welches ein Molotow-Cocktail geworfen worden sei. Gemeinsam mit anderen Besuchern des Cafes habe er sich aber rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Die Polizei habe diesen Vorfall untersucht, aber ohne Ergebnisse. C. C.a Mit Entscheid vom 16. März 2009 - eröffnet am 18. März 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. C.b Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 14. März 2009 (Poststempel 15. April 2009) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er verschiedene Unterlagen ins Recht. D-4599/2009 C.c Am 27. April 2009 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu einer Vernehmlassung ein und wies das BFM ausdrücklich auf die bestehende Diskrepanz zwischen den Erwägungen (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls) und dem Dispositiv (Nichteintreten auf Asylgesuch) seiner Verfügung vom 16. März 2009 hin. C.d In der Folge ersetzte das BFM seine Verfügung vom 16. März 2009 vollumfänglich durch einen neuen Entscheid vom 18. Juni 2009 – eröffnet am 22. Juni 2009 - und hielt sowohl in den Erwägungen als auch im Dispositiv fest, das am 23. Februar 2009 gestellte Asylgesuch werde abgewiesen. Damit fiel das Anfechtungsobjekt für die Beschwerde vom 15. April 2009 weg, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid vom 22. Juni 2009 die Beschwerde vom 15. April 2009 als gegenstandslos geworden abschrieb. D. Mit Beschwerde vom 16. Juli 2009 (Poststempel 18. Juli 2009) an das Bundesverwaltungsgericht beantrage der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Es sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, er könne beweisen, dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gegeben sei und legte als Beweis zahlreiche Internetauszüge über die Lage in Kosovo und den Terror gegen Serben und andere nichtalbanische Nationalitäten ins Recht. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Gleichzeitig überwies er gestützt auf Art. 57 VwVG eine Kopie der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz und forderte diese zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. D-4599/2009 F. F.a In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F.b Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2009 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, bis zum 2. September 2009 eine Replik einzureichen. F.c Mit Eingabe vom 2. September 2009 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-4599/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 18. Juni 2009 aus, in Kosovo sei es zwar in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der ethnischen Serben gekommen, von einer allgemeinen Vertreibung könne jedoch nicht ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service garantierten die Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische Angehörige der KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in D-4599/2009 Kraft getreten, welche den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend und die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage beziehungsweise der Übergriff im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Ausserdem bestehe für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben und serbischsprachige Roma in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Bezüglich der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe [gemeint ist die Beschwerde vom 15. April 2009] eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass es sich dabei ausschliesslich um aus dem Internet heruntergeladene Dokumente bezüglich der allgemeinen Lage der Minderheiten in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers handle, die keinen spezifischen Bezug zu ihm persönlich aufweisen würden und denen deshalb im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zu komme. 4.2 Mit Beschwerdeeingabe vom 16. Juli 2009 (Poststempel 18. Juli 2009) legte der Beschwerdeführer weitere Internetauszüge über die Lage in Kosovo und den Terror gegen Serben und andere nichtalbanische Nationalitäten ins Recht. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur serbischen Nationalität bestehe begründete Furcht vor Verfolgung. In seinem Heimatland gebe es keine anderen Orte, die ihm genügenden Schutz bieten würden. Der nördliche Teil Kosovos sei nicht sicher. Ausserdem sei es nicht zumutbar, dass er nach Serbien gehe, weil Serbien keine Flüchtlinge mehr aufnehme. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 10. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln handle es sich, wie der Beschwerdeführer selber geschrieben habe, um „Beweise aus Medien über die Lage im Kosovo und den Terror gegen Serben und nichtalbanische Nationalitäten“. Die Durchsicht der Beweismittel habe ergeben, dass es sich D-4599/2009 dabei ausschliesslich um aus dem Internet heruntergeladene Dokumente bezüglich der allgemeinen Lage gewisser Minderheiten im Kosovo handle. Diese würden sich jedoch in keiner Weise spezifisch auf den Beschwerdeführer beziehen. 4.4 Mit Replik vom 2. September 2009 hielt der Beschwerdeführer fest, die von ihm eingereichten Artikel verschiedenster Zeitungen seien nicht nur in online-Fassungen verfügbar. Ausserdem habe er auch Seiten verschiedener Fernseh- und Radiosender, die offiziellen Seiten Internationaler Organisationen wie der UN, und von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International, Human Rights Watch und anderen beigelegt. 4.5 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel/Bern/ Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). D-4599/2009 4.6 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers (Entführungsversuch, Schwierigkeiten mit dem Vater, der Anschlag auf das von ihm besuchte Internet-Café, die Bombardierungen wegen des Krieges sowie die allgemeine Sicherheitslage und die schlechte wirtschaftliche Situation in Kosovo) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung können weder die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch in der Replik umstossen. Auch die eingereichten Internetauszüge können zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, zumal diesen keine konkreten Hinweise auf die spezifisch vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation zu entnehmen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird somit an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2009 sowie der Vernehmlassung vom 10. August 2009 verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. 4.8 Seinen eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in C._______, einem ausschliesslich von Serben bewohnten Dorf geboren und aufgewachsen (vgl. A1/ S. 2). Ausserdem bezeichnet er sich selbst als ethnischen Serben (vgl. a.a.O.). Er gab eine am 22. Juni 2005 ausgestellte serbische Identitätskarte zu den Akten und sagte aus, im gleichen Jahr einen serbischen Pass ausgestellt erhalten zu haben (A1/ S. 4), den er dem Schlepper abgegeben habe. Laut Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Belgrad vom 28. September 2009 handelt es sich bei der serbischen Identitätskarte um ein Dokument, welches dem Nachweis der Identität eines serbischen D-4599/2009 Staatsbürgers in Serbien dient. Der Beschwerdeführer dürfte somit als serbischer Staatsbürger zu betrachten sein. Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ebenfalls besitzen dürfte, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige (vgl. das zur Publikation vorgesehene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010). Der Beschwerdeführer kann sich demnach nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann und ihm allenfalls auch neue serbische Identitätspapiere ausgestellt würden. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung droht, weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf. 4.9 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet D-4599/2009 (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-4599/2009 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Aktenkundig hat sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo zumindest für die Ausstellung seines Reisepasses in Serbien [...] aufgehalten, und wo er unbehelligt die für seinen Reisepassantrag erforderlichen Formalitäten erledigen konnte (vgl. A7/S. 5) Er hat anlässlich seiner Befragungen nicht geltend gemacht, in Serbien verfolgt oder anderweitig ernsthaft benachteiligt worden zu sein. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-4599/2009 6.5 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden jungen und soweit aktenkundig gesunden Mann mit guter schulischer Ausbildung und einiger Berufserfahrung, der in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen. Seinen eigenen Aussagen zufolge ist er Hardware- Fachmann, besitzt einen Mittelschulabschluss für Computer-Elektrotechnik („Elektrotehnicar Racunara“; vgl. A1/ S. 3) und hat sich seinen Lebensunterhalt durch Auftritte als Musiker verdient. Der Beschwerdeführer befindet sich zweifelsohne in einem Alter, in dem der Loslösungsprozess von seiner Familie abgeschlossen und er durchaus in der Lage ist, sich ein soziales Netz aufzubauen. Insofern ist es ihm durchaus zuzumuten, sich in Serbien niederzulassen und dort ein Auskommen zu finden. Dies um so mehr als der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge auch in der Schweiz keine Verwandten hat und er sich hier ohne soziales Beziehungsnetz befindet (vgl. A1/ S. 4). Da er im Kosovo zweifelsfrei registriert wurde, stehen einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegen. Der Beschwerdeführer wird nach einer Anmeldung Zugang zu finanzieller und - falls dies erforderlich sein sollte - auch medizinischer Unterstützung haben. Der Vollzug ist aufgrund des Gesagten auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An- D-4599/2009 ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4599/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 14

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