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Bundesverwaltungsgericht 28.07.2020 D-4578/2018

28 juillet 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,006 mots·~30 min·10

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug).

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4578/2018

Urteil v o m 2 8 . Juli 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihr Sohn, C._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (…).

D-4578/2018 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – beide zur Ethnie der Hazara gehörende afghanische Staatsangehörige – verliessen ihren Heimatstaat im (…) und reisten mit gültigen Visa per Flugzeug von Q._______ über D._______ nach E._______. Von dort aus gelangten sie eigenen Angaben zufolge via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich am 13. Januar 2016 illegal in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. A.b Nach der Einreise kam der gemeinsame Sohn C._______ zur Welt. Er wurde in der Folge in das Asylverfahren seiner Eltern miteinbezogen. B. B.a Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführenden am 28. Januar 2016 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). B.b Am 19. Februar 2018 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. B.c Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und Herkunft geltend, am (…) in G._______, Iran, geboren zu sein und sieben bis acht Jahre dort gelebt zu haben. Danach sei sie mit ihren Eltern und ihren Geschwistern nach Q._______, Afghanistan, gezogen, wo sie elf Jahre lang die Schule besucht habe. Nach Abschluss der Schule habe sie sechs Monate in einem (…) gearbeitet. Während dieser Zeit habe sie auch ihren zukünftigen Ehemann kennen gelernt. Im (…) habe sie sich mit ihrer Familie in H._______, Afghanistan, aufgehalten. Aufgrund der Probleme ihres älteren Bruders mit den Taliban und den Mitgliedern des Friedensrates hätten sie vorerst nicht nach Q._______ zurückgehen können und seien infolgedessen zu ihrem Onkel nach I._______, Pakistan, gegangen. Nach der religiösen Trauung am (…) sei sie zusammen mit ihrem Ehemann nach Q._______ zurückgekehrt. Hinsichtlich ihren Asylgründen führte sie im Wesentlichen aus, ihr älterer Bruder, J._______, habe (…) heimlich Filmaufnahmen gemacht, welche die Taliban und den Friedensrat kompromittieren könnten. In der Folge

D-4578/2018 seien er und seine gesamte Familie bedroht worden. Da sie davon ausgegangen sei, ihr geschehe nach der Heirat nichts mehr, sei sie (…) zusammen mit ihrem Ehemann nach Afghanistan zurückgekehrt. Bereits zwei oder drei Monate nach ihrer Rückkehr aus Pakistan habe ihr Mann jedoch anonyme Anrufe erhalten, wobei er nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt worden sei. Er habe sich daraufhin mit ihrem Bruder in Verbindung gesetzt, woraufhin dieser ihn gewarnt und ihm dazu geraten habe, die Anrufe nicht mehr entgegen zu nehmen. Als er es trotzdem getan und den Anrufern mitgeteilt habe, nicht zu wissen, wo sich sein Schwager aktuell aufhalte, seien sie von diesen bedroht worden. Ihr Mann habe ihr daraufhin gesagt, sie beide seien nicht mehr sicher und müssten weggehen. Da sie selber von diesen Leuten weder persönlich kontaktiert noch bedroht worden sei und ihr Ehemann ihr bis dahin ansonsten kaum Einzelheiten zu den Drohanrufen verraten habe, habe sie erst zu diesem Zeitpunkt begriffen, dass ihre beiden Leben auf dem Spiel standen. Daraufhin seien sie nach K._______ zu einem Freund ihres Ehemannes geflüchtet, wo sie sich knapp einen Monat lang versteckt hätten. (…) hätten sie ihren Heimatstaat legal verlassen und seien per Flugzeug in den Iran gereist. B.d Der Beschwerdeführer gab bezüglich seiner Person und Herkunft an, er sei am (…) in L._______, Iran, geboren und dort zusammen mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinen beiden Brüdern aufgewachsen. Nachdem er die Schule bis zur achten Klasse besucht habe, sei er im (…) nach Q._______, Afghanistan, gezogen, wo er weitere drei Jahre zur Schule gegangen sei. Anschliessend habe er den Beruf des (…) gelernt und bis zu seiner Ausreise bei einer Firma namens M._______ gearbeitet. In Bezug auf seine Asylgründe führte der Beschwerdeführer aus, er sei im (…) von angeblichen Kollegen seines Schwagers auf seinem Mobiltelefon angerufen worden, die sich nach dessen Aufenthaltsort erkundigt hätten. Er habe deshalb Kontakt mit diesem aufgenommen, wobei ihm dieser dann erzählt habe, dass er heimlich Filmaufnahmen von einem höheren Taliban- Mitglied gemacht habe, weshalb er und seine Familie seitdem von der afghanischen Regierung bedroht und verfolgt worden seien. Obwohl ihm sein Schwager davon abgeraten habe, die Telefonate weiterhin entgegenzunehmen, habe er den Anrufern mitgeteilt, dass er nicht wisse, wo J._______ sei. Daraufhin hätten sie ihm gedroht, sie würden ihm oder seiner Frau etwas antun, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Da habe er Angst bekommen und sei zu seiner Frau zurückgekehrt, welcher er vorher jeweils keine Details zu den Telefongesprächen mitgeteilt habe, und habe sie darüber informiert, dass sie ihre Sachen packen und sich verstecken

D-4578/2018 müssten. Sie seien vorerst bei einem Freund in K._______ untergekommen. Von seinem Nachbarn und seinen Arbeitskollegen habe er dann erfahren, dass man bei ihm zu Hause und im Büro nach ihm gesucht habe. Auf Anraten seines Schwagers habe er die Polizei nicht eingeschalten und habe stattdessen zusammen mit seiner Frau das Land verlassen. B.e Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ihre Reisepässe sowie ihre Tazkeras (jeweils im Original) als Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 – eröffnet am 11. Juli 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. D.a Die Beschwerdeführenden erhoben – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – mit Schreiben vom 9. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Flüchtlingshilfe der Stiftung Heilsarmee Schweiz, Regionalstelle N._______, vom 9. August 2018 bei. E. Mit Schreiben vom 16. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65

D-4578/2018 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Im Dezember 2019 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Hans Schürch übertragen. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2020 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. H.b In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2020 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H.c Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 6. April 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Die vorinstanzlichen Dossiers der beiden Brüder der Beschwerdeführerin (J._______, N … und O._______, N …) wurden beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person

D-4578/2018 Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5). 3. Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. Juli 2018 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-4578/2018 4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer ablehnenden Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten. 5.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit führte das SEM zur Begründung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe sich nach ihrer Rückkehr aus Pakistan rund zwei oder drei Monate in Afghanistan aufgehalten. Gemäss dem Stempel in ihrem Pass und ihren zeitlichen Angaben zu ihrer Hochzeit beziehungsweise ihrer unmittelbaren Rückkehr nach Afghanistan nach der Heirat müssten das aber rund sechs Monate gewesen sein. Als sie mit dieser Abweichung konfrontiert worden sei, habe sie erklärt, sie wisse es nicht mehr und es könne sein, dass sie einen Fehler gemacht habe, wobei sie sich nicht mehr richtig erinnern könne. Mit diesen Aussagen sei es ihr nicht gelungen, den Sachverhalt richtigzustellen oder zu präzisieren. Des Weiteren habe sie während der BzP ausgesagt, ihr Mann habe ihr die Anrufe der Personen, die nach ihrem Bruder gesucht hätten, anfänglich verschwiegen. Anlässlich der Anhörung habe sie das anders dargestellt und nichts http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/17

D-4578/2018 von einem Verschweigen der Anrufe gesagt. Auf diese Diskrepanz angesprochen, habe sie erklärt, ihr Mann habe ihr vom ersten und dritten Anruf erzählt, beim vierten habe er sich mit ihrem Bruder in Verbindung gesetzt und ihr nichts gesagt. Auch zur Länge ihres Aufenthaltes in Pakistan und zum letzten Wohnsitz im Heimatstaat habe sie im Verlaufe des Verfahrens inkonsistente Angaben gemacht, wofür sie keine überzeugende Begründung habe vorbringen können. Des Weiteren brachte die Vorinstanz zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe zur Anzahl, zum Inhalt und zu den zeitlichen Abständen der Telefonanrufe mit den Taliban oder den Mitgliedern des Friedensrates im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Aussagen getätigt. Ausserdem habe er bei der BzP auf die Frage, ob abgesehen von den geltend gemachten Telefonanrufen durch die Taliban oder Mitglieder des Friedensrates sonst noch etwas vorgefallen sei, lediglich einen Vorfall mit seinem Bruder erwähnt, der sich Jahre zuvor ereignet und ihn letztlich nicht tangiert habe. Weitere Vorfälle, wie zum Beispiel die anlässlich der Anhörung geltend gemachten Besuche der Taliban oder Mitglieder des Friedensrates in seinem Büro beziehungsweise bei ihm zu Hause oder den Vorfall mit den Behörden bei der Ausreise, habe er mit keinem Wort erwähnt. Seine Erklärung, wonach er bei der ersten Befragung nicht alles habe erzählen können, vermöge nicht zu überzeugen und müsse deshalb als Schutzbehauptung eingestuft werden. So sei ihm anlässlich der BzP mehrmals die Möglichkeit gegeben worden, diese Sachverhalte anzusprechen. Zudem wäre es ihm auch im Rahmen der Rückübersetzung möglich gewesen, Fakten klarzustellen oder zu ergänzen. Sodann habe der Beschwerdeführer auch zu den Informationen und Instruktionen, die ihm sein Schwager am Telefon gegeben haben soll, im Verlaufe des Verfahrens unvereinbare Angaben gemacht. Darüber hinaus würden die Angaben der Beschwerdeführenden zu zentralen Vorbringen erheblich voneinander abweichen. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Anrufer hätten ihn nach ihrer Flucht sowohl zu Hause als auch an seinem Arbeitsplatz gesucht und sich nach ihm erkundigt, wohingegen die Beschwerdeführerin diese Vorfälle mit keinem Wort erwähnt habe. Auch ihre Ausführungen, mit wem sie ihre Ausreisepläne diskutiert hätten, wann der Entscheid zur Ausreise gefallen sei oder betreffend die Anzahl, den Inhalt und die zeitlichen Abstände der Telefonate mit den Taliban beziehungsweise den Mitgliedern des Friedensrates und auch mit J._______ würden divergieren. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden müssten überdies als wenig konkret bezeichnet werden. Den Darstellungen würden die typischen

D-4578/2018 Merkmale (Realkennzeichen) wie Detailreichtum, die Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten fehlen. Ihre Beschreibungen zentraler Vorbringen, wie zum Beispiel der Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und den Taliban beziehungsweise den Mitgliedern des Friedensrates, der Erklärung des Beschwerdeführers, wie die Anrufer an seine Telefonnummer gekommen seien, und der Ausführungen der Beschwerdeführerin, was sie ihrem Mann vor ihrer Hochzeit über die Probleme ihres Bruders angeblich erzählt habe, seien stereotypisch, detailarm, emotionslos und oberflächlich gewesen, was darauf hinweise, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes gestützt hätten. 5.1.2 Bezüglich der Asylrelevanz führte die Vorinstanz aus, die Asylakten der in der Schweiz lebenden Familienangehörigen würden keine Anhaltspunkte für die Annahme liefern, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätten. Dem Bruder der Beschwerdeführerin, J._______, sei zwar aufgrund einer potentiellen asylrelevanten Gefährdung durch die Taliban oder Vertreter des Friedensrates die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden. Demgegenüber seien jedoch die als glaubhaft erachteten Vorbringen ihres Zwillingsbruders, O._______, der ebenso eine Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines älteren Bruders geltend gemacht habe, nicht als asylrelevant eingestuft worden. Ausserdem weise die Tatsache, dass die beiden Schwestern der Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Ehemännern seit Jahren unbehelligt in Afghanistan leben würden, eindeutig daraufhin, dass die Bemühungen des Friedensrates beziehungsweise der Taliban nicht so weit gehen würden oder diese Akteure schlichtweg nicht interessiert oder in der Lage seien, auch die verheirateten Frauen der Familie P._______ zu behelligen. Dies gelte umso mehr, als dass das von ihrem Bruder eingereichte und an seine Familie gerichtete Drohschreiben der Taliban, das in der Wohnprovinz ihrer Schwester aufgetaucht sein soll, offenbar keinerlei Folgen gehabt habe. Des Weiteren seien die Vorfälle unterdessen schon bald vier Jahre her und dürften somit in Vergessenheit geraten sein. Zudem sei aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer eigenen Gefährdung in Afghanistan grundsätzlich davon auszugehen, dass beide für mehrere Monate unbehelligt in Q._______ gelebt hätten.

D-4578/2018 5.2 5.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Angaben festgehalten und behauptet, die vorgeworfenen Unstimmigkeiten seien unzutreffend. Die Vorinstanz übersehe, dass zwischen den ersten und den zweiten Anhörungen mehr als ein Jahr vergangen sei und die afghanischen Gepflogenheiten hinsichtlich der Achtung auf Zeit und Datum nicht dieselben seien, wie in der Schweiz. Darüber hinaus sei bewiesen, dass niemand bei erneuter Schilderung eines Ereignisses dieselben Aussagen mache. Soweit das SEM der Beschwerdeführerin vorwerfe, dass sie von drei bis vier Monaten Aufenthalt in Q._______ nach ihrer Rückkehr aus Pakistan gesprochen habe, man gemäss dem Heiratsdatum und dem Stempel in ihrem Pass aber auf rund sechs Monate komme, bestünden gestützt auf ihre Angaben keine Widersprüche. Die Beschwerdeführerin habe (…) geheiratet und sei (…) nach Q._______ zurückgekehrt. Dort habe sie mit ihrem Ehemann etwa drei bis vier Monate in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und sich danach eineinhalb Monate lang bei einem Freund versteckt. Sie habe nur von ihrem Aufenthalt bei sich zu Hause gesprochen und nicht, wo und wie lange sie sich versteckt habe. Bezüglich der Drohanrufe habe ihr Ehemann sie nicht beängstigen wollen. Sie sei über den ersten Anruf dahingehend informiert worden, dass ein Freund ihres Bruders ihren Ehemann nach dessen Aufenthaltsort gefragt habe. Den Ernst der Lage habe sie nicht mitbekommen, bis ihr Ehemann eines Tages nach Hause gekommen sei und gesagt habe, sie solle ihre Sachen packen und sie müssten die Wohnung verlassen. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer sodann zu Unrecht vor, dass er über den Inhalt der Telefongespräche widersprüchliche Angaben gemacht habe. Wenn man die Anhörungsprotokolle lese, stelle man fest, dass wenn er von Filmaufnahmen und Materialien spreche, er damit dasselbe gemeint habe. Wie er bei der Bundesanhörung zu erklären versucht habe, hätten die Anrufer von Anfang an Informationen über seinen Schwager haben wollen und sich dabei als dessen Arbeitskollegen und Freunde ausgegeben. Er habe zunächst keinen Verdacht geschöpft und deshalb auch gesagt, er gehe der Sache nach und frage seinen Schwager. Erst nach dem Kontakt mit ihm habe er verstanden, mit was für gefährlichen Personen er es zu tun habe, und habe in der Folge versucht, mit diversen Ausreden die Sache zu regeln. Als der Anrufer dies bemerkt habe, habe er ihn und seine Familie bedroht. Da er von seinem Schwager erfahren habe, dass es sich bei den

D-4578/2018 Anrufern wahrscheinlich um Taliban oder Mitglieder des Friedensrates handelte, habe er diesbezüglich an der Anhörung keine weiteren Informationen geben können. Er habe zudem nur ansatzweise mit seiner Ehefrau über diese Telefongespräche gesprochen, da man in ihrer Kultur Probleme von den Frauen fernhalte und er sie auch nicht habe beängstigen wollen. Dementsprechend wisse sie nicht viel über den Inhalt dieser Gespräche. Wie die Anrufer an die Nummer des Beschwerdeführers gekommen seien, könnten die Beschwerdeführenden selber nur vermuten. Sie hätten nach der Heirat und ihrer Rückkehr aus Pakistan eine Hochzeitsparty gefeiert. Der Beschwerdeführer habe den Gästen seine Ehefrau vorgestellt und ihnen dabei erzählt, dass sie die jüngere Schwester von J._______ sei, einem bekannten Fotografen und Medienschaffenden. Da sie nicht alle Gäste persönlich gekannt hätten, sei es durchaus möglich und vorstellbar, dass unter ihnen Spione der Taliban oder Regierungsangehörige gewesen seien, die dann über die eingeladenen Kollegen und Freunde an die Telefonnummer gekommen seien. Gemäss Ansicht der Beschwerdeführenden sei die Argumentation des SEM in Bezug auf das, was die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann vor der Hochzeit über die Probleme ihres Bruders gesagt habe, nicht nachvollziehbar und unbegründet. Sie hätten sich schon längere Zeit gekannt, da sie Nachbarn gewesen seien. Als die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern nach Pakistan geflohen sei, sei sie selber nicht im Detail über die Probleme ihres Bruders J._______ informiert gewesen. Sie habe von ihrem Vater lediglich mitbekommen, dass er mit den Taliban und der Regierung Probleme habe und deshalb ihre Leben in Gefahr schweben würden. Weil es oft vorkomme und üblich sei, dass jemand von den Taliban oder der Regierung auf der Flucht sei, habe sich der Beschwerdeführer auch nicht gross gewundert oder nach Details gefragt. 5.2.2 Bezüglich der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeit ihres Bruders in Zukunft keiner asylrelevanten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt werde und auch ihre beiden Schwestern immer noch in Afghanistan lebten, wurde ausgeführt, dass ihre Schwestern, die bereits vor Jahren geheiratet hätten und aus dem Elternhaus ausgezogen seien, nicht in der Stadt Q._______, sondern in einer abgelegenen Ortschaft leben würden. Das SEM habe ausserdem mit Entscheid vom 10. Juli 2018 festgestellt, dass der Zwillingsbruder der Beschwerdeführerin, O._______, aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders,

D-4578/2018 J._______, Reflexverfolgung und Repressalien in Zukunft befürchten müsse und deshalb auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3; ANNE KNEER/LINUS SONDEREGGER Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 4 ff.). 6.3 Das SEM führte in seiner Verfügung diverse widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführenden auf und gelangte zum Schluss, ihre Vorbringen würden in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.3.1 Zunächst hielt die Vorinstanz zutreffend fest, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung unter anderem zu Protokoll gegeben, dass sie und ihr Ehemann sich nach ihrer gemeinsamen Rückkehr aus Pakistan im (…) lediglich zwei oder drei Monate in Afghanistan aufgehalten hätten (vgl. SEM- Akte A/22, F 33 f. und F 107), obwohl dieses Vorbringen offensichtlich im Widerspruch zum Stempel in ihrem Reisepass steht, wonach sie am (…) in den Iran eingereist ist (vgl. SEM-Akte A/24, Beweismittel 1). Als sie auf diese Un-

D-4578/2018 gereimtheit angesprochen wurde, vermochte sie diese nicht plausibel aufzulösen (vgl. SEM-Akte A/22, F 108). Auch die Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift, wonach die Angaben der Beschwerdeführerin auf eine Aufenthaltsdauer von insgesamt sechs Monaten hindeuten würden, vermögen ihre unterschiedlichen Aussagen nicht zu begründen. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin während der BzP bezüglich ihres letzten Wohnortes in Q._______ an, nach ihrer Rückkehr aus Pakistan bis zu ihrer Ausreise in einer Mietwohnung im Stadtteil R._______ in Q._______ gelebt zu haben (vgl. SEM-Akte A/5, Ziffer 2.01). Ihren Aufenthalt bei einem Freund in K._______ erwähnte sie – ohne nachvollziehbaren Grund – dagegen mit keinem Wort. Auch wenn der BzP nur summarischer Charakter zukommt und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dieses wesentliche Element des Sachverhalts bereits von Anfang an vorträgt. 6.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der BzP zu Protokoll gab, ihr Ehemann habe die Drohanrufe anfangs vor ihr verschwiegen (vgl. SEM- Akte A/5, Ziffer 7.01), besteht – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – kein Widerspruch zu ihren späteren Aussagen anlässlich der Anhörung, wonach er ihr vom ersten und dritten Anruf sowie seinem Gespräch mit ihrem Bruder erzählt habe (vgl. SEM-Akte A/22, F 70 ff. und F 137), da er ihr davon – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – doch noch erzählt hatte. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den geltend gemachten telefonischen Drohungen jedoch um zentrale Punkte der Asylbegründung gehandelt haben soll, erstaunt dennoch, dass die Beschwerdeführerin keine weitergehenden Angaben zu den Anrufen machen konnte. Zwar wies sie in der zweiten Befragung daraufhin, dass ihr der Beschwerdeführer nicht viel über die Drohanrufe berichtet habe (vgl. SEM-Akte A/22, F 56). Damit übereinstimmend lässt sich – wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht – den Anhörungsprotokollen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er seiner Ehefrau nicht viele Einzelheiten von den Telefongesprächen erzählt habe, um sie nicht zu beunruhigen (vgl. SEM-Akte A/23, F 78 ff.). In diesem Zusammenhang erscheint es jedoch unrealistisch, dass sie kaum etwas von den Bedrohungen wusste, obwohl sie deshalb aus ihrem Heimatland geflohen sein will. 6.3.3 Sodann konnte die Beschwerdeführerin den vom SEM erwähnten Widerspruch hinsichtlich der Länge ihres Aufenthaltes in Pakistan nicht auflösen. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der BzP hielt sie sich von

D-4578/2018 1392 bis 1394 und damit über einen Zeitraum von zwei Jahren in Pakistan auf (vgl. SEM-Akte A/5, Ziffern 2.04 und 7.01). In der Anhörung gab sie dagegen zu Protokoll, sie habe zusammen mit ihrer Familie knapp ein Jahr lang in Pakistan gelebt (vgl. SEM-Akte A/22, F 12, F 24, F 38 und F 56). Als sie am Schluss der zweiten Befragung auf diese Unvereinbarkeit hingewiesen wurde, gab sie zur Antwort, sie denke nicht, dass sie damals bei der BzP von zwei Jahren gesprochen habe und hielt daran fest, lediglich ein Jahr lang dort gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte A/22, F 139 f.). Dadurch dass die Beschwerdeführerin keine überzeugende Begründung für ihre diesbezüglichen divergierenden Aussagen vorzubringen vermochte, entstehen weitere Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit. 6.3.4 Soweit die Vorinstanz darlegt, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Anzahl der mit den Taliban oder den Mitgliedern des Friedensrates geführten Telefongesprächen und deren zeitliche Einordnung widersprüchliche Aussagen getätigt, ist ihr zuzustimmen. Während er in der BzP vom 14. Januar 2016 noch von zwei Anrufen sprach und dabei angab, er sei erstmals an einem Donnerstag vor circa vierzig Tagen und anschliessend am nächsten Tag von den Taliban per Telefon kontaktiert worden (vgl. SEM-Akte A/4, Ziffer 7.01), machte er anlässlich der Anhörung geltend, insgesamt drei bis vier Mal angerufen worden zu sein, wobei er diese erstmals drei oder vier Monate nach der Hochzeit respektive der Rückkehr aus Pakistan erhalten hätte (vgl. SEM-Akte A/23, F 44, F 59 ff. und F 48). Die Erklärung des Beschwerdeführers, als er während der Anhörung auf diese Diskrepanz hingewiesen wurde, wonach er sich in der BzP habe kurzfassen müssen, vermag nicht zu überzeugen (vgl. SEM-Akte A/23, F 125). Auch seine Schilderungen zum Inhalt dieser telefonischen Gespräche sind – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht konzis (vgl. SEM-Akten A/3, Ziffer 7.01 und A/23, F 44-46, F 50, F 60 f., F 64 sowie F 125). Überdies gelang es dem Beschwerdeführer nicht, das angebliche Interesse der Taliban respektive der Mitglieder des Friedensrates an seiner Person substantiiert darzutun. Auf die entsprechenden Nachfragen der Vorinstanz, woher die Anrufer seine Telefonnummer erhalten und woher sie gewusst hätten, dass er verheiratet sei, konnte er keine stichhaltige Erklärung liefern, sondern stellte lediglich Mutmassungen an (vgl. SEM-Akte A/23, F 54 ff. und F 130 f.). Mit der Vorinstanz sind die Aussagen betreffend die Drohanrufe als widersprüchlich zu erachten. 6.3.5 Ferner kann sich das Gericht der Einschätzung des SEM hinsichtlich der unvereinbaren Aussagen in Bezug auf die telefonischen Informationen und Instruktionen, die J._______ dem Beschwerdeführer gegeben haben

D-4578/2018 soll, anschliessen. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht nachvollziehbar und substantiiert darlegen, weshalb er den Rat seines Schwagers, sich nicht mit den Taliban einzulassen (vgl. SEM-Akte A/23, F 70 f. und 96 f.), nicht befolgte und zunächst gar mit ihnen «spielen» wollte (vgl. SEM-Akte A/23, F 84 ff. und F 113). 6.3.6 Insofern als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, die anlässlich der Anhörung geltend gemachten Besuche der Taliban oder der Mitglieder des Friedensrates in seinem Büro und bei ihm zu Hause sowie den Vorfall mit den Behörden bei der Ausreise in der BzP mit keinem Wort erwähnt zu haben, womit folglich von einer Schutzbehauptung auszugehen sei, ist ihr ebenfalls beizupflichten. Diese Vorbringen sind als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren, denn es wäre ihm – entgegen seinen Behauptungen, er habe bei der ersten Anhörung nicht alles erzählen können (vgl. SEM-Akte A/23, F 126) – ohne weiteres möglich gewesen, diese zentralen Vorkommnisse bereits in der BzP vorzubringen. Weshalb auch die Beschwerdeführerin die Suche nach ihrem Mann in seinem Büro und an ihrer Adresse in Q._______ weder während der BzP noch der Anhörung thematisierte, blieb auch in der Rechtsmittelschrift unbeantwortet. 6.4 Schliesslich teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Beschwerdeführenden in zentralen Vorbringen erheblich voneinander abweichen. So bestehen im Besonderen zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anzahl, dem Inhalt und der zeitlichen Einordnung der Telefonate mit den Taliban beziehungsweise den Mitgliedern des Friedensrates als auch mit J._______ (vgl. SEM-Akte A/23, F 49 ff.) und den entsprechenden Darstellungen der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-Akte A/22, F 72 ff.) erhebliche Widersprüche, womit der Glaubhaftigkeit der gesamten Fluchtgeschichte letztlich die Grundlage entzogen ist, handelt es sich bei den Drohanrufen doch um zentrale Kernvorbringen. Der Umstand, dass zwischen den ersten und zweiten Befragungen knapp zwei Jahre liegen, vermögen die Unstimmigkeiten in den wesentlichen Aussagen der Beschwerdeführenden nicht zu begründen. Auch die weiteren, in der Beschwerdeschrift aufgeführten Argumente, weshalb es zu diesen unterschiedlichen Aussagen gekommen sei, lassen sich weder mit einem divergierenden soziokulturellen Hintergrund in ihrer Heimat (andere Gepflogenheiten hinsichtlich Zeit und Datum) noch dem Umstand, dass niemand in der Lage sei, bei erneuter Wiedergabe eines Ereignisses genau dieselben Aussagen zu machen, schlüssig aufklären.

D-4578/2018 Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht nur unvereinbar, sondern insgesamt wenig konkret, vage und unsubstantiiert ausgefallen sind. Ihre Erzählungen enthalten zudem – abgesehen von wenigen Ausnahmen (vgl. hierzu beispielsweise SEM-Akten A/22, F 79, F 85 f. und F 114 ff. sowie A/23, F 45 f. und F 86) – kaum Realkennzeichen, Details, Nebensächliches oder persönliche Reaktionen, die auf selbst Erlebtes hinweisen würden. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, sondern erschöpfen sich in blossen Wiederholungen ihrer Vorbringen und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt. Damit wurde nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden geschlossen hat. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Es ist ihnen demnach nicht gelungen, eine gezielt gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, dass nicht nur dem älteren Bruder der Beschwerdeführerin, J._______, aufgrund einer asylrelevanten Gefährdung durch die Taliban oder Vertreter des Friedensrates in der Schweiz Asyl gewährt wurde, sondern in der Zwischenzeit auch das Wiedererwägungsgesuch des Zwillingsbruders der Beschwerdeführerin, O._______, der ebenfalls eine (Reflex-) Verfolgung aufgrund der Tätigkeit von J._______ geltend machte, gutgeheissen, er als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Folglich ist zu prüfen, ob aufgrund der Tatsache, dass zwei Brüder der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl erhalten haben, eine Reflexverfolgung vorliegt. 7.2 7.2.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob

D-4578/2018 im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 25). 7.3 Wie unter E. 6 zur Frage der Glaubhaftigkeit erwogen wurde, ist es den Beschwerdeführenden im Rahmen ihres Asylverfahrens nicht gelungen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine ihnen persönlich drohende Verfolgung durch die Taliban oder die Vertreter des Friedensrates nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Weiter kann den Akten nicht entnommen werden, dass nach ihrer Ausreise im (…) die in Afghanistan verbliebenen Angehörigen, insbesondere die beiden Schwestern der Beschwerdeführerin, die in H._______, Provinz S._______, beziehungsweise in T._______, Provinz U._______, leben (vgl. SEM-Akten A/5, Ziffer 3.01 sowie A/22, F 9, F 43 und F 123), aufgrund der Tätigkeiten von J._______ oder ihrer Verwandtschaft zu ihm und O._______ irgendwelchen Repressalien durch die Taliban oder den Friedensrat ausgesetzt gewesen wären. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. So führten sie hierzu in der Beschwerdeschrift aus, die Taliban würden keine verheirateten Frauen der Familie P._______ belästigen. Vor diesem Hintergrund sind keine konkreten Anzeichen für eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor Reflexverfolgung in ihrem Heimatland ersichtlich. 7.4 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

D-4578/2018 solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]. 9.2 Nachdem die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 10. Juli 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 24. August 2018 gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, werden ihnen keine Verfahrenskosten auferlegt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4578/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Kathrin Rohrer

D-4578/2018 — Bundesverwaltungsgericht 28.07.2020 D-4578/2018 — Swissrulings