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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2008 D-4589/2006

16 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,496 mots·~37 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Nov...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4589/2006 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Kamerun, vertreten durch lic. iur. Matthias Münger, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4589/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer – der Ehemann ein römisch-katholischer Angehöriger der Boulou und die Ehefrau eine römisch-katholische Angehörige der Douala mit letztem Wohnsitz in Yaoundé – verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 15. Dezember 2004 und gelangten auf dem Luftweg von Ndjamena über Douala nach Paris, von wo aus sie unter Umgehung der Grenzkontrolle am 16. Dezember 2004 in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Am 21. Dezember 2004 wurden die Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) A._______ summarisch zu ihren Ausreisegründen und zum Reiseweg befragt. (Die kantonale Behörde) hörte sie am 28. Januar und am 21. Februar 2005 (Ehemann) beziehungsweise am 25. Februar 2005 (Ehefrau) zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in B._______ gelebt, dort studiert und sei später bei (Firma) angestellt gewesen. Schon als Jugendlicher habe er regelmässig Kontakt zu einem Priester namens C._______ gehabt. Durch ihn habe er im Juli 1991 D._______ kennen gelernt, die damals 36 Jahre alt gewesen sei und die ihn wiederum mit der 41-jährigen E._______, der jüngeren Schwester (eines Politikers) bekannt gemacht habe. Von 1991 bis im April 1995 sei er der Geliebte der beiden Frauen gewesen. Sie hätten ihn finanziell grosszügig unterstützt, so dass er ein schönes Leben habe führen können. Durch diese Beziehungen seien zudem sein Cousin 1993 Generalsekretär (einer Lehranstalt), sein Vater 1995 Polizeikommissar (in einer Provinz) und ein Bekannter, F._______, Generaldirektor (in einem Amt) geworden. Im April 1994 hätten ihn die beiden Frauen mit dem Generalsekretär G._______, bekannt gemacht. Dieser habe ihn gefragt, ob er irgendwelche Probleme habe und versprochen, ihm in jeder Hinsicht zu helfen. Seine Hilfe habe sich vor allem durch die Leistung grosser Geldbeträge geäussert. Im März 1995 habe er sich mit E._______ im Hotel (...) in Yaoundé getroffen. Sie habe ihm gesagt, dass der Priester ihn töten wolle, weil er herausgefunden habe, dass sie ein Verhältnis hätten. Sie habe ihn gebeten, C._______ D-4589/2006 zu eliminieren. Zwei Wochen später habe er erfahren, dass dieser in seinem Haus von Unbekannten getötet worden sei. Nach dem Tod von C._______ sei er mit den beiden Frauen weiterhin in Kontakt geblieben, sie hätten aber keine sexuelle Beziehung mehr gehabt. Im November 1996 habe er G._______ während drei Wochen zusammen mit H._______ und I._______ bei den Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen 1997 geholfen, wofür G._______ dieser kandidiert habe. Ihre Aufgabe sei es gewesen, bei den Leuten in den Dörfern Wahlpropaganda für G._______ zu machen. Im März 1997 habe er diesen in B._______ persönlich wieder getroffen. Im selben Monat habe er in B._______ eine (Filiale der Firma) eröffnet. Im Juni/Juli 1997 sei G._______ verhaftet und im Oktober 1997 - wie auch H._______ - zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden. I._______ seinerseits habe flüchten können und sei nie verurteilt worden. Seit August 1997 werde auch er (der Beschwerdeführer) verfolgt, weshalb seine Ehefrau ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für die (Filiale) übernommen habe. Am 2. August 1997 sei er am Flughafen Nsimalen in Yaoundé festgenommen und im Kommissariat des "1er Arrondissement" von Yaoundé bis zum 28. August 1997 festgehalten worden. Die Gründe für diese Festnahme kenne er bis heute nicht, er gehe aber davon aus, dass es wegen G._______ gewesen sei. Im September desselben Jahres sei er bei seinem Vater in C._______ gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei Personen bei seiner Frau in B._______ aufgetaucht und hätten sie nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Deswegen habe er im November 1997 beschlossen, zu seiner Mutter in die Demokratische Republik Kongo zu gehen. Nachdem seine Mutter und seine Schwester dort im Juli 1998 von Rebellen getötet worden seien, sei er wieder nach Kamerun zurückgekehrt. Am 28. September 1998 habe er sich mit E._______ im Hotel (...) verabredet. Sie habe mit einer Waffe auf ihn gezielt und ihn gefragt, was er G._______ im März 1997 erzählt habe. Nachdem er darauf insistiert habe, ihm nichts erzählt zu haben, habe sie trotzdem auf ihn geschossen und ihn auf Höhe der Harnblase in den Bauch getroffen. Im Juli 1999 habe auch seine Frau bei der (Firma) aufgehört zu arbeiten und sie seien in seinen Geburtsort D._______ gegangen. Nachdem er dort von der Polizei gesucht worden sei, habe sein Grossvater - der Dorfchef sei - gesagt, er müsse das Dorf mit seiner Familie wieder verlassen, was er im November 2002 auch getan habe. Nachdem sie sich einen Tag in Yaoundé aufgehalten hätten, habe sein Vater sie weiter nach E._______ zu einem seiner Freunde geschickt. Im Juni 2003 seien sie D-4589/2006 nach Yaoundé gezogen. Dort sei er am 13. Oktober 2003 verhaftet und bei der (Gendarmeriestützpunkt) inhaftiert worden. Bei seiner Verhaftung hätten sie ihn gefragt, was er G._______ erzählt habe und ihm seine Identitätspapiere weggenommen. Während seiner Haft sei er fast zu Tode geschlagen, gefoltert und vergewaltigt worden. Sie hätten seine Beine auf Höhe der Knie mit elektrischen Kabeln gefesselt, ihn fast täglich in den "Foltersaal" gebracht und ihn dort bezüglich seiner Beziehung zu G._______ verhört. Sie hätten ihm ein Foto gezeigt, welches sie anlässlich einer Hausdurchsuchung im Jahre 1999 bei ihm zuhause gefunden hätten. Es habe sich dabei um ein Bild aus dem Jahre 1994 gehandelt, auf welchem er mit G._______, den beiden Frauen und einem weiteren Mann zu sehen gewesen sei. Weil er darauf beharrt habe, G._______ nichts gesagt zu haben, hätten sie ihm einen Stock in den Anus eingeführt, wodurch dieser gerissen und der Darm ebenfalls sehr schwer verletzt worden sei. Seither sei er impotent, habe Harnprobleme und könne den einen Finger nicht mehr bewegen. Während seiner Inhaftierung sei seine Frau zweimal von der (Gendarmerie) vorgeladen worden, es habe ihr jedoch niemand gesagt, dass er dort inhaftiert sei. Am 31. Dezember 2003 habe ein Angehöriger seiner eigenen Ethnie seinem Vater mitgeteilt, wo er festgehalten werde. Sein Vater und seine Ehefrau hätten sich daraufhin darum gekümmert, dass er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, indem sie sein Haus einem Kommandanten übergeben hätten. Am 10. Februar 2004 sei er schliesslich frei gekommen und anschliessend nach F._______ (Gabun) gegangen, um dort seine Verletzungen behandeln zu lassen, die er durch die Folter und die Vergewaltigungen erlitten habe. Am 20. Mai 2004 sei er zurück zu seiner Familie nach E._______ gegangen, die dort bei einem Freund seines Vaters gelebt habe. Am 19. November 2004 hätten sie ihr Heimatland verlassen und seien nach Ndjamena (Tschad) gegangen. Am 15. Dezember 2004 hätten sie mit zwei ihrer Kinder Ndjamena verlassen. Ihre fünf anderen Kinder seien in Ndjamena bei der Familie geblieben, die ihnen bei ihrer Ausreise geholfen habe. Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer geltend, er werde in Kamerun gesucht, weil ihm D._______ und E._______ mehrere Staatsgeheimnisse anvertraut hätten, die das Land bis heute nicht kenne. So sei ihm erzählt worden, weshalb 1991 (mehrere Personen) getötet worden seien. Er werde gesucht, weil befürchtet werde, er könnte diese Umstände im März 1997 G._______ erzählt haben. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen D-4589/2006 ihres Ehemannes und schloss sich diesen an. Sie machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern gab an, ihr Heimatland allein wegen der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben. Sie führte zudem aus, sie habe psychische und körperliche Tortur erlitten. Zwei Mal (am 19. April 1999 und im Dezember 2003) seien Polizisten in ihr Haus eingedrungen und hätten ihren Ehemann gesucht. Während der Hausdurchsuchung am 19. April 1999 sei sie von einem Polizisten vergewaltigt worden. Im Dezember 2003 habe sie eine Vorladung der (Gendarmerie) erhalten. Sie sei auf den Polizeiposten gegangen, wo ein Kommandant sie bezüglich ihres Ehemannes befragt habe. Zwei Wochen später sei sie erneut vorgeladen worden. Bei der (Gendarmerie) angekommen, sei sie gebeten worden, in einem anderen Saal auf den Kommandanten zu warten, wo sie anschliessend von drei Männern bzw. einem Mann vergewaltigt worden sei. Seit dem 13. Oktober 2003 habe sie mit ihren Kindern bei ihrem Schwiegervater gelebt. Nach diesem Vorfall habe sie jedoch die Stadt verlassen und sei mit ihren Kindern zu einem Freund des Schwiegervaters nach E._______ gezogen. Am 20. Mai 2004 sei ihr Mann dort wieder auf sie gestossen und gemeinsam seien sie zu einem gewissen J._______ nach Ndjamena gegangen, der für sie Leute kontaktiert habe, die ihre Ausreise organisiert hätten. A.c Anlässlich der Erstbefragung reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Führerscheins (ausgestellt im November 2000), des Trauscheins (ausgestellt am 23. Dezember 1995) sowie einer Bestätigung betreffend der Eröffnung der (Filiale) in B._______ (ausgestellt am 4. November 1998) und bei der kantonalen Anhörung einen Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 11. Januar 2005, einen Bericht von Dr. med. L._______ vom 20. Dezember 2004, verschiedene Kopien von Zeitungsberichten und Zeitschriftenartikeln, den Jahresrapport 2004 von Amnesty International sowie eine Anzahl Fotos, die ihn, seine Verletzungen und E._______ zeigen sollen, ein. A.d Am 26. Juli 2005 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Yaoundé um die Durchführung von Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführer. A.e Am 19. August 2005 reichte der Rechtsvertreter die Geburtsurkunden (im Original) der beiden sich in der Schweiz befindenden Kinder und Geburtsurkunden von drei im Tschad lebenden Kindern (in Kopie) der Beschwerdeführer zu den Akten. D-4589/2006 A.f Mit Schreiben vom 30. August 2005 reichte der Rechtsvertreter eine Heiratsurkunde im Original zu den Akten und teilte mit, der Beschwerdeführer habe Kontakt mit Amnesty International aufgenommen und um Unterstützung in seinem Fall ersucht. A.g Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 teilte der Schweizerische Generalkonsul in Yaoundé dem BFM das Ergebnis der durchgeführten Abklärungen mit. A.h Die Abklärungsergebnisse wurden den Beschwerdeführern am 4. November 2005 mitgeteilt. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihnen Frist angesetzt. A.i Mit Schreiben vom 14. November 2005 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zu den Abklärungsergebnissen. Gleichzeitig reichten sie ärztliche Berichte von behandelnden Ärzten des (Spital) Bern vom 27. April, 20. Mai, 3. Juni und 27. September 2005 zu den Akten. B. Das Bundesamt stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 29. November 2005 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu ihrem Fall sowie einen aktuellen Arztbericht des (Spital) Bern vom 22. Dezember 2005 und einen der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD), ebenfalls vom 22. Dezember D-4589/2006 2005, eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit und eine Honorarnote ein. D. Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. E. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 24. Januar 2006 an seiner Verfügung vom 29. November 2005 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Replik vom 9. Februar 2006 bezogen die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des BFM und reichten weitere Fotos mit Erläuterungen sowie eine Kopie des Aufgebots für den nächsten Operationstermin des Beschwerdeführers zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Zeugnis der UPD vom 11. Mai 2007. Zugleich teilten sie mit, der Beschwerdeführer habe am 12. Dezember 2006 einen anonymen Drohbrief erhalten. Er habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Als Vorsichtsmassnahme hätten die Beschwerdeführer die Wohnadresse gewechselt. H. Am 28. August 2007 reichten die Beschwerdeführer einen Arztbericht des (Spital) vom 31. Januar 2006, ein Informationsschreiben des (Spital) vom 3. April 2007 sowie ein Aufgebot vom 19. Juni 2007 desselben Spitals ein. I. Die Beschwerdeführer stellten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2008 einen ärztlichen Bericht des (Spital) vom 11. Januar 2008 zu. D-4589/2006 J. Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 übermittelten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des (Spital) vom 22. Februar 2008. K. Der Instruktionsrichter gewährte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 13. Mai 2008 die Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Kostennote. Diese wurde am 28. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. L. Am 12. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer ein persönliches Schreiben vom 5. Juni 2008 und einen im Internet publizierten Artikel vom 5. März 2008 („Médias: Le black-out perdure à Magic Fm“) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der D-4589/2006 Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah- D-4589/2006 rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 In der Botschaftsanfrage vom 26. Juli 2005, bat das BFM die Schweizerische Botschaft in Yaoundé, in Kamerun einige Abklärungen vorzunehmen. Im Einzelnen sollte in Erfahrung gebracht werden, ob der Beschwerdeführer im Jahre 2003 effektiv inhaftiert und die Beschwerdeführerin von der (Gendarmerie) vorgeladen wurde. Des Weiteren bat das BFM den Botschafter, sich dazu zu äussern, welche Gefahr dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohen würde. 4.1.2 Der Schweizerische Generalkonsul in Yaoundé teilte dem BFM am 24. Oktober 2005 mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2003 nicht bei der (Gendarmerie) in D-4589/2006 Untersuchungshaft gewesen und seine Frau im Dezember 2003 nicht auf den Polizeiposten derselben vorgeladen worden sei. Zur Frage nach der Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kamerun könne er keine Stellung nehmen. 4.1.3 Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 14. November 2005 zunächst an, er kenne keine Frau namens M._______, wie das BFM an die Schweizer Botschaft in Yaoundé geschrieben habe. Wie er dies auch an den Befragungen gesagt habe, heisse die Dame D._______. Bezüglich seiner geltend gemachten Haft vom 13. Oktober 2003 bis zum 10. Februar 2004 führte er aus, bereits im August 1997 im Kommissariat des (Quartier) in Yaoundé für dreieinhalb Wochen festgehalten worden zu sein. Seine Familie habe nicht gewusst, wo er sich befinde. Erst durch die Hilfe von Kommissar N._______ habe er Kontakt zur Aussenwelt herstellen können, indem dieser seinen Vater und seine Ehefrau über seinen Aufenthaltsort informiert habe. Am darauf folgenden Tag habe ihn seine Frau aufsuchen wollen, doch die Polizisten im Dienst hätten sie glauben lassen wollen, dass er sich nicht in der Zelle befinde. N._______ habe ihr daraufhin geraten, sich in diesem Falle an eine einflussreiche Person zu wenden. Deswegen sei sie zum (Funktionär) gegangen, welcher wie sie Angehöriger der Douala sei. Dabei wolle er erwähnen, dass das Problem der Stammeszugehörigkeit in Kamerun sehr stark ausgeprägt sei. Nachdem sie dem (Funktionär) die Situation geschildert habe, habe dieser den Staatsanwalt O._______ angerufen und diesen gefragt, ob er ein Dossier mit dem Namen A._______ erhalten habe, was dieser wiederum verneint habe. Deswegen habe der (Funktionär) angeordnet, dass der Staatsanwalt O._______, der Advokat P._______ und der Magistrat Q._______ mit seiner Ehefrau (des Beschwerdeführers) herausfinden sollten, ob ihre Vorbringen den Tatsachen entsprächen. Es habe sich herausgestellt, dass sein Name nicht im Haftregister eingetragen gewesen sei. Der (Funktionär) habe dann veranlasst, dass er frei gekommen sei. Der Beschwerdeführer fügte sodann an, er habe dies so ausführlich beschrieben, um zu zeigen, wie die Maschinerie der Behörden in Kamerun laufe. Ausser wegen kleinerer Vergehen werde keine Festnahme registriert. Das Szenario, welches ihm 1997 widerfahren sei, entspreche exakt demjenigen im Jahre 2003. Es unterscheide sich nur dadurch, dass er beim zweiten Mal stark gefoltert worden und nur durch Korruption frei gekommen sei. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die eingereichten Medizinalakten. D-4589/2006 4.2 Das BFM hielt in seinem Entscheid fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Unglaubhaft seien Vorbringen, wenn sie in wesentlichen Punkten bekannten Tatsachen widersprächen. Der Beschwerdeführer mache geltend, im Oktober 2003 inhaftiert worden zu sein und die Beschwerdeführerin solle im Dezember desselben Jahres von der (Gendarmerie) vorgeladen worden sein. Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé sei der Beschwerdeführer jedoch nicht inhaftiert gewesen und seine Frau von denselben Behörden auch nicht vorgeladen worden. Am 4. November 2005 sei den Beschwerdeführern zu diesen Abklärungen das rechtliche Gehör gewährt worden. In seiner Stellungnahme vom 14. November 2005 habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass der Name der Frau, die er während des Asylverfahrens erwähnt habe, in der Botschaftsanfrage falsch geschrieben worden sei. Er habe im Weiteren erklärt, im Jahre 1997 festgenommen und auf Intervention eines Ministers wieder freigekommen zu sein, ohne bis heute die Gründe seiner Haft zu kennen. Schliesslich habe er angefügt, dass keine Festnahme durch die Behörden registriert werde und das Szenario, das ihm 2003 widerfahren sei, demjenigen von 1997 entspreche. Diese Rechtfertigungen könnten die Informationen der Schweizerischen Botschaft nicht widerlegen. Es bleibe zudem anzufügen, dass der Beschwerdeführer die Frau, deren Namen das BFM in der Botschaftsanfrage fehlerhaft wiedergegeben haben solle, bei der kantonalen Anhörung "M._______" genannt und er das Protokoll dieser Anhörung unterzeichnet habe. Im Weiteren habe das Bundesamt starke Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Nachteile im Jahre 2003. Folglich seien die geltend gemachten Misshandlungen und die Vergewaltigung unter diesen Umständen nicht glaubwürdig. Vorbringen seien ausserdem unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprächen. Der Beschwerdeführer mache geltend, im August 1997 inhaftiert worden zu sein und sich nach seiner Freilassung versteckt zu haben. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bringe vor, dass ihr Haus im Jahre 1999 durchsucht und sie dabei vergewaltigt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten während dieser Jahre ein Verhalten gezeigt, welches von demjenigen einer Person abweiche, die tatsächlich im Sinne des Asylgesetzes verfolgt werde. So hätten sie eine Versicherungsgesellschaft eröffnet, was bedeute, dass sie sich behördlich registrieren lassen mussten. Im Weiteren hätten sie in D-4589/2006 ihrem Haus nicht belastende Fotos aufbewahren müssen und es sei äussert erstaunlich, dass sie keine Vorsichtsmassnahmen zur Sicherheit der Familie getroffen hätten. Schliesslich hätte sich der Beschwerdeführer weder bei einem Bekannten seines Vaters in einem kleinen Dorf noch bei sich zuhause versteckt, wenn er tatsächlich verfolgt würde. Dieses Verhalten bestätige die Zweifel des Bundesamtes an den Vorbringen der Beschwerdeführer. Weiter fügte die Vorinstanz an, Vorbringen seien widersprüchlich, wenn im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht, sie sei von drei Männern vergewaltigt worden, vor den kantonalen Behörden jedoch angegeben, es sei nur eine Person gewesen, die sie vergewaltigt habe. Als sie auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei, habe sie geantwortet, sie habe die Augen geschlossen gehabt, um das Geschehen nicht sehen zu müssen. Auch diese Äusserungen bestätigten die Zweifel des Bundesamtes an den Vorbringen der Beschwerdeführer. Schliesslich könnten auch die eingereichten Dokumente die Erwägungen des BFM nicht entkräften. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beurteilung durch das BFM entspreche nicht den Tatsachen. Die Beschwerdeführer hätten die erlittene Verfolgung bei den Befragungen substanziiert, widerspruchsfrei und konkret geschildert. Gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG sei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben halte. Glaubhaftmachung bedeute – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lasse durchaus Raum für gewisse Zweifel und Einwände an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend sei, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, überwögen oder nicht. Dabei sei auf eine objektive Sichtweise abzustellen. Bei der Glaubhaftmachung könnten durchaus Einwände und Zweifel an den Vorbringen bestehen, diese müssten bloss weniger gewichtig erscheinen als die Gründe, welche für die Wahrscheinlichkeit der Vorbringen sprächen. Somit bedürfe es einer Abwägung zwischen positiven und negativen Elementen der Glaubwürdigkeit. Vorliegend frage sich, welchen Beweiswert die Botschaftsabklärung habe. Diese sei kein taugliches Mittel, im D-4589/2006 vorliegenden Fall eine Verfolgung zu beweisen respektive zu widerlegen. In den meisten westafrikanischen Ländern gehöre es zum Arbeitsalltag von staatlichen Sicherheitskräften, Haftfälle auf der Gendarmerie nicht zu dokumentieren beziehungsweise schnell zu vergessen. Kamerun liege auf einem der untersten Ränge auf dem weltweiten Korruptionsindex von Transparency International. Behördenkorruption stelle dort somit ein ernsthaftes Problem dar. Vor diesem Hintergrund sei es leicht nachvollziehbar, dass sich staatliche Sicherheitskräfte nicht selbst belasten würden und Auskünften eine gewisse Willkür anhafte. Es sei daher nur schwer vorstellbar, dass die Schweizerische Vertretung in Yaoundé von der (Gendarmerie) erfahren hätte, dass der Beschwerdeführer bei ihr illegal festgehalten und gefoltert worden sei. Im Übrigen werde auf das beigelegte Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen, welches die obigen Ausführungen bestätige. Weiter habe das Bundesamt ausgeführt, die geltend gemachten Misshandlungen und die Vergewaltigung des Beschwerdeführers im Jahre 2003 seien nicht glaubwürdig dargestellt worden. Zunächst sei festzuhalten, dass Misshandlungen und Vergewaltigungen von Gefangenen in Kamerun vorkämen. Da die Vorinstanz nicht ausführe, inwiefern die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien, könne der Vorwurf der Unglaubwürdigkeit auch nicht sinnvoll entkräftet werden. Es müsse an dieser Stelle einfach festgestellt werden, dass die lapidare Feststellung der Vorinstanz, die erlittene Folter sei nicht glaubwürdig, dem körperlich schwer geschädigten und psychisch traumatisierten Beschwerdeführer als blanker Zynismus erscheine. Bezeichnenderweise erwähne die Vorinstanz weder die diesbezüglich anlässlich der Befragungen abgegebenen Beweismittel noch die vier in der Folge eingereichten ärztlichen Berichte des (Spitals), die sich zu den körperlichen Folgen der erlittenen Folter äusserten. Es werde an dieser Stelle eindringlich gebeten, diese Beweismittel entsprechend zu würdigen. Die körperliche und psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei sehr schlecht. Gemäss Arztbericht des (Spitals) vom 22. Dezember 2005 werde der Beschwerdeführer "wegen möglicherweise chronischen Folgeschädigungen durch schwere körperliche Verletzungen infolge Folterungen regelmässig bis auf weiteres durch die allgemeinmedizinische Poliklinik und gleichzeitig durch die Urologische Klinik sowie psychiatrisch betreut". Gemäss Bericht vom 22. Dezember 2005 leide der Beschwerdeführer an posttraumatischen D-4589/2006 Belastungsstörungen und "eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung sei dringend notwendig". Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie es zu den objektiv nachweisbaren Schädigungen gekommen sei, seien substanziiert, plausibel und voller Realkennzeichen. Im Weiteren habe das BFM erwogen, das Verhalten der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 und 1997 entspreche nicht demjenigen einer Person, die asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Die Versicherungsgesellschaft, welche sie angeblich gegründet hätten, habe bereits existiert. Sie hätten lediglich eine Filiale der (Firma) in B._______ eröffnet. Die Gründung und Registrierung dieser Filiale sei im März 1997 erfolgt, also bevor der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe und im August 1997 das erste Mal verhaftet worden sei. Bei den von der Vorinstanz erwähnten kompromittierenden Fotos handle es sich um eine einzige private Aufnahme, die irgendwo in einem Familienalbum geklebt habe. Es könne also keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführer verräterisches Material zuhause gelagert hätten. Bezüglich der Vorsichtsmassnahmen, die der Beschwerdeführer zu seinem und zum Schutz seiner Familie getroffen habe, sei zu bemerken, dass die Verfolgung erst mit der Hausdurchsuchung im April 1999 auf die Familie übergegriffen habe. Deshalb habe die Familie im Juli 1999 den Wohnort gewechselt und sei nach G._______ gezogen. Nach einem Zwischenfall mit der Polizei hätten sie erneut den Wohnort wechseln müssen und seien nach E._______ gezogen. Dieser Ort liege in der Nähe von H._______ an der Grenze zu Zentralafrika und Tschad. Es sei ein Grenzdorf, in dem sich vor allem Händler aus den angrenzenden Ländern aufhielten – es sei nicht gerade ein rechtsfreies Gebiet, aber man könne es als eine Art "Freihandelszone" bezeichnen, weshalb dieser Ort gerade auch wegen der raren Polizeipräsenz verhältnismässig sicher gewesen sei. Die verschiedenen Wohnortswechsel seien eine der wenigen Massnahmen gewesen, die den Beschwerdeführern überhaupt zur Verfügung gestanden hätten. Damit hätten sie sozusagen verschiedene inländische Fluchtalternativen probiert. Die Vorinstanz habe befunden, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung im Jahre 2003 sei widersprüchlich geschildert worden. Zu diesem Punkt sei auf das Handbuch "Frauenflüchtlinge in der Schweiz" zu verweisen. Bei der Beurteilung D-4589/2006 der Glaubwürdigkeit von Vergewaltigungsopfern müsse einigen Besonderheiten Rechnung getragen werden. Die Verhaltensweise und die Verhaltensmuster, die die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen über die erlittene sexuelle Gewalt und die Erniedrigungen gezeigt habe, entsprächen den Ausführungen im oben genannten Handbuch explizit. Sie gebe an, während der Vergewaltigung "in Ohnmacht" gefallen zu sein. Dabei handle es sich wahrscheinlich eher um ein Gefühl, ohnmächtig einer Situation ausgeliefert gewesen zu sein. Indem sie angebe, den Ausgang bzw. das Ende der Vergewaltigung nicht zu kennen, lasse sie offen, ob nach der ersten Vergewaltigung noch weitere erfolgt seien. Hier auf einen Widerspruch zu pochen, sei zu formalistisch und entbehre des nötigen Einfühlungsvermögens. Im Übrigen sei auch auf die Rechtsprechung der ARK zu verweisen. In EMARK 1996 Nr. 16 werde auf Expertenaussagen Bezug genommen, wonach präzise Zeit- und Ortsangaben sowie exakte Beschreibungen der Misshandlungsumstände von weiblichen Vergewaltigungsopfern kaum zu erwarten seien und nicht selten eklatante Widersprüche als Folge der Traumatisierungen aufträten. Die Beschwerdeführer seien aufgrund ihrer politischen Überzeugung ernsthaften Nachteilen in ihrem Heimatland ausgesetzt gewesen und hätten begründete Furcht, solchen Nachteilen in Zukunft erneut ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer sei von staatlichen Sicherheitskräften illegal inhaftiert, misshandelt und gefoltert worden. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von Vergewaltigungen worden, die von Polizisten im Dienst begangen worden seien. Diese Verfolgung sei von staatlichen Organen ausgegangen, weshalb es sich dabei um eine direkte staatliche Verfolgung handle. Der Vorwurf, die Beschwerdeführer hätten Hilfe bei der Polizei oder Justizbehörden erhalten, wenn sie sich an diese gewandt hätten, könne nicht gehört werden. Es sei aktenkundig, dass selbst (der Funktionär), der den Beschwerdeführer dank seiner Intervention eigenhändig befreit habe, ihm geraten habe, das Land zu verlassen bis sich die Situation beruhigt habe. Auch die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers, seines Zeichens Polizeikommissar von C._______, verschiedene Male ziemlich rat- und hilflos reagiert habe, als ihn die Beschwerdeführerin um Hilfe gebeten habe, sei ein Hinweis darauf, dass gegen die Kräfte, die hinter der erlittenen Verfolgung steckten, nicht von behördlicher Seite habe angegangen werden können. D-4589/2006 Beim Vergleich der Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführer mit Berichten über das Schicksal des ehemaligen Protegés des (Funktionärs), G._______, falle auf, dass die Probleme der Beschwerdeführer mit der Gendarmerie der Chronologie des Schicksals von G._______ folgten. Im August 1997, kurz nach der Verhaftung von G._______ und vor dessen Anklage sei der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen festgenommen worden. Am 19. April 1999 sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen, anlässlich derer die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei. Zu dieser Zeit sei G._______ in Berufung gewesen. Am 27. April 1999 habe (ein Gericht) dessen Verurteilung bestätigt. Am 13. Oktober 2003 sei der Beschwerdeführer verhaftet und auf die (Gendarmerie) verbracht worden, wo sei er verprügelt und schwer gefoltert worden sei, damit er sein Wissen über G._______ bekannt gebe. Ende Oktober 2003 habe (ein Gericht) das erstinstanzlich gefällte Urteil gegen G._______ und H._______ bestätigt. Zusammenfassend wurde festgehalten, die Beschwerdeführer hätten mit eindrücklicher Substanz und Präzision berichtet, aus welchen Gründen sie ihr Heimatland hätten verlassen müssen. Dabei sei es trotz der ausserordentlichen Fülle an Informationen zu keinen Widersprüchen gekommen. Die Geschichten würden individuell erzählt und in keiner Art und Weise abgesprochen wirken. Insgesamt werde aus den obigen Ausführungen deutlich, dass der Vorwurf der Unglaubwürdigkeit einer eingehenden Prüfung nicht standhalte. Die positiven Elemente der Glaubwürdigkeit würden ganz klar gegenüber den negativen überwiegen, womit an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer insgesamt nicht zu zweifeln sei. 4.4 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, der Beschwerdeführer habe einen Arztbericht bezüglich seines Gesundheitszustandes zu den Akten gereicht. Er könne in seinem Heimatland behandelt werden; ausserdem habe er die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 4.5 In der Stellungnahme wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zur Kenntnis genommen, dass die Vorinstanz schliesslich wenigstens von einem der diversen eingereichten ärztlichen Berichte Notiz genommen habe. Die von massiver Folter herrührenden Verletzungen seien Zeugnis der erlittenen Verfolgung und würden seine Glaub- D-4589/2006 würdigkeit untermauern. Bezüglich der umstrittenen Botschaftsabklärung werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Anlässlich der nächsten Operation des Beschwerdeführers werde versucht, seine durch Schläge verletzte und in der Folge versteifte Hand wiederherzustellen. 5. 5.1 5.1.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen in der Empfangsstelle und durch die kantonale Behörde sind sehr detailliert und im Wesentlichen substanziiert sowie widerspruchsfrei ausgefallen. Er war in der Lage, die geltend gemachten Erlebnisse mehrfach in sich stimmig und detailgetreu wiederzugeben, ohne dass der Eindruck entstand, es handle sich um eine auswendig gelernte Geschichte. Die Schilderung der ihm auf der Polizeistation im Rahmen der Folterungen zugefügten Verletzungen und der in der Zelle durch einen Mithäftling erlittenen Vergewaltigungen war eindrücklich und von Emotionen begleitet. 5.1.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Zeugnisse und Fotografien ein, mit denen die erlittenen Verletzungen untermauert werden. Gemäss den ärztlichen Berichten leidet er heute noch an den physischen und psychischen Folgen der gemachten Gewalterfahrungen. Mit den eingereichten Beweismitteln kann zwar nicht belegt werden, wer ihm die Verletzungen bei welcher Gelegenheit zufügte, indessen sind die anhand der Narben feststellbaren Verletzungen mit seinen Angaben in Übereinstimmung zu bringen. Angesichts der Anzahl und der Schwere der erlittenen Verletzungen sowie der Operationen, welche vorgenommen wurden, kann ausgeschlossen werden, dass es sich um unfallbedingte Verletzungen handelt, beziehungsweise um solche, die sich der Beschwerdeführer allenfalls selbst zugefügt haben könnte oder durch Drittpersonen hat zufügen lassen. Gestützt auf die ärztlichen Berichte in Verbindung mit den gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts überwiegend überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er Opfer der von ihm geltend gemachten Folterungen wurde. 5.1.3 Das BFM stützte sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf die Botschaftsantwort vom 24. Oktober 2005. Das Bundesver- D-4589/2006 waltungsgericht teilt die in der Stellungnahme vom 14. November 2005 und in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, wonach diese wenig aussagekräftig ist. Weder der die Botschaftsabklärung veranlassenden Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der Akten bekannt, wie bei den Abklärungen vorgegangen wurde. Es kann aufgrund der Botschaftsantwort weder nachvollzogen werden, wer kontaktiert wurde noch wer die entsprechenden Auskünfte erteilte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es zudem als nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer auf der (Gendarmeriestützpunkt) in einem Register eingetragen worden wäre, um so weniger, wenn sich die Inhaftierung so wie von ihm geschildert zugetragen hätte. Der auf Beschwerdeebene eingereichten Stellungnahme der SFH ist zu entnehmen, dass das Folterkomitee der UNO Kamerun bereits in den Jahren 1998 und 2000 empfahl, ein öffentlich zugängliches Register über alle verhafteten Personen zu führen. Gemäss Feststellungen des Komitees war dieser Empfehlung im Jahre 2003 noch keine Folge geleistet worden. Auch im Jahre 2004 hielt das Komitee fest, dass die Anwendung von Registern zur Erfassung von Inhaftierten nicht systematisch organisiert sei. Es darf zudem davon ausgegangen werden, dass der Kommandant der Gendarmerie dafür sorgte, dass sich keine Akten über die Vorgänge finden lassen, nachdem er den Beschwerdeführer gegen Bestechung freigelassen hatte. Somit kann aufgrund der von der Vertrauensperson des Schweizerischen Generalkonsulats in Yaounde erhaltenen Informationen, wonach der Beschwerdeführer im Oktober 2003 bei der (Gendarmeriestützpunkt) nicht in Haft gewesen sei, nicht geschlossen werden, die anderslautenden Angaben der Beschwerdeführer seien unglaubhaft. 5.1.4 Der Auffassung des BFM, der Beschwerdeführer hätte keine kompromittierenden Fotografien zu Hause aufbewahrt, falls er sich bedroht gefühlt hätte, kann grundsätzlich gefolgt werden. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers haben sich auf der im Jahre 1994 aufgenommenen Fotografie, die ihm anlässlich der Verhöre vorgehalten worden sei, der inhaftierte G._______ und seine vormaligen Geliebten sowie eine weitere Person befunden. Da ihm G._______ von der dem Regime nahe stehenden E._______ vorgestellt worden war, die diesen gebeten hatte, ihn zu unterstützen, war bekannt, dass er den Inhaftierten kannte. Unter diesem Gesichtspunkt musste eine Fotografie aus dem Jahre 1994 vom Beschwerdeführer nicht als kompromittierendes Material, das ihm zum Nachteil gereichen könnte, angesehen werden. Zudem ist nachvollziehbar, dass dem D-4589/2006 Beschwerdeführer nicht mehr bewusst war, dass sich in einem Fotoalbum eine an sich belanglose Fotografie befand. 5.1.5 Das BFM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass das von den Beschwerdeführern geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er an der Eröffnungsfeier einer Filiale der Versicherung, an der er beteiligt gewesen sei, teilgenommen und sich zu Hause aufgehalten habe, gewisse Zweifel an der von ihm geschilderten Bedrohungssituation, in der er sich gewähnt habe, aufkommen lässt. Dem ist beizupflichten, zumal die Erklärung in der Beschwerde, er habe den Schutz des lokalen Polizeikommissars genossen, nicht restlos zu überzeugen vermag, da sich gemäss seinen Aussagen „höhere Kreise“ für ihn interessiert hätten, denen sich ein Polizeikommissar wohl nicht hätte erfolgreich widersetzen können. Allein dies vermag indessen in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen keine ausschlaggebenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers zu begründen. 5.1.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Aktenlage als glaubhaft erachtet. Insbesondere ist davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Verletzungen während der von ihm geschilderten Polizeihaft zugefügt wurden. 5.2 5.2.1 Die Aussagen der Beschwerdeführerin vermitteln weitgehend nicht den Eindruck, sie habe sich bei der Schilderung der Vorkommnisse in ihrem Heimatland nicht auf selbst Erlebtes gestützt. Auch sie sagte detailreich und substanziiert aus; ihre Aussagen stimmen in den wesentlichen Punkten mit denjenigen ihres Ehemannes überein. Angesichts der vorstehenden Ausführungen, wonach in Kamerun zumindest bis im Jahre 2004 keine systematischen Listen von Inhaftierten geführt wurden (vgl. E. 5.1.3), kann nicht davon ausgegangen werden, dass verlässliche Listen mit den Namen von Vorgeladenen bestehen. Die von der Vertrauensperson des Schweizerischen Generalkonsulats erhaltenen Informationen, gemäss denen die Beschwerdeführerin im Dezember 2003 von der (Gendarmerie) nicht vorgeladen worden sei, vermögen ihre anderslautenden Angaben nicht zu widerlegen. 5.2.2 Das BFM weist in seiner Verfügung zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin teilweise nicht übereinstimmende Aussagen D-4589/2006 zu der von ihr erlittenen Vergewaltigung machte. Bei der Erstbefragung führte sie aus, man habe sie in einem Raum warten lassen, als sie zum zweiten Mal auf die (Gendarmeristützpunkt) vorgeladen worden sei. Während sie gewartet habe, sei ein vermummter Mann eingetreten und habe sich auf sie gestürzt. Sie habe gefühlt, dass es drei Männer gewesen seien, die sie alle vergewaltigt hätten. Sie hätten ihr gesagt, sie würden sie nicht gehen lassen, „falls sie es nicht machen würden“. Bei der kantonalen Befragung sagte sie, um 13 Uhr 30 habe sich die Türe geöffnet und ein Gendarm sei eingetreten. Nach einer kurzen Unterhaltung sei er zu ihr gekommen, worauf sie laut geschrien habe. Sie habe keine Hilfe erhalten, bis er mit dem, was er im Sinn gehabt habe, fertig gewesen sei. Sie habe noch bis um 16 Uhr im selben Raum warten müssen, bis ihr ein anderer Gendarm gesagt habe, sie könne gehen. Auf Nachfrage hin erklärte sie, der Gendarm habe sich auf den Tisch gesetzt und seine Füsse auf den Stuhl gestellt. Nachdem sie ihn beleidigt habe, sei er auf sie zugekommen und habe sie gefragt, ob sie nicht wisse, dass sie eine Witwe sei. Jedermann könne das (was folge) nun mit ihr machen; er sei deswegen gekommen. Sobald er ihre Kleider berührt habe, habe sie geschrien, damit ihr jemand zu Hilfe komme. Bis zum Zeitpunkt, als er gegangen sei, sei jedoch niemand gekommen. Auf Nachfrage sagte sie, sie sei einmal vergewaltigt worden. Auf die Frage wie lange dies gedauert habe, sagte sie, sie wisse es nicht, da sie das Bewusstsein verloren habe, als er in sie eingedrungen sei. Es sei ihr, als hätte jemand die Türe geöffnet, bevor sie ohnmächtig geworden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Befragung auf die abweichenden Aussagen aufmerksam gemacht wurde, sagte sie, sie habe die Augen geschlossen, bevor sie bewusstlos geworden sei. Auf die Frage, ob sie ihr etwas gesagt hätten, antwortete sie, alle hätten mit ihr gesprochen. Auf die Frage, weshalb sie gesagt habe, nur einmal vergewaltigt worden zu sein, antwortete sie, weil es sich am selben Tag zugetragen habe. 5.2.3 Wie vorstehend festgehalten (vgl. 5.2.1), erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Aussagen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als glaubhaft. Ob die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung so wie von ihr geschildert stattgefunden hat und sich die Abweichungen in ihren Aussagen durch die in der Beschwerde erwähnten Verhaltensmuster von Gewaltopfern erklären lassen oder nicht, kann vorliegend – angesichts der nachfolgenden Ausführungen zur begründeten Furcht der Beschwerdeführerin – letztlich offen gelassen werden. D-4589/2006 5.3 Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer von der (Gendarmerie) über zweieinhalb Monate lang festgehalten und bei mehreren Verhören schwer gefoltert. Zudem wurde er gefesselt in eine Zelle verbracht, in der sich ein Gefangener aufhielt, der ihn mehrfach vergewaltigte. Die Folterungen wurden mit Wissen und wohl auf Anordnung des Postenkommandanten von einem Gendarmen durchgeführt und hatten zum Ziel, vom Beschwerdeführer Informationen über das zu erhalten, was er mit G._______ besprochen habe. Gegen G._______ wurde zwar ein Verfahren wegen Korruption und Veruntreuung öffentlicher Gelder eingeleitet, aufgrund der Umstände ist indessen davon auszugehen, dass diese – berechtigten oder unberechtigten – Anschuldigungen aus politischen Gründen erhoben wurden. Die Anschuldigungen wurden nämlich kurz nachdem dieser sich vom Regime distanziert hatte erhoben. Die Festnahme des Beschwerdeführers und die Folterungen waren somit politisch motiviert. Da der Beschwerdeführer vom Kommandanten der (Gendarmeriestützpunkt) gegen Bestechung freigelassen wurde, ist davon auszugehen, dass er bei einem Verbleib in Kamerun jederzeit wieder hätte festgenommen werden können. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem Teil Kameruns hat für ihn somit nicht bestanden. Obwohl Kamerun im Januar 1997 ein Gesetz verabschiedete, welches Folter unter Strafe stellte, konnte der Beschwerdeführer vorliegend nicht darauf vertrauen, dass seine Folterer zur Verantwortung gezogen würden und er vor weiteren Übergriffen sicher gewesen wäre. Die Gefahr, dass er nach einer Rückkehr nach Kamerun erneut Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden erhalten wird, erscheint aufgrund seines Persönlichkeitsprofils realistisch. In Anbetracht der gesamten Aktenlage ergeben sich auch objektiv gesehen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers, die auch bei anderen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. In Anbetracht des Grundsatzes, wonach Personen, die bereits Verfolgung erlitten haben, eine ausgeprägtere subjektive Furcht zugestanden wird und die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht auch objektivierbar ist, muss ihm eine begründete Furcht, künftig ernsthafte Nachteile zu erleiden, zuerkannt werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E 7.1. S. 93; 2004 Nr. 1 E. 6a-b S. 9 f., mit weiteren Hinweisen). 5.4 Die Vorladungen der Beschwerdeführerin waren insofern politisch motiviert, als ihr Ehemann aus politischen Gründen inhaftiert wurde und die Gendarmerie den Verdacht hegte, sie könnte über die Aktivitä- D-4589/2006 ten ihres Ehemannes und seine Verbindungen zu G._______ Bescheid wissen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin auf der (Gendarmeriestützpunkt) nicht vergewaltigt worden sein sollte, hätte sie nach der erfolgten „Entlassung“ ihres Ehemannes begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)verfolgung haben müssen. Wäre sie von den Sicherheitsbehörden aufgegriffen worden, hätte sie begründet befürchten müssen, im Rahmen von Befragungen nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes erheblichen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Auch für den Fall, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann festgenommen worden wäre, ist ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung als begründet anzusehen. Die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland drohende Gefahr asylrechtlich relevanter Verfolgung, der sie sich in keinem anderen Teil Kameruns entziehen kann, besteht gemäss Auffassung des Bundeverwaltungsgerichts auch heute noch. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung durch das BFM sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und diese demzufolge als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Dementsprechend ist ihnen mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 5.6 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen einen Einbezug der Kinder der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern sprechen. Die beiden Kinder der Beschwerdeführer sind demnach in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einzubeziehen und ihnen ist Asyl zu gewähren. 6. Wie vorstehend aufgezeigt, erfüllen die Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 3 bzw. Art. 51 Abs. 1 AsylG die Anforderungen an die originäre bzw. abgeleitete Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 29. November 2005 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 7. D-4589/2006 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den Beschwerdeführern ist - als obsiegender Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vertreter der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde eine Kostennote vom 29. Dezember 2005 eingereicht. Er veranschlagt einen Aufwand von 15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-- sowie Spesen von Fr. 100.--, total Fr. 2'350.--, was angesichts des Verfahrensumfangs als angemessen erscheint. In der ergänzenden Kostennote vom 28. Mai 2008 wird für die seitherigen Bemühungen ein Aufwand von 2 Stunden à Fr. 180.--, total Fr. 360.--, veranschlagt, was ebenso angemessen erscheint. Da gemäss Angaben der Rechtsvertretung keine Mehrwertsteuerpflicht besteht, ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'710.-- zu entrichten (vgl. Art 8 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-4589/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 29. November 2005 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern und ihren Kindern Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'710.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 25

D-4589/2006 — Bundesverwaltungsgericht 16.07.2008 D-4589/2006 — Swissrulings