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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2019 D-4576/2018

29 janvier 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,119 mots·~11 min·6

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4576/2018 was

Urteil v o m 2 9 . Januar 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A.______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (…).

D-4576/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 27. August 2015. Über B.______, C.______, D.______ und weitere Länder gelangte er nach E.______ und F.______, von wo aus er am 2. Oktober 2015 illegal in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag das Asylgesuch einreichte. Am 16. Oktober 2015 wurde er zur Person befragt und am 5. Oktober 2017 führte das SEM eine Anhörung durch. B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Punjabi und stamme aus G.______ im Distrikt H.______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise beziehungsweise bis 2004 gelebt habe. Nach 2004 sei er in I.______ zur Behandlung seines Knochenbruchs im Spital gewesen und habe danach bei seiner Tante mütterlicherseits und deren Sohn in I.______ gelebt. Im März 2004 sei einer seiner Onkel väterlicherseits von unbekannten Personen umgebracht worden. Einige Tage später sei er als Unbeteiligter bei einer Schiesserei von einer Kugel am Bein getroffen und verletzt worden. Daraufhin sei er mit seinen Eltern nach I.______ gezogen. Infolge seiner Schussverletzung habe er nicht arbeiten können, zumal er immer wieder im Spital gewesen sei. Er habe erfahren, dass eine Person (S.B.) bei anderen Leuten nach ihm gefragt und Informationen über ihn eingeholt habe. Zwar habe er bereits vor 2015 aus Pakistan ausreisen wollen; indessen habe ihm das Geld dafür gefehlt. Nachdem sein Vater bei einem (…) Geld ausgeliehen und nicht zurückgezahlt habe, sei dem Vater von diesem mit dem Tod seines Sohnes, des Beschwerdeführers, gedroht worden. Daraufhin habe ihm sein Vater zur Ausreise aus Pakistan geraten, damit er im Ausland einer Arbeit nachgehen und die Schulden zurückzahlen könne. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente ab. Sein Reisepass und seine Identitätskarte seien bei der Tante in I.______. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er Kopien von Polizeiberichten (First Information Reports) der pakistanischen Polizei vom 30. März 2004, 15. Mai 2004, 22. Dezember 2005 und 1. März 2007 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 – eröffnet am 13. Juli 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,

D-4576/2018 und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der vertretene Beschwerdeführer um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge bestehender Wegweisungshindernisse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen, und er wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. F. Mit Eingabe vom 1. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Ratenzahlung des Kostenvorschusses. G. Der Kostenvorschuss wurde indessen dennoch fristgerecht und vollständig bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d

D-4576/2018 Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten, und damit ist auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.

D-4576/2018 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung

D-4576/2018 ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. August 2018 festgehalten wurde: Seine Aussagen sind insgesamt äusserst substanzlos, lückenhaft und infolgedessen teilweise auch nicht nachvollziehbar ausgefallen. Zudem kann seine Angabe, er habe die Polizei eingeschaltet, diese habe jedoch nichts gegen die Angreifer unternommen, nicht geglaubt werden. Infolgedessen verstossen die geltend gemachten Probleme auch nicht gegen das Völkerrecht. Darüber hinaus sind den Akten keine glaubhaften Angaben zu entnehmen, dass die pakistanischen Behörden ihrer Pflicht zur Schutzgewährung und dem entsprechenden Willen nicht nachkommen würden und dem Beschwerdeführer dadurch eine Verletzung des Völkerrechts drohen würde. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie mangels Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren nicht der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden können. Insgesamt liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verletzung von völkerrechtlichen Vorschriften drohen wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.

D-4576/2018 6.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein Verwandtschaft- und Beziehungsnetz. Er ist ledig und somit familiär ungebunden. Zwar gab er an, in Pakistan seit seiner Schussverletzung nicht gearbeitet zu haben. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass er in der Schweiz arbeitstätig sei (vgl. act. 4), weshalb davon auszugehen ist, dass er trotz der früheren Schussverletzung heute gesund und arbeitsfähig ist. Somit kann er sich im Heimatland um eine Arbeitsstelle bemühen und für sich eine Existenzgrundlage aufbauen. Damit liegen keine Hinweise vor, dass er bei seiner Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die Rückkehr nach Pakistan ist demzufolge auch unter individuellen Gesichtspunkten zumutbar. 6.4.3 Nach den vorangehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-4576/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-4576/2018 — Bundesverwaltungsgericht 29.01.2019 D-4576/2018 — Swissrulings