Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4580/2009 Urteil v om 8 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Dr. iur. JeanPierre Bloch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N (…).
D4580/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – seine Heimat am 5. September 2008 und reiste nach Malaysia, wo er sich knapp acht Monate bei seinem Schlepper in Kuala Lumpur aufhielt. Am 2. Mai 2009 setzte er seine Reise fort und kam tags darauf in Rom an. Nach einem mehrtägigen Aufenthalt in Italien reiste er schliesslich am 16. Mai 2009 in die Schweiz ein und suchte am 18. Mai 2009 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 26. Mai 2009 und der Anhörung vom 18. Juni 2009 im Wesentlichen geltend, dass er (…) eines Mordes verdächtigt und deswegen inhaftiert gewesen sei. Am (…) sei er jedoch wieder freigekommen. Im Januar 2008 sei er von drei Personen mitgenommen und verhört worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wer die Person ermordet habe, wegen welcher er (…) in Haft gewesen sei. Er habe ihnen jedoch diesbezüglich keine Auskunft geben können. Weil er sich geweigert habe, ein leeres Papier zu unterschreiben, sei er misshandelt worden. Am nächsten Tag habe er das Schriftstück unterzeichnet, und sie hätten ihn unter der Bedingung gehen gelassen, dass er ihnen am folgenden Tag 500'000 srilankische Rupien bezahlen würde. Er sei dieser Forderung nachgekommen und habe sich anschliessend zwei Monate bei einem Freund versteckt. Anschliessend habe er Sri Lanka verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den Polizeibericht seiner Festnahme vom (…) inklusive einer Übersetzung in Englisch sowie eine Bestätigung seiner Registrierung bei der Polizei in Colombo zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 – eröffnet am 13.Juli 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
D4580/2009 Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit in französischer Sprache gehaltener Eingabe vom 16. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochten Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, und er sei demzufolge nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde er – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, bis zum 12. August 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Am 5. August 2009 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. G. Mit Verfügung vom 27. August 2009 wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. September 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D4580/2009 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es liegt kein solches Auslieferungsbegehren vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. 3.2. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
D4580/2009 namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 710 und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
D4580/2009 gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wen der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend im Sinne einer Gesamtwürdigung ist, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 10. Juli 2009 führte die Vorinstanz aus, dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht worden seien, zweifelhaft sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung zu Protokoll gegeben, dass Personen des CID (Criminal Investigation Department) ihn am (…) noch einmal angerufen und mit dem Tod bedroht hätten, falls er das Geld nicht bringen würde (vgl. A4, S. 6). Während der Anhörung habe er hingegen erzählt, sie hätten ihn am (…) erneut telefonisch um Geld erpresst. Er habe ihnen jedoch gesagt, dass er nicht zahlen werde und habe anschliessend sein Mobiltelefon ausgeschaltet. Die Todesdrohung vom (…) habe er nicht mehr erwähnt (vgl. A7, S. 10). Des weiteren seien Vorbringen dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Er habe bei der Befragung zur Person ausgesagt, dass er während des Verhörs gezwungen worden sei, Urin zu trinken (vgl. A4, S. 5). Bei der Anhörung habe er jedoch erzählt, sie hätten ihm den Urin über den Kopf geleert, als er diesen nicht habe trinken wollen (vgl. A7, S. 5). Überdies seien Vorbringen dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er habe sich nach der Gelderpressung bei einem Freund aufgehalten. Er sei jedoch nicht in der
D4580/2009 Lage gewesen, den Nachnamen seines Freundes anzugeben, obwohl er zwei Monate bei ihm gewohnt haben wolle (vgl. A4, S. 6). Zudem könne in keiner Weise nachvollzogen werden, wieso sich das CID erst drei Jahre nach dem Tod einer für das Departement anscheinend wichtigen Person an den Beschwerdeführer gewendet habe, um diesbezüglich Informationen zu erhalten (vgl. A7, S. 6). Demzufolge müssten die genannten Vorbringen allesamt als unglaubhaft qualifiziert werden. Schliesslich vermöchten an diesen Erwägungen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. 5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2009 wiederholte und präzisierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen, die er bereits während der Befragung beziehungsweise Anhörung gemacht hatte und nahm Stellung zu den von der Vorinstanz als unglaubhaft beziehungsweise als widersprüchlich beurteilen Vorbringen. Zudem verwies er auf die allgemein schwierige humanitäre Lage im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka. 6. 6.1. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer das wesentliche Asylvorbringen der an ihn vom CID gerichteten Todesdrohung zwar bei der Befragung zu Protokoll gegeben, dieses zentrale Element seiner Verfolgungsgeschichte jedoch während der Anhörung mit keinem Wort mehr erwähnt hat. Zudem erstaunt die unterschiedliche Schilderung der erlittenen Folter im Zusammenhang mit dem Trinken beziehungsweise dem über seinen Kopf geleerten Urin während des Verhörs. Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich das CID erst drei Jahre nach der Tötung einer für dieses bedeutenden Person an den Beschwerdeführer gewendet hat. Deshalb sind diese elementaren Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Bei den Äusserungen des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt, dem es an Realkennzeichen und der subjektiven Betroffenheit fehlt. 6.2. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen, substanziierten und vor allem belegten Gründe entgegengehalten. Um
D4580/2009 Wiederholungen zu vermeiden, wird deshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen auf die schlechte Arbeit des Übersetzers zurückzuführen sei, vermag nicht zu überzeugen. Er hat den Wahrheitsgehalt seiner in den jeweiligen Protokollen anlässlich der Befragung sowie der Anhörung festgehaltenen Aussagen durch seine Unterschrift bestätigt, weshalb er diese gegen sich gelten lassen muss. Die auf der letzten Seite des Anhörungsprotokolles (vgl. A7, S. 13) von der Hilfswerksvertretung ergänzend angebrachten handschriftlichen Notizen zielen auf die vom Beschwerdeführer vorher gemachten Vorbringen ab, wiederholen diese teilweise und fassen wesentliche Punkte noch einmal zusammen. Eine Kritik am Übersetzer oder an sonstigen Gegebenheiten anlässlich der Anhörung unterbleibt jedoch. Die diesbezügliche Beanstandung muss somit als nachgeschoben bezeichnet werden. 6.3. Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Erkenntnis des BFM, dass die Vorbringen des Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
D4580/2009 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D4580/2009 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechenden Zumutbarkeitskriterien vorgenommen. Dabei ist es im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1): Im Distrikt Jaffna hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei und Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine
D4580/2009 sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozioökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E6220/2006 E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären (vgl. diesbezüglich BVGE E6220/2006 E. 13.3). 8.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht ging sodann bereits nach der früheren Rechtsprechung davon aus, dass bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien und Beziehungsnetz verfügen sowie mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist (BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.). Diese Praxis ist nunmehr im erwähnten neuen Urteil E6220/2006 nicht bloss bestätigt, sondern sogar erweitert worden, indem nun für Personen, die aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western (namentlich: der Grossraum Colombo), Southern, Sabarugamuwa und die UvaProvinz stammen und dorthin zurückkehren, der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (E. 13.3). 8.5. Der Beschwerdeführer verbrachte einen Grossteil seines bisherigen Lebens – er zog 1991 im Alter von acht Jahren mit seiner Familie aus der Region Jaffna in die srilankische Hauptstadt – in Colombo, wo er überdies über ein tragfähiges soziales, familiäres Beziehungsnetz verfügt (gemäss Angaben vom Mai 2009 Eltern, Grossmutter und ein Bruder; vgl. A4, S. 1 ff.). Damit erweist sich die Rückkehr des Beschwerdeführers nach der aktuellen Lageanalyse jedenfalls in den Grossraum Colombo ohne weiteres als zumutbar, und es kann daher offenbleiben, ob darüber
D4580/2009 hinaus ebenfalls die Kriterien einer zumutbaren Rückkehr in die Region Jaffna (s. vorstehend E. 8.4.1) erfüllt wären. Da auch keine sonstigen gegen die Zumutbarkeit sprechenden Gründe vorliegen der Beschwerdeführer ist jung und (soweit aktenkundig) gesund, hat einen guten Schulabschluss und Arbeitserfahrung als Selbstständigerwerbender im Handel (vgl. A4, S. 2), ist nicht zu befürchten, dass er bei der Rückkehr in seine Heimat in eine konkret existenzbedrohende Lage geraten könnte. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D4580/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: