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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2009 D-4582/2009

21 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,311 mots·~17 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4582/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4582/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein guineischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge um den 1. November 2008 verliess und am 20. November 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B. ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2008 im EVZ B. sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Juli 2009 im EVZ C. insbesondere geltend machte, er sei ein ethnischer Susu, Muslim, und habe in seinem Heimatstaat Guinea bei seinen Eltern in D. im Stadtteil E. gewohnt, dass sein Vater, Kommandant der Zollbehörde, nebenbei ein Ladengeschäft zum Verkauf von Kleidern und Reis geführt habe, dass er dort als Angestellter seines Vaters bis zirka April 2008 gearbeitet habe, dass er wegen der extremen Kleinheit seines Penis von den Frauen und Mädchen jeweils ausgelacht worden sei, weshalb er sich dem männlichen Geschlecht zugewandt habe, dass er zirka in den Jahren 2003, 2004 seine erste homosexuelle Erfahrung mit dem gleichaltrigen Kameraden F. gemacht habe, dass sie in der Folge eine homosexuelle Beziehung gepflegt, sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zerstritten hätten, dass er danach mit dem gleichaltrigen G. eine homosexuelle Beziehung eingegangen sei, dass sein Vater ihn im Jahre 2008 zur Rede gestellt habe, dass er dabei eingestanden habe, homosexuelle Beziehungen zu unterhalten, worüber sich der Vater erzürnt und ihm unter Androhung schwerster Strafe verboten habe, weiterhin seine homosexuellen Kontakte zu pflegen, dass er dennoch damit fortgefahren habe, D-4582/2009 dass sein Vater, als er von der Fortsetzung der Beziehungen erfahren habe, ihn gepackt, misshandelt und während dreier Monate in einem Zimmer des Hauses eingesperrt habe, dass der Vater ihm einige Zeit nach der Freilassung mitgeteilt habe, er habe für ihn eine Frau gefunden, die er ehelichen müsse, dass er seinem Vater entgegnet habe, er werde dies nicht tun, da er es vorziehe, homosexuell zu sein, dass der erboste Vater ihn daraufhin geschlagen und nochmals einige Monate eingesperrt habe, dass er ihn danach zur Sicherheitspolizei in D. geführt habe, wo ihm erklärt worden sei, ihm drohe nach islamischem Recht die Todesstrafe, dass der Vater ihn nach einigen Monaten Haft im Gefängnis der Sicherheitspolizei eine schriftliche Vereinbarung habe unterzeichnen lassen, wonach er jegliche homosexuellen Kontakte einstellen werde, dass er (der Beschwerdeführer) sich dann nach Hause begeben habe, dass er nicht mehr ausgegangen sei, weil er sich nicht mehr habe frei fühlen können, dass sein Vater versucht habe, eine Heirat durchzusetzen, dass er sich indessen erneut geweigert habe, weshalb es zur Zerrüttung mit seinem Vater gekommen sei, dass er sich angesichts seiner aussichtslosen Lage zur Ausreise entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs vom BFM schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser Aufforderung bis dato keine Folge leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2009 – eröffnet am 14. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und D-4582/2009 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer, der zwischenzeitlich offenkundig keinerlei Anstrengungen unternommen habe, der Aufforderung zur Einreichung rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nachzukommen, habe auf Vorhalt zu seiner Papierlosigkeit anlässlich der BzP geltend gemacht, es sei ihm nicht möglich, seine Familie in Guinea zwecks Nachsendens seiner Identitätskarte zu kontaktieren, da er nicht wolle, dass sein jetziger Aufenthaltsort in seiner Heimat bekannt werde (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. November 2008; A4/9, S. 4), dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermöge und als Schutzbehauptung qualifiziert werden müsse, zumal es sich bei der Asylbegründung um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass der Beschwerdeführer denn auch bezeichnenderweise behauptet habe, ihm sei nicht bekannt, wann ihm seine guineische Identitätskarte von der zuständigen Behörde ausgestellt worden sei (vgl. a.a.O., S. 3), dass überdies davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei sich der Pflicht, sich in jedem Gast- bzw. Asylland rechtsgenüglich auszuweisen, vor seiner Ausreise aus Guinea sehr wohl bewusst gewesen, dass sich daher der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe dem BFM bewusst die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere vorenthalten, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, innert 48 Stunden Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemacht habe, seine Beziehung zu G. habe länger gedauert als jene zu F. (vgl. Anhörungsprotokoll vom 6. Juli 2009; A9/15, S. 8), dass er demgegenüber bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, mit F. habe er die längere Beziehung gehabt (vgl. A4/9, S. 4), D-4582/2009 dass er zum Ende der Beziehung zwischen ihm und F. angegeben habe, dies sei einfach so geschehen, dass sie einmal diskutiert und sich nicht mehr verstanden hätten (vgl. A9/15, S. 7), dass diese Erklärung des Beschwerdeführers äusserst substanzarm sei und der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen, wonach er in seinem Heimatstaat homosexuelle Beziehungen gepflegt habe, daher erheblich bezweifelt werden müsse, dass seine davon abgeleiteten Verfolgungsvorbringen denn auch bezeichnenderweise unglaubhaft seien, zumal er ausserstande gewesen sei, sein Vorbringen, von seinem Vater drei Monate lang in einem Zimmer eingesperrt worden zu sein, zeitlich präziser einzuordnen (vgl. a.a.O., S. 10), dass er auf die Frage hin, wie viel Zeit zwischen dem dreimonatigen Arrest zu Hause und der Haft bei der Sicherheitspolizei in D. verstrichen sei, geantwortet habe, er könne sich nicht daran erinnern (vgl. a.a.O., S. 11), dass er auch nicht anzugeben gewusst habe, wie lange die von ihm behauptete Haft im Gefängnis gedauert habe (vgl. a.a.O.), dass sich der Beschwerdeführer zudem in seinen Aussagen hinsichtlich wesentlicher Punkte in Widersprüche verstrickt habe, dass er bei der BzP vorgebracht habe, zuerst von seinem Vater drei Monate lang festgehalten worden zu sein, dass sein Vater ihn zu einem späteren Zeitpunkt nochmals während einiger Monate eingesperrt habe, dass er dann vom Vater der Sicherheitspolizei zugeführt worden sei (vgl. A4/9, S. 5), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen das Vorbringen betreffend den zweiten Arrest im Haus des Vaters indes nicht mehr erwähnt habe (vgl. A9/15, S. 11), D-4582/2009 dass er auf Vorhalt hin geltend gemacht habe, bei der BzP ausgesagt zu haben, nach dem dreimonatigen Zwangsaufenthalt in einem Zimmer des elterlichen Hauses sei bis zu seiner Inhaftierung im Gefängnis der Sicherheitspolizei von D. ein bisschen Zeit vergangen (vgl. a.a.O.), dass diese Erklärung des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, die Ungereimtheiten in seinen Aussagen aufzulösen, dass er zum Ablauf der Haft angeführt habe, morgens und abends habe er die Zelle jeweils zum Essen verlassen, um danach wieder in die Zelle zurückzukehren, dass die Wärter ihn manchmal in eine kleine Zelle geführt hätten, wo er ganz alleine im Dunkeln zurückgelassen worden sei (vgl. a.a.O.), dass der Beschwerdeführer seine Schilderung auf das Anführen von Allgemeinplätzen reduziert habe, dass es ihr dabei an Detailreichtum, Konkretisierung, Differenziertheit sowie an Realkennzeichen fehle, weshalb es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG demnach nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass infolgedessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2009 (Poststempel vom 16. Juli 2009) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur materiellen Prüfung und weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, D-4582/2009 dass er die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere mit dem Vorbringen zu rechtfertigen suchte, er könne mit seiner Familie im Heimatland keinen Kontakt aufnehmen, weil er sich vor der Rache seines Vaters fürchte, dass er zur Begründung seiner substanzarmen Aussagen betreffend die Trennung von F. und den Aufenthalt im Gefängnis geltend machte, der Befrager habe ihn nicht nach weiteren Details gefragt, dass seine schlechte Konzentration von den traumatischen Erlebnissen herrühre, weshalb er auch nicht in der Lage gewesen sei, das genaue Datum der Ausreise aus Guinea anzugeben, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-4582/2009 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren D-4582/2009 Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet, dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keinen triftigen Grund anzugeben vermag, weshalb er keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er habe die gesamte Reise von seinem Heimatland in die Schweiz ohne Ausweisdokumente und ohne kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt, dass diese Behauptung offensichtlich unglaubhaft ist und der allgemeinen Erfahrung widerspricht, dass sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet sind, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vielmehr darauf schliessen lässt, er wolle nicht offen legen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg indes negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr.17 E. 4b S. 150), D-4582/2009 dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführte, bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers handle es sich offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeschrift darüber hinaus nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz gelangen sollte, dass insbesondere der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Befrager habe ihn nicht zu näheren Details aufgefordert, nicht gehört werden kann, zumal er im Anschluss an die Frage, warum die Beziehung zu Ende gegangen sei, noch zusätzlich gefragt wurde, ob nur ein Streit der Grund für die Trennung gewesen sei (vgl. A9/15, S. 7, F51-52), dass der Beschwerdeführer neben der blossen Bejahung dieser Frage die Möglichkeit gehabt hätte, den angeblichen Streit detailliert zu schildern, dass von einer tatsächlich getrennten Person durchaus konkretere Angaben hätten erwartet werden dürfen, dass darüber hinaus vom Beschwerdeführer, der sich angeblich in Haft befunden haben will, von sich aus eine differenziertere Schilderung des dortigen Tagesablaufs zu erwarten gewesen wäre, ohne dass die Vorinstanz ihn zu näheren Details hätte anhalten müssen, dass schliesslich das Argument, er habe sich wegen der traumatischen Erlebnisse schlecht konzentrieren können und sei daher nicht in der Lage gewesen, das genaue Ausreisedatum anzugeben, nicht nachvollziehbar ist, umso mehr als gerade diese traumatischen Erlebnisse Anlass für seine Ausreise gewesen sein sollen, D-4582/2009 dass angesichts der gesamten Umstände davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe bei seinem Sachvortrag nicht auf Selbsterlebtes zurückgreifen können, dass dem Beschwerdeführer somit auch seine angebliche Furcht vor der Rache seines Vaters nicht geglaubt werden kann, dass sich in Anbetracht dieser Sachlage die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-4582/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn wie vorliegend - die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verhindert, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und gesunde Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine Arbeit finden können, zumal er über Arbeitserfahrung als Verkäufer verfügt, D-4582/2009 dass es ihm zumutbar ist, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen, weil er seit seiner Geburt bis zur Ausreise stets in D. gelebt haben will, dass davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer habe seitens seiner Familie keine negativen Konsequenzen zu befürchten, zumal sich sein Sachvortrag als unglaubhaft erwiesen hat, dass ihm demnach seine nach wie vor in Guinea lebenden Eltern und sein Bruder bei der Wiedereingliederung behilflich sein können, dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer infolgedessen nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4582/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 14

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