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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2008 D-4594/2006

18 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,329 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. J...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4594/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Afghanistan, vertreten durch Randi von Stechow, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juni 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4594/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat zusammen mit seiner Familie im Jahr 1992 auf dem Landweg in Richtung (Ausland 1), wo er sich bis Anfang Juni 2004 aufhielt. Daraufhin folgten Aufenthalte von etwa drei Monaten in (Ausland 2), zehn Tagen in (Ausland 3), 15 bis 20 Tagen in (Ausland 4) und einem Monat in (Ausland 5), bevor er von dort am 27. Oktober 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Tags darauf suchte er in (Ort) um Asyl nach. Am 29. Oktober 2004 fand in dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am 8. April 2005 wurde er zu den Asylgründen durch das Bundesamt in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin direkt angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als Hazara in (Ort) geboren worden und habe sich bis zu seinem fünften Lebensjahr dort aufgehalten. Im Jahr 1992 sei er mit seiner Familie in den (Ausland 1) gezogen, weil sich sein Vater als Kommunist in Afghanistan bedroht gefühlt habe. Im Rahmen des (Ausland 1) Alphabetisierungsprogramms habe er die Schule besucht und Farsi gelernt. Daneben habe er einen Englischkurs besucht. Während zweier Jahre habe er ohne offizielle Arbeitsbewilligung als Damenschneider in der Produktion eines Betriebs gearbeitet. Als er sieben Jahre alt gewesen sei, habe sein Vater die Familie in Richtung (Ausland 6) verlassen. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihm. Wegen der kommunistischen Vergangenheit seines Vaters habe er sich auch in (Ausland 1) bedroht gefühlt. So sei er im Jahr 2002 auf dem Rückweg von der Arbeit von unbekannten Tätern mit einem Holzstock verprügelt worden. Bevor er (Ausland 1) verlassen habe, habe er noch Geld verdienen müssen, um seiner Familie etwas zu hinterlassen und die Ausreise zu organisieren. In der Folge habe er (Ausland 1) im Juni 2004 verlassen und sei mit Hilfe von Schleppern über (Ausland 3), (Ausland 2), (Ausland 4) und (Ausland 5) in die Schweiz gelangt. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie seiner afghanischen Identitätskarte zu den Akten, worin als sein Geburtsjahr 1987 verzeichnet ist. Das Originaldokument D-4594/2006 sei auf der Flucht nach (Ausland 1) verlorengegangen. Darüber hinaus übergab der Beschwerdeführer den Behörden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens Fotos und diverse Schreiben, seine Aufenthalte in (Ort) und (Ort) betreffend (vgl. A 36 / Ziff. 1-9). A.b Gemäss Auskunft des „Greek Council of Refugees“, einer griechischen NGO, welche Asylbewerbern unter der Bedingung, dass sie bei den griechischen Behörden um Asyl nachgesucht haben, Rechtsbeistand leistet, wurde am 21. Juni 2004 ein Asylgesuch des Beschwerdeführers mit dem Geburtsjahr 1979 in (Ausland 3) registriert. Einem Anhörungstermin vom 26. Oktober 2004 bei den griechischen Behörden habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet, da er sich damals bereits auf der Reise in die Schweiz befunden habe. Dazu und zu den Reiseumständen wurde dem Beschwerdeführer am 30. und 31. Dezember 2004 durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin er erklärte, in (Ausland 3) nie ein Asylgesuch gestellt zu haben. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 - eröffnet am 9. Juni 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Angaben zur angeblichen Verfolgung wegen der kommunistischen Vergangenheit seines Vaters äusserst vage, zumal er beispielsweise bezüglich der Verfolger in (Ausland 1) von Auftragstätern spreche, die Auftraggeber jedoch nicht benennen könne. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer nach mehr als zehn Jahren und aufgrund der gänzlich veränderten Situation in Afghanistan die damals verbreitete Parteizugehörigkeit des Vaters noch vorgeworfen werden sollte, umso weniger, als der Vater selbst nicht mehr dort weile, nie eine exponierte Persönlichkeit innerhalb der Partei gewesen sei und keinen hohen Rang bekleidet habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer am 21. Juni 2004 von den griechischen Behörden als Asylsuchender registrieren lassen, sei jedoch von dort - ohne den Anhörungstermin zu befolgen - ausgereist. Auch habe er sich vor der Einreise in die Schweiz in (Ausland 4) und während eines Monats in (Ort) aufgehalten, ohne um Schutz nachzusuchen, was nicht dem Verhalten D-4594/2006 einer sich angeblich bedroht und verfolgt fühlenden Person entspreche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert, entbehrten jeglicher Logik und seien nicht nachvollziehbar. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich habe die Regierung die Situation in Afghanistan nach der am 9. Oktober 2004 in den ersten demokratischen Wahlen erfolgten Bestätigung von Präsident Hamid Karzai insgesamt stabilisiert. Auch bestünden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie alle afghanischen Flüchtlinge habe auch der Beschwerdeführer (Ausland 1) verlassen müssen, ebenso wie seine Familie, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit nach Afghanistan zurückkehren werde. Zwar sei eine Rückkehr nach so langer Abwesenheit nicht einfach, doch verfüge der Beschwerdeführer über einen Beruf, habe in (Ausland 1) die Schule besucht und sei jung und gesund. Zudem habe er noch Verwandte in Afghanistan, namentlich einen Onkel in Kabul. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2005 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Anweisung der Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, beantragt. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, beim Onkel in Kabul handle es sich um den einzigen Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan. Dieser Onkel habe im Krieg ein Bein verloren, sei deshalb als Invalider bereits mit der eigenen Existenzsicherung überfordert und könnte nicht als soziales Netz dienen. Alle übrigen Verwandten hielten sich in (Ausland 6) beziehungsweise im (Ausland 1) auf. Zudem sei die Situation in Afghanistan weiterhin prekär. Ausserhalb von Kabul herrsche noch immer eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer habe sich nur bis zum fünften Lebensjahr in seinem Heimatstaat aufgehalten. Obwohl er jung sei und über eine Ausbildung verfüge, wäre er in einer Stadt, in welche Hunderttausende von Flüchtlingen zurückkehrten, ganz auf sich gestellt. D-4594/2006 D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde nur gegen den Vollzug der Wegweisung richte und somit die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2005, soweit die Frage des Asyls und die Flüchtlingseigenschaft betreffend, in Rechtskraft erwachsen sei, damit auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei, und mithin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. E. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Namentlich habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnt, dass sein Onkel in Kabul behindert sei. Aus der Beschwerdeschrift gehe nicht hervor, woran der Onkel leide und wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Information gelangt sei, nachdem er zu Protokoll gegeben habe, nicht in Kontakt mit Verwandten in Afghanistan zu stehen. In diesem Zusammenhang erstaune auch, dass er den kantonalen Behörden im Juli 2005 ein im Juni 2005 in Afghanistan ausgestelltes militärisches Dokument eingereicht habe (vgl. A 36 / Ziff. 10). Er habe weder erklärt, was er mit diesem Dokument bezwecke noch wie er es erhalten habe. F. In seiner nach Fristerstreckung am 25. August 2005 erfolgten Replik führte der Beschwerdeführer aus, in der Beschwerde habe er dargelegt, dass sein Onkel kriegsbedingt invalid sei. Anlässlich der Anhörung habe er erklärt, dass er dem Onkel nicht zur Last fallen könne. Dass er die genaue Verletzung nicht erwähnt habe, spreche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Der Onkel sei vor zwölf Jahren verletzt worden, was der Beschwerdeführer von seiner Mutter erfahren habe. Die familiären Verbindungen zu Kabul seien inzwischen komplett abgebrochen. Das eingereichte Dokument habe er über seinen im D-4594/2006 (Ausland 1) wohnhaften, aber zeitweise in (Ort) arbeitenden Cousin Sultan erhältlich gemacht, welcher seinerseits seinen in Kabul wohnhaften Freund B._______ kontaktiert habe. Diesbezüglich wurde ein Briefumschlag in Kopie zu den Akten gereicht. Durch den Versand eines Bildes im Besitz der Mutter des Beschwerdeführers in (Ausland 1) sei es aufgrund der Akten des aus (Ort) stammenden Vaters des Beschwerdeführers gelungen, einen Personalausweis fertigen zu lassen. Entgegen der Behauptung des BFM handle es sich nicht um einen Militärausweis. Damit sei der Beschwerdeführer der wiederholten Aufforderung der Behörden zur Einreichung von Identitätspapieren nachgekommen. G. Mit Schreiben vom 6. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines in der Replik vom 25. August 2005 erwähnten Dokuments in Kopie ein und fragte, ob sich das Original in den Akten befinde. Dies wurde mit Antwortschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2007 bejaht. H. Mit Schreiben vom 16. August 2007 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Mit Antwortschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2007 wurde ihm eine beförderliche Behandlung des Verfahrens in Aussicht gestellt. I. Mit persönlichem Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2008 an das BFM, welches an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, schilderte der Beschwerdeführer seine Situation, namentlich in der Schweiz. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 D-4594/2006 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung an sich blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-4594/2006 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar D-4594/2006 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die als unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 In Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in Übereinstimmung mit jener der ehemaligen ARK stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Ethnie der Hazara und stammt eigenen Angaben zufolge aus (Ort) in der gleichnamigen Provinz. Dort hat er die ersten fünf Lebensjahre verbracht hat. Gemäss Praxis gilt der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz generell als D-4594/2006 zumutbar. Der Beschwerdeführer ist jung und - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit. Ausserdem hat er in (Ausland 1) die Schule besucht und einen Englischkurs absolviert. Auch war er dort als Damenschneider erwerbstätig. Entgegen den Aussagen anlässlich der Befragungen und der Ausführungen in der Beschwerde ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine Kontakte mehr zu seinem Heimatstaat verfügt. So erklärte er bereits anlässlich der Direktbefragung, dass ein Onkel von ihm in Kabul wohnhaft sei. Entgegen seiner damaligen pauschalen Aussage, er könne dem Onkel nicht zur Last fallen, weil dieser sein eigenes Leben führe und nach den vielen Kriegsjahren jeder für sich schaue, führte er erst auf Beschwerdeebene zur diesbezüglichen Begründung eine kriegsbedingte Invalidität des Onkels an. Dieses nachgeschobene Vorbringen ist als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal die Verletzung bereits zwölf Jahre vor der Befragung eingetreten sei und er von seiner Mutter davon erfahren habe. Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers erweist sich mithin als unbehelflich (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. August 2005). Sodann ist es ihm - unter Mithilfe eines in (Ausland 1) wohnhaften, aber zeitweise in (Ort) arbeitenden Cousins gelungen, im Jahr 2005 durch eine militärische Behörde im Afghanistan einen Ausweis ausstellen zu lassen, welcher auf der Grundlage der Militärakte des Vaters des Beschwerdeführers gefertigt worden sei. Dies lässt auf gute Kontakte zu den heimatlichen Behörden schliessen. Schliesslich ist ungeachtet des Onkels des Beschwerdeführers in Kabul davon auszugehen, dass dieser in (Ort) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumal - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - alle afghanischen Flüchtlinge (Ausland 1) verlassen mussten und mithin die Familie des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit nach Afghanistan zurückkehren wird beziehungsweise zurückgekehrt ist. Unter diesen Umständen ist trotz der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich dieser in der Provinz Herat eine neue Existenz aufbauen kann. Demnach besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. D-4594/2006 4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Juli 2005 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4594/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12

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