Abtei lung IV D-4533/2007 {T 0/2} Urteil vom 13. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richter Fulvio Haefeli, Richterin Claudia Cotting- Schalch Gerichtsschreiberin Iringo Hockley A._______, geboren (...), Indien, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein indischer Sikh aus Z._______, Distrikt Y._______, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 16. März 2005 beziehungsweise 2004 oder 2005 verliess und im September 2006 nach Frankreich gelangte, dass er sich illegal in der Nähe von Paris aufgehalten habe und am 14. Mai 2007 mit seinem Kollegen K.R. in die Schweiz eingereist sei, dass er am 15. Mai 2007 von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen wurde und nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs am 16. Mai 2007 aus der Schweiz weggewiesen und wegen Gefahr des Untertauchens in Ausschaffungshaft gesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung der Wegweisung anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2007 ein Asylgesuch stellte, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 18. Mai 2007 die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten dreimonatigen Ausschaffungshaft bestätigte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der kantonalen Befragung vom 12. Juni 2007 im Wesentlichen geltend machte, sein Vater und Bruder seien 1983 in X._______ umgebracht worden, dass die Dorfbewohner sein Haus 1984 angezündet und ihn als Sikh dermassen belästigt und bedroht hätten, dass er sich gezwungen gesehen habe, seinen Grundbesitz zu verkaufen, seine Frau und Kinder zu seinen Schwiegereltern zu schicken und Indien zu verlassen, dass er ferner unter Rückenschmerzen leide, dass das BFM mit am 28. Juni 2007 eröffneter Verfügung vom 22. Juni 2007 in Anwendung von Art. 34 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz ihre Nichteintretensverfügung namentlich damit begründete, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 Indien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne vom Art. 34 AsylG bezeichnet habe, weshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Hinweisen auf eine Verfolgung nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2007 (Poststempel vom 2. Juli 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und vorbrachte, sein Leben sei in Indien in Gefahr und er sei auf eine Behandlung seiner Rückenschmerzen angewiesen,
3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) , dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 VwVG), dass dagegen die Beschwerde nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst wurde und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückgewiesen werden müsste (vgl. Art. 70 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 AsylG), dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Eingabe sinngemäss Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres entschieden werden kann, dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 34 AslyG darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen, dass daher die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges dem Bundesverwaltungsgericht jedoch volle Kognition zukommt, da diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass das BFM den vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 AsylG getroffen hat, dass gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
4 dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (safe countries), wobei er entsprechende Beschlüsse periodisch überprüft, dass der Bundesrat Indien mit Beschluss vom 18. März 1991 als verfolgungssicheren Staat bezeichnet hat und seither im Rahmen der periodischen Prüfung nicht auf diese Einschätzung zurückgekommen ist, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 AsylG erfüllt ist, dass gemäss Praxis der Begriff der Verfolgung in Art. 34 Abs. 2 AsylG wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG weit zu verstehen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass jener so genannte weite Verfolgungsbegriff über die ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG hinaus reicht und auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20), insbesondere eine von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) erfasste menschenrechtswidrige Behandlung einschliesst, dass der in diesem Sinne weit gefasste Begriff der Verfolgung einschränkend insoweit zu präzisieren ist, als darunter nicht sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse fallen, sondern nur solche erlittene oder befürchtete Nachteile, welche von Menschenhand zugefügt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3., S. 247; Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.; 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.), dass auch bei einem Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat auf das Asylgesuch einzutreten ist und das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.; 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247 f.; Nr. 5 E. 4c.bb S. 36;), dass das BFM zutreffend und mit hinreichender Begründung das Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung verneint hat, dass zwischen der angeblichen Ermordung des Vaters und Bruders des Beschwerdeführers im Jahr 1983 sowie der Brandstiftung im darauf folgenden Jahr und der Ausreise im Jahr 2004 beziehungsweise 2005 rund 20 Jahre verstrichen sind, dass diese Vorbringen demnach nicht als fluchtauslösend zu erachten sind, dass der Beschwerdeführer ferner zu Protokoll gab, mit Ausnahme der Weigerung der Polizei, seine damalige Anzeige entgegenzunehmen, keinerlei Probleme mit den indischen Behörden zu haben (A2/11 und 12), dass sich demnach die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und daher vollumfänglich auf die nicht zu beanstandende Schlussfolgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wonach der Beschwerdeführer die Vermutung fehlender Verfolgung nicht zu widerlegen vermochte, dass mit den äusserst knapp und allgemein gehaltenen Ausführungen in der Rechtsmit-
5 teleingabe der vorinstanzlichen Argumentation nichts Substanzielles entgegengesetzt wird, dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegen und die Vorinstanz demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass, befindet sich die Asyl suchende Person nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann sie auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 2001 Nr. 21), dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig und zumutbar zu bezeichnen ist, da die Feststellung, dass keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, bereits impliziert, dass dem Beschwerdeführer keine menschenrechtswidrige Behandlung droht und auch eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage in Indien oder seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland im Weiteren über ein soziales Beziehungsnetz (Ehefrau, Kinder und Schwiegereltern) verfügt, dass die angeblichen, nicht näher belegten Rückenschmerzen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet sind, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen, zumal sie angesichts seiner Vorbringen, er habe vor, nur noch 2-3 Monate zu arbeiten, bevor er beabsichtige, sich deswegen im Spital behandeln zu lassen (A2/14), als nicht gravierend einzustufen sind, dass er sich darüber hinaus in seinem Heimatland ohne Weiteres einer angemessenen Behandlung unterziehen kann, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass bei dieser Sachlage die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ausser Betracht fällt, und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorin-
6 stanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (Beilage: Einzahlungsschein) - (...) (vorab per Telefax), mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Urteil gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren - die Vorinstanz (Ref.-Nr. N (...); vorab per Telefax) - (...) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Iringo Hockley Versand am: