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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2012 D-4587/2011

29 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,656 mots·~28 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4587/2011 law/rep

Urteil v o m 2 9 . November 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (…).

D-4587/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. Dezember 2008 mit einem gefälschten Reisepass via den Flughafen Colombo und reiste am 22. Dezember 2008 von Italien her kommend illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 6. Januar 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 21. September 2009 hörte ihn das Bundesamt in Bern-Wabern einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______, D._______, Jaffna – geltend, er habe früher als Chauffeur mit eigenem Minibus gearbeitet. Im Jahre 2005 hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wie andere Buschauffeure auch gezwungen, bei ihnen ein Training zu absolvieren, ansonsten sie ihm die Buslizenz entzogen hätten. Während seiner Tätigkeit als Chauffeur hätten ihm die LTTE bisweilen Taschen mit militärischem Inhalt übergeben und ihn angewiesen, diese mitzunehmen und an bestimmten Orten abzuliefern. Die Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) hätten ihn ihrerseits angewiesen, für sie Geld an Bankomaten abzuheben und Zigaretten für sie einzukaufen, da sich an ihrem Standort weder Bankomaten befunden hätten noch die Möglichkeit bestanden habe, Zigaretten zu kaufen. Nachdem Ende Mai 2008 zwei seiner Chauffeurkollegen bedroht worden seien, habe er am 1. Juni 2008 seine Chauffeurtätigkeit aufgegeben und sei nach E._______, F._______ geflohen, wo er sich sechs Monate lang bei einem Freund versteckt habe. In der Folge habe er von seiner Frau erfahren, dass ihn Unbekannte im Juni 2008 dreimal gesucht hätten, wobei er vermute, dass es sich hierbei um Angehörige der sri-lankischen Armee oder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gehandelt haben müsse. Er habe überdies von ähnlichen Fällen gehört, in denen Chauffeurkollegen von Personen in weissen Vans entführt und getötet worden seien. Aufgrund dessen habe er befürchtet, dass er dasselbe Schicksal wie diese erleiden könnte. Im Weiteren hätten Mitglieder der sri-lankischen Armee am 16. September 2008 einen Cousin seines Vaters und einen Freund von ihm getötet. Aus Angst, sowohl seitens der LTTE als auch Angehöriger der sri-lankischen Armee an Leib und Leben gefährdet zu sein, habe er

D-4587/2011 sich schliesslich dazu entschlossen, seine Heimat im Dezember 2008 zu verlassen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nebst seine Ehefrau und ihn selbst betreffende Identitätsdokumente mehrere seine frühere Tätigkeit als Busfahrer belegende Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 – eröffnet am 21. Juli 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er fürchte sich vor einer zukünftigen Verfolgung sowohl durch die LTTE als auch durch die SLA, da er für beide Seiten gearbeitet habe. Die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die LTTE und die SLA falle in die Zeit des Krieges zwischen der Regierung und der LTTE und müsse heute mit anderen Augen betrachtet werden, da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Land seit dem Kriegsende von Mai 2009 verbessert habe. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Diese gelte als geschlagen und stelle damit auch für den Beschwerdeführer keine Gefahr mehr dar. Die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei markant zurückgegangen. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden zudem keinerlei Hinweise mehr. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über kein ausreichend politisches Profil verfüge. Es sei bekannt, dass die Behörden nach wie vor gegen Führungspersönlichkeiten und Kämpfer der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nie Mitglied oder Kämpfer der LTTE gewesen. Nur unter Zwang habe er ein kleines Training absolviert. Aufgrund dieses Profils sei kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an seiner Person festzustellen, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Darüber hinaus bestünden Zweifel an zumindest einem Teil seiner Vorbringen. So habe der Beschwerdeführer

D-4587/2011 bei der Erstanhörung erklärt, Unbekannte, welche ihn insgesamt dreimal gesucht hätten, seien in dieser Angelegenheit letztmals am 15. Juni 2008 vorbeigekommen, wogegen er bei der Zweitanhörung ausgesagt habe, er sei am 15. Juni 2008 das erste von drei Malen gesucht worden. Im Weiteren habe er anlässlich seiner Erstanhörung erklärt, er habe während zehn Tagen an Trainings der LTTE teilnehmen müssen, während er bei der Zweitanhörung von 30 Tagen gesprochen habe. Im Weiteren erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführer auch als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. August 2011 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin liess er beantragen, es sei die Verfügung des BFM in den Dispositivpunkten 1 sowie 4 und 5 aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wird geltend gemacht, gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010 zur Lage in Sri Lanka würden besondere Risiken für Tamilen gelten, die das Land während des Krieges verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten und dann zurückgekehrt seien. Besondere Risiken bestünden gemäss diesem Bericht im Weiteren für Tamilen, die keinen besonderen Grund hätten, sich in Colombo aufzuhalten oder die einige Jahre im Ausland gelebt hätten. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Jaffna und habe für die LTTE gearbeitet. Er habe Sri Lanka im Dezember 2008 illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Zudem verfüge er über keinerlei Beziehungsnetz in Colombo und müsste im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Norden des Landes reisen. Er gehöre somit zu denjenigen Personengruppen, die bei einer Rückkehr besonders gefährdet seien. Demnach habe er begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu sein. Da ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-

D-4587/2011 ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Er stamme aus der Provinz Jaffna und verfüge in Colombo über keinerlei Beziehungsnetz. Das Bundesamt sei demnach in unzulässiger Weise von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen und habe im Sinne des Grundsatzurteils E-5929/2006 sein Ermessen überschritten bzw. missbraucht und damit eine Rechtsverletzung in Kauf genommen. Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmitteleingabe eine auf den Beschwerdeführer lautende Fürsorgebestätigung des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons B._______ vom 4. August 2011 sowie ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die aktuelle Situation in Sri Lanka vom 1. Dezember 2010 bei. D. Mit Verfügung vom 31. August 2011 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 22. Februar 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 8. März 2012 ein. F. Am 23. März 2012 reichte das BFM nach Fristverlängerung seine Vernehmlassung ein. Darin hielt die Vorinstanz namentlich fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er fürchte sich davor, wie andere Tamilen, die aus dem Ausland wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt seien, bei der Einreise festgenommen zu werden. Es sei zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass Heimkehrende von den sri-lankischen Behörden befragt würden. Solchen staatlichen Massnahmen komme jedoch aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Der Beschwerdeführer habe zudem stets geltend gemacht, dass er vermute, wegen seiner Tätigkeit für die LTTE beziehungsweise die SLA ins

D-4587/2011 Kreuzfeuer zu geraten und daher auch nach seiner Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es genüge jedoch nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und auf dem subjektiven Empfinden der betroffenen Person fussen würden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein Profil, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des srilankischen Staates schliessen lasse. Im Übrigen verwies das BFM vollumfänglich auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 23. März 2012 am 27. März 2012 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 11. April 2012 eine Replik einzureichen. H. Am 11. April 2012 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters eine Replik ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse zu Sri Lanka vorgenommen und aktuell noch immer gefährdete Personenkreise bezeichnet, zu denen auch der Beschwerdeführer gehöre. Das Bundesverwaltungsgericht sei im erwähnten Urteil zum Schluss gekommen, dass zum erhöht gefährdeten Personenkreis unter anderem Personen zählten, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Hinsichtlich der Gefährdung von angewiesenen tamilischen Asylsuchenden halte das Urteil fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass diesen nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Als weitere, ebenfalls gefährdete Personengruppe würden Personen gelten, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten. Der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka relativ wohlhabend gewesen, da er ein eigenes Busunternehmen sowie ein eigenes Haus und Land besessen habe. Im letzten Monat hätten Armeeangehörige seine früheren Kollegen des Busbahnhofs, wo auch sein (des Beschwerdeführers) Bus stationiert gewesen sei, nach seinem Aufenthaltsort und über Kenntnisse bezüglich dessen allfälliger Rückkehr nach Sri Lanka befragt. Dies gehe auch ei-

D-4587/2011 nem beigefügten Schreiben von G._______, (…), vom 6. April 2012 hervor, was belege, dass der Beschwerdeführer, der bis zu seiner Ausreise der LTTE nahegestanden habe, noch immer gesucht werde. Für eine wahrscheinliche Festnahme des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka spreche noch ein weiteres konkretes Zeichen: So arbeite ein Bekannter des Beschwerdeführers, der früher ein hochrangiges Mitglied der LTTE gewesen sei, heute für die sri-lankische Regierung am Flughafen in Colombo. Sein Mandant habe früher regelmässig für diesen Mann, Herrn H._______ sowie weitere LTTE-Führungsleute gearbeitet, indem er sie mit seinem Bus transportiert habe, weshalb der Beschwerdeführer und Herr H._______ sich gut kennen würden. Letzterer würde ihn im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sofort wiedererkennen, was gewiss eine Inhaftierung zur Folge hätte. Zusätzlich gefährdet erscheine der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er am 5. März 2012 an einer Demonstration von Tamilen gegen die sri-lankische Regierung vor dem UNO-Hauptsitz in Genf teilgenommen habe, an der etwa 2000 Tamilen aus allen Teilen Europas teilgenommen hätten, wobei das Medienecho gross gewesen sei. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass die sri-lankische Regierung von der Teilnahme seines Mandanten an besagter Demonstration Kenntnis habe. Der Beschwerdeführer weise demnach noch immer ein Risikoprofil auf und hätte im Falle einer Rückkehr mit Verfolgung zu rechnen. Hinzu komme die relativ lange Landesabwesenheit und die Asylantragstellung in der Schweiz, was seine Gefährdung noch verstärke. I. Mit Begleitschreiben vom 26. April 2012 reichte der Rechtsvertreter die bereits im Rahmen der Replik zu den Akten gefügten englischsprachigen Bestätigungsschreiben von Herrn I._______ vom 5. April 2012 sowie von Herrn G._______ vom 6. April 2012 im Original ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-

D-4587/2011 ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Ablehnung des Asylgesuches (vgl. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) blieb vorliegend unangefochten und ist mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach einzig zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und ob es den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

D-4587/2011 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine

D-4587/2011 bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerde keinerlei Ausführungen hinsichtlich der Feststellung des BFM enthält, wonach dem Beschwerdeführer zufolge der militärischen Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 seitens dieser Organisation a priori keine Verfolgung mehr drohe und er überdies auch nicht über ein ausreichend politisches Profil verfüge, das ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates nach sich ziehen könnte. Überdies sind auch die zufolge gewisser Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers geäusserten Zweifel der Vorinstanz, ob dieser im Jahre 2005 tatsächlich unter Zwang ein Ausbildungstraining der LTTE absolviert habe und ob ihn im Juni 2008 unbekannte Personen in Abwesenheit an dessen früheren Wohnort in C._______ dreimal gesucht hätten, unerwidert geblieben. Stattdessen erschöpft sich die Behauptung in der Beschwerde in Bezug auf die früheren Geschehnisse rund um den Beschwerdeführer darin, dieser habe für die LTTE "gearbeitet" (vgl. Beschwerde S. 3). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nie geltend gemacht, er habe in seiner Eigenschaft als Busfahrer hochrangige LTTE-Mitglieder transportiert; erwähnt hat er lediglich, dass er für die LTTE bisweilen Taschen mit militärischem Inhalt transportiert und für Soldaten der SLA Geld abgehoben und Zigaretten besorgt habe (vgl. act. A12/12 S. 7, Antw. 61). Vor diesem Hintergrund ist die erst in der Replik erhobene Behauptung, ein vormaliges hochrangiges Mitglied der LTTE, Herr H._______, welches heute für die sri-lankische Regierung am Flughafen in Colombo arbeite, sei früher vom Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Führungspersonen der LTTE häufig im Bus transportiert worden und würde ihn im Falle einer Rückführung nach Sri Lanka entsprechend kompromittieren, was mit Gewissheit seine Inhaftierung zur Folge hätte (vgl. Replik S. 2), als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu bewerten. 5.2 Nach dem Gesagten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in seiner Eigenschaft als Buschauffeur die LTTE prononciert in einer Art und Weise unterstützt hätte, welche geeig-

D-4587/2011 net sein könnte, ihn aus Sicht der sri-lankischen Behörden als eigentlichen Sympathisanten beziehungsweise Helfer dieser Organisation erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass zufolge der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeblich dreimalige Suche nach ihm durch Unbekannte im Juni 2008 auch zweifelhaft ist, dass er in der Vergangenheit wegen des Verdachts, die LTTE unterstützt zu haben, konkret gesucht worden wäre. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer während der Befragungen entgegen den Angaben in den beiden Bestätigungsschreiben vom 5. und vom 6. April 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. H und I) nie geltend gemacht, jemals telefonisch bedroht worden zu sein. So besehen, ist die Einschätzung des BFM, wonach der Beschwerdeführer (zufolge seiner früheren beruflichen Aktivitäten als Buschauffeur im Herrschaftsgebiet der LTTE) kein hinreichendes Risikoprofil aufweise, um ihn aus Sicht der sri-lankischen Behörden als potenziellen Unterstützer dieser Organisation erscheinen zu lassen, nicht zu beanstanden. 5.3 In der Beschwerde wird – in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling – geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehöre gemäss dem Bericht der SFH vom 1. Dezember 2010 zur aktuellen Situation in Sri Lanka zufolge des Umstandes, dass er Sri Lanka bereits während des Bürgerkrieges verlassen, im Ausland ein Asylgesuch gestellt und längere Zeit im Ausland gelebt habe und aus dem Jaffna-Distrikt stamme, zu einer spezifischen Risikogruppe (vgl. Beschwerde S. 3). In der Replik vom 11. April 2012 wird ergänzend ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) Risikogruppen umschrieben, denen der Beschwerdeführer teilweise zugehöre. So sei das Gericht im erwähnten Urteil zum Schluss gelangt, dass zum erhöht gefährdeten Personenkreis unter anderem Personen zählten, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden halte das Urteil fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass diesen nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Als weitere gefährdete Personengruppe würden Personen gelten, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten. 5.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich allein aufgrund der Zugehörigkeit zur tamilischen Minderheit oder der Herkunft aus dem Norden und Osten des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung ableiten lässt.

D-4587/2011 5.3.2 Wie den Ausführungen unter E. 5.1 und 5.2 vorstehend zu entnehmen ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm zufolge seiner früheren Tätigkeit als Busfahrer der nachhaltige behördliche Verdacht anhaften könnte, Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE begangen zu haben. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine gewisse Nähe zum Umfeld der in der Schweiz aktiven LTTE-Mitglieder. So besehen vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat und etwa vier Jahre lang in der Schweiz gelebt hat, nicht dazu zu führen, dass ihn die sri-lankischen Behörden als Dissidenten einstufen könnten. An letzterer Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer am 5. März 2012 an einer Demonstration von Tamilen gegen die sri-lankische Regierung vor dem Uno- Hauptsitz in Genf teilgenommen haben soll, zumal nicht behauptet wird, dass er sich im Rahmen dieser von immerhin etwa 2000 Tamilen aus allen Teilen Europas besuchten Massenveranstaltung in irgendwelcher Art und Weise exponiert hätte. 5.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Inhaber eines Busses, den seine Frau zwischenzeitlich verkauft und durch einen billigeren älteren Bus ersetzt habe, den nunmehr ein älterer Mann (für sie) fahre (vgl. act. A12/12 S. 6 Antw. 55), nicht zu der Risikogruppe jener Personen gerechnet werden kann, die im Sinne der Rechtsprechung über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, auch dann nicht, wenn er ein eigenes Haus und Land besitzen sollte, über deren Grösse und Wert im Übrigen ohnehin nichts näheres bekannt ist. 5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer von den srilankischen Sicherheitskräften landesweit aktiv gesucht wird bzw. er Risikogruppen angehört und deswegen befürchten müsste, in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt zu werden. Damit erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde und der Replik einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihn somit zu Recht nicht als Flüchtling anerkannt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach

D-4587/2011 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 121 ff., aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNA- TIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht der Aus-

D-4587/2011 führungen in E. 5.1 – 5.4) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 6.3.2 In der Beschwerde wird gerügt, dass das Bundesamt hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka in unzulässiger Weise von der in BVGE 2008 statuierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei und damit im Sinne des Grundsatzurteils vom 20. Dezember 2010 (E-5929/2006) sein Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht und damit eine Rechtsverletzung in Kauf genommen habe. Gemäss Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2008 stelle sich die Situation für rückkehrende Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammten, besonders schwierig dar. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setze die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfä-

D-4587/2011 higen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Jaffna im Norden des Landes und verfüge über keinerlei Beziehungsnetz in Colombo. Zuletzt habe er im Vanni- Gebiet gelebt. Somit lägen keine besonders begünstigenden Faktoren vor, die gemäss zitiertem Urteil für die Annahme einer Aufenthaltsalternative gegeben sein müssten (vgl. Beschwerde S. 3 und 4). Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen vergleichsweise kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 6.3.3 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Es ist folglich in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, inwiefern das BFM in der angefochtenen Verfügung sein Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht haben sollte. 6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Jaffna-Distrikt (Nordprovinz), wo er gemäss eigenen Angaben von der Geburt bis am

D-4587/2011 1. Juni 2008 gelebt und auch die Schule besucht hat. Im Distrikt Jaffna herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen sind jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). 6.3.4 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im EVZ Kreuzlingen vom 6. Januar 2009 leben seine Ehefrau, seine Mutter sowie seine Schwester nach wie vor in C._______ (vgl. act. A1/10 S. 3 Ziff. 12). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in Sri Lanka eigenen Angaben zufolge als Buschauffeur gearbeitet. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen ferner keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers. Er wird nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in Jaffna lebenden Familie zählen können, bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in der Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

D-4587/2011 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dieser jedoch aufgrund seiner Erwerbslosigkeit nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist die mit Verfügung vom 31. August 2011 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – erfolgte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu widerrufen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4587/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

D-4587/2011 — Bundesverwaltungsgericht 29.11.2012 D-4587/2011 — Swissrulings