Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4560/2015/mel
Urteil v o m 2 0 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (…).
D-4560/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. Mai 2015 verliess und am 10. Mai 2015 von Abu Dhabi, der Türkei sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er am 11. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb D._______ zugewiesen wurde, dass am 13. Mai 2015 die Befragung zur Person (BzP) und am 19. Mai 2015 das beratende Vorgespräch stattfand, dass am 27. Mai 2015 eine Haftbestätigung, zwei Haftbefehle und ein Entlassungsbericht nachgereicht wurden, dass das SEM die schweizerische Vertretung in Sri Lanka am 29. Mai 2015 um die Vornahme von Abklärungen ersuchte, dass am 1. Juni 2015 weitere Dokumente nachgereicht wurden, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2015 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) – im Beisein der ihm zugewiesenen damaligen Rechtsvertretung – zu seinen Asylgründen angehört wurde, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung gewährt wurde, dass am 10. Juni 2015 weitere Dokumente nachgereicht wurden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme ursprünglich aus E._______, dass sein Vater bei der Spionageabteilung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen sei, dass er selber die LTTE auch unterstützt habe, und zwar indem er ab und zu Essen in ein Camp gebracht, Geld eingesammelt und Pakete abgeholt habe,
D-4560/2015 dass sein Vater im Dezember 2008 entführt worden und seither verschollen sei, dass einige Tage nach der Entführung seines Vaters auch er selber zuhause gesucht worden sei, weshalb er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach F._______ gezogen sei, dass die Armee und das Criminal Investigation Department (CID) am 20. Februar 2009 dort nach ihm gesucht hätten, er jedoch nicht zuhause gewesen sei, worauf sie seine Schwester mitgenommen und vier Tage lang festgehalten hätten, dass seine Schwester danach so traumatisiert gewesen sei, dass sie sich umgebracht habe, dass er aus diesen Gründen ungefähr am 25. Februar 2009 nach B._______ gegangen sei, dass er am 15. März 2010 in B._______ festgenommen und in der Folge wegen Unterstützung der LTTE verurteilt und ins Gefängnis verbracht worden sei, dass er am 4. August 2014 nach Zahlung einer Kaution durch seinen Onkel freigelassen worden und nach E._______ zurückgekehrt sei, wo er beim Onkel gelebt habe, dass er seine Mutter und Geschwister gesucht, aber nicht gefunden habe, dass das Verfahren gegen ihn weiterlaufe und er einige Verhandlungstermine nicht wahrgenommen habe, worauf ein Haftbefehl gegen ihn erlassen und er gesucht worden sei, weshalb er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen habe, dass das SEM dem Beschwerdeführer vorhielt, die von ihm eingereichten Dokumente betreffend seine Verhaftung sowie den Haftbefehl seien überprüft und als gefälscht erachtet worden, dass die Fallnummern nicht existierten und die Dokumente ausserdem formale Ungereimtheiten aufweisen würden,
D-4560/2015 dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, die Dokumente seien seinem Onkel übergeben worden und dieser habe sie ihm in die Schweiz geschickt, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten reichte: seine Geburtsurkunde, eine Student Identity Card, ein Haftbefehl vom 4. August 2014 wegen Nichtwahrnehmung eines Gerichtstermins, eine Haftbestätigung vom 28. August 2014 (inkl. Übersetzung), ein Haftbefehl vom 21. August 2010, ein Haftentlassungsbericht vom August 2014, Fotos der Beerdigung seiner Schwester, Geburts- und Todesurkunde der Schwester (Kopie) sowie die Todesanzeige der Schwester (Zeitungsinserat), dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10. Juli 2015 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Juli 2015 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Dokumentenprüfung der schweizerischen Vertretung in Colombo habe ergeben, dass es sich bei den vier Dokumenten betreffend die Verhaftung und Inhaftierung sowie spätere Suche nach dem Beschwerdeführer um Fälschungen handle, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs nichts Stichhaltiges dagegen habe einwenden können, dass ausserdem seine Identität nicht feststehe, da er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, weshalb die eingereichten Dokumente ohnehin nicht zweifelsfrei seiner Person zugerechnet werden könnten, dass er zudem nicht in der Lage gewesen sei zu erklären, wie sein Onkel in den Besitz dieser Unterlagen gelangt sei, dass seine Vorbringen bereits aus diesen Gründen zu bezweifeln seien,
D-4560/2015 dass er im Weiteren seine Inhaftierung unsubstanziiert geschildert habe und die Vorbringen betreffend die Verhaftung des Vaters Ungereimtheiten enthalte, dass seine Angaben zum Engagement seines Vaters bei den LTTE vage und realitätsfremd ausgefallen seien und er betreffend seine eigene Tätigkeit für die LTTE widersprüchliche Aussagen gemacht habe, dass seine Asylvorbringen insgesamt unglaubhaft seien, dass beim Beschwerdeführer trotz seiner tamilischen Ethnie und seiner Landesabwesenheit insgesamt kein Grund zur Annahme bestehe, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten background check hinaus gingen, dass in der Stellungnahme der Rechtsvertretung nichts vorgebracht werde, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei, dass betreffend die Frage der Zumutbarkeit insbesondere festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer aus E._______ stamme und keine individuellen Gründe vorlägen, welche der Zumutbarkeit entgegenstehen könnten, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
D-4560/2015 dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2015 beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 12. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 10. August 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb Zürich die TestV zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-4560/2015 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Asylvorbringen mehrere Unterlagen betreffend seine Verhaftung, Inhaftierung und Haftentlassung sowie die Suche nach ihm einreichte, dass die vom SEM in Auftrag gegebenen Abklärungen durch die schweizerische Vertretung in Colombo ergab, dass alle eingereichten Dokumente betreffend das angebliche Haft- und Gerichtsverfahren sowie der damit zusammenhängende Haftbefehl nicht authentisch sind, zumal die auf diesen Dokumenten angegebene Verfahrensnummer offenbar gar nicht existiert und die Dokumente überdies mit Formfehlern behaftet sind,
D-4560/2015 dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde dazu lediglich erklärt, nicht er, sondern sein Onkel habe diese Dokumente beschafft, und er könne sich das nicht erklären, dass der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf im Widerspruch dazu ausführen liess, er habe die Dokumente nach seiner Haftentlassung selber dem Onkel gegeben und ihn dann nach seiner Ankunft in der Schweiz gebeten, ihm diese zu schicken (vgl. A27 S. 1), dass dem Beschwerdeführer allerdings anlässlich seiner Haftentlassung mit Sicherheit authentische Dokumente ausgehändigt worden wären, dass daher angesichts der eingereichten ge- oder zumindest verfälschten Dokumente zur angeblichen Verurteilung und Inhaftierung des Beschwerdeführers sowie der angeblichen Suche nach ihm wegen nicht wahrgenommener Gerichtstermine davon auszugehen ist, seine Asylvorbringen seien konstruiert, dass daran auch der auf Beschwerdeebene nachgeschobene detaillierte Bericht zum Tagesablauf im Gefängnis daran nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit genügend Zeit hatte, sich diesbezüglich zu informieren, dass die Ausführungen in diesem Schreiben zudem teilweise den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers während der Anhörung widersprechen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise in der Anhörung vorbrachte, er sei von der Polizei verhaftet worden (vgl. A23 S. 5 und 15), während er in seinem Begleitschreiben auf Beschwerdeebene erklärte, es sei das CID gewesen, welches ihn verhaftet habe, dass er in diesem Schreiben ausserdem geltend macht, er wisse bis heute nicht, wieviel sein Onkel für seine Freilassung auf Kaution habe bezahlen müssen, obwohl er ihn mehrmals danach gefragt habe, dass der Beschwerdeführer indessen in der Anhörung selber aussagte, sein Onkel habe für ihn 50'000 (Rupien) bezahlen müssen (vgl. A23 S. 17),
D-4560/2015 dass der Beschwerdeführer im Weiteren nicht in der Lage war, das angebliche Engagement seines Vaters in der Spionageabteilung der LTTE konkret zu beschreiben, und er in der Beschwerde zur Erklärung vorbrachte, sein Vater habe ihm keine Details verraten, um ihn zu schützen, dass der Vater des Beschwerdeführers unter diesen Umständen allerdings auch darauf verzichtet haben dürfte, seinen Angehörigen mitzuteilen, dass er bei der Spionageabteilung tätig sei, dass ferner auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen eigenen Hilfeleistungen für die LTTE unsubstanziiert ausgefallen sind und das SEM überdies zu Recht festgestellt hat, dass er sich bezüglich des Zeitpunkts seiner letzten Hilfeleistung deutlich widersprochen hat, dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe sich ungefähr drei Monate vor der Ausreise auf einem Passbüro in Colombo einen Reisepass ausstellen lassen (A23 S. 2), was ebenfalls zur Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen beiträgt, dass die geltend gemachten Asylgründe nach dem Gesagten als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten, vorstehend jedoch nicht näher erörterten Beweismittel nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, dass aufgrund der Aktenlage insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer Faktoren vorliegen, welche im Falle seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka kumulativ eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
D-4560/2015 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (BVGE 2011/24 E. 10.4), dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt festgestellt hat, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung,
D-4560/2015 dass vielmehr eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden müsse (Urteil des EGMR R. J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37), dass sich vorliegend entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Vollzug der Wegweisung demnach in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist und heute dort – insbesondere in der Nordprovinz, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers – weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen Mann handelt, welcher eine relativ gute Ausbildung genossen hat und über Arbeitserfahrung verfügt, dass zumindest sein Onkel, ein Geschäftsinhaber, nach wie vor in E._______ lebt und dieser den Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise beherbergt hat, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne bei Bedarf erneut bei diesem Onkel unterkommen, womit seine Wohnsituation als gesichert zu erachten ist, dass angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Asylpunkt zudem nicht auszuschliessen ist, dass abgesehen von seinem Onkel auch noch weitere Familienmitglieder in E._______ leben,
D-4560/2015 dass der Beschwerdeführer zwar (erst) auf Beschwerdeebene vorbrachte, er leide an psychischen Problemen infolge des Todes seiner Schwester und werde nun ärztlich behandelt, dass er diese Probleme indessen offenbar erst nach Ablehnung seines Asylgesuchs als behandlungsbedürftig erachtete und überdies bis heute keine entsprechenden Arztberichte eingereicht hat, obwohl er in der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers daher nicht derart schwerwiegend sein dürften, dass deshalb von einem Wegweisungsvollzug abgesehen werden müsste, dass somit insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 10. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
D-4560/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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