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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2007 D-4544/2007

10 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,889 mots·~14 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-4544/2007 {T 0/2} Urteil vom 10. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Schürch, Wespi, Scherrer, Gerichtsschreiberin Zürcher Z._______, geboren _______, Türkei, c/o Empfangszentrum _______, vertreten durch lic.iur. Bernhard Jüsi, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 28. Juni 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 2. Juni 2007 verliess und über Griechenland sowie Italien am 4. Juni 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ vom 5. Juni 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 14. Juni 2007 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus _______, sei seit seiner Schulzeit 1995/96 Sympathisant der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML), habe immer wieder an Kundgebungen teilgenommen, Parolen skandiert, sei mehrmals von den Behörden seines Heimatlandes festgenommen, während einiger Stunden festgehalten und wieder freigelassen worden, dass er mit seinem Bruder im Juli 2003 im Auftrag der Partei Material in einem Bus transportiert habe und dieser Bus an einer Raststätte von den Behörden kontrolliert worden sei, wobei man zwei Säcke und vier Pakete sichergestellt habe, dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder dem Zugriff der Polizei hätten entziehen können, worauf gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren vor dem 7. oder 8. Gericht für schwere Strafsachen in _______ eingeleitet worden sei, weshalb er nach _______ geflohen sei und dort zwischen November 2003 und Juni 2006 ein Asylverfahren durchlaufen habe, das abgelehnt worden sei, dass er _______ am 23. Juni 2006 verlassen habe und mit einem gefälschten Pass über Italien und Griechenland per Schiff in die Türkei zurückgereist sei, wo er sich während elf Monaten bei Tanten in _______ aufgehalten und sich alle sieben oder fünfzehn Tage mit Genossen der TKP/ML getroffen habe, dass er auch an Aktionen teilgenommen habe, bei welchen Hauswände beschriftet und Parolen gerufen worden seien, dass er durch einen bekannten Beamten einen Nüfus mit Datum vom _______ 2007 habe ausstellen lassen, um herauszufinden, ob gegen ihn noch ein Verfahren hängig sei, wodurch er aufgefallen sei, weshalb die türkischen Behörden am folgenden Tag die Wohnung seiner Verwandten durchsucht hätten und seine Familie Probleme bekommen habe, dass er den Militärdienst noch nicht absolviert habe, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Kurierdiensten in der Türkei hängig sei und er gesucht werde, wobei er nicht wisse, was man ihm genau vorwerfe, weil sein Anwalt nicht mehr an den Gerichtssitzungen teilnehme, dass er sich nicht erkundigt habe, ob in seinem Fall Gerichtsdokumente vorhanden seien, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Juni 2007 - eröffnet am folgenden Tag – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,

3 dass es zur Begründung im Wesentlichen darlegte, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer in _______ ein Asylgesuch eingereicht habe, das rechtskräftig abgelehnt worden sei, dass zudem keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass insbesondere substanziierte Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimaltand fehlten, zumal er nicht einmal in der Lage sei anzugeben, welche konkreten Schritte die türkischen Behörden gegen ihn eingeleitet hätten, und in diesem Zusammenhang auch keine Beweismittel habe einreichen können, dass er auch nichts Konkretes unternommen habe, um etwas über den Stand des angeblichen Verfahrens zu erfahren, und seine diesbezügliche Passivität nicht habe substanziiert erklären können, dass seine Darstellung im Zusammenhang mit der Ausstellung der türkischen Identitätskarte überdies realitätsfremd sei und seine Angaben über die geltend gemachte persönlich politische Tätigkeit substanzlos ausgefallen seien, auch wenn er allgemeine Ausführungen über die TKP/ML zu Protokoll habe geben können, da dieses Wissen auch aus öffentlichen Quellen beschafft und angelernt sein könne, dass er Fragen zum elfmonatigen Aufenthalt in der Türkei nur allgemein und vage beantwortet habe, weshalb selbst dieser Aufenthalt zu bezweifeln sei, dass die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit und die bisherige Verweigerung der Absolvierung des Militärdienstes vorliegend nicht asylrelevant seien, da sich der Beschwerdeführer in _______ nicht exponiert habe und eine allfällige Bestrafung aus militärrechtlichen Gründen als rechtsstaatlich legitim zu betrachten sei, weshalb er keine zukünftige Verfolgung im Heimatland zu befürchten habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, die Wegweisung sei aufzuheben und – in verfahrensrechtlicher Hinsicht – sei die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass er zur Begründung im Wesentlichen darlegte, mit dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Faxschreiben des Anwaltes seines Vaters, welches das Bestehen eines Haftbefehls in Abwesenheit durch das 7. Schwurgericht bestätige, habe er das Bestehen eines Gerichtsverfahrens gegen ihn in der Türkei und damit eine konkrete Gefährdung seiner Person nachweisen können, womit die Flüchtlingseigenschaft begründet sei, dass überdies das Original des Schreibens sowie weitere Akten des Gerichtsverfahrens nachgereicht würden, dass zudem der Argumentation der Vorinstanz bezüglich fehlender Asylrelevanz bei exilpolitischer Tätigkeit angesichts des eingereichten Faxschreibens nicht gefolgt werden könne, zumal das Beweismittel eine bereits bestehende Gefährdung aufzeige, dass unter diesen Umständen Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.031]),

4 dass am 6. Juli 2007 das Original des Anwaltsschreibens nachgereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),

5 dass vorab mit Bezug auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf die von der ARK entwickelte und für das Bundesverwaltungsgericht geltende Praxis zur Auslegung der Bestimmung dieser Gesetzesnorm verwiesen werden kann, wonach die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind und diese Prüfung gestützt auf die materiellen Elemente der Flüchtlingseingeschaft gemäss Art. 3 AsylG und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs zu erfolgen hat (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 33 und 2005 Nr. 2), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs offensichtlich nicht erfüllt ist, dass – wie sich aus den Akten ergibt und nicht bestritten ist – der Beschwerdeführer in _______ einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, indem die deutschen Behörden sein Asylgesuch materiell wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen negativ entschieden haben und dieser Entscheid am 5. Juli 2006 in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in die Türkei zurückgekehrt, aber aufgrund der erneut aufgetretenen Probleme wieder ausgereist, dass es dem Beschwerdeführer gemäss den Erwägungen der Vorinstanz nicht gelingt, eine die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevante, seit dem ablehnenden Asylentscheid in _______ eingetretene Situation darzutun, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffenden und hinreichend begründeten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, eine Änderung des angefochtenen Nichteintretensentscheides zu bewirken, dass vorliegend die Faxübermittlung eines Teils der _______ Asylakten einerseits vor der direkten Bundesanhörung erfolgte und andererseits nicht nur der Klärung der Haltlosigkeit der Vorbringen diente, sondern auch bezweckte, die Frage der Identität und vorhandener Identitätspapiere sowie der Entscheidart der deutschen Behörden zu erhellen, weshalb diese Informationsgewinnung – entgegen der Konstellation, die sich aus EMARK 2005 Nr. 20 ergibt – nicht als weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG zu betrachten sind, dass das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Beweismittel – eine Faxkopie eines Anwaltsschreibens beziehungsweise dessen Original – weder geeignet ist, das geltend gemachte Gerichtsverfahren zu belegen noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft darzulegen vermag, dass – mit Bezug auf den Inhalt des Beweismittels – dem Schreiben nicht entnommen werden kann, es liege gegen den Beschwerdeführer ein aus politischen Gründen eingeleitetes Gerichtsverfahren vor, zumal allein aus der Auskunft, das 7. Schwurgericht habe einen Haftbefehl in Abwesenheit erlassen, nicht ohne Weiteres auf ein solches zu schliessen ist, dass überdies die Einreichung der erwähnten Bestätigung ohne nähere Angaben wie Verfahrensnummern oder weiteren Details sowie die fehlende Mitgabe von – allenfalls vorab per Fax übermittelten – Gerichtsunterlagen oder Suchbefehlen nicht nachvollzogen werden kann, zumal es einerseits dem Anwalt im Hinblick auf die angeblich erhaltenen Informationen hätte möglich sein müssen, entsprechende

6 Beweismittel erhältlich zu machen, und andererseits das Verhalten des Beschwerdeführers, der diesen Anwalt telefonisch kontaktiert und ihn nicht um die Beibringung entsprechender Gerichtsunterlagen gebeten haben will (Akte A13/17 S. 14), jeglicher Realität entbehrt, dass ferner – in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation – auf die in diesem Zusammenhang widersprüchlich ausgefallenen Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Einschaltung eines Anwaltes zu verweisen ist, zumal er vorbrachte, er habe im Jahr 2006 dem Anwalt im Heimatland per Fax den Auftrag erteilt, für ihn einen neuen Pass zu besorgen (Akte A1/12 S. 4 und Akte A13/17 S. 4), was sich mit seiner Aussage, er habe seinen Anwalt im Juni oder Juli 2003 letztmals kontaktiert (Akte A13/17 S. 9), nicht vereinbaren lässt, dass sich diese Unvereinbarkeit nicht mit den Aussagen, der Kontakt zum Anwalt sei wegen des _______aufenthaltes abgebrochen und sein Vater habe einen neuen Anwalt beauftragt, dessen Namen ihm unbekannt sei (Akte A13/17 S. 9), erklären lässt, zumal ohne Kenntnis des Namens und der Fax-Nummer auch kein Fax aus _______ hätte geschickt werden können, was der Beschwerdeführer indessen geltend machte, dass sich zudem seine Aussage, der vom Vater beauftragte Anwalt könne ohne eine Vollmachtserteilung durch ihn – den Beschwedeführer – für ihn nichts unternehmen (Akte A13/17 S. 10), nicht mit dem Inhalt des abgegebenen Beweismittels, aus dem das Gegenteil hervorgeht, vereinbaren lässt, dass die Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen der Konfrontation mit den widersprüchlichen Angaben, nämlich er habe dem neuen Anwalt keine schriftliche Vollmacht erteilt, jedoch mit ihm telefoniert (Akte A13/17 S. 14), ebenfalls dagegen spricht, dass er ihn nicht einmal kenne und seinen Namen nicht wisse, dass unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, aus politischen Gründen erfolgte Suche nach seiner Person und die Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen ihn nicht geglaubt werden können, dass deshalb – in antizipierender Beweiswürdigung – darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer für die Nachreichung weiterer nicht näher bezeichneter Beweismittel eine Frist anzusetzen, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer werde infolge des noch nicht absolvierten Militärdienstes von den türkischen Behörden gesucht und sei allenfalls aus militärrechtlichen Gründen in ein Gerichtsverfahren verwickelt, dass indessen eine allfällige Suche oder Verurteilung des Beschwerdeführers aus diesen Gründen auch gestützt auf die geltende Praxis (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) nicht als asylrelevant zu gelten hätte, zumal vorliegend keine Hinweise auf einen allfälligen Malus oder eine in diesem Zusammenhang drohende Verletzung von Art. 3 AsylG glaubhaft vorgetragen wurden, dass schliesslich auch die dargelegte exilpolitische Tätigkeit die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, zumal den Akten kein persönliches, exponiertes Engagement des Beschwerdeführers entnommen werden kann, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, allfällige exilpolitische Aktivitäten seien den türkischen Behörden bekannt geworden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu einer von der

7 Würdigung des BFM abweichenden Betrachtungsweise führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorbrachte, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass demnach die Rückschiebung in sein Heimatland keine Verletzung von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde, dass die allgemeine Lage in der Türkei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegensteht, zumal gemäss geltender Praxis eine Rückweisung in alle Provinzen der Türkei generell zumutbar ist, dass sich aus den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer zu schliessen wäre, er sei im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG konkret gefährdet, weil er aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation gerate, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit und ihr bei Bedarf eine rechtskundige Person zur Verfügung gestellt wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65

8 Abs. 1 und 2 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich das Begehren aufgrund der angeführten Erwägungen als aussichtslos herausstellte und demnach die Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass zudem das vorliegende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, weshalb an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 und BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und diese nur gewährt wird, wenn in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, was indessen vorliegend nicht der Fall ist, dass somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (per Telefax, Ref.- Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am:

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