Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4545/2014 law/rep
Urteil v o m 2 5 . September 2014 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit der Ehefrau B._______, geboren (…), Eritrea; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / N (…).
D-4545/2014 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 hiess das BFM das Asylgesuch von A._______ vom 11. April 2012 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 1. Mai 2014 reichte A._______ beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner am (…) geborenen Ehefrau B._______, derzeit wohnhaft in Ägypten, ein. Dabei reichte er unter anderem die Kopie einer Bescheinigung des UNHCR in Kairo vom 30. Oktober 2013 zu den Akten, wonach B._______ (geboren am (…)) in Ägypten als Asylantragstellerin registriert worden sei. C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 – eröffnet am 17. Juli 2014 – verweigerte das BFM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Familienzusammenführungsgesuch ab. D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 14. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei B._______ die Einreise und sein Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 21. August 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. G. Am 11. September 2014 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvor-
D-4545/2014 schuss ein. Gleichzeitig äusserte er in seiner Eingabe sein Befremden darüber, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde als aussichtslos eingestuft habe. Im Übrigen hielt er vollumfänglich an seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 14. August 2014 fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten, nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-4545/2014 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften bzw. deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2). 5. Der Beschwerdeführer, ein Eritreer aus C._______ in der Nähe von D._______, brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei im Mai des Jahres 2003 zwangsrekrutiert und zur Ableistung der militärischen Grundausbildung nach E._______ gebracht worden. Nachdem im April 2004 vier Soldaten seiner Einheit nach Äthiopien geflohen seien, habe man ihn beschuldigt, von deren Fluchtplänen gewusst zu haben, worauf er bis Juni 2004 inhaftiert gewesen sei. Wenig
D-4545/2014 später sei ihm zwar die Flucht gelungen. Da die Behörden seinen Vater indessen in Sippenhaft genommen hätten, habe er sich den Behörden nach kurzer Zeit gestellt. Daraufhin sei er tagelang intensiv verhört und schliesslich gezwungen worden, eine Erklärung zu unterzeichnen, worin er sich selber bezichtigt habe, die illegale Ausreise aus seiner Heimat geplant zu haben. Gestützt auf diese Erklärung sei er zwischen Juli 2004 und August 2007 erneut inhaftiert gewesen und während dieser Zeit mehrere Male in ein anderes Gefängnis verlegt worden. Ende September 2007 sei es ihm schliesslich gelungen, bei einem Transfer von F._______ nach G._______ aus dem Lastwagen zu springen und zu flüchten. Anschliessend sei er nach C._______ zurückgekehrt und von dort aus über die nahe gelegene Grenze nach Äthiopien geflohen. Im März 2008 sei er weiter in den Sudan gereist, wo er im September 2008 seine Frau, welche er seit seiner Kindheit kenne, geheiratet habe. Von Khartum aus sei er im Mai 2009 nach Libyen und von dort im März 2011 weiter nach Tunesien gereist. Dort sei er ins Flüchtlingslager H._______ gegangen. Am 28. Juni 2011 habe er ein Einreisegesuch in die Schweiz gestellt, dem das BFM am 7. Dezember 2011 entsprochen habe, worauf er am 4. April 2012 in die Schweiz eingereist sei. 6. 6.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, den im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs vom 1. Mai 2014 eingereichten Dokumenten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 3. September 2008 in Khartum geheiratet hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens angegeben, sie seien gemeinsam in D._______ aufgewachsen und hätten auch bereits eine Beziehung gehabt. Der Beschwerdeführer und B._______ hätten indessen gemäss dessen Angaben vor seiner Flucht aus Eritrea nie zusammengelebt. Damit seien die Bedingungen für die Gewährung von Familienasyl vorliegend nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea weder mit B._______ verheiratet gewesen sei noch mit ihr im gleichen Haushalt gelebt habe. 6.2 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich in der Beschwerde geltend, er sei mit seiner jetzigen Frau im selben Dorf aufgewachsen, habe damals mit ihr eine Beziehung gehabt und habe bis zu seiner Zwangsrekrutierung im Jahr 2003 weiterhin zusammen mit ihr im selben Dorf gelebt. Eine gemeinsame Heirat in Eritrea sei nicht möglich gewesen, weil er zunächst selbst noch Schüler gewesen sei und später, zufolge seiner Zwangsrekrutierung im Jahr 2003 und seiner Inhaftierung in diversen Mili-
D-4545/2014 tärgefängnissen bis Ende September 2007 und anschliessender Desertion und Flucht, weder in der Lage gewesen sei, B._______ in Eritrea zu heiraten noch gemeinsam mit ihr zu leben. Dass er faktisch zufolge Militärdienst und Haft nicht in der Lage gewesen sei, ununterbrochen mit seiner "damals zukünftigen Ehefrau" zusammenzuleben, dürfe nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Im Übrigen sei seine Heirat mit B._______ in Khartum durch Dokumente belegt, was seitens der Vorinstanz denn auch nicht bestritten werde. 6.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer im Mai 2003, also im Alter von (…) Jahren, als Schüler bei einer Razzia festgenommen und zwangsrekrutiert. Seine heutige Ehefrau, geboren am (…), war damals folglich erst (…) Jahre alt. Angesichts dieser Tatsache versteht es sich von selbst, dass der Beschwerdeführer und B._______ im damaligen Zeitpunkt nicht in einer langjährigen eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben können. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen vom 23. April 2012 und vom 22. Januar 2014 erklärte, er habe zwischen seinem (…) und (…). Lebensjahr acht Jahre lang die Schule besucht und dabei bei Verwandten in D._______ gewohnt (vgl. act. B4/9 S. 4 Ziffern 1.17.04 und 2.01 i.V.m. act. B17/15 S. 3, F14 bis F18). Die vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Eingabe vom 11. September 2014 aufgestellte Behauptung, er habe mit seiner jetzigen Ehefrau "bereits in Eritrea eine langjährige, stabile, eheähnliche und gefestigte Beziehung geführt", ist damit jegliche Grundlage entzogen. An dieser Feststellung ändert auch die Hypothese nichts, dass der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau in Eritrea in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätte, wenn ihn nicht widrige Lebensverhältnisse davon abgehalten hätten. Denn Tatsache ist und bleibt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner heutigen Ehefrau keine eheähnliche Verbindung bestanden hat, als der Beschwerdeführer noch in Eritrea lebte. Die ratio legis der Familienzusammenführung besteht nun aber darin, die Wiederherstellung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft zu ermöglichen, nicht aber die nachträgliche Begründung einer Beziehung zwischen Eheleuten. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ keine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung bestanden hat. Da – wie erwähnt – die Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Beziehung dient, sind die Voraus-
D-4545/2014 setzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ nicht erfüllt. Das BFM hat demnach das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei ist der vom Beschwerdeführer am 11. September 2014 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4545/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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