Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.01.2015 D-4569/2014

12 janvier 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,050 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4569/2014/mel

Urteil v o m 1 2 . Januar 2015 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien

A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2014 / N (…).

D-4569/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 10. Juli 2012 und reiste auf dem Landweg nach Nepal, wo er sich bis am 6. Oktober 2012 aufhielt. Am 6. Oktober 2012 reiste er mit dem Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort, von welchem aus er am 8. Oktober 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Oktober 2012, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer an, er sei seit seinem 12. beziehungsweise 13. Lebensjahr Mönch gewesen und habe im Kloster C._______ im Bezirk D._______, in der Provinz E._______ gelebt. Am (…) habe er mit einem befreundeten Mönch eine tibetische Nationalflagge und ein Plakat zu Ehren des Geburtstags des Dalai Lama aufgehängt, woraufhin sein Freund am (…) von der Geheimpolizei verhaftet worden sei. Über die Verhaftung sei er telefonisch durch seinen Vater unterrichtet worden, der ihn im Kloster angerufen habe. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, habe er das Kloster am frühen Morgen des (…) verlassen. Er sei mit dem Auto bis nach F._______ gefahren, von wo aus er gleichentags zu Fuss bis ins G._______ Kloster in Nepal gelaufen sei. Vom G._______ Kloster aus sei er im Bus nach Kathmandu gefahren, von wo aus er am 6. Oktober 2012 seine Weiterreise mithilfe eines Schleppers und eines gefälschten nepalesischen Passes mit dem Flugzeug und dem Auto angetreten habe. Vor dem Vorfall mit der Flagge und dem Plakat habe er weder Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt, noch sich politisch betätigt. Nach Ausweispapieren befragt, gab er an, nie welche besessen zu haben. A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 zu seinen Asylgründen an. Ergänzend zu seinen Ausführungen anlässlich der BzP führte er aus, sein ganzes Leben als Mönch verbracht zu haben, weshalb er keine Schule besucht habe und der chinesischen Sprache nicht mächtig sei (im Kloster sei es verboten gewesen, chinesisch zu sprechen). Er und sein Freund hätten die tibetische Flagge zu Ehren des Geburtstags des Dalai Lama aufgehängt mit dem Zweck, dass sich die chinesischen Behörden und Menschen änderten. Nach der Plakataktion sei er nach Hause gegangen, wohin sein Freund gegangen sei, wisse er nicht. Er habe ihn nicht mehr gesehen. Schliesslich habe sein Vater am (…) ins Kloster angerufen, um einem Lehrer von der Verhaftung des Freundes zu berichten. Dieser habe ihm dann davon erzählt und gesagt, er solle sich bei einer

D-4569/2014 Familie, die unterhalb vom Kloster wohne, verstecken. Am Abend sei sein Vater mit dem Auto gekommen, um ihn abzuholen. Sie seien dann nach D._______ gefahren, von wo aus er in einem Lastwagen in einem Schrank versteckt die Weiterfahrt bis nach F._______ angetreten habe. Von F._______ sei er zu Fuss gelaufen, habe einen Fluss überquert und sich bei einer Familie aufgehalten. Von dort sei er ungefähr noch 15 Minuten bis zu einer grossen Strasse gelaufen, wo ihn ein Auto abgeholt und nach Nepal gebracht habe. Nach Identitätsdokumenten befragt, gab er an, einen Mönchsausweis von seinem Kloster (Hoschanting) und ein Familienbüchlein besessen zu haben. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 – eröffnet am 16. Juli 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. August 2014 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, zugleich reichte er eine Bestätigung des Tibet Büros in Genf vom 28. Juli 2014 (fortan Bestätigungsschreiben) zu den Akten, wonach er tibetischer Abstammung und Mitglied der Sektion Bern sei. C.b Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Akteneinsichtsgesuch ein, welchem mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2014 teilweise entsprochen wurde. C.c Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte diesen auf, innert Frist einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu leisten. C.d Am 3. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Asylkoordination der Stadt Thun zu den Akten. C.e Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Fürsorgebestätigung als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses entgegengenommen wird, hob die Ziffern 2–4 des

D-4569/2014 Verfügungsdispositivs vom 19. September 2014 auf und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-4569/2014 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM begründete seine Verfügung zusammengefasst damit, dass aufgrund der oberflächlichen Aussagen und der fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache grosse Zweifel an der angeblichen Herkunft aufgekommen seien. Die Angaben zum Alltagsleben in der Herkunftsregion seien ungenügend, realitätsfremd und zum Teil tatsachenwidrig. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer bei vielen länderspezifischen Fragen entweder erklärt, die Antwort nicht zu kennen oder nur sehr knapp und ungenau geantwortet, insbesondere auch in Bezug auf das Kloster, seinen Gründer und den Alltag in ersterem, obwohl er während rund zehn Jahren in diesem gewohnt haben soll. Zudem habe er keine Ausweispapiere zu den Akten gegeben, welche die behauptete Herkunft oder den zurückgelegten Reiseweg zu belegen vermöchten und habe auch in diesem Zusammenhang unglaubhafte und widersprüchliche Aussagen gemacht. Seine fehlenden Chinesischkenntnisse und die Ausführungen, er sei nie mit Chinesen in Kontakt gekommen, seien ebenfalls nicht überzeugend, zumal er geltend gemacht habe, viele Leute in der Umgebung zu kennen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb er überhaupt keine Möglichkeit haben soll, mit seiner Familie oder seinen Bekannten in Tibet Kontakt aufzunehmen.

D-4569/2014 Die Feststellung, dass er mit aller Wahrscheinlichkeit nicht im von ihm behaupteten geografischen Raum gelebt habe, werde durch die unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen zu den eigentlichen Gesuchsgründen bestätigt. Widersprüchlich seien die Angaben insofern gewesen, als dass er anlässlich der BzP erklärt habe, eine tibetische Flagge und ein Plakat aufgehängt zu haben, während er in der Anhörung ausgesagt habe, lediglich eine Flagge aufgehängt zu haben. Ferner habe er trotz mehrfacher Aufforderung, möglichst ausführlich von seiner Aktion zu berichten, lediglich ausgeführt, er habe zusammen mit einem Freund am 5. Juli 2012 am Abend bei einer Brücke unterhalb des Klosters eine tibetische Flagge aufgehängt. Zudem vermöge er seine Beweggründe nicht überzeugend darzulegen und wisse zu diesen nicht mehr zu sagen, als dass er die Flagge aufgehängt habe, weil er keine Religions- und Meinungsfreiheit habe und zudem die chinesischen Behörden und Leute durch die fragliche Aktion zu verändern versucht habe. Des Weiteren sei auch die Ausreise unglaubhaft vorgebracht worden. Gemäss BzP sei er am 10. Juli 2012 aus dem Kloster weggegangen und habe gleichentags sein Heimatland verlassen, während er anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, er sei am Abend des 9. Juli 2012 vom Haus der Familie, bei welcher er sich versteckt habe, abgereist. Sodann sei die Ausführung, er habe am Abend des 9. Juli 2012 C._______ mit dem Auto verlassen, sei ab D._______ mit einem LKW weitergereist, von wo aus er zu Fuss die Grenze überquert habe, in Anbetracht der Tatsache, dass die Reise von D._______ bis zur Grenze mehrere hundert Kilometer betrage, realitätsfremd. Obwohl der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten seine mangelhaften Länderkenntnisse, seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Ausführungen bezüglich seiner Asylgründe und Ausreise nahe, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. In der vorinstanzlichen Verfügung wird zudem auf das BVGE 2014/12 Bezug genommen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. 5.2 In seiner Eingabe vom 12. August 2014 erklärt der Beschwerdeführer, er könne schlecht mit seiner Familie in Tibet in Kontakt treten, weil diese dann unter Problemen leiden müsse und das wolle er ihnen nicht antun. 6.

D-4569/2014 6.1 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 des Bundesverwaltungsgerichts präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12). 6.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht hat. Dabei kann zur Hauptsache auf die unterlassene Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausweispapieren verwiesen werden. Diesbezüglich vermag die pauschale Behauptung, es sei ihm unmöglich, in Kontakt mit Familie oder Freunden zu treten, weil diese dann Probleme mit den Chinesen bekämen, nicht zu überzeugen, da sie im Widerspruch zum Umstand steht, dass es seinem Vater offenbar möglich war, im Kloster anzurufen, um über die Festnahme des Freundes zu informieren (A9, S. 8) und die Ausreise des Beschwerdeführers mit Hilfe eines Freundes telefonisch zu organisieren (A9, S. 9). Dass der Beschwerdeführer über keine Kontaktperson verfügen soll, mit deren Hilfe er mit seiner Familie oder seinen Freunden Kontakt aufnehmen könnte, kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. Ausserdem legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, den anlässlich der Anhörung erwähnten Mönchsausweis mitzunehmen oder zumindest nachträglich zu beschaffen. Davon unbenommen verstrickt er sich noch in weitere Widersprüche, welche sich nachteilig auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auswirken. Beispielsweise hat er anlässlich der Anhörung zunächst ausgeführt, er sei von seinem Vater über die Verhaftung seines Freundes informiert worden, der danach im Kloster angerufen habe, um

D-4569/2014 über den Vorfall zu informieren (A9, S. 7). An anderer Stelle führte er allerdings aus, der Vater habe den Lehrer im Kloster angerufen, woraufhin er vom Lehrer über die Verhaftung des Freundes informiert worden sei (A9, S. 8). Der ersten Schilderung zufolge müsste er also zuhause bei seinem Vater gewesen sein oder zumindest an einem Ort ausserhalb des Klosters in Anwesenheit von letzterem. Hingegen müsste er sich – der zweiten Schilderung folgend – im Kloster aufgehalten haben, als der Vater angerufen hat, da er von seinem Lehrer über die angebliche Verhaftung seines Freundes informiert worden sein will. Hinzu kommt, dass er unterschiedliche Angaben machte, wann er das letzte Mal mit seiner Familie Kontakt gehabt haben soll, nämlich entweder, als er "hierher" angekommen sei (A9, S.3, Frage 17) oder als er sich noch in D._______ aufgehalten habe (A9, S.3, Frage 19). 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, diese Widersprüche aufzuklären. Das blosse Festhalten an der Aussage, er könne mit niemandem in seiner Heimat in Kontakt treten, vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften. Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Chinesisch spricht, was ebenfalls als gewichtiges Indiz zu werten ist. So ist davon auszugehen, dass er im Rahmen seines Alltags mit anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre und sich mit dieser Sprache schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine nachvollziehbaren Gründe angebracht wurden. Die Erklärung, kein Chinesisch zu können, da er zeitlebens im Kloster gelebt habe, greift in Anbetracht der nicht unwesentlichen Durchdringung der Alltagssprache durch das Chinesische zu kurz, zumal er erst seit dem 12. oder 13. Lebensjahr Mönch sei (A4, S. 3) und davor zumindest elementarste Grundkenntnisse dieser Sprache erworben haben müsste. 6.5 Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe sowie der Ausreise bekräftigt. In diesen Punkten kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, welchen auf Beschwerdestufe nicht Substanzielles entgegnet wurde. 6.6 Schliesslich vermag auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen, zumal

D-4569/2014 die Vorinstanz bereits festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Tibeter sei. 6.7 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der im BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das BFM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.2 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die über die chinesische Staatsbürgerschaft verfügen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE

D-4569/2014 2009/29), ist in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-4569/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

D-4569/2014 — Bundesverwaltungsgericht 12.01.2015 D-4569/2014 — Swissrulings