Abtei lung IV D-4572/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 10. Dezember 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4572/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2004 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ um Asyl nach. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) befragte ihn dort am 30. November 2004 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen der Ausreise aus dem Heimatland. An gleicher Stätte führte es mit ihm am 7. Dezember 2004 die Anhörung zu den Asylgründen durch. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 wies es ihn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. A.b Zum Nachweis seiner Identität gab der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung eine Identitätskarte mit den rubrizierten Angaben zu seiner Person ab. Bei der Aufnahme seiner Personalien hielt er ergänzend fest, er gehöre der tamilischen Volksgruppe an, sei hinduistischen Glaubens, in der Ortschaft D._______ (Division E._______, Distrikt Kilinochchi, Vanni-Gebiet, Nordprovinz) geboren worden und habe anschliessend bis im November 1995 in F._______ (Division G._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gelebt. Auf Fragen zu seinem Reiseweg gab er zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat am 22. oder 23. November 2004 über den Flughafen von Colombo verlassen. Nach der Landung in Rom sei er von zwei Personen ausserhalb des Flughafens empfangen und an einen unbekannten Ort geführt worden, an dem er die Nacht verbracht habe. Am nächsten Tag hätten ihn die Schlepper in einen Zug gesetzt, mit dem er nach rund vierstündiger Fahrt am 25. November 2004 allein in die Schweiz gelangt sei. Dass er unterwegs eine Landesgrenze passiert habe, sei ihm nicht aufgefallen. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahre 1995 Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und im September 2004 durch deren Geheimdienst unter Folter über seine Tätigkeiten befragt worden, die er im Zeitraum von 1997 bis 2000 als Untergebener von Karuna Amman verrichtet habe. Er sei acht Jahre lang in F._______ zur Schule gegangen. Am 5. November 1995 habe er den Bescheid erhalten, dass er die Promotion in die neunte Schulklasse nicht geschafft habe. Weil er sich vor den Schlägen seines Vaters gefürchtet habe, sei er nicht nach Hause zurückgekehrt. Stattdessen habe er sich freiwillig und mit grosser Freude den LTTE angeschlossen, D-4572/2006 über die er damals so gut wie keine Kenntnisse gehabt habe. Als erstes habe er in H._______ im Vanni-Gebiet die sechsmonatige Grundausbildung absolviert, welche auch ein Training an den Waffentypen AK47 und T56 beinhaltet habe. Anschliessend sei er in I._______ weiter ausgebildet und schliesslich der Einheit „(...)“ zugeteilt worden. Zwischen 1997 und 2000 sei er an verschiedenen Orten - so in J._______ und K._______ - unter der Befehlsgewalt von Karuna als Funkspezialist tätig gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, codierte Funksprüche zu entschlüsseln und in die schriftliche Form zu übertragen. Im Jahre 2000 sei er dann nach L._______ in der Nähe des Küstenortes N._______ verlegt worden. Seit diesem Zeitpunkt habe er keinen Kontakt mehr mit Karuna gehabt. In L._______ habe man ihm die Verantwortung für das örtliche Camp übertragen. Er sei für ungefähr 13 rekonvaleszente LTTE-Kämpfer zuständig gewesen, die nach erlittenen Verwundungen zunächst in einem Spital behandelt worden seien, bevor man sie zur Rehabilitation in sein Camp gebracht habe. Im August 2004 - es könne am Ende des Monats gewesen sein, genau wisse er es nicht - beziehungsweise im September 2004 habe ihn über Funk eine Mitteilung des Geheimdienstes der LTTE erreicht, wonach man ihn in einer Angelegenheit verhören werde. Noch am gleichen Nachmittag sei er vom LTTE-Geheimdienst im L._______ Camp abgeholt und mit einem Fahrzeug nach M._______ gebracht worden, wo man ihn während ungefähr 15 Tagen in einem Zimmer festgehalten habe. Im Anschluss an die Überführung nach O._______ sei er dort zu seiner ehemaligen Tätigkeit unter Karuna verhört worden. Die Leute des Geheimdienstes hätten von ihm wissen wollen, welcher Art die Nachrichten gewesen seien, die er im Rahmen seiner Tätigkeit in der Zeit von 1997 bis 2000 an Karuna weitergeleitet habe. Dabei sei er im Verhörzimmer mit Stromkabeln und Holzstangen geschlagen worden. Zudem habe man ihn gezwungen, auf einer winzigen, mit Stacheldraht und Holzstangen umgrenzten Fläche zu stehen. Sichtbare Körpermerkmale von diesen Misshandlungen weise er keine auf. Die Befrager seien mit seinen Antworten nicht zufrieden gewesen und hätten ihm mit der Erschiessung gedroht. An einem Tag Ende Oktober 2004 das Datum wisse er nicht genau - habe er beim Verrichten des Bedürfnisses im Freien realisiert, dass nicht wie üblich ein bewaffneter Aufseher in seiner Nähe gestanden sei. Er habe die Unachtsamkeit sogleich ausgenutzt und sei in den Wald geflüchtet, wo er in einer Baumkrone den Einbruch der Dunkelheit abgewartet habe. Drei oder vier Tage lang habe er sich anschliessend in einem Haus von Bekannten in O._______ verbarrikadiert. Diese Leute hätten sodann dafür gesorgt, D-4572/2006 dass er nach Vavuniya gebracht worden sei. Von dort aus sei er im November 2004 - genauere Angaben könne er nicht machen - nach Colombo weitergereist. In der von ihm bewohnten Lodge sei es im November 2004 - es sei wohl eher am Anfang des Monats gewesen zu einer Personenkontrolle durch die Polizei gekommen. Der vielen Narben wegen sei er als LTTE-Mitglied verdächtigt und auf den Posten von P._______ mitgenommen worden. Im Verhör sei er nach dem Grund seines Aufenthalts in Colombo und nach Verbindungen zur LTTE befragt worden. Nach fünf Tagen sei er aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden, wobei ein der (...) ([...]) zugehöriger Mann namens Q._______ sich bei der Polizei von P._______ für ihn eingesetzt habe. Ebendieser Q._______ sei es auch gewesen, der ihm den mit seinem Bild und seinen richtigen Personalien ausgestatteten Reisepass sowie die Identitätskarte besorgt habe. Er selber habe Q._______ dafür finanziell nicht entschädigt. Sein in R._______ wohnhafter Cousin habe jedoch, wie er später von ihm erfahren habe, einen Geldbetrag an Q._______ überwiesen. Er sei alleine gereist und habe bei den Grenzkontrollen auf den Flughäfen von Colombo und Rom jeweils seinen Reisepass vorgewiesen. Ob darin ein Schengen- Visum angebracht gewesen sei, wisse er nicht. Nach der Landung in Rom habe er den Reisepass wie vereinbart den beiden Kontaktpersonen übergeben. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 - eröffnet am gleichen Tag stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch mit dieser Begründung ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFF an, der Beschwerdeführer vermöge mit seinen hauptsächlichen Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen. Im Übrigen bestehe in Fall des Beschwerdeführers eine innerstaatliche „Aufenthaltsalternative“, weil sich der Einfluss der LTTE weitestgehend auf die von ihr kontrollierten Gebiete im Norden und Osten Sri Lankas beschränke. Eine begründete Furcht vor einer landesweiten Verfolgung durch die LTTE sei deshalb nicht gegeben. C. C.a Am 8. Januar 2005 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein - so bezeichnetes - „Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist“ ein. Mit D-4572/2006 gleicher Eingabe gab er einen Spitalaustrittsbericht vom 3. Dezember 2004 zu den Akten. Zur Begründung des Gesuchs machte er geltend, er sei erst am 7. Januar 2005 aus einer psychiatrischen Klinik entlassen worden, nachdem man ihn am 3. Januar 2005 nach unkontrollierten Krampfanfällen und starken Kopfschmerzen zum wiederholten Mal ins Spital gebracht und zwei Tage später in die erwähnte Klinik verlegt habe. Weil die verantwortlichen Ärzte noch kein Zeugnis hätten ausstellen können, bitte er um Aufschub. Zwar sei bis anhin noch keine eindeutige Diagnose gestellt worden, doch sei klar, dass seine Krankheit mit den Ereignissen im Bürgerkrieg in Sri Lanka zu tun habe. C.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2005 - eröffnet am 18. Januar 2005 - nahm der Instruktionsrichter der ARK die als „Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist“ betitelte Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 10. Dezember 2004 entgegen und bestätigte die Berechtigung des Beschwerdeführers zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist von sieben Tagen zur Verbesserung der Beschwerde (Begehren und Begründung) an. Des Weiteren forderte er den Beschwerdeführer unter Gewährung einer bis zum 31. Januar 2005 laufenden Frist auf, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. C.c Mit Eingabe vom 24. Januar 2005 (Poststempel) vervollständigte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit förmlichen Begehren und einer Begründung. Im Hauptpunkt stellte er das Begehren, es sei die Verfügung des BFF vom 10. Dezember 2004 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Unter Eventualiter beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit einer „Rückkehr in den Iran“ und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Daneben ersuchte er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Erlaubnis, Arztberichte über seinen Gesundheitszustand nachzureichen, wozu gegebenenfalls eine neue Frist anzusetzen sei. D. Mit Eingabe seiner nachmaligen Rechtsvertretung vom 8. Februar 2005 (Datum der Übermittlung per Telefax) liess der Beschwerdeführer einen am 31. Januar 2005 erstellten Bericht der ihn behandelnden Fachpersonen (Oberarzt und Psychologin) einer privaten Klinik für D-4572/2006 Psychiatrie und Psychotherapie zu seinem Dossier geben. Unter Berufung auf dieses Beweismittel liess er um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2005 in Bezug auf die Ansetzung der am 31. Januar 2005 abgelaufenen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ersuchen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2005 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK in teilweiser Wiedererwägung seiner Zwischenverfügung vom 14. Januar 2005 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig verlegte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid. F. Mit Folgeeingabe vom 29. März 2005 (Poststempel) zeigte der Beschwerdeführer das mit Vollmacht vom 21. März 2005 der rubrizierten Institution erteilte Vertretungsmandat an. Gleichzeitig reichte er eine vom 15. März 2005 datierende Stellungnahme von Ärzten eines Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie zu zwei am 19. Januar 2005 und 15. Februar 2005 mit ihm durchgeführten Behandlungsgesprächen nach. Weiter legte er eine Fotografie ins Recht, worauf nach seinen Angaben er persönlich in der Uniform der LTTE zu sehen ist. G. G.a In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Januar 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zu und gewährte ihm das Recht, bis zum 18. Januar 2006 darauf zu replizieren. G.c In seiner Replik vom 17. Januar 2006 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stellung und hielt sinngemäss an seinen Begehren fest. Zum weiteren Beleg der geltend gemachten psychischen Probleme gab er einen Kurzbericht vom 13. Januar 2006 der verantwortlichen Ärzte am Universitätsspital C._______ über eine gleichentags notfallmässig durchgeführte Behandlung zu den Akten. D-4572/2006 G.d Mit Folgeeingabe vom 25. Januar 2006 (Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer seine Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung mit zusätzlichen Argumenten. H. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. I. I.a Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Akten des Beschwerdeverfahrens zusammen mit denjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens dem BFM zu und lud dieses zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. I.b Im Rahmen seiner ergänzenden Vernehmlassung zog das BFM mit Verfügung vom 9. April 2009 den angefochtenen Entscheid vom 10. Dezember 2004 im Umfang der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern 4 und 5 in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, in Würdigung aller Umstände werde vom Vollzug der Wegweisung abgesehen, weil ein solcher im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. I.c Auf die Anfrage des Instruktionsrichters vom 20. April 2009 hin, ob er angesichts der neuen Sachlage seine Beschwerde, soweit diese nicht ohnehin schon gegenstandslos geworden sei, allenfalls zurückziehen würde, hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2009 an seinem Antrag auf Asylgewährung fest. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote seiner Rechtsvertretung vom 5. Mai 2009 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. D-4572/2006 Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 8. Januar 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 10. Dezember 2004 übernommen (Bst. H hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig gewesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die am 10. Dezember 2004 ergangene Verfügung berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- D-4572/2006 hebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht D-4572/2006 vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht- D-4572/2006 weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1 Vorliegend gelangte das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Befragungen den gelockerten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermag. Nicht glaubhaft sei zunächst, dass der Beschwerdeführer im September 2004, als er angeblich im L._______ Camp verletzte Mitglieder der LTTE betreut habe, vom Geheimdienst der LTTE verhaftet, befragt und misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich des Zeitpunkts der Verhaftung in Widersprüche verstrickt und zudem eine Vorgehensweise des LTTE-Geheimdienstes behauptet, die sich nicht mit den gesicherten Kenntnissen des Amtes decke. Der Beschwerdeführer sei sodann über die Aufspaltung der LTTE in die Nordgruppe und die Karunagruppe nicht im Bild gewesen. Ein entsprechendes Unwissen habe er dabei nicht nur bezüglich des Zeitpunktes, sondern auch bezüglich des Ereignisses als solchem verraten. Ein Mitglied der LTTE, wie er eines zu sein vorgebe, hätte jedoch darüber informiert sein müssen. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, warum der Geheimdienst der LTTE überhaupt noch an Informationen des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 1997 bis 2000 interessiert sein könne. Ebenso unglaubhaft seien angesichts des bekanntermassen unzimperlichen Umgangs innerhalb der LTTE die Umstände, unter denen der Beschwerdeführer in O._______ aus der Haft entwichen sein wolle. Auch mit Bezug auf die Polizeihaft in Colombo genügten die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärt, er sei von der Polizei erst freigelassen worden, nachdem diese von Q._______ bestochen worden sei. Im Widerspruch dazu habe er in der Direktanhörung ausgeführt, sein Cousin in R._______ habe Q._______ erst nach seiner Entlassung aus der Polizeihaft einen Geldbetrag überwiesen. Ferner sei es nicht logisch, dass ein Vertreter der (...), welche aktuell mit den srilankischen Sicherheitskräften zusammenarbeite, dem Beschwerdeführer bei der Befreiung aus einer Haft behilflich sei, in die dieser unter dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft genommen worden sei. In der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2005 hielt das BFM zu der am 29. März 2005 bei der ARK eingereichten Stellungnahme von Ärz- D-4572/2006 ten eines Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie vom 15. März 2005 fest, die darin erwähnten traumatischen Kriegserlebnisse seien vom Beschwerdeführer in den beiden Befragungen vom 30. November 2004 und 7. Dezember 2004 nicht angesprochen worden und erschienen deshalb als nachgeschoben. Im Spitalaustrittsbericht vom 3. Dezember 2004 sei dem Beschwerdeführer ein guter Allgemeinzustand attestiert worden. In einer Stellungnahme vom gleichen Tag (act. A13/1, Anm. des Gerichts) habe zudem ein Arzt den Beschwerdeführer nach durchgeführter Untersuchung für reisefähig erklärt. Zum ebenfalls am 29. März 2005 eingereichten Foto, auf dem der Beschwerdeführer nach eigener Aussage in der Uniform der LTTE abgebildet ist, äusserte sich das BFM auf Vernehmlassungsstufe dahingehend, dass dieses kein Datum trage, durchaus nachgestellt sein könne und keinen Beweiswert aufweise. Als zusätzliches Argument führte das BFM schliesslich an, soweit in der Beschwerde der Eindruck erweckt werde, der Beschwerdeführer sei zu einem Beitritt zu den LTTE gezwungen worden, geschehe dies im Widerspruch zu dessen eigener Aussage in der Anhörung vom 7. Dezember 2004, wonach er freiwillig zu den LTTE gegangen sei. 4.2 Ob das BFM mit diesen Erwägungen die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu restriktiv angewandt hat, wie dies auf Beschwerdeebene moniert wird, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in welcher das Gericht die für und die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt und gebührend gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.3 4.3.1 Das BFM legt einen ersten Schwerpunkt seiner Argumentation zu Recht auf die Diskrepanz in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Festnahme und anschliessenden Unterbringung in M._______ und O._______ durch den Geheimdienst der LTTE. Bei einer Nachprüfung in den Protokollen bestätigt sich, dass der Beschwerdeführer hierzu unpräzise und uneinheitliche Angaben machte. In einem Zeitpunkt, da erst ungefähr drei Monate verstrichen gewesen sein sollen, gab der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung vom 30. November 2005 auf die entsprechende Frage zur Anwort, er sei „im September 2004“ nach M._______ gebracht worden, die Daten wisse er nicht mehr (vgl. act. A1/12, S. 6). Im Kontrast dazu bestimmte er gleich zu Beginn der freien Schilderung der Gesuchsgründe das Datum des Beitritts zu den LTTE auf den Tag genau D-4572/2006 (5. November 1995), obschon dieses nach seiner Darstellung damals neun Jahre zurückgelegen hätte. Darüber, warum er trotz des vergleichsweise geringen zeitlichen Abstands zu einer genaueren Eingrenzung der Inhaftierung in M._______ und O._______ nicht in der Lage war, verlor er kein Wort. Eingangs derselben Befragung hatte er sich bei der Erhebung der Personalien noch in zwei verschiedenen Situationen in dem Sinn geäussert, dass er im August 2004 festgenommen und nach M._______ überführt worden sei, wo man ihn während 15 Tagen in einem LTTE-Camp festgehalten habe (vgl. act. A1/12, S. 1 und 2). Unmittelbar danach hatte er zu Protokoll gegeben, er sei „bis September 2004“ bei der Bewegung gewesen, „dann“ hätten sie ihn für eine Befragung mitgenommen und festgehalten (vgl. act. A1/12, S. 2). In der bloss eine Woche später durchgeführten Direktanhörung wiederum legte er den Zeitpunkt der Verhaftung nicht mehr in den September 2004, sondern führte an, er sei im August 2004 vom Geheimdienst der LTTE abgeholt worden. Nach der Aufforderung, seine Angabe zu präzisieren, erklärte er, er wisse es nicht, es könne Ende August 2004 gewesen sein (vgl. act. A11/14, S. 8). Den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz ist im Übrigen hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Flucht aus der LTTE-Haft und seiner Reise von O._______ nach Colombo keine konkreten und deckungsgleichen Angaben machte. In der Erstbefragung liess er hierzu verlauten, er sei im September 2004 mitgenommen und „bis Ende Oktober“ festgehalten worden, das Datum wisse er nicht genau (vgl. act. A1/12, S. 2). Ohne nähere Erklärung blieb er Angaben zur Dauer der Festhaltung an der zweiten Station in O._______ in beiden Befragungen komplett schuldig, dies gerade im Unterschied zur ersten Phase der Haft in M._______ (siehe sogleich) und zum Aufenthalt im Haus eines Bekannten in O._______ (siehe zu letzterem act. A11/14, S. 10 oben). In der Direktanhörung gab er weiter zu Protokoll, nach Colombo sei er im November 2004 gereist, er wisse nur den Monat, das genaue Datum kenne er nicht (vgl. act. A11/14, S. 10). Eine Woche zuvor hatte er sich hingegen noch darauf festgelegt, dass er Anfang November 2004 von der Polizei für eine Dauer von fünf Tagen auf den Posten von P._______ gebracht worden sei und er das Land am 22. oder 23. November 2004 verlassen habe (vgl. act. A1/12, S. 6-8). 4.3.2 Entgegen der Sichtweise in der Beschwerde können dermassen prägnante Abweichungen und Ungenauigkeiten nicht mehr als „marginale Diskrepanzen“ gewertet werden. Dies im konkreten Fall umso we- D-4572/2006 niger, als der Beschwerdeführer in den Befragungen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelte, er sei wegen kognitiver Schwierigkeiten wie beispielsweise eines neurotisch veränderten Erinnerungsvermögens (vgl. E. 4.4.2 hiernach) nur beschränkt in der Lage, die Ereignisse in den Wochen und Monaten vor der Ausreise zeitlich zu strukturieren und mit einem normalen Mass an Genauigkeit kalendarisch einzuordnen. So bekundete er etwa keine besondere Mühe, die Etappen der Reise von seinem Heimatland bis in die Schweiz inhaltlich und chronologisch detailliert zu beschreiben (vgl. act. 1/12, S. 8 f.). Zudem bezifferte er die Dauer seiner Festhaltung in M._______ in beiden Befragungen unaufgefordert mit 15 beziehungsweise 16 Tagen (vgl. act. 1/12, S. 1; act. A11/14, S. 8). Dass ihn die Kopfschmerzen, aufgrund derer er sich zwischen den beiden Befragungen vorübergehend zur Abklärung im Spital aufhielt, in seiner Konzentration behinderten, geht aus dem Austrittsbericht vom 3. Dezember 2004 nicht hervor und wird von ihm selber auch nicht geltend gemacht. Zu berücksichtigen ist dabei nicht zuletzt auch, dass die der Direktanhörung beiwohnende Hilfswerksvertreterin im Aussageverhalten des Beschwerdeführers keine Auffälligkeiten entdeckte, die sie zur Anregung weiterer Abklärungen oder Anbringung entsprechender Vorbehalte bewogen hätten. Somit fehlt es - auch mangels Erläuterungen seitens des Beschwerdeführers selbst - an plausiblen Gründen für die Annahme, dass seine divergierenden und ungenauen zeitlichen Angaben zur Inhaftierung durch den Geheimdienst der LTTE ihre Ursache gerade nicht in einem fehlenden Realitätshintergrund haben. 4.3.3 Gleichzeitig kann der Beschwerdeführer nicht für sich in Anspruch nehmen, dass seine Aussagen über den Verlauf und das Ende der besagten Inhaftierung eine inhaltliche Substanz aufweisen, welche die erwähnten Defizite in der zeitlichen Situierung etwas in den Hintergrund rücken liessen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst anzumerken, dass der Darstellung, wonach der LTTE-Geheimdienst mit der Inhaftierung und dem Verhör des Beschwerdeführers im August/September/Oktober 2004 an die in der Periode von 1997 bis 2000 für Karuna erhaltenen Informationen habe gelangen wollen, die logische Konsistenz abgeht. In der Tat erscheint es unter einem objektiven Blickwinkel besehen nicht wirklichkeitsnah, dass der Geheimdienst der LTTE sich in einem Zeitpunkt, da seit der Abspaltung der Karuna-Gruppe im März 2004 und der im Folgemonat mit den LTTE- Streitkräften im Osten Sri Lankas ausgefochtenen Kämpfe bereits rund ein halbes Jahr verstrichen war, ausgerechnet dafür interessierte, wel- D-4572/2006 che für Karuna bestimmte Mitteilungen der Beschwerdeführer zwischen 1997 und 2000 über Funk entgegennahm. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die Unmöglichkeit einer früheren Befragung des Beschwerdeführers durch den LTTE-Geheimdienst sei wegen der erst im Jahr 2004 erfolgten Abspaltung der Karuna-Gruppe „offensichtlich“, kann in keiner Weise gefolgt werden. Abgesehen davon fielen die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl zur angeblichen Befragung durch den Geheimdienst der LTTE als auch zu seiner angeblichen Funktion unter Karuna in den Jahren 1997 bis 2000 sowie zur Tätigkeit als Vorsteher des L._______-Camps zwischen 2000 und 2004 äusserst dürftig aus. So beschränkte sich der Beschwerdeführer nach entsprechender Rückfrage auf die Repetion der Aussage, wonach der Geheimdienst der LTTE von ihm habe wissen wollen, welche Informationen er während seiner Tätigkeit für Karuna erhalten habe. Von einem komplett fehlenden Bezug zu eigenen Wahrnehmungen oder gedanklichen und emotionalen Vorgängen war auch die Beschreibung seiner angeblichen Peiniger geprägt. Letztlich lässt sich aus seinen konturenlosen Schilderungen nichts Präziseres herausgreifen, als dass es „der Geheimdienst der LTTE“ gewesen sein soll, der ihn verhaftet und unter Gewaltanwendung verhört habe (vgl. act. A11/14, S. 9). Nicht wesentlich anders verhält es sich mit seinen Angaben zur unter Karuna ausgefüllten Rolle. Seine Äusserungen weisen auch in diesem Punkt offensichtlich nicht jenes Mass an Detailreichtum und Lebendigkeit auf, wie es in Tatsachenberichten direkt Betroffener in aller Regel zu beobachten ist. Seine Aussagen in den Protokollen sind auffallend knapp und bezugslos, so dass bei einer Lektüre niemals eine bildhafte Vorstellung von seinen angeblichen Verrichtungen als Funkspezialist unter Karuna entsteht. Inwiefern es überhaupt zwischen ihm und anderen Personen zu Interaktionen gekommen ist, lässt sich seinen Angaben nicht entnehmen (vgl. act. A1/12, S. 2 und 6; act. A11/14, S. 9). Gleiches ist im Übrigen auch hinsichtlich seiner angeblichen Tätigkeit als Leiter eines Camps für rekonvaleszente LTTE-Kämpfer festzustellen. Auch in diesem Zusammenhang erweckten seine Aussagen nicht den Eindruck, es berichte die im Mittelpunkt stehende Person aus der Erinnerung heraus von einem real erlebten Sachverhalt. Besonders deutlich traten die entsprechenden Defizite zum Vorschein, als der Beschwerdeführer in der Direktanhörung danach gefragt wurde, worin seine Verantwortung bestand (vgl. act. A11/14, S. 7 oben). D-4572/2006 4.3.4 Vor allem aber ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer auf die behauptete Art und Weise aus seiner angeblichen Gefangenschaft beim Geheimdienst der LTTE in O._______ entkommen konnte. Dabei gilt es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu bedenken, dass ein derartiger Dilettantismus bei der Überwachung Gefangener, wie sie für das Entkommen des Beschwerdeführers nötig gewesen wäre, gemessen an den rigiden Handlungsgrundsätzen der LTTE kaum vorstellbar ist. Der Beschwerdeführer selber schreibt die sich ihm eröffnete Fluchtmöglichkeit denn auch nicht der Sorglosigkeit seiner Wächter zu, sondern stellt in der Beschwerde die Vermutung auf, dass die Wache ihm wegen seiner LTTE-Mitgliedschaft „unter Umständen“ die Flucht ermöglicht oder diese zumindest nicht verhindert habe. Eine solche Erklärung hatte er jedoch in der Direktanhörung auch nicht ansatzweise vorgebracht, obschon er direkt gefragt wurde, wie er sich denn aus der strengen Kontrolle des LTTE- Geheimdienstes habe lösen und in den Wald rennen können (vgl. act. A11/14, S. 10). Auch hier lässt der Beschwerdeführer im Übrigen jede persönliche, handlungsbezogene Färbung in der Beschreibung der angeblichen Vorgänge vermissen. Seine knappen Aussagen vermitteln keine Vorstellung davon, was seine eigenen Wahrnehmungen waren in Bezug auf die naheliegenden Fragen, ob und wann der bewaffnete Wächter seine Flucht bemerkte, ob und wie der oder die Wächter darauf reagierte(n), wie weit er selber in den Wald hineinlief, und ob er selber während seines angeblichen Ausharrens auf einem Baum Suchbemühungen nach seiner Person bemerkte (vgl. act. A11/14, S. 10). 4.3.5 Nicht zu beanstanden sind die Überlegungen der Vorinstanz auch hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Polizeihaft in P._______. Bei einer Prüfung der Protokolle wird die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer sich widersprüchlich zu den Umständen der Haftentlassung geäussert habe, vollauf bestätigt. So besteht in der Sachdarstellung in den Befragungsprotokollen, in der Beschwerde und in der Replik vom 25. Januar 2006 eine Übereinstimmung lediglich bezüglich des Vorbringens, dass die Freilassung durch eine Geldzahlung ermöglicht worden sein soll. Hingegen weichen die Versionen über die Vorgeschichte und Abwicklung der Geldzahlung stark voneinander ab. In der Erstbefragung schilderte der Beschwerdeführer die Dinge so, dass Q._______ seine Hilfsbereitschaft an die Bedingung knüpfte, eine finanzielle Entschädigung zu erhalten (vgl. act. A1/12, S. 6: „Er sagte, er werde mich rausholen, ob ich ihm dafür etwas bezahlen kann. Ich D-4572/2006 sagte, ich habe einen Cousin in R._______, ich werde mit ihm sprechen.“). Auch in der Direktanhörung äusserte er sich zunächst in diesem Sinne (vgl. act. A11/14, S. 10 f.: „Er sei bereit, falls ich ihn finanziell unterstützen würde. Dann sagte ich ihm, dass ich einen Cousin in England habe und mit ihm Kontakt aufnehmen werde.“). Wenig später liess er jedoch verlauten, dass er erst nach seiner Freilassung von Colombo aus mit seinem Cousin telefoniert habe und dessen Telefonnummer Q._______ weitergegeben habe, damit dieser direkt Kontakt zu seinem Cousin aufnehmen konnte. Dass jedoch Q._______ mit einer eigens geleisteten Geldzahlung die Freilassung erwirkt hat (siehe die dahingehende Vermutung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, act. A1/12 S. 7), ohne vom Beschwerdeführer neben dem blossen mündlichen Versprechen irgendeine Sicherheit bekommen zu haben, die Summe zurückzuerhalten, geschweige denn mit einem Mehrbetrag belohnt zu werden, ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Ereignisverauf mutet im Übrigen umso unwahrscheinlicher an, wenn man sich die gleichzeitige Behauptung des Beschwerdeführers vor Augen führt, wonach Q._______ nicht aus politischen Gründen, sondern des Geldes wegen gehandelt habe (vgl. act. A11/14, S. 11; Beschwerde, Ziff. 2a.ee). 4.4 Im Vergleich zur Fülle und Prägnanz der Unglaubhaftigkeitsmerkmale fallen die für die Plausibilität sprechenden Gründe weit weniger ins Gewicht. 4.4.1 Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Foto enthält keine Hinweise auf den Aufnahmezeitpunkt und erlaubt vor dem Hintergrund der diesbezüglichen - dürftigen - Parteiauskünfte keine verlässlichen Rückschlüsse auf eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE. Der Beschwerdeführer unterlässt es im Übrigen aus unerfindlichen Gründen, im Rahmen seiner Entgegnungen zum vorinstanzlichen Vorwurf der Nachstellung klar offen zu legen, wann und bei welcher Gelegenheit das Bild nun in Wirklichkeit entstanden ist (vgl. Replik vom 17. Januar 2006, S. 2). Dieses Versäumnis hat er sich als weiteres Indiz gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit entgegenhalten zu lassen. 4.4.2 Was die eingereichten Berichte und Stellungnahmen des für den Beschwerdeführer verantwortlichen ärztlichen Personals betrifft, so ist eine grundsätzliche Vereinbarkeit der darin diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit „Kriegserlebnissen“ bezie- D-4572/2006 hungsweise einem „Betroffensein von Kriegsereignissen“ in Sri Lanka zwar nicht zu bestreiten (vgl. dazu die abschliessenden Ausführungen in der ärztlichen Stellungnahme vom 15. März 2005). Dass die ärztlicherseits beim Beschwerdeführer festgestellten Symptome jedoch ihre (hauptsächliche) Ursache gerade bei den im Asylverfahren behaupteten, gezielten Eingriffen in die körperliche Integrität während einer Gefangenschaft bei den LTTE in den letzten Monaten vor der Ausreise haben, ist angesichts des zuvor Erwogenen nicht glaubhaft erstellt. In den Arztberichten wird ein solcher Zusammenhang auch nicht andeutungsweise hergestellt. Hingegen finden sich in den Ausführungen der verantwortlichen Ärzte verschiedene Hinweise auf eine völlig andere Entstehungsgeschichte der PTBS, so etwa auf eine am Kopf erlittene Schussverletzung beziehungsweise auf Spuren von Granatsplittern am Schädel (vgl. etwa den Kurzbericht vom 13. Januar 2006, S. 2). 4.5 Somit ist es bei Weitem wahrscheinlicher, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen beim Geheimdienst der LTTE und bei der Polizei von P._______ um einen vorgespiegelten Sachverhalt handelt, als dass diese auf wahren Begebenheiten gründen. Nach Abwägung aller diesbezüglicher Anhaltspunkte in den Akten erachtet das Gericht es deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen der von ihm behaupteten Umstände aus Sri Lanka ausgereist ist. Dieser vermag die betreffenden Ereignisse somit weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen. Die Vorinstanz durfte dementsprechend davon absehen, die Gesuchsbegründung auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Einwendungen in der Beschwerde und in den Replikeingaben einzugehen, da diese nicht zu einem anderen Prüfungsergebnis in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts führen. 4.6 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht allein schon wegen seiner Ethnie und Herkunft begründeterweise befürchten muss, unter den heute in seinem Heimatland herrschenden Bedingungen (vgl. hierzu BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.) im Falle einer Rückkehr asylrechtlich relevanten Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden. Dass er aufgrund einer langjährigen Mitgliedschaft bei den LTTE ein Profil aufweist, wel- D-4572/2006 ches ihn in den Kreis besonders gefährdeter Personen rücken liesse, vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Aus den dargelegten Gründen ist es ebenso wenig glaubhaft, dass er wenige Tage vor der Ausreise unter dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft in Colombo aufgegriffen und für die Dauer von fünf Tagen in Polizeihaft genommen wurde. Nach seiner eigenen Aussage hatte er daneben keine Schwierigkeiten mit irgendwelchen Behörden oder Organisationen in seinem Heimatstaat (vgl. act. A1/12, S. 8). Dieses verliess er zudem unter Vorweisung eines Reisepasses, welcher mit seinem Foto und seinen richtigen Personalien ausgestattet war (vgl. act. A11/14, S. 2). Bei der Grenzkontrolle auf dem Flughafen von Colombo ergaben sich für ihn keinerlei Probleme (vgl. act. A11/14, S. 3). Mit Bezug auf eine drohende Verfolgung durch den srilankischen Staat ist demnach eine graduell hohe und zeitlich eingrenzbare Eintrittswahrscheinlichkeit nach dem von der Praxis entwickelten Verständnis der begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (vgl. oben E. 3.2) zu verneinen. 4.7 Nach Würdigung der gesamten Umstände ist als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm eine Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung seines Asylgesuchs durch das BFM ist dementsprechend zu bestätigen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). D-4572/2006 Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist folgerichtig zu bestätigen. 5.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2004 ordnete das BFM am 9. April 2009 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Damit ist die Beschwerde im Umfang des Eventualbegehrens, wonach die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, als gegenstandslos zu betrachten (zur alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 6. 6.1 Gleichzeitig mit der Beschwerdeverbesserung vom 24. Januar 2005 hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG eingereicht, dessen Beurteilung aussteht (vgl. Prozessgeschichte Bst. E). 6.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei retrospektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Bei den Akten befindet sich eine Bestätigung vom 19. Januar 2005, gemäss welcher der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt nach den Richtlinien des zuständigen kantonalen Sozialamtes unterstützt wurde. Seit Beginn des Jahres (...) geht der Beschwerdeführer jedoch einer regelmässigen Tätigkeit als (...) nach. Den Akten zufolge hat sein - monatlich mit 10% des Bruttolohnes von seinem Arbeitgeber gespeistes Sonderabgabekonto - am (...) die gesetzliche Obergrenze von Fr. 15'000.-erreicht. Aufrund der regelmässigen Erwerbseinkünfte über einen Zeitraum von nahezu (...) Jahren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - in Bezug auf die Höhe der anfallenden Kosten prozessual nicht mehr bedürftig ist. Damit sind die kumulativ zu D-4572/2006 erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG heute nicht (mehr) gegeben. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 7. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen. Insoweit sind die Kosten des Verfahrens ihm zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im Eventualpunkt dagegen ist das Beschwerdeverfahren mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM gegenstandslos geworden. Bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Kosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die (partielle) Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die Vorinstanz bewirkt. Dieser sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer praxisgemäss Kosten in einem Betrag von Fr. 300.-- aufzuerlegen, was einer Ermässigung der gesamten Verfahrenskosten um die Hälfte entspricht (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b VGKE). 8. Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde führende Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat beziehungsweise - im Falle der ohne Einwirkung der Parteien eingetretenen Gegenstandslosigkeit - die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes eine Entschädigung rechtfertigt (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 VGKE; Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend wurde die partielle Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels durch die Vorinstanz bewirkt, weshalb dem Beschwerdeführer insoweit eine Parteientschädigung zusteht. Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde eine vom 5. Mai 2009 datierende Honorarnote eingereicht. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 100.-- auf insgesamt 4½ Stunden veranschlagt, was dem Umfang und der Komplexität der Streitsache angemessen erscheint. Die aufgeführten Auslagen (Fax, Einschreiben usw.) D-4572/2006 in der Höhe von insgesamt Fr. 15.-- können ebenfalls als verhältnismässig bezeichnet werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE). Von der Rechtsvertretung zu entrichtende Mehrwertsteuerbeträge, die im aufgeführten Stundenansatz beziehungsweise in den Auslagen nicht enthalten sind, werden nicht ausgewiesen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c und Art. 11 Abs. 2 in fine VGKE). Neben den Kosten der Vertretung macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist daher aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen und nach hälftiger Kürzung auf einen Betrag von Fr. 233.-- zu bemessen. (Dispositiv nächste Seite) D-4572/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 233.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Foto) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 23