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Bundesverwaltungsgericht 03.08.2009 D-4534/2006

3 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,534 mots·~48 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-4534/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 . August 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. Angela Roos, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Ayl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4534/2006 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer – ein sudanesischer Staatangehöriger bejanischer Ethnie – welcher auf der sudanesischen Botschaft in B._______ (C._______) gearbeitet habe, am 3. September 2004 über den Flughafen B._______ mit einem gefälschten Pass und einem Visum nach D._______. Am 24. September 2004 sei er wiederum mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg weiter nach E._______ gereist. Anschliessend sei er mit dem Auto in die Schweiz gelangt, wo er am 28. September 2004 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) des damals zuständigen BFF ein Asylgesuch stellte. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 4. Oktober 2004 und der kantonalen Anhörungen vom 17. November, 7. Dezember und 8. Dezember 2004 geltend, dass er aus F._______ (Ostsudan) stamme und der Ethnie der Beja angehöre. Als solcher habe er unter der ständigen Unterdrückung und Vernachlässigung durch die sudanesische Regierung gelitten. Er habe bis Juni 2003 an der Universität in G._______ studiert. Er sei Mitglied beim Beja Kongress, bei der Liga der Studenten der Stadt F._______ an der Universität G._______ und bei der "New forces democratic movement" (beziehungsweise der Harakat al Koua al Jadida al Democratia [HAQ]). Bei der Studentenliga habe er ab dem 2. Januar 2002 als Generalsekretär fungiert. Insgesamt sei er ungefähr acht Mal von den sudanesischen Ordnungskräften festgenommen und wenige Tage bis zwei Wochen festgehalten und dabei auch gefoltert worden. Unter anderem sei er am 17. Oktober 2002 im Studentenheim mit vielen anderen Studenten zusammen festgenommen worden, nachdem sie gegen die prekären Lebensbedingungen im Heim protestiert hätten. Auf Intervention der Universitätsleitung habe man sie nach drei Tagen wieder freigelassen. Am 19. Juli 2003 sei es zu Überschwemmungen in seiner Herkunftsregion gekommen. Er habe Ärzte, Medizinstudenten und Medikamente zur Hilfeleistung organisiert. Da er sich geweigert habe, die Medikamente an staatliche Stellen abzugeben, sei er am 23. Juli 2003 zusammen mit anderen Personen festgenommen und in F._______ inhaftiert worden. Nach mehreren Wochen sei er direkt vom Posten des Sicherheitsdienstes zwecks Leistens des Militärdienstes an die Militärbehörden überstellt worden. Einen Monat später sei er nach D-4534/2006 H._______ transferiert worden, wo er drei Monate militärisches Training erhalten habe. Da er sich geweigert habe, an Kampfhandlungen teilzunehmen, sei er zwei Wochen inhaftiert worden. Am 10. Februar 2004 sei er nach I._______ an der Grenze zu J._______ transferiert worden. Von dort aus sei er am 13./14. Februar 2004 desertiert. Von J._______ aus sei er mit Hilfe des Militärverantwortlichen der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (JEM [Justice and Equality Movement]) am 3. März 2004 nach C._______ gelangt. In B._______ habe er am 2. Mai 2004 begonnen, bei der sudanesischen Botschaft und auch im sudanesischen Kulturverein zu arbeiten. Dabei habe er sich heimlich für die JEM betätigt, indem er versucht habe herauszufinden, welche JEM- Mitglieder die Bewegung hintergingen und Informationen an den sudanesischen Staat weiterleiteten. Danach habe er die Stelle kündigen und in den Sudan zurückkehren wollen. Es sei jedoch keine Ersatzperson gefunden worden, weshalb er an seiner Stelle habe bleiben müssen. In der Zwischenzeit hätten die Botschaftsmitarbeiter herausgefunden, dass er sich für die JEM betätigt habe und hätten ihn am 15. August 2004 festgenommen. In der Folge seien sie mit ihm in einem Diplomatenwagen nach K._______ (...) an der Grenze zum Sudan gefahren, um ihn dorthin zurückzuführen. Auf dem sudanesischen Konsulat in (...) sei ihm mit Hilfe des zweiten Mitarbeiters des Militärattachés der sudanesischen Botschaft, der auch der JEM angehört habe, am 18. August 2004 die Flucht gelungen. Er sei danach in den Norden (...) zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Flucht am 3. September 2004 auch geblieben sei. C. Der Beschwerdeführer reichte als Identitätsdokumente Kopien eines Ausweises der sudanesischen Botschaft in B._______, eines Nationalitätenausweises und eines Diploms der Universität G._______ vom 8. Dezember 2003 ein. Anlässlich der kantonalen Anhörungen reichte er als Beweismittel zwei Bestätigungsschreiben der Liga der Studenten der Stadt F._______ und ein Schreiben des Beja-Kongresses ein. Mit Eingabe vom 25. Januar 2005 gab er ein Schreiben der Organisation "New forces democratic movement" beziehungsweise der HAQ in (...) zu den Akten. D. Am 19. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer in (...) einer Kontrolle durch die Kantonspolizei unterzogen. Dabei wurden ihm die als D-4534/2006 Beweismittel eingereichten Dokumente im Original sowie der Nationalitätenausweis und das Universitätsdiplom im Original abgenommen. Unter den abgenommenen Dokumenten befand sich zusätzlich ein Blankoformular mit Stempel und Unterschrift der Liga der Studenten der Stadt F._______. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 7. März 2005 um Rückgabe dieser Dokumente. E. E.a Mit Verfügung vom 5. April 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es aus, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von Mai bis August 2004 auf der sudanesischen Botschaft in C._______ gearbeitet habe. Dieser Umstand sei aus folgenden Gründen nicht mit seinen übrigen Vorbringen zu vereinbaren: Der Beschwerdeführer solle sich zu diesem Zeitpunkt als Deserteur aus der sudanesischen Armee in C._______ aufgehalten haben. Beim Botschaftspersonal handle es sich grundsätzlich um Personen, welche erhöhten Anforderungen an Vertrauenswürdigkeit, Loyalität und Verschwiegenheit gerecht werden müssten, und die daher – selbst wenn es sich um untergeordnete oder lokale Angestellte handle – besonders sorgfältig ausgewählt seien. Vor diesem Hintergrund scheine es ausgeschlossen, dass die sudanesische Vertretung in B._______ den Beschwerdeführer angestellt hätte, ohne dass er von Sudan aus abdelegiert oder zumindest hinsichtlich seiner persönlichen Situation sicherheitsüberprüft worden wäre. Eine Anstellung des Beschwerdeführers bei der sudanesischen Botschaft in C._______ schliesse deshalb die geltend gemachte Desertion und die angebliche Oppositionstätigkeit aus. Diese Vorbringen entbehrten deshalb jeder Grundlage und seien nicht glaubhaft. E.b Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, während seiner Anstellung auf der sudanesischen Botschaft in C._______ für die oppositionelle JEM spioniert zu haben. Einer seiner Aufträge habe darin bestanden, diejenigen Mitglieder der JEM ausfindig zu machen, welche der sudanesischen Regierung gegenüber andere Mitglieder der Gruppierung verraten hätten. Das Vorgehen, welches der Beschwerdeführer zur Erfüllung seines Auftrags beschreibe, vermöge dabei nicht zu überzeugen: So habe er eine bereits bestehende Liste mit Namen von Verrätern von einem Mitarbeiter der Botschaft erhalten und einem D-4534/2006 anderen Mitglied der JEM ausserhalb der Botschaft übergeben. Zum einen sollten sowohl der Botschaftsmitarbeiter, der die Liste erstellt und dem Beschwerdeführer übergeben habe, als auch die Person, welche die Liste vom Beschwerdeführer in Empfang genommen habe, ebenfalls Mitglieder der JEM gewesen sein (vgl. A7, S. 26 f.). Es sei indes nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen für das Überbringen der Liste überhaupt nötig gewesen wäre, der Ersteller der Liste hätte diese ebenso gut selbst dem Empfänger überbringen können. Als zweiter Auftrag habe ihm oblegen, die Dokumente aus dem Abfallkorb des Militärattachés der Botschaft – anstatt wie vorgesehen zu vernichten – sicherzustellen und an den Militärverantwortlichen der JEM zu überbringen. Auch hier sei nicht einzusehen, weshalb der 2. Mitarbeiter des Militärattachés (welcher ebenfalls Mitglied der JEM sei) die benötigten Informationen nicht direkt an den Militärverantwortlichen der JEM hätte weiterleiten können. Die geltend gemachten Spionagetätigkeiten des Beschwerdeführers seien somit unsubstanziiert und nicht überzeugend dargelegt worden. Was die geltend gemachte Festnahme durch die sudanesische Vertretung in C._______ mit dem Ziel der Rückführung des Beschwerdeführers in den Sudan sowie dessen Flucht anbelange, sei dasselbe festzustellen. Abgesehen davon, dass bereits der Grund für das "Entdeckt werden" – der Beschwerdeführer habe seine Stelle bei der Botschaft zwar gekündigt, sei aber nicht freigestellt worden, so dass nach den erfolgten Säuberungen innerhalb der JEM der Verdacht auf ihn gefallen sei – nicht nachvollzogen werden könne, sei er nicht in der Lage gewesen genau zu schildern, wie die Untersuchung seiner Spionageaktivitäten durch das Botschaftspersonal ausgefallen sei und welche Fragen ihm zu diesem Zweck gestellt worden seien (A7, S. 28). Weiter sei auch die Schilderung seiner Flucht aus dem Konsulat von K._______ am 18. August 2004 nicht einleuchtend: Da es zwischen B._______ und G._______ Flugverbindungen gebe, sei bereits nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Botschaftspersonal für die lange, anstrengende und mit Unvorhersehbarkeiten beinhaltende Reise über Land durch die Wüste als Diplomatenkonvoi nach K._______ entschieden habe. Dass der Beschwerdeführer auf dem Konsulat durch das Badezimmerfenster habe entkommen können, widerspreche nicht nur der allgemeinen Erfahrung, sondern auch dem Aufwand, der für seine Rückführung betrieben worden sei. D-4534/2006 Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer unterschiedlich darüber geäussert, wie er den Militärverantwortlichen der JEM kennen gelernt habe. Während er zu Beginn der kantonalen Anhörung ausgeführt habe, dass er diesen nach seiner Desertion in I._______ oder L._______ im J._______ kennengelernt habe (A7, S. 12), gab er später zu Protokoll, er habe ihn schon von der Universität her gekannt (A7, S. 24). Diese widersprüchlichen Angaben seien ebenfalls nicht geeignet, die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die JEM substanziiert erscheinen zu lassen. Somit könnten die geltend gemachten Spionagetätigkeiten sowie die Festnahme und die Flucht des Beschwerdeführers in C._______ nicht geglaubt werden, da sie unsubstanziiert seien. E.c Der Beschwerdeführer habe im Weiteren unterschiedliche und unsubstanziierte Aussagen zu seiner Festnahme vom 23. Juli 2003 gemacht: Bei der Empfangsstelle habe er den Verhaftungsort mit der Kaserne von M._______ angegeben (A1, S. 6). Auch bei der kantonalen Anhörung habe er zunächst zwei Mal von seiner Festnahme in der Kaserne M._______ gesprochen (A7, S. 17 f.). Als er vom Befrager aber direkt nach dem Ort seiner Festnahme gefragt worden sei, habe er mit dem Namen einer Schule in F._______ (A7, S. 19) geantwortet. Als der Befrager habe wissen wollen, was denn M._______ sei, habe der Beschwerdeführer geantwortet: Dabei habe es sich um eine Hilfsorganisation aus Ärzten und Medizinstudenten gehandelt, die den Opfern der Überschwemmungen vom Juli 2003 in F._______ hätten helfen wollen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers machten somit keinen Sinn. Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Festnahme und den anschliessenden Haftaufenthalt vom 23. Juli 2003 bis 15. September 2003 substanziiert und nachvollziehbar zu schildern. Aus seinen Aussagen gingen weder die ihm zur Last gelegten Straftatbestände noch die in den Befragungen gestellten Fragen hervor. Dafür beschreibe er, wie er mit den Sicherheitsbehörden über seinen Militärdienst verhandelt habe und die Behörden versucht hätten, eine Lösung zu finden (A7, S. 19). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer angeblich wegen seiner oppositionellen Aktivitäten festgenommen worden sei, und dass er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe, obwohl er am Ende seiner Studienzeit dazu verpflichtet gewesen wäre, sei jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Behörden noch zu Verhandlungen mit ihm veranlasst gesehen hätten. Viel- D-4534/2006 mehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch bei ihm die üblichen Zwangsmassnahmen angewendet hätten. Die vom Beschwerdeführer geschilderte letzte Festnahme vom 23. Juli 2003 sowie die darauf folgende Gefangenschaft könnten infolgedessen nicht geglaubt werden. Auch die weiteren geltend gemachten Festnahmen (ausser derjenigen vom Oktober 2002, welche mangels Intensität und Aktualität zum Ausreisezeitpunkt nicht asylbeachtlich sei [vgl. A18, S. 7]), welche sich angeblich zwischen Dezember 2000 und April 2001 beziehungsweise November 2001 zugetragen hätten, seien vom Beschwerdeführer nur sehr oberflächlich beschrieben worden. Während er bei der Empfangstelle nicht habe angeben können, wie oft er festgenommen worden sei (A1, S. 5), und er bei der kantonalen Anhörung auch erst auf konkrete Nachfrage von acht Festnahmen gesprochen habe (A7, S. 17), habe er zu den einzelnen Festnahmen überhaupt keine substanziierten Angaben machen können. So habe er diese kaum datieren oder mit konkreten Ereignissen oder Vorfällen in Verbindung bringen können. Somit seien auch die Festnahmen zwischen Dezember 2000 und April 2001 beziehungsweise November 2001 nicht glaubhaft. E.d Der Beschwerdeführer habe bei der Empfangsstelle erklärt, er sei am 3. September 2004 mit einem Flug der Fluggesellschaft O._______ von B._______ nach N._______ (...) in D._______ geflogen. Bei dieser Airline handle es sich um eine (...) Fluggesellschaft, die über den Hub B._______ Verbindungen zwischen europäischen und afrikanischen Grossstädten anbiete. Sie fliege indessen D._______ nicht an. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Reise von C._______ nach D._______ sei demzufolge als tatsachenwidrig zu werten und könne nicht geglaubt werden. E.e Im Verlaufe des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer mehrere Organisationen erwähnt, für welche er aktiv gewesen sei. So wolle er Mitglied des Beja Kongresses, der Liga der Studenten der Stadt F._______ an der Universität G._______, der HAQ und der JEM gewesen sein. Während die Herkunft des Beschwerdeführers aus F._______ und dessen Ethnie ein Engagement für den Beja Kongress sowie die entsprechende Studentenliga noch nahe liegend erscheinen liessen und miteinander zu vereinbaren seien, sei nicht einzusehen, weshalb er sich nebst diesen Organisationen der Beja im Nordosten Sudans auch noch für die HAQ, welche einen kommunistischen Hintergrund habe, und die JEM, welche am Darfur-Konflikt beteiligt sei, ein- D-4534/2006 gesetzt haben solle. Erfahrungsgemäss engagierten sich politisch interessierte Personen demgegenüber lediglich für eine Partei und allenfalls für Organisationen, die dieser nahe stünden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gleich drei Parteien unterstützt haben wolle, welche zudem noch unterschiedliche Ausrichtungen hätten, spreche deshalb nicht für die Glaubhaftigkeit seines politischen Engagements. E.f Der Beschwerdeführer habe als Beweismittel mehrere Dokumente eingereicht. Abgesehen davon, dass man Dokumente keiner materiellen Prüfung unterziehe, wenn sie erfahrungsgemäss wie vorliegend käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichten, wiesen die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente auf zahlreiche Unstimmigkeiten hin: Die Beweismittel 6 und 7 (Beweismittelumschlag A9) stammten von der Liga der Studenten der Stadt F._______ an der Universität G._______. Am 19. Februar 2005 sei der Beschwerdeführer in (...) von der Polizei festgenommen worden. Bei der folgenden Durchsuchung sei unter anderem ein Blanko-Formular mit Stempel und Unterschrift dieser Gruppierung auf dem Beschwerdeführer sichergestellt worden (vgl. A14). Daran sei ersichtlich, dass der Inhalt der Beweismittel 6 und 7 nachträglich eingefügt worden sei, so dass sie offensichtlich keinerlei Beweiswert hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar mit Schreiben vom 7. März 2005 von sich aus erklärt, er habe die ihm in (...) abgenommenen Dokumente ohnehin dem BFM einreichen und das eben erwähnte Blanko-Formular zu Propaganda-Zwecken verwenden wollen (A16). Es sei jedoch nicht einzusehen, inwiefern er mit einem solchen Blanko- Brief hätte Propaganda machen wollen. Als weiteres Dokument habe er sein Universitäts-Diplom eingereicht. Dieses sei am 8. Dezember 2003 ausgestellt worden, zu einem Zeitpunkt also, als der Beschwerdeführer als Regimekritiker zwangsweise im Militär gewesen sei. Es frage sich, wie er in den Besitz des Diploms gekommen sei, wenn er den Militärdienst nicht fertig geleistet habe, da die sudanesischen Studenten ihre Diplome erst nach dem Militärdienst erhielten, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe (A7, S. 19). Schliesslich habe der Beschwerdeführer ein in (...) ausgestelltes Bestätigungsschreiben vom 15. Januar 2005 der Organisation HAQ eingereicht (Beweismittel 6, Beweismittelumschlag A9), der er ebenfalls angehört haben wolle. Grundsätzlich hätten derartige Bestäti- D-4534/2006 gungsschreiben von Organisationen im Ausland kaum Beweiswert, da sie käuflich oder gegen andere Gegenleistungen leicht zu erwerben seien, ohne dass der darin attestierte Sachverhalt eine Grundlage habe. Beim eingereichten Schreiben der Organisation Beja Kongress vom 6. November 2004 (Beweismittel 5, Beweismittelumschlag A9) handle es sich lediglich um eine Mitgliedschaftsbestätigung. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien deshalb nicht geeignet, um die von ihm geltend gemachte Verfolgung zu bestätigen. E.g Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. E.h Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei im Oktober 2002 im Studentenwohnheim mit anderen Studenten zusammen festgenommen worden. Sie hätten zuvor gegen die schlechten Wohnbedingungen protestiert (A7, S. 31). Nach drei Tagen seien sie auf Intervention der Universitätsleitung und Druck der Studenten freigelassen worden (A7, S. 20). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Ereignis seien – im Unterschied zu den vorher abgehandelten Vorbringen – nicht von vornherein als unglaubhaft zu bezeichnen, da sie besser substanziiert seien und zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich Studentenunruhen geherrscht hätten. Da die Festnahme jedoch nur kurze Zeit gedauert habe und der Beschwerdeführer sein Studium habe fortsetzen können und erst später und nicht aus diesem Grund ausgereist sei, sei ein Kausalzusammenhang mit der Ausreise zu verneinen. Die Festnahme des Beschwerdeführers vom Oktober 2002 sei somit mangels Intensität und Aktualität zum Ausreisezeitpunkt nicht asylbeachtlich. E.i Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer mache geltend, er stamme aus F._______ und gehöre zur Ethnie der Beja, welche von der Regierung vernachlässigt und verfolgt werde. Er sei seit 1998 Mitglied des Beja Kongresses und habe die Studenten der Stadt F._______ an der Universität G._______ vertreten. Der Beschwerdeführer habe keine selbst erlittenen Nachtei- D-4534/2006 le von asylbeachtlicher Intensität im Zusammenhang mit seinem Engagement und seiner Funktion für diese Organisation geltend gemacht. Vielmehr habe er sein Studium normal abschliessen können. Demnach sei nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft wegen seiner Ethnie oder seinem Engagement dafür ernsthafte Nachteile drohen sollten. Aus den geltend gemachten Spionagetätigkeiten für die JEM in C._______ seien keine Nachteile zu erwarten, da die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Schliesslich wolle der Beschwerdeführer ebenso Mitglied der Organisation HAQ gewesen sein. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel (Beweismittel 10, Beweismittelumschlag A9) sei bereits wie obenstehend ausgeführt als untauglich bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Nachteile geltend gemacht, die er im Sudan erlitten habe, weil er Mitglied dieser Organisation gewesen sei. Infolgedessen seien auch aus diesem Grund keine ernsthaften Nachteile zu erwarten. Bei objektiver Betrachtung gebe es somit keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in den Sudan wegen seines politischen Engagements ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, verwirklichen könnten. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. E.j Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG werde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E.k Der von der Kantonspolizei (...) abgenommene Nationalitätenausweis sowie das Universitätsdiplom blieben in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 AsylG in den Akten des BFM. Das Blanko-Schreiben der Liga der Studenten der Stadt F._______ werde gemäss Art. 10 AsylG eingezogen, weil es missbräuchlich verwendet werden könne. Da die Einsicht in die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Urkunden laut Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember D-4534/2006 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht verweigert werden dürfe, seien ihm Kopien davon zuzustellen. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Rückgabe der von der Kantonspolizei (...) sichergestellten Dokumente sei somit abzulehnen und das erwähnte Blanko-Schreiben sei einzuziehen. Dem Beschwerdeführer seien jedoch Kopien der eingereichten Beweismittel zuzustellen. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. Mai 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache mit verbindlicher Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, den Sachverhalt erneut abzuklären und eine neue Verfügung zu erlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung seiner Anträge wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 23. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 Abs. 1 AsylG), über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei und es sich vorliegend rechtfertige, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen oder übersetzen zu lassen (Art. 8 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). H. Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung diverser Beweismittel nach. Der Beschwerdeführer übersetzte die entsprechenden Aktenstücke zuerst vom Arabischen ins Englische, ehe sie dann eine Drittperson ins Deutsche übersetzte. D-4534/2006 I. Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Es handelt sich dabei um drei auf dem Internet veröffentlichte Presseberichte, verschiedene Fotos vom (...) "Peace-Agreement for Sudan" vom 18. Juni 2005, bei welchem der Beschwerdeführer teilgenommen habe und die Visitenkarte des Vertreters der Sudanesischen Botschaft in (...), welcher ihn unter Druck gesetzt habe, Informationen über Mitglieder der Beja Conference im schweizerischen Exil zu geben. J. In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2005 nahm das BFM zum Vorwurf des Beschwerdeführers, der kantonalen Anhörung habe es an der nötigen Qualität gemangelt, Stellung. Weiter äusserte sich die Vorinstanz zu diversen, aus ihrer Sicht unglaubhaften Sachverhaltselementen und kommentierte die neu eingereichten Beweismittel. Auf die Details wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. Zusammenfassend hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und beantragte daher die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 29. September 2005 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. In einem weiteren Schreiben gleichen Datums reichte er weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelt sich dabei um einen weiteren auf dem Web veröffentlichten Bericht, welcher auf eine Veranstaltung vom 11. September 2005 in (...) zu den Friedensbemühungen und die Situation im Sudan hinweise. Weiter reichte der Beschwerde das Manuskript seiner Rede, welche er anlässlich der erwähnten Zusammenkunft gehalten habe und einen entsprechenden auf dem Internet erschienen Bericht ein. Zudem gab er verschiedene Fotos zu den Akten: Sieben Fotos, die anlässlich der erwähnten Veranstaltung aufgenommen worden seien und sechs weitere, die Spuren der erlittenen Folter und Auswirkungen des psychischen Stresses (kreisrunder Haarausfall) zeigten. L. Am 3. August 2006 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben mit einem ärztlichen Zwischenbericht D-4534/2006 (datiert auf den 26. Juli 2006) ein. In diesem wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Episode diagnostiziert worden sei und er medikamentös und psychotherapeutisch behandelt werde, wodurch eine Besserung der Symptomatik habe erreicht werden können. Der Beschwerdeführer fühle sich durch die lang dauernde Ungewissheit bezüglich Ausgang des Verfahrens und seines Status stark belastet. Diese andauernde Spannung könne erneut zur psychischen Dekompensation führen. Zudem werde eine Verschlechterung des Zustandes im Zusammenhang mit dem exilpolitischen Engagement beobachtet, weshalb ihm zur Reduktion solcher Aktivitäten geraten worden sei. Dies habe offenbar zu erhöhtem Druck seitens seiner Landsleute geführt. Nicht gebessert habe sich ein kreisrunder Haarausfall, der dermatologisch abgeklärt worden sei. Die Dermatologen hätten deshalb ebenfalls eine psychiatrische Behandlung empfohlen. M. In einem weiteren Schreiben vom 13. Dezember 2006 wird eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2006 eingereicht, diese nimmt kritisch Stellung zum geschlossenen Friedensvertrag zwischen dem Beja Kongress und der sudanesischen Regierung und stellte zur Untermauerung seiner Vorbringen weitere Beweismittel in Aussicht. N. Mit Schreiben vom 12. März 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere vier Internetausdrucke inklusive deutscher Übersetzung und eine eigene Erklärung datiert auf den 26. Februar 2007 ein. Er wolle mit diesen Unterlagen zeigen, weshalb er sich von der Beja Parteiführung verraten fühle und eine Rückkehr in sein Heimatland beziehungsweise eine Reintegration unter den aktuellen politischen Verhältnissen für ihn nicht zumutbar sei. Die regelmässigen Eingaben des Beschwerdeführers bezeugten sein Interesse an den politischen Vorgängen in seiner Heimat. Es könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, die Nachfluchtgründe seien produziert worden. Vielmehr bestätige der gewonnene Eindruck, dass sein politisches Engagement echt sei. Dies müsse bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe positiv ins Gewicht fallen. O. Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 gab der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit, D-4534/2006 innert Frist eine deutsche Übersetzung sowohl des eingereichten Redemanuskripts als auch des Internetberichts vom 23. September 2005, welche sich zur "Politischen Nacht über Friedensbemühungen und die Situation im Sudan" vom 11. September 2005 äusserten, einzureichen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige weitere Beweisakten ebenfalls innert Frist einzureichen. P. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 reichte die neu substituierte Rechtsvertreterin eine auszugsweise Übersetzung des vom Beschwerdeführer verfassten und auf www.sudaneseonline.com veröffentlichten Berichts ein, welche sich auf das handgeschriebene Dokument anlässlich einer Rede stütze, die der Beschwerdeführer am 11. September 2005 an einer Veranstaltung der sudanesischen politischen Parteien und der SPLA (Sudan People's Liberation Army) gehalten habe. Weiter reichte der Beschwerdeführer einen weiteren auf www.sudaneseonline.com veröffentlichten Beitrag ein, welcher die Geschehnisse anlässlich einer am 31. Januar 2006 in (...) stattfindenden Demonstration aufzeige, bei welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe und bei der gegen die Tötung von sudanesischen Asylsuchenden in Ägypten protestiert worden sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte der Beschwerdeführer ebenso eine DVD zu den Akten, auf welcher er als Teilnehmer an obgenannter Demonstration zu sehen sei. Als weitere Beweismittel für seine behauptete exponierte exilpolitische Stellung reichte der Beschwerdeführer einen zuhanden der ägyptischen Botschaft verfassten Brief inklusive französischer Übersetzung zu den Akten, in welchem wiederum gegen die Tötung der sudanesischen Asylsuchenden in Ägypten protestiert werde. Überdies ein Schreiben, das über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Podiumsgespräch informiere. Das Thema dieses Gesprächs sei die aktuelle und zukünftige politische Situation im Sudan gewesen und die eingereichten Fotos und die DVD zeigten den Beschwerdeführer an dieser Veranstaltung. Schliesslich legte er eine Einladung der sudanesisch liberalen Einheitspartei (SLM) bei, bezüglich einer Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Darfurkonflikt. Diese Tagung habe am 7. Februar 2009 stattgefunden und der Beschwerdeführer habe daran teilgenommen. Zudem finde momentan in (...) die 11. Session des Menschenrechtsrates statt. Der Beschwerdeführer nehme als Vertreter der NGO "Liberation" an dieser Veranstaltung teil. Dies belegten die Kopie des Teilnehmerausweises sowie die Fotos der Konferenz. http://www.sudanesonline.com/ http://www.sudanesonline.com/

D-4534/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Verfahren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen D-4534/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach einer umfangreichen Abhandlung des Sachverhalts (A22, S. 2 ff.) bemängelte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Mai 2005 die Qualität der kantonalen Anhörung. Diese sei nicht korrekt verlaufen und die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt ausreichend abzuklären. Der Beschwerdeführer sei in seinen Ausführungen immer wieder unterbrochen worden. Das ständige Zurechtweisen durch den Befrager habe von Beginn weg zu einer schwierigen Befragung geführt. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck gewonnen, dass der Befrager voreingenommen sei und sich nicht für seine Erklärungen interessiert, sondern nur nach kurzen Antworten gesucht habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diesen Vorwürfen zu entgegnen, dass die entsprechende kantonale Anhörung überdurchschnittlich lange gedauert hat (insgesamt zweieinhalb Tage), drei Termine in Anspruch nahm (17. November, 7. Dezember und 8. Dezember 2004, vgl. A7) sowie umfassend, ausführlich und genau durchgeführt worden ist. Der wesentliche Sachverhalt konnte anlässlich der umfangreichen kantonalen Anhörung erfasst werden. Der Beschwerdeführer hat es denn auch unterlassen, den Sachverhalt des Asylentscheides, welcher im Wesentlichen auf der kantonalen Anhörung beruht, anzufechten, sondern gab diesen in grossen Linien in seiner Beschwerdeschrift wieder (vgl. A22, S. 2 ff.). Er brachte jedoch ergänzende Erklärungen an, die sich auf die von der Vorinstanz zahlreich, detailliert und überzeugend dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente beziehen. Die Kritik des Beschwerdeführers, er habe an der Anhörung nicht alle seine Informationen und Erklärungen abgeben können, muss aufgrund der Tatsache, dass die Anhörung zweieinhalb Tage in Anspruch genommen hat, als D-4534/2006 reine Schutzbehauptung gewürdigt werden. Die ausweichenden Antworten zu Kernpunkten können diesfalls nur dahin interpretiert werden, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers der nötige Realitätsbezug gefehlt hat. Dieser Mangel kann auch durch das nachträgliche Anbringen von Erklärungen und Sachverhaltselementen nicht geheilt werden, sondern ist ganz im Gegenteil ein gewichtiger Hinweis auf die fehlende Glaubhaftigkeit der entsprechenden Asylvorbringen. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass bei der Anstellung in einer Botschaft eine Sicherheitsüberprüfung durch das Botschaftspersonal betreffend die persönliche Situation durchgeführt wird. Er wies jedoch auf seine spezielle Konstellation hin, bei welcher er durch den Militärverantwortlichen der JEM und den 2. Mitarbeiter des Militärattachés (ebenfalls ein Mitglied der JEM) bei seiner Einstellung gedeckt worden sei (A22, S. 7). Diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits wäre der Beschwerdeführer durch seine angeblich exponierte oppositionelle Tätigkeit gegen das Regime im Sudan ohnehin nicht in Frage gekommen für einen Posten auf einer Botschaft, da dieses Engagement der Regierung und den zuständigen Behörden bekannt geworden wäre. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass ein Mitglied der JEM einen solch verantwortungsvollen Posten inne hatte. Zudem kann eine Anstellung eines Deserteurs in einer Botschaft schon von vornherein ausgeschlossen werden. Spätestens nach den Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber der Botschaft, er habe bei den Kampfhandlungen in I._______ die Truppe verloren, sei so in den J._______ und nachher nach C._______ gelangt, hätten die Verantwortlichen detaillierte Nachforschungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers betrieben. Die diesbezüglichen konstruierten und unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers sind deshalb unglaubhaft. Daran vermögen auch die nachgereichten Skizzen (A22, Beilagen 4 - 6) der Beschwerdeeingabe vom 9. Mai 2005 nichts zu ändern. Einerseits ist nicht rechtsgenüglich erstellt, ob diese Gebäude- und Büroskizzen überhaupt aus der Hand des Beschwerdeführers stammen. Andererseits würden sie – bei Wahrunterstellung des Beschäftigungsverhältnisses – gegen die Desertion sprechen. Betreffend die unglaubhaft vorgebrachten Spionagetätigkeiten und seine Flucht aus dem Konsulat von K._______ kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die detailliert und überzeugend gemachten Ausführungen der Vorinstanz hingewiesen werden (A18, S. 3 f.). In sei- D-4534/2006 ner Beschwerdeeingabe vom 9. Mai 2005 versucht der Beschwerdeführer mit nachgeschobenen Vorbringen, die von der Vorinstanz aufgedeckten Mängel zu beseitigen (A22, S. 7 ff.). Er hätte die diesbezüglichen Angaben bereits bei der umfangreichen kantonalen Anhörung vorbringen müssen, beschränkte sich jedoch in dieser Phase des Verfahrens auf unsubstanziierte und realitätsfremde Aussagen. Das Nachschieben der entsprechenden Vorbringen auf Beschwerdestufe ist ein starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. 4.3 Dem BFM ist beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer in der Zeit von 2001 angegebenen Festnahmen – bei Wahrunterstellung der entsprechenden Inhaftierungen – keinen unverzüglichen Ausreiseanlass bildeten, diese in der Zeitachse zu weit zurückliegen und deshalb für den vorliegenden Fall nicht asylbeachtlich sind. Ausserdem gelang es dem Beschwerdeführer nicht, den Widerspruch betreffend Verhaftungsort vom 23. Juli 2003 zu entkräften. Seine Erklärungsversuche rund um den Begriff "mouaskar" überzeugen nicht (A22, S. 9 f.). Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er die Umstände rund um dieses für ihn zentrale Fluchtmotiv und das einschneidende Erlebnis dieser Repressalie detaillierter hätte beschreiben können. Die unterschiedlichen beziehungsweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt lassen den Schluss zu, dass er keine Eingriffe in seine persönliche Bewegungsfreiheit hat erdulden müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung (A18, S. 5) und die Vernehmlassung (A28, S. 2) der Vorinstanz verwiesen. Die in der Beschwerde aufgeführten Erklärungen sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche zu entkräften. 4.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ausreise vom Hub in B._______, die er auf einmal nicht mit der Fluggesellschaft O._______, sondern lediglich über diese Gesellschaft gebucht, jedoch mit einem anderen Anbieter nach N._______ ([...], D._______) gemacht haben will, muss als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 4. Oktober 2004 eindeutig aussagte, er habe C._______ an Bord eines Flugzeugs der Gesellschaft O._______ verlassen (A1, S. 7). Jeder Flugpassagier hat vor dem Einsteigen in ein Flugzeug genügend Zeit, um das Flugzeug eingehend zu betrachten. Damit dürfte es überwiegend wahrscheinlich sein, dass D-4534/2006 ein jeder Passagier auch erkennt, mit welcher Fluggesellschaft er seine Reise in Angriff nehmen wird. Die diesbezüglichen unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift (A22, S. 13) sind realitätsfremd und somit ein weiteres Beispiel einer nachträglichen Sachverhaltsanpassung sowie ein gewichtiger Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Fluchtumstände. 4.5 Den Vorhalt des BFM, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in mehreren Organisationen mit zum Teil unterschiedlichen politischen Gesinnungen spreche gegen die Glaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Engagements (A18, S. 6), konnte der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen nicht umstossen. Die unsubstanziierten Erklärungsversuche erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen betreffend die politische Lage im Sudan (A22, S. 13 f.), vermögen jedoch die detailliert und überzeugend dargelegten Vorbehalte des Bundesamtes nicht zu entkräften. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es selbst bei einer Kooperation verschiedener oppositioneller Gruppierungen nicht opportun ist, wenn ihre Mitglieder in beiden oder mehreren Gruppierungen und Parteien aufgenommen werden und Aktivitäten für beide ausführen. Weiter hielt das BFM fest, die Kooperation zwischen JEM und der Eastern Front (Beja Kongress und Free Lions) bestehe erst seit kurzer Zeit, der Beschwerdeführer habe den Sudan aber schon vor dieser Zusammenarbeit verlassen (A28, S. 2 f.). Die Erklärung der Mitgliedschaft bei HAQ sei zudem nicht nachvollziehbar, da es sich dabei um eine weitgehend unbekannte Gruppierung handle, die von einer Einzelperson (die zwischenzeitlich verstorben ist) von (...) aus geleitet worden sei. Es sei deshalb nicht nachzuvollziehen, weshalb diese Organisation das bessere Netz im universitären Bereich im Sudan haben solle als der Beja Kongress (A28, S. 3). Die Erwägungen des BFM überzeugen und der Beschwerdeführer bringt nichts Stichhaltiges dagegen vor. Somit ist das verstrickte, in unterschiedliche politische Gesinnungsrichtungen vorgebrachte Engagement des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten. 4.6 Als Beweis der behaupteten Folterungen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. September 2005 verschiedene Fotos ein, die Spuren der angeblichen Folter und Auswirkungen des psychischen Stresses (kreisrunder Haarausfall) zeigten. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch, sich bezüglich der Folterspuren ärztlich untersuchen und attestieren zu lassen, dass die auf dem Körper abgezeichneten Spuren von Folterungen herrühren könnten. Der kreisrunde Haar- D-4534/2006 ausfall wurde gemäss ärztlichem Zwischenbericht vom 26. Juli 2006 dermatologisch abgeklärt. Die Dermatologen empfahlen dem Beschwerdeführer, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Im weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens reichte der Beschwerdeführer keine zusätzlichen diesbezüglichen Aktenstücke ein, weshalb davon auszugehen ist, dass sich sein psychischer Zustand wieder normalisiert hat. 4.7 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan (beziehungsweise bei Wahrunterstellung seiner Aussagen über den Hub in B._______) eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Sudan (oder via C._______) in den Augen der sudanesischen Behörden als unbescholtener Bürger galt. 4.8 Schliesslich stellt sich die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer unter Vorlage zahlreicher Beweismittel auf fortgesetzte und seines Erachtens erhebliche politische Aktivitäten in der Schweiz verwiesen, aufgrund welcher er in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen habe. 4.9 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der D-4534/2006 Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 4.10 Das Interesse der sudanesischen Behörden ist in Wirklichkeit beschränkt auf die eigentlichen Regimegegner, welche gegebenenfalls mit den zur Verfügung stehenden, beschränkten Personalressourcen überwacht werden, soweit dies überhaupt möglich ist. Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand der sudanesischen Regierung wird. 4.10.1 Vorab ist festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Abgabe von Reisepapieren nicht feststeht. Somit sind sämtliche angeblich von ihm verfassten und unterzeichneten Medienprodukte und die angeblich seine Person betreffenden Bestätigungen seitens Dritter nicht geeignet, die Urheberschaft des Beschwerdeführers zu belegen beziehungsweise einen tatsächlichen Bezug zu seiner Person aufzuzeigen. Überdies sprechen weitere Punkte gegen die Darstellung des Beschwerdeführers: Mit der Beschwerde sowie dem Schreiben vom 30. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente der "Juristischen Vereinigung der F._______ Studenten in der Universität von G._______" zu den Akten. Im ersten Schreiben bestätigt der Generalsekretär dieser Vereinigung, er habe dem Beschwerdeführer ein Blanko-Formular mit entsprechendem Briefkopf und seiner Unterschrift in die Schweiz gesandt. Der Blanko-Brief sei für Propagandazwecke am sudanesischen Treffen in (...) gedacht gewesen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht indes – bei Unterstellung der Echtheit der Akten – nicht ersichtlich, wie mit einem solchen Blanko-Formular am obgenannten Treffen Propaganda hätte betrieben werden können. Weiter erstaunt es, dass der Beschwerdeführer als Bachelor-Absolvent der Wirtschafts- und Politikwissenschaften (vgl. A1, S. 2) Gründer und erster Generalsekretär der "Juristischen Vereinigung der F._______ Studenten in der Universität von G._______" gewesen sein will. Ein solcher Posten wäre wohl eher einem Absolventen oder Studenten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vorbehalten gewesen. Es bestehen somit erhebliche Zweifel an der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Studentenvereinigung. Aber selbst wenn er D-4534/2006 Mitglied in dieser Vereinigung wäre, bringt er nicht vor, inwieweit die sudanesische Regierung von einer angeblich in diesem Zusammenhang stehenden exilpolitischen Tätigkeit betroffen wird beziehungsweise inwiefern die Regierung im Sudan Aktivitäten dieser Gruppierung unterbindet. Der Beschwerdeführer kann also kein exponiertes Wirken im vorerwähnten Sinne in der Studentenvereinigung der Universität G._______ glaubhaft vorbringen. Die Tatsache, dass in den verfügbaren Quellen keine Hinweise auf eine Gruppe namens "Juristische Vereinigung der F._______ Studenten der Universität G._______" (oder eine Gruppe mit ähnlichem Namen in Englisch) weder in Europa noch im Sudan existieren, untermauert diese Schlussfolgerung. 4.10.2 Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2005 sind zwei Internetartikel auf www.sudaneseonline.com vom 21. Juni 2005 beigelegt. Diese zeigten, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Unrecht in Zweifel gezogen habe, der Beschwerdeführer habe sich sowohl für den Beja Kongress als auch für die JEM eingesetzt. Inwieweit sich der Beschwerdeführer jedoch exilpolitisch für die JEM oder den Beja Kongress einsetzt, geht aus diesen allgemein gehaltenen Berichten nicht hervor. Die eingereichte Internetpublikation vom 27. Juni 2005 auf "aljazeera.net" berichte, dass die Regierung im Sudan bei der UN-Staatengemeinschaft gegen Angriffe von Seiten Eritreas protestiere. Dieses Beweismittel zeige, dass das offizielle Sudan der internationalen Gemeinschaft einen Grenzkonflikt mit Eritrea vorschütze. Dabei gehe es in der fraglichen Region darum, den Beja Kongress zu attackieren. Ob der fragliche Text tatsächlich von offizieller sudanesischer Seite stammt, kann offengelassen werden. Der Beschwerdeführer interpretiert die entsprechenden Textstellen aus subjektiver Wahrnehmung. Wie er damit jedoch eine exilpolitische Tätigkeit für den Beja Kongress ableiten will oder inwieweit er sich diesbezüglich politisch exponiert, geht aus dem eingereichten Dokument und seinen Ausführungen nicht hervor. Die weiteren Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer am (...) "Peace-Agreement for Sudan" vom 18. Juni 2005 teilgenommen habe, sind unsubstanziiert. Er kann die Teilnahme nicht beweisen. Daran ändern auch die fünf eingereichten Fotos, die angeblich von dieser Veranstaltung stammten, nichts. Der Beschwerdeführer reichte zudem eine Visitenkarte des Vertreters der sudanesischen Botschaft ein und behauptete, er habe während des oben erwähnten Events mit diesem ein Gespräch geführt. Der Botschafter habe ihn bei diesem Dialog bedroht und unter Druck gesetzt, ihm Informationen über Mitglieder des Beja Kogresses im schweizerischen Exil zu geben. http://www.sudaneseonline.com/

D-4534/2006 Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind wiederum vage und unsubstanziiert. Eine Visitenkarte bestätigt noch kein Gespräch mit einem Botschafter. Zudem bringt der Beschwerdeführer mit keinem Wort vor, wie der Botschafter ihn unter Druck gesetzt habe, beispielsweise mit welchen Sanktionen er gedroht hat, wenn er ihm keine Informationen liefern würde. Überdies unterlässt es der Beschwerdeführer gänzlich, auf die Aussenwirkung des erwähnten (...) und die diesbezügliche Wahrnehmung der sudanesischen Regierung einzugehen. 4.10.3 Mit Schreiben vom 29. September 2005 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer einen Internetbericht aus der Website www.sudaneseonline.com vom 9. September 2005 ein, bei welchem auf die "Politische Nacht über Friedensbemühungen und die Situation im Sudan" vom 11. September 2005 hingewiesen werde. Der Beschwerdeführer sei bei dieser Veranstaltung als Referent aufgetreten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens gab er sein Redemanuskript zu den Akten. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer betreffend dieser Aktenstücke eine deutsche Übersetzung zu den Akten. Die diesbezüglich eingereichten Kopien von Fotos zeigen einzig eine kleine Gruppe von Leuten, die an der Front eines Raumes zusammen an einem Tisch sitzen. Bei einem einzigen Foto sind zudem einige wenige Zuhörer ersichtlich. Aus den Fotos ist zu schliessen, dass es sich bei der "Politischen Nacht über Friedensbemühungen und die Situation im Sudan" vom 11. September 2005 um eine kleine und betreffend die Aussenwirkung unbedeutende Veranstaltung gehandelt hat. An dieser Einschätzung vermag auch der in arabischer Sprache mit (nachgereichter) deutscher Übersetzung eingereichte Internetbericht vom 22. September 2005 auf www.sudaneseonline.com , der angeblich über die oben erwähnte Veranstaltung in (...) berichtet, nichts zu ändern. Bezüglich des erwähnten Treffens und dessen Inhalts blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers derart vage, unsubstanziiert und sich in allgemeiner Kritik an der Regierung des Sudans erschöpfend, aber auch bezüglich der Zielgruppe derart unbestimmt sowie im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auf keine verwertbaren Konkretisierungen gestützt, dass kein Sachverhalt erstellt ist, der im Rahmen subjektiver Nachfluchtgründe eine Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen begründet erscheinen lässt. 4.10.4 Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 3. August 2006 (Poststempel) einen ärztlichen Zwischenbericht datiert auf den http://www.sudaneseonlin.com/ http://www.sudaneseonline.com/

D-4534/2006 26. Juli 2006 ein. In diesem wird der labile psychische Zustand des Beschwerdeführers unter anderem mit seinem exilpolitischen Engagement in Zusammenhang gebracht. Die behandelnden Ärzte rieten ihm, seine diesbezüglichen Aktivitäten zu reduzieren. Aus dem Bericht ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Aussenwirkung die Tätigkeiten des Beschwerdeführers auslösten und ob sein Engagement derart exponiert ausfällt, dass die sudanesischen Behörden tatsächlich davon Notiz nehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die sudanesischen Behörden – sollten sie von den beiden erwähnten Veranstaltungen in (...) und (...) und den entsprechenden auf dem Internet publizierten Berichten tatsächlich Notiz genommen haben – über ein Differenzierungsvermögen verfügen, um beurteilen zu können, ob die sich engagierenden Personen über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotential verfügen. Im Sinne einer Klarstellung scheint sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den sudanesischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des – ebenso evidenten und unpolitischen – Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. In diesem Zusammenhang ist den Vorbringen in der Beschwerdeschrift, mit welchen eine angebliche Diskreditierung des politischen Engagements des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz gerügt wird, damit zu begegnen, dass die Aufgabe der Asylbehörden nicht darin bestehen kann, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, sich ihr Prüfungsumfang vielmehr darin erschöpft, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der sudanesischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Dass hierbei ein für die Zeit bis zur Ausreise aus dem Sudan festgestelltes, fehlendes politisches Engagement – mithin eine fehlende Verfolgung – wie auch eine vergleichsweise wenig weit zurückreichende exilpolitische Aktivität bei der Beurteilung der politischen Profilierung des Beschwerdeführers Berücksichtigung findet, erscheint in diesem Sinne folgerichtig, weshalb die entsprechenden Erwägungen, entgegen den Rügen in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu beanstanden sind. 4.10.5 Am 13. Dezember 2006 und am 12. März 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Im Schreiben vom 20. Oktober 2006 nimmt er Bezug auf die allgemeine politische Lage D-4534/2006 im Sudan. Inwieweit er mit diesen Ausführungen ein Verfolgungsinteresse der sudanesischen Sicherheitskräfte oder ein exponiertes, persönliches exilpolitisches Wirken aufzeigen will, erwähnt er jedoch mit keinem Wort. Weiter reichte der Beschwerdeführer vier Internetpublikationen (ins Deutsche übersetzt), welche zwischen November 2006 und Februar 2007 einerseits auf www.bejaKongress.com und auf www.sudaneseonline.com veröffentlicht wurden, ein. Zu diesen Publikationen gab er eine Stellungnahme ab. Sowohl in den auf dem Web veröffentlichten Berichten wie auch aus der diesbezüglichen persönlichen Erklärung zeigt sich kein gegen aussen manifestiertes und exponiertes exilpolitisches Profil des Beschwerdeführers. Auch hier geht es vielmehr um die allgemeine politische Lage im Sudan, welche der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht kommentiert. Daraus vermag er jedoch aus persönlicher Sicht nichts abzuleiten. Überdies ist anzumerken, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Webseite www.sudaneseonline.com von einem in den USA lebenden Sudanesen in den USA betrieben wird. Der Zugang zur Website wurde im Juli 2004 im Sudan gesperrt. Auf dieser Webplattform, die auch ein Forum unterhält, sind keine Positionen auszumachen, welche auf bestimmte oppositionelle Gruppen hinweisen; auch sind die Inhalte (zumindest was die englischsprachigen Texte betrifft) moderat. Polemische Angriffe auf die Regierung, wie diese bei anderen Foren der sudanesischen Diaspora zu lesen sind, fehlen. Die Webseite scheint als Informations-Plattform ohne Parteiverbindung zu funktionieren. Die publizierten Artikel stammen aus diversen Quellen (teilweise von Agenturen und Zeitungen) und sind in ihrer thematischen Ausrichtung sehr divers. Somit vermag der Beschwerdeführer mit all den auf www.sudaneseonline.com publizierten Berichten für sich kein subjektives und genügend exponiertes sowie flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Profil abzuleiten. 4.10.6 Mit Eingabe vom 16. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren auf www.sudaneseonline.com publizierte Bericht ein, welcher über eine am 31. Januar 2006 stattfindende Demonstration in (...) gegen die Tötung von sudanesischen Asylsuchenden in Ägypten berichten solle. Der Beitrag wurde in die französische Sprache übersetzt. Eine beigelegte DVD bezeuge die Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Demonstration. Allein die Teilnahme an einer Demonstration vermag indes in casu noch kein exilpolitisch relevantes Profil zu erzeugen. Überdies vermögen – wie schon in den Erwägungen 4.10.3 und 4.10.5 erwähnt – die auf www.sudaneseonline.com an- http://www.sudaneseonline.com/ http://www.sudaneseonline.com/ http://www.sudaneseonline.com/ http://www.sudaneseonline.com/ http://www.sudaneseonline.com/ http://www.bejcongress.com/

D-4534/2006 geblich vom Beschwerdeführer veröffentlichten Beiträge kein asylrechtlich relevantes exilpolitisches Profil zu erzeugen. Auch ein vom Beschwerdeführer angeblich verfasster und eingereichter Brief an die ägyptische Botschaft als Protestnote gegen die Tötung sudanesischer Asylsuchender, welchen er am 2. Februar 2009 bei einem persönlichen Treffen dem ägyptischen Botschafter abgegeben habe, begründet nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsgefahr. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Sachverhaltselements ist nicht nachvollziehbar, wie die heimischen Behörden den Beschwerdeführer, dessen Identität nach wie vor unbekannt ist, mit dem fraglichen Ereignis in Verbindung bringen könnten. Auch die Vorbringen betreffend das "Podiumsgespräch über die politische Situation der Gegenwart und die Zukunft des politischen Systems in Sudan" vom 19. März 2006 vermögen nach dem oben Gesagten nicht zu überzeugen. Die Aussenwirkung dieser Veranstaltung war – beurteilt anhand der eingereichten Fotos – marginal und die Kenntnisnahme durch die sudanesische Regierung ist deshalb als unwahrscheinlich zu bezeichnen. An dieser Einschätzung vermag auch die Publikation auf der im Sudan gesperrten Website www.sudaneseonline.com nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls mit Schreiben vom 16. Juni 2009 nachgereichte Einladung betreffend eine Veranstaltung zum Völkermord in Darfur, welche am 7. Februar 2009 stattgefunden haben solle, ist in ihrer Ausgestaltung wohl ein selbstentworfenes Dokument, welches einen allgemeinen Bericht zur Situation in Darfur enthält und in der Kopfzeile einen vom Beschwerdeführer selbst eingefügten Textbaustein bezüglich des Adressaten aufweist. Dem entsprechenden Dokument ist somit kein Beweiswert beizumessen. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos und die Kopie eines Teilnehmerausweises betreffend die in (...) stattfindende 11. Session des Menschenrechtsrates ein. Der Beschwerdeführer nehme daran als Vertreter der NGO "Liberation" teil. Eines der Fotos weist ein Manipulationsmerkmal auf, da der untere Teil des Oberkörpers des Beschwerdeführers verschoben ist. 4.10.7 Es existieren keine Hinweise, dass sudanesische exilpolitische Gruppen in der Schweiz aktiv sind, weder von der JEM noch vom Beja Kongress oder anderen Gruppen. London und Paris sind wichtige Stützpunkte der sudanesischen Diaspora und entsprechender exilpolitischer Gruppen. Zu erwähnen ist, dass der Beja Kongress und die JEM zwei Rebellenorganisationen sind, welche räumlich getrennt agieren: Während die JEM in H._______ (im Westen des Sudans) aktiv ist, http://www.sudaneseonline.com/

D-4534/2006 operiert der Beja Kongress – der mit der sudanesischen Regierung 2006 ein Friedensabkommen unterzeichnete – in der östlichen Küstenregion. Der Beschwerdeführer will sich sowohl für den Beja Kongress als auch für die JEM betätigt haben, dies trotz der unterschiedlichen geografischen und politischen Ausrichtung (siehe auch A18, S. 6). Auch dieser Punkt spricht gegen ein gefestigtes und akzentuiertes politisches Profil, sowohl in seinem angeblichen Wirken vor der Ausreise als auch bei den behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten. 4.10.8 Zusammenfassend kann der unter Erwägung 4.10 des vorliegenden Urteils dargelegte Exponierungsgrad dem Beschwerdeführer nicht beigemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Sudan auszuschliessen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Profil, welches die sudanesischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen könnten. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet zu erkennen, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist. 4.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Zusammenhang mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die übrigen als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen vertieft einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). D-4534/2006 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- D-4534/2006 schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sind deshalb derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Dementsprechend ist der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu qualifizieren. Ferner sind auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einem universitären Hochschulabschluss, welcher arabischer Muttersprache ist und gemäss eigenen Angaben über sehr gute Englischkenntnisse verfügt (A1, S. 3). Es ist in Anbetracht seiner überdurchschnittlichen Ausbildung davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich im Sudan eine eigene wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, zumal er in F._______ über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen kann. So leben denn in P._______ seine Mutter und seine drei Geschwister (vgl. A7, S. 5 f.). Ausserdem arbeitete der Beschwerdeführer nach Abschluss seines D-4534/2006 Universitätsstudium mehrere Wochen als Gasflaschenverkäufer (vgl. A7, S. 8). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dürfte sich in der Zwischenzeit stabilisiert haben. Dies geht daraus hervor, dass Ende Juli 2006 seine depressive Episode medikamentös und psychotherapeutisch behandelt wurde und dadurch eine Besserung der Symptomatik erreicht werden konnte (vgl. den eingereichten ärztlichen Zwischenbericht der psychiatrischen Dienste [...] vom 26. Juli 2007), und seither kein weiteres aktuelles Arztzeugnis eingereicht worden ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. In der Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 23. Mai 2005 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun im Endurteil nachzuholen, und das Gesuch anhand der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit erwerbstätig ist, somit ein geregeltes Einkommen aufweist und folglich keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegt, abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen D-4534/2006 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4534/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 32

D-4534/2006 — Bundesverwaltungsgericht 03.08.2009 D-4534/2006 — Swissrulings