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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2008 D-4537/2008

20 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,942 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4537/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung vom 6. Juni 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4537/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2004 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, ohne ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben, dass er bei der Erhebung seiner Personalien angab, er glaube, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu besitzen, habe von seiner Geburt bis ins Jahr 1990 nach äthiopischem Kalender (1997/1998) in Addis Abeba gelebt und sei dann wegen der eritreischen Herkunft seiner Eltern nach Eritrea ausgewiesen worden, wo er in der Folge in einem Quartier der Hauptstadt Asmara gelebt habe und wo seine Eltern und Geschwister auch heute noch ansässig seien, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre wie seine ganze Familie den Zeugen Jehovas an und sei aus Rücksicht auf seinen Glauben der Aufforderung zur Teilnahme an einem militärischen Training nicht nachgekommen, weshalb man ihm sämtliche Rechte entzogen und insbesondere die Möglichkeit genommen habe, einer Arbeit nachzugehen, dass er ergänzend vorbrachte, in Asmara, wo viele Menschen nur wegen des Besitzes einer Bibel im Gefängnis sässen, habe er seinen Glauben nicht ausüben können, dass man ihn in den Strassen von Asmara als "Jehova" beschimpft und ihm vorgehalten habe, kein richtiger Eritreer zu sein und des Geldes wegen eine für Weisse bestimmte Religion angenommen zu haben, dass er ansonsten persönlich mit keinen Behelligungen konfrontiert gewesen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2005 in Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusammenfassend ausführte, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für sein Asylgesuch seien zum einen Teil als un- D-4537/2008 glaubhaft und zum andern Teil bezogen auf die gesetzlichen Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft als irrelevant zu beurteilen, dass diese Verfügung am 21. April 2005 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, worauf das BFM dem Beschwerdeführer eine bis zum 12. Mai 2005 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 29. April 2005 dem BFM das Begehren stellte, es sei die Verfügung vom 17. März 2005 aufzuheben und ihm politisches Asyl, zumindest aber die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass er als Ergänzung zur Gesuchsschrift vom 29. April 2005 ein selber unterzeichnetes Schreiben vom 31. Mai 2005, einen Bericht von Amnesty International über die Lageentwicklung in Eritrea im Jahre 2003 sowie eine Fotografie mit Narben im Bereich des Oberarms und der Achselhöhle zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2005 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und als Begründung anführte, es würden darin weder eine nachträglich veränderte Sachlage noch das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel in substanziierter Form geltend gemacht, sondern lediglich Sachumstände wiederholt, deren rechtliche Würdigung bereits erfolgt und einer nochmaligen Prüfung im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zugänglich seien, das der Beschwerdeführer am 8. November 2006 mit einem weiteren Wiedererwägungsgesuch an das BFM gelangte, dass er darin erneut die Gewährung von Asyl sowie jedenfalls die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er zur Begründung auf zwei Urteile der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und einen Bericht von Amnesty International vom März 2004 hinwies und daraus sinngemäss für sich ableitete, er habe begründeterweise zu befürchten, wie viele andere zurückkehrende Eritreer anlässlich der Einreise festgenommen und dem militärischen Strafvollzug zugeführt zu werden, D-4537/2008 dass er anfügte, zusätzlich zur Verfolgung als Deserteur oder Refraktär komme bei ihm noch die Gefahr religiöser Verfolgung hinzu, würden doch alle Angehörige christlicher Minderheitenkirchen von den eritreischen Behörden belangt, dass eine vom BFM beauftragte sachverständige Person auf der Grundlage einer am 2. August 2007 mit dem Beschwerdeführer betriebenen telefonischen Konversation einen Analysebericht ("Lingua-Gutachten") zu dessen Landeskenntnissen und Sprechweise erstellte, in welchem er zur Erkenntnis gelangte, der Beschwerdeführers sei mit Sicherheit in einem Tigrinya sprechenden Milieu in Äthiopien am prägendsten sozialisiert worden und mit Sicherheit nicht in Eritrea, dass das BFM am 6. Mai 2007 mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Befragung durchführte und ihm dabei auch das rechtliche Gehör zum "Lingua-Gutachten" gewährte, dass im Verlauf der Befragung unter anderem ein undatiertes Schreiben mit einem am 11. Oktober 2007 in Eritrea abgestempelten Umschlag zu den Akten genommen wurde, welches gemäss Auskunft des Beschwerdeführers von seiner Mutter verfasst wurde und an ihn gerichtet ist, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2008 - eröffnet am 10. Juni 2008 - das Wiedererwägungsgesuch vom 8. November 2006 abwies, dass es im Verfügungsdispositiv die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung vom 17. März 2005 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass er zur Begründung der Gesuchsabweisung zusammenfassend anführte, der Beschwerdeführer bringe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die die ursprüngliche Verfügung vom 17. März 2005 als ursprünglich fehlerhaft erscheinen zu lassen und deren Rechtskraft zu beseitigen vermöchten, und im Übrigen habe sich die allgemeine Lage in Äthiopien seit der Rechtskraft der Verfügung vom 17. März 2005 nicht in erheblichem Masse verändert, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 8. Juli 2008 (Poststempel) eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, D-4537/2008 dass er darin beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 17. März 2005 in Wiederwägung zu ziehen und ihm Asyl zu gewähren, gegebenenfalls sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und für ihn die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es im Rahmen eine vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen, und es sei ihm ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges 11. Juni 2008 und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die gleichzeitig festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer unter Fristgewährung bis zum 12. August 2008 und Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Vorschusses zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- aufforderte, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2008 einen Betrag von Fr. 1'200.-- in die Gerichtskasse einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31, 32 e contrario und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 6. Juni 2008, mit welchem das am 8. November 2006 eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 17. März 2005 betreffend Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung sowie Vollzug derselben abgewiesen worden war, eine Verfügung des BFM auf dem Sachgebiet D-4537/2008 des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, dass er den Verfahrenskostenvorschuss innert richterlicher Frist in vollem Umfang einbezahlt hat, dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), D-4537/2008 dass hiernach die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder - wie vorliegend geschehen - unangefochten geblieben oder aus dem Grund niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, dass ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass ungeachtet des bestehenden verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., 2003 Nr. 17 E. 2a und 2b S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), dass im vorliegenden Fall der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 aufgrund einer vorläufigen summarischen Aktenprüfung zur Erkenntnis gelangte, die Sachvorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom 8. November 2006 und in der Beschwerde vom 8. Juli 2008 sowie die vorgelegten Beweismittel schienen weder bei isolierter noch bei gesamthafter Betrachtung geeignet, die hauptsächlichen Asylgründe des Beschwerdeführers - Risiko der Verfolgung durch die Behörden des Landes seines letzten Wohnsitzes [Eritrea] wegen Militärdienstverweigerung und Zugehörigkeit zu einer nicht geduldeten Religionsgemeinschaft - in ein glaubhafteres Licht als bei der Beurteilung in der rechtskräftigen Verfügung vom 17. März 2005 zu stellen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Einschätzung und den entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 D-4537/2008 nicht Stellung bezogen und es auch unterlassen hat, seine Vorbringen seither zu ergänzen, zu substanziieren oder mit tauglichen Beweismitteln zu unterstützen, dass die Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 nach nochmaliger eingehender Prüfung der Akten vollauf zu bestätigen ist, dass sowohl in der Gesuchseingabe als auch in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit den erwähnten Asylgründen über weite Strecken Sachverhaltsbestandteile rekapituliert werden, die bereits im ordentlichen Verfahren Eingang in die Akten fanden und Gegenstand der rechtlichen Würdigung in der Verfügung vom 17. März 2005 bildeten, dass an verschiedenen Stellen lediglich die Wahrheit jener als unglaubhaft bewerteten Vorbringen beteuert wird, ohne dass zusätzliche Tatsachen in substanziierter Form dargelegt werden, die zu einer veränderten Betrachtungsweise führen könnten, dass gleichzeitig nicht in plausibler Weise aufgezeigt wird, inwiefern es dem Beschwerdeführer aus nicht von ihm selber zu verantwortenden Gründen nicht hätte möglich sein sollen, Dokumente mit der Thematik der nun präsentierten Beweismittel wie beispielsweise der Fotografie mit der Narbe am Oberarm bereits im Verlauf des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens beziehungsweise mit einer Beschwerde an die ARK gegen die Verfügung vom 17. März 2005 vorzulegen, dass die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Wiederherstellung des Kontakts zur Mutter in Eritrea nach angeblich jahrelangem Unterbruch und zum Verzicht auf die unverzügliche Öffnung des Briefes völlig realitätsfremd anmuten, dass eine Wiedererwägung jedoch nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104; URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 108 ff.), D-4537/2008 dass es abgesehen von der verspäteten Einbringung ins Verfahren den Beweismitteln und Tatsachenvorbringen auch an der Vorbedingung der Erheblichkeit nach dem Verständnis von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG fehlt, dass der Beschwerdeführer bis heute kein Dokument mit verlässlichen Hinweisen auf seine Identität eingereicht hat, weshalb seine Identität nicht rechtsgenüglich erstellt ist und sich somit der eingereichte Brief nicht anhand der blossen Übereinstimmung der Namen seiner Mutter zuordnen lässt, dass sich ebenso wenig durch optischen Vergleich mit hinreichender Sicherheit herleiten lässt, dass die als Farbkopie präsentierte eritreische Identitätskarte auf die Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt und auf dem ebenfalls eingereichten Foto dessen Vater während eines Militäreinsatzes in Eritrea zu sehen ist, dass sodann kein Anlass besteht, Vorbehalte an der Einschätzung der sachverständigen Person im "Lingua-Gutachten" anzubringen, dass die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde nicht verfangen und insbesondere bezüglich der angegebenen Gründe für die frappante Unkenntnis von den Verhältnissen in Asmara als Schutzbehauptungen zu werten sind, dass eine Verbindung zwischen den allgemeinen Informationen im mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Amnesty International vom 20. Juni 2008 und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich aus den erwähnten Vorgängen in Eritrea gerade auch für den Beschwerdeführer neue Gefährdungsindizien herleiten liessen, nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer in einem letzten Punkt unter Vorlage diverser Bestätigungen auf sein Wohlverhalten und seine vorbildliche Integration in der Schweiz hinweist, dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern ausschlaggebend dabei vielmehr ist, welche Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug D-4537/2008 auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit ergeben würde (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668 f.), dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage - und damit unter anderem auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz - massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273 und 2299) mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI ["Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung" Abs. 2 Bst. a und c] des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772, AS 2007 5573]), dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermöglichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchenden Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG Rechnung zu tragen, dass abgesehen davon auch unter altem Recht eine Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mit einem Wiedererwägungsgesuch hätte verlangt werden können, das mit einer massgeblichen Veränderung der Sachlage seit Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung begründet wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 155 f. und E. 3d-h S. 158 ff.), dass nach geltendem Recht es nun dem Kanton vorbehalten ist, mit Zustimmung des BFM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG) dass sodann eine aussergewöhnlich starke Assimilierung des Beschwerdeführers in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einher gehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), nicht gegeben ist, D-4537/2008 dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen herbeizuführen, dass gleichermassen auf weiter führende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden kann, weil absehbar ist, dass daraus keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Beweismitteln mit Bezug auf die rechtskräftige Verfügung vom 17. März 2005 keinen wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachverhalt in fundierter Weise darzutun vermag, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 8. November 2006 zu Recht abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese Verfahrenskosten mit dem am 12. August 2008 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4537/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (....) (per Kurier; in Kopie) - den (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 12

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