Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4568/2020
Urteil v o m 1 3 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 4. September 2020 / N_______.
D-4568/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, den Angaben zufolge ein ethnischer Kurde aus der Provinz B._______, Nordirak, reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 18. November 2016 an. Infolge Rückzugs der Beschwerde mit Erklärung vom 6. Februar 2017 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-7130/2016 vom 10. Februar 2017 als gegenstandslos geworden ab. Am (...) kehrte der Beschwerdeführer kontrolliert in sein Heimatland zurück. B. B.a Am (...) wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder C._______ (nachfolgend C._______; Beschwerdeverfahren D-2803/2019; N_______) in D._______ von Grenzwächtern angehalten. Er ersuchte das SEM mit Eingabe vom 19. September 2018 erneut um Asyl. Zur Begründung machte er geltend, seine Familie und die Familie des Mädchens, wegen welchem er das erste Mal in der Schweiz um Asyl ersucht habe, hätten sich nach seiner Rückkehr in die Heimat versöhnt, worauf die nächsten (Nennung Dauer) friedlich verlaufen seien. Danach hätten ihn ein Bruder und ein Cousin des Mädchens wieder zu belästigen begonnen. Der Streit sei eskaliert, indem er und sein Bruder C._______ von den beiden tätlich angegriffen worden seien. Es sei zu einer grossen Schlägerei gekommen, bei welcher sich viele Personen beteiligt hätten, sein Laden zerstört worden sei und es Verletzte gegeben habe. Im Anschluss an die Schlägerei sei er, da ein Strafantrag gegen ihn gestellt worden sei, verhaftet worden, jedoch nach (Nennung Dauer) Haft am 11. Januar 2018 gegen Kaution wieder freigekommen. Danach habe er seine Heimat auf illegalem Weg verlassen und sei zusammen mit seinem Bruder C._______ in die Schweiz geflüchtet. Er werde in seinem Heimatland behördlich gesucht und verfolgt. B.b Das SEM lehnte das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2019 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Aussagen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Mit Urteil D-2745/2019 vom 29. August 2019 wies
D-4568/2020 das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde ab. C. C.a Am 29. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer – zusammen mit seinem Bruder C._______ (vgl. Beschwerdeverfahren D-4490/2020) – bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch ein. Er beantragte die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachte er vor, die türkische Armee habe kürzlich eine grosse Offensive gegen die türkisch-kurdischen Rebellen im Nordirak gestartet und bombardiere die kurdischen Orte, was zu vielen zivilen Opfern geführt habe. Etliche kurdische Dörfer seien eingenommen und die Bewohner gezwungen worden, diese zu verlassen. Als Kurde sei er bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak nach wie vor gefährdet. Seine Familie sei seit seiner frühen Kindheit genötigt gewesen, jeweils der kriegsbedingten Gefahrenzone innerhalb des Nordirak zu entfliehen, um neue sicherere Wohnzonen zu suchen. C.b Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 forderte das SEM – mit Verweis auf Art. 111c AsylG – den Beschwerdeführer auf, bis am 16. Juli 2020 ein begründetes Gesuch nachzureichen. Es könnten seinem Schreiben vom 29. Juni 2020 keine neuen Gründe entnommen werden, weshalb er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet sei respektive weshalb in seinem Fall Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen sollten. Er habe lediglich mitgeteilt, dass sich die Situation im Nordirak zugespitzt habe. C.c Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, wie er bereits erwähnt habe, sei die Situation im Nordirak momentan sehr schlecht. Viele Familien – darunter auch seine Familie – hätten aufgrund türkischer Angriffe ihre Häuser verlassen müssen, wie den eingereichten Medienberichten entnommen werden könne. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. September 2020 trat die Vorinstanz auf das – von ihr als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG qualifizierte – Gesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 300.–. E. Mit Schreiben vom 10. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer
D-4568/2020 das Bundesverwaltungsgericht um Einräumung einer Frist von zwei Wochen «für die Beschwerde» gegen den SEM-Entscheid vom 4. September 2020. F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit am 17. September 2020 eröffneter Zwischenverfügung vom 16. September 2020 auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Mit Eingabe vom 21. September 2020 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 4. September 2020 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seiner Eingabe lag (Nennung Beweismittel) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
D-4568/2020 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) gerügt. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. In Bezug auf die Begründungspflicht ist anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, weshalb es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält. Die Verfügung des SEM enthält auch – im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll (vgl. dazu bspw. Urteil E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 5.1.1) – eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die neu geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe insbesondere seine gesundheitliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt, ist diese Rüge als nicht stichhaltig zu erachten. http://links.weblaw.ch/BVGE-2016/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2016/2
D-4568/2020 Dies gilt umso mehr, als er in seinem Mehrfachgesuch seine gesundheitliche Situation gar nicht thematisierte. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, weshalb sich die vorgebrachte formelle Rüge als unbegründet erweist. 6. Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz seiner im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe fest und kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere die von der Vorinstanz getroffene Beurteilung der von ihm damals eingereichten Beweismittel (bezeichnet als [...]). Die vorinstanzliche Einschätzung im negativen Asylentscheid vom 7. Mai 2019, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, ist jedoch vom Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil des D-2745/2019 vom 29. August 2019 bestätigt worden. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die bereits beurteilte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines weiteren Asylverfahrens bilden (vgl. Urteil des BVGer E-4894/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2.2 zur "res iudicata"). Auf die entsprechende Kritik (vgl. Beschwerdeschrift S. 5, Ziff. 12 f.) ist daher nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Mehrfachgesuchs eine angebliche Verschlechterung der allgemeinen Lage für die Bewohner des Nordirak vorgebracht. Daraufhin habe es ihn aufgefordert, seine Asylgründe gehörig zu begründen. Das weitere Schreiben vom 20. Juli 2020 habe zur Hauptsache den gleichen Inhalt wie sein Gesuch gehabt, ausser dass dieses mit einem (Nennung Beweismittel) ergänzt worden sei, worauf sich Videos befänden, welche die Lage im Nordirak zeigen sollten. Die Annahme einer erhöhten, zielgerichteten Verfolgungsgefahr aufgrund der türkischen Offensive erfordere einen persönlichen Bezug der gesuchstellenden Person zu eben diesem Ereignis und dessen Folgen. Es genüge nicht, bloss auf die jüngsten Entwicklungen und die allgemeine Lage zu verweisen. Der Beschwerdeführer lege einen solchen konkreten und direkten Bezug zu diesen Ereignissen nicht dar. Dementsprechend überzeuge sein Vorbringen, er sei nunmehr gefährdet, nicht. Da zwischen der Person des
D-4568/2020 Beschwerdeführers und den jüngsten Entwicklungen im Nordirak kein hinreichender Bezug bestehe, sei das Mehrfachgesuch nicht gehörig begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 7.2 In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund der von ihm dokumentierten verschlechterten Situation im Nordirak infolge der türkischen Angriffe sei er bei einer Rückkehr in die autonome kurdische Region im Nordirak einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Er wäre dort auch tatsächlich, konkret und aktuell an Leib und Leben gefährdet. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft. 8. Die in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vorgebrachte Auffassung, mit den eingereichten Beweismitteln sei ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in der autonomen kurdischen Region im Nordirak und damit einhergehend eine individuelle Gefährdung seiner Person dargelegt worden, sein Gesuch sei demnach nicht als unbegründet zu erachten, ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich bloss an bereits bekannten Sachverhaltselementen fest und verweist erneut in pauschaler Weise auf die eingereichten Unterlagen, welche eine deutliche Verschlechterung der allgemeinen Situation in seiner Herkunftsregion belegen würden. Daraus zieht er ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei als Einwohner der autonomen kurdischen Region im Nordirak in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Sodann erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die mit dem Mehrfachgesuch eingereichte Dokumentation als sehr allgemein; es wurden diverse Filmausschnitte aus Berichten verschiedener internationaler Fernsehsendungen zur Situation im Nordirak und zur Intervention des türkischen Militärs im Nordirak vorgelegt. Aus diesen wird ein persönlicher und konkreter Zusammenhang zum Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – nicht ersichtlich. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/39
D-4568/2020 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 10.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
D-4568/2020 Beschwerdeführer – wie rechtskräftig festgestellt ist – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.2 Sodann ergeben sich weiterhin weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der autonomen kurdischen Region im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht als unzulässig erscheinen. An der in BVGE 2008/5 dargelegten Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in dieses Gebiet nicht generell unzulässig sei, hält das Gericht weiterhin fest (statt vieler: Urteil des BVGer E-5964/2018 vom 11. September 2020 E. 10.2). 10.3.3 Bezüglich der in (Nennung Beweismittel) dargelegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes ist Folgendes anzuführen: Zwar vermag gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwarhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2008/5 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/5
D-4568/2020 tung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3; siehe dazu auch nachfolgende E. 10.4.3). Der Vollzug erweist sich damit als zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 In konstanter Praxis geht das Gericht davon aus, dass ein Wegweisungsvollzug in die autonomen kurdischen Provinzen im Nordirak dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen, oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). 10.4.2 Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit, wobei den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.1 m.w.H.). 10.4.3 Weder die Rechtsmitteleingabe auf Beschwerdeebene noch das Mehrfachgesuch und dessen Ergänzung enthalten überzeugende Hinweise, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Fall des Beschwerdeführers unzumutbar sein sollte. Das Gericht geht davon aus, dass die im Urteil D-2745/2019 vom 29. August 2019 getroffenen Aussagen weiterhin zutreffen, wonach der aus der Provinz B._______ stammende, über (Nennung Schulbildung und Berufserfahrung) verfügende Beschwerdeführer dort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich bei seiner Rückkehr in den Nordirak sowohl sozial als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/5 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-3737/2015 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-7215/2018
D-4568/2020 Mit Blick auf seine gesundheitliche Situation ist der eingereichten (Nennung Beweismittel) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (Nennung Diagnose) leide, welche durch die Lebensumstände im Heimatland und die Flucht in die Schweiz ausgelöst worden seien. Ausserdem bestehe (Nennung weiteres Leiden und Therapiebedürftigkeit). Bei einer Ausschaffung sei von einer Verschlechterung des psychischen Zustandes und einem erhöhten Suizidrisiko auszugehen. Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in der KRG-Region die medizinische Grundversorgung sichergestellt ist und psychische Erkrankungen adäquat behandelbar sind (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.4, D- 3492/2019 vom 24. Juli 2019 E. 6.3, D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 8.4.3, D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8‒10.8.2). Ausserdem besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, so insbesondere der allfälligen Gefahr einer sich im Rahmen des
D-4568/2020 Wegweisungsvollzugs allenfalls manifestierenden Suizidalität des Beschwerdeführers, kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4568/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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