Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D454/2012 Urteil v om 3 0 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 / N (…).
D454/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 6. Januar 2012 am Flughafen B._______ um Asyl nach. B. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. C. C.a Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Flughafen B._______ vom 7. Januar 2012 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 16. Januar 2012 im Wesentlichen vor, er sei aus der Türkei ausgereist, da er seine in C._______ lebenden Kinder wieder sehen möchte. Seine Familie sei vor etwa 30 bis 35 Jahren in eine Blutfehde verwickelt worden, seit zirka 25 Jahren sei die diesbezügliche Situation jedoch ruhig. Im Jahr 1995 habe er mit seiner damaligen Ehefrau und den zwei jüngeren Kindern (die älteste Tochter sei in der Türkei geblieben) in C._______ um Asyl nachgesucht, da er damals von der PKK gesucht worden sei. Im Jahr (…) sei seine Ehe geschieden worden und 2005 sei er allein in die Türkei zurückgekehrt, nachdem sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Seine frühere Ehefrau habe mit den (…) Kindern (sie hätten noch […] weitere Kinder bekommen) in C._______ bleiben dürfen. Seit seiner Rückkehr in die Türkei sei es zu keinen Problemen mit der PKK oder der verfeindeten Familie gekommen. Manchmal sei er wegen seiner Herkunft aus der Provinz D._______ von der Polizei an seinem Wohnort in E._______ für einige Stunden mitgenommen und schikaniert worden, wobei die letzte Mitnahme vor etwa drei bis vier Jahren erfolgt sei. Anlass für seine erneute Ausreise aus der Türkei sei indes einzig der Wunsch gewesen, seine Kinder wiederzusehen. Er leide sehr unter der Trennung. Wegen diesbezüglicher psychischer Probleme (Unwohlsein, Kopfschmerzen, Einsamkeit) habe er vor drei bis vier Jahren in E._______ hospitalisiert werden müssen, und bis vor kurzem habe er regelmässig Beruhigungstabletten genommen. Nachdem er mehrmals bei den (…) Behörden vergeblich um ein Visum ersucht habe und auch mehrere
D454/2012 Versuche, illegal nach C._______ zu gelangen, gescheitert seien, sei er von F._______ über G._______ nach B._______ geflogen, wobei er einen auf seinen Namen lautenden (…) Notpass, den er vom Schlepper erhalten habe, verwendet habe. C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8 und A10). D. D.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Januar 2012 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Einziehung des als Fälschung erkannten (…) Reisepasses. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei der Unmöglichkeit, die Kinder in C._______ zu sehen, handle es sich nicht um einen Nachteil, der sich aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund ergeben habe. Vielmehr gründe der Nachteil auf der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nach der Trennung von seiner Ehefrau, die mit den Kindern in C._______ geblieben sei. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der als Fälschung erkannte (…) Reisepass sei gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer die Türkei einzig verlassen habe, um seine Kinder zu sehen, dränge sich der Schluss auf, dass die anderen erwähnten Probleme (die frühere Verfolgung durch die PKK, eine noch nicht definitiv beendete Blutrache, Schikanen durch die türkischen Behörden aufgrund der Herkunft) nicht so schwerwiegend seien, dass von einem konkreten Risiko der Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auszugehen sei. Da die Kinder des Beschwerdeführers in C._______ lebten, bestehe für eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK keine Veranlassung. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung
D454/2012 müsste bei den (…) Behörden geltend gemacht werden. Auch die gesundheitlichen Vorbringen sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, lägen doch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keine adäquate Betreuung erhalten würde. Es sei lediglich sicherzustellen, dass er bei der Rückreise über die benötigten Medikamente verfüge. Angesichts der langjährigen Berufserfahrung als (Beruf) und dem Besitz von Land und Liegenschaften in der Türkei sei nicht davon auszugehen, er würde nach der Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten. E. Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. Zudem wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde schliesslich beantragt, die in türkischer Sprache verfasste Beschwerdebegründung von Amtes wegen in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen. F. Am 25. Januar 2012 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Flughafenpolizei mit der Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine schweizerische Amtssprache. G. Am 26. Januar 2012 reichte die Flughafenpolizei eine deutsche Übersetzung der Beschwerdebegründung ein. Der Beschwerdeführer brachte demzufolge zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe als Vater das Recht, seine Kinder zu sehen und mit ihnen zusammenzuleben, wie auch seine Kinder das Recht hätten, die Eltern zu sehen. Er bitte deshalb um die Erlaubnis, seine Kinder zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D454/2012 1. 1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht – in Flughafenverfahren werden fremdsprachige Beschwerdeeingaben praxisgemäss von Amtes wegen übersetzt – eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
D454/2012 anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). 5. 5.1. Das BFM hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegrund, wonach er die Türkei verlassen habe, um seine Kinder in C._______ sehen zu können, als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die eine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermöchten. 5.2. Der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Kinder in C._______ sehen zu können, ist zwar verständlich, indes stellt die Unmöglichkeit der Verwirklichung dieses Wunsches keinen asylrechtlich relevanten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Andere Asylgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, sondern betonte, er werde gegenwärtig in der Türkei nicht persönlich bedroht oder verfolgt (vgl. A8 S. 11). Der
D454/2012 Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt des Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D454/2012 7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens, wobei eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine Familienangehörigen, so dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK bei einem Vollzug der Wegweisung von der Schweiz in die Türkei von vornherein ausser Betracht fällt. Die Kinder des Beschwerdeführers leben vielmehr in C._______, so dass eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK von Seiten C._______ durch die Verweigerung der Ausstellung eines Visums an den Beschwerdeführer bei den (…) Behörden geltend gemacht werden müsste. Die schweizerischen Behörden haben keine Handhabe, dem Beschwerdeführer quasi stellvertretend für die zuständigen (…) Behörden eine Einreisebewilligung zu erteilen. 7.1.4. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D454/2012 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 567 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1. Die allgemeine Lage in der Türkei ist nicht von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint. 7.2.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt mit (Aufzählung Verwandte) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatland. Die langjährige Berufserfahrung als (Beruf) bildet eine gute Voraussetzung für die Wiedereingliederung in den heimatlichen Arbeitsmarkt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Einnahmen aus der Vermietung von Liegenschaften. Die bei Stresssituationen auftretenden gesundheitlichen Beschwerden lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die in der Türkei nicht behandelbar wäre. Die entsprechenden Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind auch in der Türkei vorhanden und der Beschwerdeführer hat diese in der Vergangenheit bereits in Anspruch genommen. Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werden wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3. Der Beschwerdeführer verfügt über türkische Ausweispapiere. Sollte er darüber hinaus weitere Reisepapiere benötigen, obliegt es ihm, bei deren Beschaffung mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
D454/2012 BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist aufgrund des Gesagten zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos. 10. 10.1. Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D454/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: