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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2009 D-4584/2009

21 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,413 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-4584/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4584/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat zu einem unbekannten Zeitpunkt verliess und über ihm unbekannte Länder am 22. April 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz reiste, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im A._______ vom 8. Mai 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 20. Mai 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______ in C._______ State, gehöre der Ethnie der Igbo an und habe seit seiner Geburt bis am 10. März 2009 beim Onkel in D._______ gelebt, dass sein Vater als Mitglied der MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra) am 5. Mai 2005 anlässlich einer MASSOB-Versammlung von Polizisten erschossen worden sei und seine Mutter aus Kummer am 1. November 2009 ebenfalls gestorben sei, worauf er fortan bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt habe, dass er im Jahr 2006 Mitglied der MASSOB geworden sei und die Gruppierung finanziell unterstützt habe, dass er am 22. Mai 2008 an einer Friedensdemonstration teilgenommen habe und nach deren Auflösung durch die Polizei nach Hause gerannt sei, wo ihn der Onkel geschlagen habe, weil dieser gegen die Treffen mit MASSOB-Leuten sei, dass er am 20. Januar 2009 an einer MASSOB-Veranstaltung die Wahl des neuen amerikanischen Präsidenten gefeiert habe, dass die Polizei eingeschritten sei, auf Leute geschossen und dabei MASSOB-Mitglieder verletzt und getötet habe, während der Beschwerdeführer habe in die Kirche fliehen können, dass ihn der Pastor der Kirche nahegelegt habe, die Kirche und das Land zu verlassen, worauf er von einem Freund seines verstorbenen Vaters nach E._______ gebracht worden sei, D-4584/2009 dass dieser Freund seinen Onkel kontaktiert und von diesem erfahren habe, er wolle der Polizei den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers preisgeben, dass er sich aus Angst, festgenommen und erschossen zu werden, zur Ausreise aus seinem Heimatand entschlossen und unter Beihilfe des Freundes seines Vaters ohne Reisepapiere und ohne Bezahlung die Reise in die Schweiz angetreten habe, dass der Beschwerdeführer vor und anlässlich der Befragungen aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess, dass das BFM auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 18. Mai 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine Reise in die Schweiz ohne Bezahlung, ohne Identitätspapiere und ohne Kontrollen absolviert, ebenso wenig geglaubt werden könne wie seine Angabe, er habe keine heimatlichen Identitätspapiere, könne keine solchen beschaffen und mit niemandem in seinem Heimatland Kontakt aufnehmen, dass gestützt auf diese Angaben vielmehr davon auszugehen sei, er wolle die wahren Umstände zum Reiseweg verheimlichen und nicht offen legen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit gereist sei, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, das seine Angaben vielmehr insgesamt unglaubhaft ausgefallen seien, weil er weder zur Gründung der MASSOB noch zur MASSOB-Mitgliedschaft seines Vaters präzisen Angaben habe zu Protokoll geben können und zudem weder die Adresse noch den Besitzer der Halle, in D-4584/2009 welcher er das Geld für die MASSOB überbracht haben will, habe angeben können, dass er ferner nicht gewusst habe, wieviele Mitglieder an Versammlungen teilgenommen hätten, den Namen des Hauptchefs der MASSOB widersprüchlich angegeben habe und ihm keine weiteren Führungspersönlichkeiten der MASSOB bekannt seien, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Ereignis vom 20. Januar 2009 nicht stattgefunden habe, dass das BFM ausserdem den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtetet, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2009 gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, und er sei infolge eines unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-4584/2009 dass sich die vom Beschwerdeführer am 16. Juli 2009 eingereichte Eingabe sinngemäss gegen die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009 – eröffnet am 13. Juli 2009 – richtet, auch wenn der Beschwerdeführer versehentlich gegen ein Schreiben vom 22. April 2009 Beschwerde erheben will, dass zudem vorliegend von sinngemäss gestellten Anträgen auszugehen ist und die in der Eingabe vom 16. Juli 2009 enthaltene Begründung als ausreichend zu betrachten ist, da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, welche vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der formellen Erfordernisse praxisgemäss wenig restriktiv zu behandeln sind, dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz D-4584/2009 zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche Identitätspapiere zu beschaffen, da er keine solchen besitze, dass seine Angaben über die Umstände der Reise in die Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind, dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein solches Papier von Nigeria in die Schweiz gereist und keiner (Grenz)- D-4584/2009 Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, dass zudem seine Aussagen, er habe für die Reise nichts bezahlt, nicht zu überzeugen vermögen, weil auch dies wirklichkeitsfremd ist, dass der Einwand in der Beschwerde, in seinem Herkunftsland würde man keine Ausweise tragen, an der fehlenden Realität seiner Aussagen nichts zu ändern vermag, dass vielmehr seine substanzlosen Aussagen über die Reise in die Schweiz – die fehlenden Angaben über die Örtlichkeiten, über welche er gereist sei und über die Schifffahrtgesellschaft(en), die ihn transportiert haben sollen – die Unglaubhaftigkeit über die Gründe, warum er keine rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisepapiere abgegeben habe, noch bestätigen, dass somit der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Abgabe von Identitätspapieren vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht bezweifelte und infolgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausging, dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass – in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation – im Zusammenhang mit der Inauguration des neuen amerikanischen Präsidenten D-4584/2009 Veranstaltungen der MASSOB in Nigeria zu dessen Ehren stattfanden, indessen – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht mit polizeilichen Festnahmen, Tötungen oder Verletzungen in B._______ verbunden waren, dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter diesem Gesichtspunkt jeglicher Grundlage entbehren und haltlos sind, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass die Beschwerde grösstenteils unsachliche Kritik den Asylbehörden gegenüber darstellt, welche nicht geeignet ist, die vorinstanzliche Einschätzung in einem andern Licht erscheinen zu lassen, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom D-4584/2009 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen als haltlos zu qualifizieren sind, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise als Coiffeur gearbeitet, womit er sich gute Grundlagen für eine spätere Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, geschaffen hat, dass zwar gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die Eltern gestorben seien, dass an dieser Darstellung indessen mangels insgesamt glaubhafter Angaben und infolge des Fehlens entsprechender Beweismittel – wie etwa eines Totenscheines – zu zweifeln ist, dass der Beschwerdeführer ferner vorbrachte, er sei bei einem Onkel wohnhaft gewesen (Akte A1/9 S. 6), womit er über ein Beziehungsnetz verfügt, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzgefährdende Situation, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, D-4584/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4584/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 11

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