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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2007 D-4576/2007

3 septembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,258 mots·~16 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 26. Juni 2007 i.S. Nichteintreten au...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4576/2007 law/bah {T 0/2} Urteil vom 3. September 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Fulvio Haefeli Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 26. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 28. Juli 2006 und gelangte am 31. August 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, die am 6. September 2006 in A._______ stattfand, sagte er aus, er habe in einem Teppichgeschäft gearbeitet und dort Lehrlinge betreut. Am 23. Juli 2006 sei einer dieser Lehrlinge durch eine Teppichknüpfmaschine verletzt worden; auf dem Weg ins Spital sei er verstorben. Der Vater des Lehrlings sei sehr wütend gewesen und habe ihn hinrichten lassen wollen, da er geglaubt habe, sein Sohn sei absichtlich getötet worden. Man habe ihn in ein Gefängnis gebracht, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Der stellvertretende Gefängnisdirektor habe einer Wache vermutlich Geld gegeben und diese habe ihn gehen lassen. Am 11. Oktober 2006 führte (die kantonale Behörde) eine Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dieser machte im Wesentlichen geltend, er habe in den letzten acht Jahren zu Hause als Teppichknüpfer gearbeitet. Er habe zusammen mit seiner Schwester zwei Knüpfstühle gehabt und zuletzt vier Lehrlinge betreut. Am Nachmittag des 23. Juli 2006 sei es zu einem Unfall gekommen, bei dem einer der Lehrlinge am Kopf verletzt worden sei. Als er mit ihm im Spital angekommen sei, sei er bereits tot gewesen. Die Verwandten des Lehrlings hätten ihn beschuldigt, diesen geschlagen zu haben. Sie hätten ihn in ihrem Haus in ein Zimmer gesperrt. Man habe ihn befragt und er habe gesagt, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe; er sei jedoch trotzdem bereit, Blutzoll zu bezahlen. Am folgenden Tag habe die Familie des Lehrlings ihn der Polizei übergeben. Seine Mutter habe ihn im Gefängnis besucht und ihm gesagt, sie werde sich mit dem stellvertretenden Chef des Polizeipostens (...) in Verbindung setzen; dieser sei ein guter Freund seines Vaters gewesen. Er wisse nicht, ob seine Mutter diesem Mann Geld gegeben habe, jedenfalls sei er nach drei oder vier Tagen von einem Wachsoldaten freigelassen worden. Er fürchte sich nun vor dem Bruder des Verstorbenen und dem afghanischen Staat. Seine Mutter habe am 27. Juli 2006 einen Brief erhalten, wonach er zum Tode verurteilt worden sei. Er glaube, dieser Brief sei vom Präsidenten des Gerichts aufgesetzt worden, und er hätte am 6. August 2006 hingerichtet werden sollen. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein; gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gegebenenfalls sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Internetauszüge zur allgemeinen

3 Lage in Afghanistan und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2007 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. E. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

4 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der 48-Stunden-Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe. Er habe geltend gemacht, eine Identitätskarte besessen zu haben, die er nicht habe mitnehmen können, da sich diese zu Hause befunden habe und er direkt aus dem Gefängnis geflohen sei. Da seine Mutter ihn im Gefängnis besucht habe, hätte er ihr mitteilen können, dass er seine Identitätskarte auf der Flucht benötigen werde. Nach seiner Flucht sei er noch einige Tage in Afghanistan verblieben; dort und auch im Iran, wo er sich aufgehalten habe, hätte er sich um die Beschaffung eines Identitätsdokuments kümmern können, denn es müsse ihm bekannt gewesen sein, dass er sich im Ausland ausweisen können müsse. In den Akten finde sich kein Nachweis, dass er sich in der Schweiz ernsthaft um die Beschaffung eines Identitätsdokumentes gekümmert habe. Somit lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichten, ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen. Hinsichtlich der angeblich gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Todesstrafe und die Inhaftierung durch die Polizei lägen erhebliche Ungereimtheiten vor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das Todesurteil bei der Empfangszentrenbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Es sei nicht einsichtig, weshalb ein angebliches Todesurteil gegen ihn zuerst seiner Mutter in Form eines Briefes mitgeteilt werden solle. Hätte die Familie des verstorbenen Lehrlings seinen Tod gewollt, hätte sie ihn wohl kaum der Polizei übergeben. Die geltend gemachten Vorbringen könnten nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Nichteintretensentscheide seien in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen. Da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 31. August 2006 gestellt habe, sei es nicht zulässig, erst am 26. Juni 2007 einen Nichteintretensentscheid zu treffen. Die geltend gemachte Verfolgung durch die Familie des verunfallten Lehrlings sei ernst zu nehmen, er könne schon aus diesem Grund nicht nach Kabul zurückkehren. Es werde nicht beantragt, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, sondern um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Es erstaune, dass die Vorinstanz den neuesten Entwicklungen in Afghanistan keine Rechnung trage. In den Medien werde von Kriegszuständen gesprochen und die Taliban verfolgten das Ziel, den Gegner durch Anschläge auf Zivilisten zu zermürben. 5. 5.1 Vorab ist zu festzustellen, dass Antragstellung und Beschwerdebegründung nicht leicht verständlich sind und der Klärung bedürfen. Aufgrund der Formulierung der Beschwerde ist zu schliessen, dass die Auffassung vertreten wird, die Vorinstanz hätte einerseits keinen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, weil die dafür vorgesehene Frist von zehn Arbeitstagen längst abgelaufen gewesen sei, und sie andererseits zusätzliche Abklärungen zum Vorliegen von Wegweisungsvollzugshinder-

5 nissen hätte machen müssen. Nicht beanstandet wird in der Beschwerde hingegen, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren vor und es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nötig. 5.2 Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das BFM hätte keinen Nichteintretensentscheid mehr fällen dürfen, weil die in Art. 37 AsylG festgelegte Behandlungsfrist von zehn Arbeitstagen längst abgelaufen sei, ist nicht beizupflichten. Gemäss dem in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 publizierten Grundsatzentscheid hat das BFM auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten, wenn die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 bis 34 AsylG gegeben sind, die in Art. 37 AsylG enthaltene Entscheidungsfrist von zwanzig Arbeitstagen nach der Gesuchstellung jedoch längst abgelaufen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch in Anbetracht der mit der Revision des Asylgesetzes verkürzten Entscheidungsfrist von zehn Arbeitstagen keine Veranlassung, diesbezüglich eine Praxisänderung in Betracht zu ziehen, da es sich bei der erwähnten Frist lediglich um eine Ordnungsfrist handelt, deren Nichteinhaltung hinsichtlich der Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.7 festgehalten, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Nichteinreichen von Identitätspapieren in Bezug auf den Prüfungsumfang gegenüber den übrigen Nichteintretenstatbeständen eine Verschärfung einführen wollte, um dem Anreiz, Identitätspapiere einzureichen, möglichst grossen Nachdruck zu verschaffen. Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG impliziert somit zwingend das (offenkundige) Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, was zumindest in der Begründung der Verfügung des BFM ausdrücklich festzuhalten ist. Ausgeschlossen ist das Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG jedoch in all jenen Fällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen und die nicht summarisch begründet werden können. Weitere Abklärungen in diesem Sinne beziehen sich demnach auf Sachverhaltsfragen wie auch auf Rechtsfragen. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM an, wonach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft erscheinen. Bei der Befragung im Empfangszentrum erwähnte er ein angeblich gegen ihn verhängtes Todesurteil mit keinem Wort; seine Erklärung bei der kantonalen Anhörung, man habe ihm gesagt, er solle sich kurz fassen, ist nicht stichhaltig, da er ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, ein solch zentrales Element zu erwähnen. Des Weiteren kann auch in Anbetracht der allgemeinen Lage in Kabul nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre zum Tode verurteilt worden, ohne einem Gericht vorgeführt zu werden, zumal er jegliche Tötungsabsicht bestritten haben will. Schliesslich erscheint auch das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer das Todesurteil nicht eröffnet worden sei, der Gerichtspräsident

6 aber seiner Mutter einen Brief geschrieben habe, als nicht nachvollziehbar. Zudem machte er bei der Empfangszentrenbefragung geltend, der stellvertretende Gefängnisdirektor habe ihm zur Flucht verholfen, während er bei der kantonalen Anhörung behauptete, der stellvertretende Chef eines Polizeipostens habe dies getan. Angesichts der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus anderen als den genannten Gründen verlassen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur ohnehin nicht bestrittenen - Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren. 5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM aufgrund der Aktenlage nach der Befragung vom 11. Oktober 2006 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits (was unbestritten ist) und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu weiteren Sachverhaltsabklärungen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-

7 zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft gleichsam offensichtlich nicht besteht, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die unglaubhaften Vorbringen nicht gelungen ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichtdurchführbarkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der Hazara und stammt aus Kabul, wo er bis im Juli 2006 gelebt hat. Gemäss Praxis

8 gilt eine Rückkehr in die Provinz Kabul als unter bestimmten Umständen zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), auch wenn es zurzeit auch in der Grossregion um Kabul zu Anschlägen kommt und sich die allgemeine Lage in Afghanistan verschärft hat. Die Bejahung der Zumutbarkeit eines aus der Provinz Kabul stammenden Asylsuchenden - wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist, setzt indessen die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 Erw. 7b S. 193 f.). Gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben hat der Beschwerdeführer in Kabul zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern ein einfaches Haus bewohnt, in dem er gleichzeitig ein Geschäft als Teppichknüpfer geführt hat. Er hat nach mehrjähriger Tätigkeit vier Lehrlinge anstellen und bezahlen können. Er hat somit in Afghanistan ein soziales Beziehungsnetz und auch seine Wohnsituation darf als geregelt bezeichnet werden. Es ist davon auszugehen, dass er seine frühere Erwerbstätigkeit - gemäss seinen Angaben habe seine Schwester ebenfalls in der Teppichknüpferei gearbeitet - wieder wird aufnehmen können, weshalb er sich wirtschaftlich reintegrieren können wird. Er gehört zwar der Ethnie der Hazara an und ist schiitischen Glaubens, machte anlässlich der Befragungen jedoch nicht geltend, seiner Ethnie oder seines Glaubens wegen Probleme gehabt zu haben. Nach dem Gesagten kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Kabul, wo er über ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Lage. Es steht ihm folglich vielmehr offen, sich wieder in der Stadt Kabul anzusiedeln. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. _______) - (die kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand am:

D-4576/2007 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2007 D-4576/2007 — Swissrulings