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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2018 D-4571/2017

8 mars 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,619 mots·~43 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4571/2017 law/bah

Urteil v o m 8 . März 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Tochter B._______, geboren am (…), Südafrika, beide vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 / N (…).

D-4571/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine südafrikanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______ – verliess ihr Heimatland am 15. Januar 2017 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie am 10. Juni 2017 für sich und ihre Tochter um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juni 2017 im Empfangsund Verfahrenszentrum D._______ sagte sie, sie habe im Jahr 2007 einen Mord an einem Polizisten beobachtet. Sie hätte 2008 vor Gericht als Zeugin aussagen sollen und man habe ihr versprochen, sie werde anonym bleiben. Der Anwalt des Tatverdächtigen habe ihren Namen erhalten und sie sei ab 2008 bedroht worden. Sie habe einen Anwalt konsultiert, der sichergestellt habe, dass sie nicht habe aussagen müssen. Sie habe Südafrika verlassen und im Ausland gearbeitet. 2014 sei sie zurückgekehrt, um ihr (…) fortzusetzen. Eines Tages sei sie mit ihrer Cousine in einen Lebensmittelladen gegangen, wo sie von einem Freund des Tatverdächtigen angestarrt worden sei. Sie seien losgefahren und verfolgt worden. Man habe ihren Wagen gerammt und sie sei vergewaltigt worden. Sie sei in ein Krankenhaus gebracht worden und ihre Cousine habe bestimmt, dass Anzeige erstattet werde. Nach Beginn der Strafuntersuchung sei ihre Cousine vom Freund des Tatverdächtigen mehrmals in den Bauch geschossen worden. Sie habe überlebt und sei nach E._______ geflohen. Am 26. Dezember 2016 sei ihre Cousine erschossen worden. Ihr sei klar gewesen, dass dies ein Zeichen an sie gewesen sei. Man habe sich an einer alten Wohnadresse nach ihr erkundigt. Nach dem Tod der Cousine sei eine Untersuchung eingeleitet worden, aber erst vor zwei Monaten sei einer der Tatverdächtigen festgenommen worden. Der Haupttäter sei noch auf freiem Fuss – er gehöre einer Gang an. Sie habe sich in der Schweiz bei der UNO gemeldet und ihren Fall dort geschildert. Sie habe alle Beweismittel bei der UNO eingereicht. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe sich sehr müde gefühlt, als sie in der Schweiz angekommen sei, weshalb sie sich beim (…) gemeldet habe, von wo aus sie ans (…) überwiesen worden sei. Man habe festgestellt, dass sie an Leukämie leide. Schliesslich gab sie an, sie habe sich bereits mehrmals in der Schweiz aufgehalten, da ihre Tochter hier ein Internat besucht habe. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2017 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe 2007 gesehen,

D-4571/2017 wie ein Mann namens F._______ (ein Drogenhändler) einen Polizisten in den Kopf geschossen habe. Sie habe auch gesehen, dass diesem Mann in den Oberschenkel geschossen worden sei. Sie habe die Notfallnummer gewählt und der herbeigeeilten Polizei alles erzählt. Es habe zwei Täter gegeben, einen Fahrer und den Schützen; sie habe den Polizisten auch die Autonummer genannt. Die Täter seien gefasst worden und sie habe sie identifiziert. Als sie die Polizeistation verlassen habe, sei ihr der Anwalt der Täter, G._______, auf den Parkplatz gefolgt. Es sei ein Mann namens H._______ zu ihrem Haus gekommen, der gesagt habe, man werde sie umbringen, falls sie eine Aussage mache. Der Täter habe sie einige Tage vor dem Gerichtstermin angerufen und sie bedroht. Einmal habe man in einen ihrer Reifen geschossen, als sie mit ihrem Wagen nach Hause gefahren sei. Sie sei mehrmals vorgeladen worden und man habe sie zu einer Aussage zwingen wollen. Ihr Anwalt habe aber verhindern können, dass sie aussagen müsse. Da sie nicht ausgesagt habe, seien die Täter freigelassen und das Verfahren abgeschrieben worden. Sie sei ins Ausland gegangen und habe zwischen C._______ und I._______ gearbeitet. Da ihre Tochter sie vermisst habe, sei sie später wieder nach Hause zurückgekehrt. Sie habe das Strafverfahren vergessen, da dieses eingestellt worden sei. Als sie einmal mit ihrer Cousine in einem Geschäft gewesen sei, sei sie von einem Unbekannten böse angeschaut worden. Sie habe einen weiteren Mann erblickt, es sei der Fahrer gewesen, den sie bei der Mordtat gesehen habe. Sie seien losgefahren und auf der Autobahn gerammt worden. Ihre Cousine sei weggerannt und der Mann habe ihr eine Waffe an die Stirn gehalten. Mit einem anderen Auto habe er sie an einen Ort gebracht, wo er sie vergewaltigt habe. Er habe sie bewusstlos geschlagen und sie sei ins Spital gebracht worden. Sie sei zwei Monate lang dort geblieben. Das Spital habe die Polizei avisiert und ihre Cousine habe dieser alle Angaben gegeben. Am Tag, als sie vor Gericht hätte gehen müssen (Ende 2014/Anfang 2015), sei sie von einem Mann namens „J._______“ angeschossen worden. Ihre Cousine habe sich erholt und sei umgezogen. Da es sich um organisiertes Verbrechen im Drogenmilieu handle, habe niemand aussagen wollen. Als ihre Cousine angeschossen worden sei, habe man sich nach ihr erkundigt. Ihre Tochter sei in der Schweiz in ein Internat aufgenommen worden. Im Dezember 2016 sei sie mit ihr nach Südafrika geflogen, wo für den 26. Dezember eine Familienfeier geplant gewesen sei. Ihre Cousine, die hingegangen sei, sei von „J._______“ und einer weiteren Person gefragt worden, wo sie (die Beschwerdeführerin) sei. „J._______“ habe ihre Cousine in ein Auto gezogen und ihr in den Kopf geschossen. Ihres Wissens sei „J._______“ noch in Haft, der Haupttäter sei auf freiem Fuss. Die Mutter ihrer Cousine werde gegen „J._______“

D-4571/2017 aussagen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei zur UNO gegangen, wo man ihr gesagt habe, es daure zirka zwei Monate, bis man einen Fall behandelt habe. Als die Kriminellen erfahren hätten, dass sie sich an die UNO gewandt habe, hätten sie ihre Mutter zu belästigen begonnen. Sie hätten sich an ihrer alten Wohnadresse nach ihr erkundigt und die neuen Bewohner hätten es der Polizei gemeldet. Die Polizei habe die Leute befragt und gesehen, dass die Fälle zusammenhingen. Man sei zur Schweizer Botschaft gegangen, um sich mit ihr in Verbindung zu setzen und ihr zu sagen, dass ihre Mutter in Gefahr sei. Jemand von der Botschaft habe ihre Mutter in die Schweiz gebracht. Die Botschaft habe ihrer Mutter ein Kurzzeit-Visum ausgestellt. Sie habe die Kontrolle über die Dinge verloren und suche deshalb um Asyl nach. Bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation sagte die Beschwerdeführerin, ihr Vergewaltiger sei HIV-positiv. Sie sei in eine Studie ([…] Study) aufgenommen worden, die K._______ geführt werde. Die Medikamente, die sie einnehme, wirkten, das Virus werde im Moment unterdrückt. A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin in Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel ab (vgl. act. A15/Ziff. 1 bis 6). B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 – eröffnet am 17. Juli 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 16. August 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihnen das Asyl in der Schweiz zu gewähren. In jedem Fall sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei und sie seien vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Vereinigung des Beschwerdeverfah-

D-4571/2017 rens mit demjenigen der Mutter beziehungsweise Grossmutter der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter (N […]) und die Anweisung an das SEM, vollständige Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu gewähren, beantragt. Eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 18 derselben). D. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 legte der Instruktionsrichter fest, dass das Verfahren der Beschwerdeführerinnen mit demjenigen ihrer Mutter beziehungsweise Grossmutter koordiniert weitergeführt werde. Das SEM wies er an, ihnen Einsicht in die Akte A10/48 zu gewähren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut und er verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Beschwerdeführerinnen gab er in der Person von Rechtsanwalt Nicolas Roulet einen amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Das SEM gewährte den Beschwerdeführerinnen am 5. September 2017 Einsicht in die Akte A10/48. F. In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Am 20. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin persönlich eine Stellungnahme ein, in der sie an den gestellten Anträgen festhielt. H. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 teilte Advokatin Paula Müller mit, sie ersuche in Vertretung für Nicolas Roulet um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik. Der Instruktionsrichter gab dem Gesuch um Fristverlängerung am 31. Oktober 2017 statt. I. Die Beschwerdeführerinnen liessen in der durch ihren Rechtsvertreter eingereichten Stellungnahme vom 9. November 2017 an ihren Anträgen festhalten.

D-4571/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-4571/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass gemäss Art. 3 AsylG eine Handlung als Verfolgungshandlung im asylrechtlichen Sinn gelte, wenn ihr ein bestimmtes Motiv zugrunde liege. Die in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive – Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, politische Anschauung – sei abschliessend. Den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteilen liege kein asylrelevantes Motiv im Sinne dieser Bestimmung zugrunde, weshalb die geltend gemachten Handlungen nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu werten seien. Die Voraussetzungen zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr seien daher nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen seitens der Bandenmitglieder stellten in Südafrika strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Die Behörden hätten vorliegend von Amtes wegen gehandelt und die entsprechenden Untersuchungen sowie Gerichtsverfahren eingeleitet. Sie sei mehrfach mit den Behörden in Kontakt gestanden, die ihre Aussagen aufgenommen, auf ihre Meldungen reagiert oder Schutzmassnahmen bei der Beerdigung ihrer Cousine ergriffen hätten. Das Justizsystem in ihrem Heimatstaat sei durchaus funktionsfähig und kriminelle Handlungen würden geahndet. Vor diesem Hintergrund sei es ihr möglich und zumutbar, sich bei erneuter Gefahr an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen seitens der Bande nachzusuchen. Es bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte oder gegen Willkür auf dem Rechtsweg vorzugehen und bei untätig bleibenden Behörden an eine höhere Instanz zu gelangen. Es sei ihr zuzumuten, sich die Hilfe eines Rechtsvertreters zu sichern. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich weitergehende Massnahmen der Behörden erwünscht habe, ihre Schilderungen zeigten aber, dass die Behörden schutzfähig und schutzwillig seien. Somit bestehe keine konkrete Gefahr, dass sie bei einer Rückführung eine schwere Menschenrechtsverletzung erleide. Nach einem Umzug in einen anderen Vorort und während ihres Aufenthalts ausserhalb von C._______ sei sie zudem nie Schwierigkeiten begegnet. Es sei ihr zuzumuten, sich bei Bedarf ausserhalb von ihrem letzten

D-4571/2017 Wohnort ein Leben aufzubauen. Es lägen keine stichhaltigen Hinweise auf eine ernsthafte Gefährdung im Zusammenhang mit den von ihr vorgebrachten Nachteilen vor. Allein die Tatsache, dass sie von der geltend gemachten Korruption und Bandenkriminalität in Südafrika betroffen gewesen sei, stelle kein reales Risiko dar. Keinem Staat gelinge es, in einer solchen Situation die Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Ausbildung und habe reichlich Arbeitserfahrung. Sie sei eigenständig für den Unterhalt ihrer Familie aufgekommen und habe im Heimatstaat ein soziales Beziehungsnetz, womit von einer gesicherten Wohn- und Unterhaltssituation ausgegangen werden könne. Gestützt auf ihre Aussagen und die eingereichte Bestätigung, sei sie im Heimatland in medizinischer Behandlung gewesen. Es sei ihr die Teilnahme an einer (…) Studie ermöglicht worden. Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei ihr gewährt worden und sie verfüge gemäss ihren Angaben gegenüber dem (…) über eine Krankenversicherung. Es stehe ihr zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als glaubhaft zu erachten beziehungsweise seien sie von der Vorinstanz nicht bestritten worden. Alle Geschehnisse stünden im Zusammenhang mit ihrer Zeugeneigenschaft beim Vorfall vom Jahr 2007. Sie habe alle ihr zugänglichen Beweismittel eingereicht und die ihr bekannten Namen und Informationen offengelegt, womit sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Die Vorinstanz habe keine Botschaftsinformationen über hängige Verfahren und Urteile eingeholt, die das Ausmass der Verfolgung hätten belegen können, womit Art. 32 Abs. 1 VwVG verletzt worden sei. Von Relevanz erscheine insbesondere die Vergewaltigung durch eines der Gangmitglieder im Jahr 2014. Zu Recht habe das SEM festgehalten, dass frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen sei, es gehe aber nicht weiter darauf ein. Es sei lediglich festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin als Zeugin einer durch Gangmitglieder begangenen Straftat verfolgt worden sei, wobei den geltend gemachten Straftaten kein asylrelevantes Motiv zugrunde liege. Damit habe das SEM seine Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verletzt. Sexuelle Gewalt gegen Frauen stelle einen gravierenden Eingriff in die Menschenrechte dar. Es gehe meist nicht um die sexuelle Befriedigung des Täters, sondern um eine Machtdemonstration zur Durchsetzung persönlicher oder politischer Ziele. Vorliegend habe

D-4571/2017 der Clan einen Racheakt an ihr begangen. Durch die in der Vergangenheit ausgesprochenen Drohungen werde klar, dass sie durch die begangene Gewalt zum Schweigen hätte gebracht werden sollen. Bei der Beurteilung des unerträglichen psychischen Drucks sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Somit müsse bei der Auslegung des Flüchtlingsbegriffs die Geschlechtszugehörigkeit berücksichtigt werden. Vergewaltigungen würden als schwere Verletzung der Genfer Konvention gelten. Diese Art der spezifischen Gewalt gegen Frauen stelle nicht nur eine besondere Form der Diskriminierung dar, sondern verstosse auch gegen das Verbot von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung oder Bestrafung. Laut neuer Menschenrechtspraxis könne eine Vergewaltigung als Verletzung des Folterverbots qualifiziert werden, wenn die Verantwortlichkeit des Staats zu bejahen sei. Das Ausmass der Verfolgung, das die Beschwerdeführerin erlitten habe, sei intensiv genug, um den Flüchtlingsschutz zu begründen. Ihre Identität und ihr Aufenthaltsort seien den Tätern indirekt durch die Polizei verraten worden. Sie habe sich nachweislich nicht gegen die Drohungen wehren können. Das einzige, das zu ihrem Schutz veranlasst worden sei, sei gewesen, dass sie nicht als Zeugin habe aussagen müssen. Weder gegen den Staatsanwalt noch gegen den Clan sei jemals etwas unternommen worden. Die Nachstellungen hätten sich auch fortgesetzt, nachdem sie ihre Zeugenaussage verweigert habe. Das Ausmass der erlebten Gewalt stelle einen unerträglichen psychischen Druck gemäss Art. 3 AsylG dar und sei asylrelevant. Aufgrund der sich über Jahre hinwegziehenden Untätigkeit der Justiz sei ihr ein weiterer Verbleib im Heimatland nicht mehr zumutbar gewesen. Vorliegend sei von einem billigenden oder gar tatenlosen Hinnehmen des Verfolgungsunrechts auszugehen, das indirekt vom Staat ausgehe, womit dessen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit zu bejahen sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin belegten, dass ihre Versuche, sich innerhalb Südafrikas zu schützen, gescheitert seien. Aufgrund ihrer HIV-Erkrankung sei sie auf eine gute medizinische Infrastruktur angewiesen, weshalb sie nach C._______ gehen müsste. Eine Flucht in einen anderen Teil Südafrikas würde bedingen, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig wäre und für ihren und den Unterhalt ihrer beiden Kinder aufkommen könne, was nicht der Fall sei. Der angefochtene Entscheid sei bezüglich der konkreten innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten mangelhaft bis gar nicht begründet. Die Verfolgung, die der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Südafrika drohe, sei zielgerichtet und gehe weit über die allgemeinen Folgen der in Südafrika herrschenden Korruption hinaus. Die mit grosser Wahr-

D-4571/2017 scheinlichkeit drohende Verfolgung begründe sich nicht nur aus dem Umstand, dass sie eine Frau sei, es seien auch weitere Risikoaspekte zu berücksichtigen. Als Frau, die aus derselben Region wie der gefürchtete Clan stamme, könne sie von den Männern dieser Gruppe erkannt werden. Dass sie von der Polizei keinen Schutz erwarten könne und damit rechnen müsse, dass ihr Aufenthaltsort dem Clan bekanntgegeben werde, ergebe sich aus der Vorgeschichte und einem Schreiben des Polizeichefs, Sergeant L._______, der bestätige, dass man der Beschwerdeführerin und ihrer Familie keinen Schutz gewähren könne, weil die Täter nicht hätten gefasst werden können. Auch ausserhalb von C._______ drohe ihr eine ernsthafte und aktuelle Bedrohung, zumal ihre Cousine vor ihrer Ermordung an einem lediglich den Polizeibehörden bekannten Ort gewohnt habe und dennoch gefunden und getötet worden sei. Bei einer Rückkehr drohe der Beschwerdeführerin der sichere Tod, weshalb von einer konkreten und ernsthaften Gefahr auszugehen sei. Sie sei nunmehr zusätzlich als Opfer in einem Verfahren gegen diesen Clan involviert. Mit einer Rückweisung nach Südafrika wäre nicht nur das Non-refoulement Gebot verletzt, sondern es wären auch die Merkmale der Gefährdung von Leib und Leben sowie des unerträglichen psychischen Drucks erfüllt, womit der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Hinzu komme, dass sie eine Beschwerde bei der UNO-Menschenrechtskommission anhängig gemacht habe, auf die eingetreten werde und die im September 2017 behandelt werden solle. Somit sei ihr in jedem Fall die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerdeführerin sei mit dem HI-Virus infiziert und bedürfe einer antiretroviralen Therapie. Sie habe am 20. April 2017 mit einer geeigneten Therapie beginnen können und habe gut darauf angesprochen. Es sei fraglich, ob diese Therapiemöglichkeit in Südafrika durchgeführt werden könne. Zudem sei sie traumatisiert und bedürfe einer psychologisch/psychiatrischen Unterstützung, die ihr bisher nicht ermöglicht worden sei. Für ihre Flucht habe sie ihr Hab und Gut verkauft und ihr Erspartes aufgebraucht. Dementsprechend habe sie ihre Krankenversicherung nicht mehr finanzieren können. Eine Wegweisung sei demnach nicht zumutbar. Die Schweiz habe das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) und das entsprechende Zusatzprotokoll unterzeichnet und ratifiziert. Die Wegweisung aus der Schweiz komme angesichts ihrer schweren Notlage und des fehlenden Schutzes der südafrikanischen Behörden einer zusätzlichen Bestrafung des Opfers gleich und stelle eine schwerwiegende Verletzung des CEDAW dar. Die Situation wäre für sie im Falle einer Rückkehr problematisch.

D-4571/2017 Durch die Bedrohung durch Clanmitglieder habe sie ihr Studium zum zweiten Mal unterbrechen müssen. Als alleinerziehende Mutter sei sie auf die Infrastruktur ihrer Familie angewiesen, die in und um C._______ lebe. Aufgrund ihrer Erkrankung bestehe für sie keine innerstaatliche Option. Als Opfer sexueller Gewalt habe sie bisher keinen Schutz erhalten und könne solchen auch nicht erwarten. Eine Wegweisung stelle somit eine Diskriminierung der Frau als Opfer sexueller Gewalt dar. Ausserdem sei eine Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar, wenn sie das Kindeswohl betreffe. Die Tochter der Beschwerdeführerin wäre durch eine Wegweisung besonders schwer getroffen. Sie habe schon vor der Flucht ihrer Mutter in der Schweiz gelebt, und sei durch die Flucht ihrer Mutter in ein Asylverfahren einbezogen worden. Sie habe die Schule abrupt verlassen müssen. Sie verstehe, unter welchem Druck ihre Mutter stehe. Sie fürchte sich vor dem Ungewissen und möchte nicht zurück nach Südafrika gehen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das mit der Beschwerde eingereichte Dokument der Polizei vom 29. Juli 2017 erscheine fragwürdig. Es entspreche in der Vorlage den beim SEM eingereichten Polizeirapporten. Es sei während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz erstellt worden. Wie es entstanden sei, bleibe unklar. Es sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Vorlage selbst ausgefüllt habe und ein handschriftlicher, inoffizieller Kommentar einer Person, die sich als Sergeant L._______ zu erkennen gebe, beigefügt worden sei. Beim Dokument handle es sich um eine teilweise unleserliche Kopie – es vermöge die in der Verfügung gezogenen Schlussfolgerungen der Schutzfähigkeit und –willigkeit des Heimatstaats nicht umzustossen. Die HIV-Erkrankung der Beschwerdeführerin sei in der Verfügung gewürdigt worden und die auf Beschwerdeebene eingereichten Laborberichte vermittelten keine neuen Erkenntnisse. Dasselbe gelte für den Arztbericht vom 15. Juni 2017. Im Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden sei auf die Behandlungsmöglichkeiten in Südafrika zu verweisen. Die Tatsache, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Internat besucht habe, vermögen den Wegweisungsvollzug nicht zu hindern, zumal sie bereits Ende 2016 aufgrund nicht bezahlter Schulgelder vom Internat ausgeschlossen worden sei. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das Polizeischreiben vom 29. Juli 2017 sei authentisch und belege die Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit des Heimatstaats der Beschwerdeführerin. Den ersten Teil des Dokuments habe die Polizei ausgefüllt und an die Beschwerdeführerin geschickt (per E-Mail). Sie habe den Rapport ausgedruckt und unterzeichnet

D-4571/2017 sowie nach Rücksprache mit der Polizei zwei Passagen ergänzt. Danach habe sie das Dokument per E-Mail an die Polizei zurückgeschickt. Diese habe die Ergänzung mit ihrem Kürzel bestätigt, den Rapport unterzeichnet und den offiziellen Stempel darunter gesetzt. Anschliessend sei der Rapport per E-Mail erneut an die Beschwerdeführerin gesandt worden. Die südafrikanische Polizei habe am 19. Oktober 2017 bestätigt, dass M._______ und Sergeant L._______ bei der Polizei arbeiteten. Es werde auch bestätigt, dass sie nicht vom SEM kontaktiert worden seien und für Informationen über die für die Beschwerdeführerin und ihre Familie bestehende Gefahr zur Verfügung stünden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin Ende 2016 wegen nicht bezahlten Schulgeldern vom Internat ausgeschlossen worden sei. Ihre Tochter sei seit April 2016 in der Schweiz und habe das Internat bis Ende März 2017 besucht. 5. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde vor ihrer Verfügung alle erheblichen Vorbringen der Parteien. Inwiefern diese Gesetzesbestimmung dadurch verletzt worden sein könnte, dass das SEM im vorliegenden Verfahren keine Abklärungen – insbesondere über die gegen „J._______“ und F._______ geführten Strafverfahren – durch eine der schweizerischen Botschaften in Südafrika durchführen liess, erschliesst sich nicht. Gemäss der Konzeption des Asylgesetzes liegt es an der Beschwerdeführerin, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Daraus folgt, dass es grundsätzlich an ihr gelegen hätte, weitere, im Zusammenhang mit den Strafverfahren stehende Beweismittel zu beschaffen und beim SEM einzureichen. Da sie im Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz und eine anwaltliche Vertretung verfügt, wäre ihr dies zumutbar und möglich gewesen. Da das SEM die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft erachtete, musste es sich weder veranlasst sehen, sie zur Einreichung weiterer Beweismittel aufzufordern, noch, selbst über eine der schweizerischen Botschaften in Südafrika Abklärungen zu veranlassen. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, hinsichtlich der gegen „J._______“ und F._______ hängigen beziehungsweise abgeschlossenen Strafverfahren amtliche Erkundigungen einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde S. 9) abzuweisen ist. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe seine Begründungspflicht offensichtlich verletzt (Art. 35 Abs. 1 VwVG), da es nicht auf die frauenspezifischen Fluchtgründe eingegangen sei. Das SEM hat,

D-4571/2017 wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 7.2), zu Recht darauf hingewiesen, dass die Übergriffe auf und die Drohungen gegen die Beschwerdeführerin von einer kriminellen Bande ausgingen, deren Mitglieder ihr deshalb nachstellten, weil sie Zeugin einer von zwei Bandenmitgliedern verübten gemeinrechtlichen Straftat wurde. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation der gegen die Beschwerdeführerin verübten (gemeinrechtlichen) Straftaten durfte das SEM berechtigterweise ausschliessen. Da die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zweifellos nicht erfüllt, durfte sich das SEM diesbezüglich mit einer kurzen und prägnanten Begründung begnügen. Die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, läuft demnach ins Leere. 5.3 Hinsichtlich der die Gewährung der Akteneinsicht betreffende Rüge ist vollumfänglich auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 23. August 2017 zu verweisen. Bezüglich der Nicht-Gewährung der Akteneinsicht in die Akte A10/48 wurde eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht in die das Visumsverfahren betreffenden Akten festgestellt. Diese Verletzung ist jedoch als geheilt zu erachten, da der Verfahrensschritt mit der nachträglichen Zustellung der Akten nachgeholt wurde und es den Beschwerdeführerinnen offen gestanden wäre, im Rahmen der Stellungnahme zur Vernehmlassung ergänzende Ausführungen zu machen. 5.4 Da die erhobenen formell-rechtlichen Rügen – mit Ausnahme der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, die als geheilt zu erachten ist – unbegründet sind und der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, ist der Eventualantrag, die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im

D-4571/2017 Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Vorliegend hat das SEM keine Zweifel oder Vorbehalte an den Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus. 6.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Staatsanwalt G._______ sei der Beschwerdeführerin gefolgt, als sie den Polizeiposten verlassen habe, nachdem sie dort bezüglich des Mordes am Polizisten ihre Aussage gemacht habe. Der korrupte Staatsanwalt habe sie bei der kriminellen Bande verraten. Der Gangster H._______, der sie zu Hause aufgesucht und mit dem Tod bedroht habe, habe ihr gesagt, die Bande habe sämtliche Informationen von G._______ erhalten, der für sie arbeite. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, G._______ sei ein korrupter Staatsanwalt gewesen, lässt sich nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin in Übereistimmung bringen. Bei der BzP gab sie an, der Anwalt des Tatverdächtigen habe diesem ihren Namen genannt (vgl. act. A8/11 S. 7). Auch bei der Anhörung sagte sie aus, sie habe auf der Polizeistation den Täter identifiziert und eine Zeugenaussage gemacht. Als sie die Polizeistation verlassen habe, sei der Anwalt der beiden Täter dort gewesen; er sei ihr zum Parkplatz gefolgt und habe den Tätern ihre Adresse gegeben, da er Zugriff auf ihre Zeugenaussage gehabt habe (vgl. act. A14/10 S. 3 f.). Danach sei H._______ zu ihrem Haus gekommen und habe ihr gesagt, man werde sie umbringen, falls sie als Zeugin aussagen werde. Sie habe nicht gewusst, wie er davon Bescheid gewusst habe (vgl. act. A14/10 S. 3 f.). Auch diese Aussage lässt sich nicht mit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, der Mann habe ihr gesagt, dass der Staatsanwalt für die Bande arbeite, vereinbaren. Die Darstellung in der Beschwerde, ein korrupter Staatsanwalt habe sie an die kriminelle Bande verraten, erweist sich mithin als unglaubhaft. 6.2.2 Des Weiteren wird in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich am 26. Dezember 2016 mit ihrer Cousine, N._______, verabredet, sei aber zu spät gekommen. Ihre Cousine sei am vereinbarten Treffpunkt von „J._______“ ermordet worden, weshalb sie um ihr Leben

D-4571/2017 fürchte. Die Polizei könne ihr keinen Schutz gewähren und die Täter blieben voraussichtlich auf freiem Fuss. Auch diese Darstellung der Geschehnisse lässt sich nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin vereinbaren. Bei der Anhörung führte sie aus, ihre Familie habe für den 26. Dezember 2016 eine Familienfeier geplant – sie sei aber nicht hingegangen (vgl. act. A14/10 S. 4). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte sie, „J._______“ sei immer noch in Haft, da eine Freilassung auf Kaution abgelehnt worden sei (vgl. act. A14/10 S. 6 und 8). Der Fall werde vor dem „High Court“ verhandelt. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist der Schluss zu ziehen, dass sie sich am 26. Dezember 2016 nicht mit ihrer Cousine verabredet hatte und dass der Mörder ihrer Cousine, der gleichzeitig ihr Vergewaltiger ist, sich nicht auf freiem Fuss befindet. 7. 7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

D-4571/2017 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nur dann vorliegen kann, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründe erfolgte und nach wie vor droht. Auch die im Gesetz erwähnte frauenspezifische Verfolgung (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG) kann nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sein und zur Asylgewährung führen, wenn sie aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive droht. Dasselbe gilt für die im Gesetz genannten Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG); ein unerträglicher psychischer Druck kann nur dann zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er aufgrund von Massnahmen entstanden ist, die in einem der vom Gesetz genannten Motive begründet liegen. Die Beschwerdeführerin erlitt eigenen Angaben und den vorliegenden Beweismitteln gemäss von einer Bande von Kriminellen schwere Nachteile und wurde von dieser weiterhin bedroht, da sie im Jahr 2007 beobachtete, wie zwei Mitglieder der Bande an der Ermordung eines Polizisten beteiligt waren. Die Motivation der Kriminellen liegt darin begründet, eine Zeugin einer von ihnen begangenen Straftat zum Schweigen zu bringen. Die Beschwerdeführerin wurde weder aufgrund ihrer Rasse noch aufgrund ihrer Religion oder Nationalität noch aufgrund ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder mit solchen bedroht. Sie wurde auch nicht aufgrund der Tatsache verfolgt und bedroht, dass sie weiblichen Geschlechts ist, sondern einzig deshalb, weil sie zufälligerweise Zeugin einer Straftat geworden war. Wäre zufälligerweise ein Mann Zeuge der fraglichen Straftat geworden und hätte dieser die Polizei gerufen und bei dieser eine Zeugenaussage gemacht, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von den Mitgliedern der kriminellen Bande ebenfalls verfolgt und bedroht worden. Die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerde zur geschlechtsspezifischen Verfolgung und deren Intensität ändern nichts an der Tatsache, dass die der Beschwerdeführerin zugefügten und die ihr allenfalls weiterhin drohenden Nachteile nicht in einem der im Asylgesetz abschliessend genannten Verfolgungsmotive begründet liegen. 7.3 Das SEM hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

D-4571/2017 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

D-4571/2017 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Südafrika ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung nach Südafrika dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei im Jahr 2007 Zeugin eines Verbrechens geworden, habe die Polizei gerufen, die Täter identifiziert und eine Zeugenaussage gemacht. Die ermittelnden Polizisten hätten ihr zugesagt, sie könne anonym bleiben, eine Zusage, die nicht habe eingehalten werden können, da der Anwalt der Verdächtigen Zugriff auf ihre Zeugenaussage gehabt und diesen ihre Identität offengelegt habe. Nachdem sie bedroht worden sei, habe sie sich geweigert, vor Gericht auszusagen. Die Polizei habe sie zwar zur Aussage zwingen wollen und habe ihr entsprechende Vorladungen geschickt; ihr Anwalt habe jedoch bei Gericht erreichen können, dass sie nicht aussagen müsse, worauf das Verfahren gegen die Verdächtigen habe eingestellt werden müssen. Die südafrikanischen Behörden haben damit den Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Sie habe danach in C._______ und I._______ gearbeitet, was es ihr ermöglicht habe, ihre Familie zu sehen. Vor diesem Hintergrund scheint fraglich, ob das zufällige Zusammentreffen der Beschwerdeführerin mit einem Bandenmitglied im Jahr 2014 tatsächlich einen Zusammenhang mit der Straftat von 2007 aufweist. Hätte die kriminelle Bande die Beschwerdeführerin mundtot machen wollen, hätte sie dies bereits im Jahr 2007 oder 2008 tun können, zumal ein Bandenmitglied sie zuhause aufgesucht und davor gewarnt habe, gegen die Täter auszusagen. Da sie die Warnung beachtet und keine Aussagen vor Gericht gemacht habe und das Verfahren eingestellt worden sei, hatte die kriminelle Bande keine Veranlassung, sie sieben Jahre später zu behelligen und

D-4571/2017 damit möglicherweise die Strafverfolgungsbehörden erneut auf sich aufmerksam zu machen. Es erscheint somit durchaus möglich, dass es sich bei der an ihr verübten Gewalttat im Jahr 2014 um einen von „J._______“ ausgehenden Racheakt gegen sie gehandelt hat. Nach dieser Straftat nahm die Polizei die Aussagen ihrer Cousine auf, sie selbst habe aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht einvernommen werden können, weshalb die Polizei zugewartet habe. Ihre Cousine sei Ende 2014/Anfang 2015, am Tag, an dem sie vor Gericht hätte gehen müssen, angeschossen worden und sei daraufhin in eine andere Provinz gezogen. Auch in dieser Hinsicht kann den Ermittlungsbehörden nicht vorgeworfen werden, dass sie untätig geblieben wären. Bis zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 wieder begonnen habe, im Ausland zu arbeiten, sei sie von der kriminellen Bande nicht kontaktiert worden. Auch die Behörden hätten keinen Kontakt mit ihr aufgenommen. Nach dem ersten Angriff auf ihre Cousine hätten die Behörden versucht, sie über ihren Anwalt zu erreichen. Vermutlich hätten sie ihre Aussagen zur Vergewaltigung haben wollen. Im Dezember 2016 sei ihre Cousine erschossen worden. Sie gehe davon aus, dass es sich beim Täter um „J._______“ handle. Als man erfahren habe, dass sie bei der UNO einen Fall anhängig gemacht habe, habe man sich an ihrer alten Adresse nach ihr erkundigt. Nachdem dies der Polizei gemeldet worden sei, sei diese der Sache nachgegangen und habe die Leute befragt. Der Vergewaltigungsfall sei dem High Court übergeben und eine Freilassung des Täters auf Kaution sei abgelehnt worden. Auch der Fall bezüglich der Ermordung ihrer Cousine, in dem deren Mutter aussagen werde, sei vor dem High Court hängig. „J._______“ sei während der Bestattung ihrer Cousine dort herumgefahren, es seien aber viele Polizisten anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, sie habe in Südafrika aus Sicherheitsgründen den Namen O._______ benutzt. Die Behörden hätten ihr nach dem ersten Angriff auf ihre Cousine geraten, einen anderen Namen zu benutzen. Die Ärzte und die Vermieter hätten sie unter diesem Namen registriert. Die Namensänderung „sei inoffiziell offiziell gewesen“. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zeigen, dass die südafrikanischen Behörden nicht schutzunwillig waren. Allen Anzeigen wurde nachgegangen, die Ermittlungen gegen die Täter wurden aufgenommen und die Fälle wurden vor Gericht gebracht. Da die Beschwerdeführerin sich indessen

D-4571/2017 trotz Druckversuchen durch die Polizei weigerte, im Jahr 2008 vor Gericht auszusagen, musste das Verfahren gegen die Täter offenbar eingestellt werden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe nach der 2014 erlittenen Vergewaltigung bislang keine Aussagen gemacht und ihre Cousine, die vor Gericht habe aussagen wollen, sei am Tag der Gerichtsverhandlung angeschossen worden. Da sie danach in eine andere Provinz gezogen sei, konnten die Behörden die Verfahren wohl nicht vorantreiben. Nachdem die Cousine Ende 2016 erschossen wurde, wurde der Täter festgenommen und inhaftiert. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin befinde er sich noch in Haft. Die Behörden empfahlen ihr nach dem ersten Mordanschlag auf ihre Cousine, sich einen anderen Namen zuzulegen, damit sie es den Kriminellen erschwere, sie ausfindig zu machen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin lassen insgesamt gesehen nicht den Schluss zu, dass die heimatlichen Behörden nicht schutzfähig wären. Die Kriminalitätsrate in Südafrika ist vergleichsweise hoch und die Kriminellen gehen teilweise äusserst brutal und skrupellos vor. Die südafrikanischen Sicherheitsbehörden sind nicht in der Lage, alle ihre Bürger und alle sich in Südafrika aufhaltenden Ausländer prophylaktisch vor kriminellen Übergriffen zu schützen und alle Verbrechen aufzuklären, was indessen für alle Staaten der Welt gilt. In diesem Zusammenhang ist die von der Beschwerdeführerin eingereichte, teilweise von ihr selbst verfasste Bestätigung der südafrikanischen Polizei vom 29. Juli 2017 zu sehen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 14), handelt es sich bei dem auf den eingereichten polizeilichen Bestätigungen erwähnten und diese teilweise unterzeichnenden Sergeant L._______ keineswegs um den Polizeichef, bekleidet doch ein Sergeant einen vergleichsweise niederen Rang in der südafrikanischen Polizeihierarchie. Angesichts der Grösse Südafrikas und der Einwohnerzahl (über 56 Millionen Menschen), ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung, nicht zu folgen. Sie hat in der Vergangenheit gezeigt, dass es ihr möglich ist, auf die von der kriminellen Bande ausgehende Bedrohung flexibel zu reagieren. Sie hat in verschiedenen Bereichen in anderen afrikanischen Ländern gearbeitet und den Wohnsitz gewechselt, was zu ihrer Sicherheit beigetragen hat. Aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung und ihres beruflichen Erfolges wird es ihr möglich sein, auch in einer anderen Provinz Südafrikas tätig zu sein und ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Angesichts der HIV-Erkrankung ist sie zwar auf eine ausreichende medizinische Betreuung angewiesen, die jedoch nicht nur in und um C._______ gewährleistet ist. Antiretrovirale Therapien sind

D-4571/2017 in Südafrika weit verbreitet und angesichts der beruflichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin ist nicht zu befürchten, dass ihr eine qualitativ gute Behandlung versagt bliebe. Ob sie weiterhin an der (…) Studie wird teilnehmen können und von (…) Ärzten mitbetreut werden wird, kann nicht beurteilt werden, ist indessen nicht ausschlaggebend. Insgesamt gesehen bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführerin oder ihrer Tochter drohten aufgrund ihrer Vorgeschichte im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung, da ihr die südafrikanischen Behörden den Schutz nicht verweigern werden und es ihr offensteht, der in der Region C._______ drohenden Gefahr durch Wahrnehmung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu entgehen. 9.3.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Südafrika lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die in Südafrika herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Südafrika nicht generell unzumutbar ist. 9.4.2 Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz in verschiedenen Branchen berufstätig und bekleidete teilweise Führungspositionen beziehungsweise war an den Firmen, für die sie arbeitete, beteiligt. Aufgrund abweichender Aussagen der Beschwerdeführerin ist es nicht möglich, sich ein abschliessendes Bild von ihrer heutigen wirtschaftlichen Situation zu machen. Im Rahmen des Asylverfahrens legte sie dar, heute mittellos zu sein, was indessen nicht mit ihren Ausführungen in einem Schreiben an den (…) und den im Visumsverfahren eingereichten Unterlagen in Einklang steht. Einer Eingabe der Beschwerdeführerin an

D-4571/2017 den (…) – diesem am 3. Februar 2017 per E-Mail übermittelt – ist zu entnehmen, dass sie nach wie vor Inhaberin eines Unternehmens ist. Aus dem im Visumsverfahren eingereichten Schreiben der (…) vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass sie über erhebliche finanzielle Mittel verfügen müsste. Wie dem auch sei, ist jedenfalls davon auszugehen, dass es ihr möglich ist, ihre Geschäftstätigkeiten wieder aufzunehmen oder sich aufgrund ihrer Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen beruflich neu zu orientieren. Sie verfügt in Südafrika zudem über ein familiäres Beziehungsnetz, was es ihr nicht nur bei einer Rückkehr in die Region von C._______ erleichtern wird, sich im Heimatland zu reintegrieren. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Rückkehr in ihre Heimat für die Beschwerdeführerin mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein wird, da sie indessen über überdurchschnittliche berufliche Fähigkeiten und ein relativ breites soziales Beziehungsnetz verfügt, wird sie durch eine Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. 9.4.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebens absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). In Südafrika sind mehrere Millionen Menschen mit dem HI-Virus infiziert. Südafrika hat eines der grössten Programme zur antiretroviralen Medikation. Die Beschwerdeführerin war gemäss der von ihr eingereichten Unterlagen bereits in ihrem Heimatland in ärztlicher Behandlung und wurde in eine (…) Studie aufgenommen. Aufgrund der positiven Prognose hinsichtlich ihrer beruflichen Reintegration ist davon auszugehen, dass sie wiederum Zugang zu angemessener ärztlicher Betreuung und den von ihr benötigten Medikamenten haben wird. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, ihr Gesundheitszustand würde sich nach einer Rückkehr derart verschlechtern, dass sie in eine existenzbedrohende Situation geriete. Die Beschwerdeführerin wurde bereits vom SEM darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom

D-4571/2017 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegt somit keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung vor, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen liesse. 9.4.4 Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie vorstehend ausgeführt ist nicht davon auszugehen, dass sie in Südafrika aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert wurde. Sie wurde aufgrund des Umstandes, dass sie Zeugin einer Straftat wurde und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine Zeugenaussage machte, von einer kriminellen Bande derart unter Druck gesetzt, dass sie vor Gericht keine Aussagen machen wollte. Das Gericht trug den von ihr geltend gemachten Befürchtungen Rechnung und verzichtete auf ihre Zeugenaussage. Mehrere Jahre später begegnete die Beschwerdeführerin zufälligerweise einem der Straftäter, der sie vergewaltigte. Die südafrikanische Polizei nahm sich des Falles an, konnte die Beschwerdeführerin indessen aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht befragen. Ihre Cousine wurde am Tag, an dem sie vor Gericht aussagen sollte, niedergeschossen und später ermordet. Der Vergewaltiger der Beschwerdeführerin – der ebenfalls der Mörder ihrer Cousine ist – befindet sich in Haft, der Prozess ist vor dem High Court hängig. Wie bereits vorstehend ausgeführt, hätte auch ein Mann, der Zeuge derselben Straftat geworden wäre, mit Nachstellungen durch die kriminelle Bande zu rechnen gehabt. Die südafrikanische Polizei hätte auch einen männlichen Zeugen nicht überall im Land und zu jeder Zeit prophylaktisch schützen können. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wäre von den heimatlichen Behörden aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert worden. 9.4.5 Die Tochter der Beschwerdeführerin reiste Anfang September 2016 in die Schweiz ein, um hier ein Internat zu besuchen. Von vornherein stand damit fest, dass sie die Schweiz nach Abschluss der Schule wieder verlassen wird. Die hiesige Kultur und Lebensweise mag zwar einen gewissen Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung der Tochter haben, es ist aber keineswegs davon auszugehen, dass der bisherige Aufenthalt in der Schweiz von weniger als zwei Jahren zu einer Entwurzelung für den Fall einer Rückkehr nach Südafrika geführt hat. Sie verliess ihren Heimatstaat im Alter von (…) Jahren. Den grössten Teil des Lebens verbrachte sie somit in Südafrika und die Rückkehr erfolgt in einen vertrauten kulturellen Umkreis. Sie wird zusammen mit ihrer Mutter nach Südafrika zurückkehren, wo ihre Verwandten, insbesondere auch ihr Vater und ihr Halbbruder leben. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie sich in der Heimat und im

D-4571/2017 heimatlichen Schulsystem wieder zurechtfindet und ihre Familienangehörigen werden sie bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Von einer Verletzung des Kindeswohls ist im Falle eines Vollzugs der Wegweisung demnach nicht auszugehen. 9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 Die Beschwerdeführerinnen verfügen über gültige Reisepässe. Zudem würde es ihnen obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben weiter einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Nicolas Roulet als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser wurde darüber orientiert, dass der Stundenansatz für anwaltliche Vertretung Fr. 200.– bis Fr. 220.– beträgt (in Anwendung der Art. 10 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über

D-4571/2017 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Nachdem der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren weitschweifige Ausführungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft machte, die Zuerkennung derselben aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts und der konstanten Praxis nicht ernsthaft in Betracht kommen konnte und ihm mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 mitgeteilt wurde, dass nur der notwendige Aufwand entschädigt wird, ist der geschätzte Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerde angemessen zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und MwST) zuzusprechen.

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D-4571/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Rechtsanwalt Nicolas Roulet wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1500.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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D-4571/2017 — Bundesverwaltungsgericht 08.03.2018 D-4571/2017 — Swissrulings