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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2009 D-4532/2009

30 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,220 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4532/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 / N(...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4532/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Türkei eigenen Angaben zufolge am 14. Januar 2009 verlassen habe, am 17. Januar 2009 in die Schweiz eingereist sei und am 19. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Erstbefragung am 22. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, und die Anhörung zu den Asylgründen am 13. Februar 2009 stattfand, dass für den Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten zu verweisen ist, dass dem BFM am 19. Februar 2009 Kopien eines Reisepasses und eines von den Niederlanden ausgestellten Aufenthaltsausweises des Beschwerdeführers zugestellt wurden, dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. Februar 2009 über den Erhalt der Ausweiskopien informierte und ihm die Möglichkeit der Einreichung einer Stellungnahme gab, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2009 eine Stellungnahme einreichte, dass das BFM die niederländischen Behörden am 7. April 2009 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2009 über das Rückübernahmeersuchen in Kenntnis setzte und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gab, dass die niederländischen Behörden sich am 4. Mai 2009 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärten, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2009 – eröffnet am 9. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die sofortige Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, D-4532/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und dabei unter anderem beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, es seien ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 15. Juli 2009 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 16. Juli 2009 die Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote gab (Frist: 20. Juli 2009), dass die Rechtsvertreterin am 17. Juli 2009 eine Kostennote zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter die Akten mit Verfügung vom 21. Juli 2009 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz überwies (Frist: 10. August 2009), dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 28. Juli 2009 über die Vernehmlassung in Kenntnis setzte, D-4532/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass somit – mit Ausnahme des Antrags, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren – auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch- D-4532/2009 führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM die angefochtene Verfügung damit begründete, der Beschwerdeführer habe von den niederländischen Behörden eine bis am 14. Mai 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten, die Niederlande seien aufgrund des "Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie des "Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und hätten am 4. Mai 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr in die Niederlande bestünden, dass weder die in den Niederlanden herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen, dass in der Beschwerde irrtümlicherweise davon ausgegangen wird, das BFM sei gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Beschwerde S. 2 unten), dass das BFM indessen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehun- D-4532/2009 gen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario), dass zwar gemäss Angaben des Beschwerdeführers mehrere Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz leben (vgl. act. A1/8 S. 3, Beschwerde S. 4 f.), was gemäss dem Willen des Gesetzgebers einer Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG aber von vornherein nicht entgegensteht, dass gemäss Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) – sofern die betroffenen Personen es wünschen – der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, dass Art. 2 Bst. i der Dublin II-Verordnung als "Familienangehörige" den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert, dass die Brüder des Beschwerdeführers somit keine "Familienangehörigen" im Sinne der Dublin II-Verordnung sind, weshalb auch unter diesem Aspekt nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in den Niederlanden nicht wirklich eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, da diese von den Schleppern wahrscheinlich gefälscht worden sei, D-4532/2009 dass der Umstand, dass der Aufenthaltstitel aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht daran hindert, dem Mitgliedstaat, der den Titel erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (vgl. Art. 9 Abs. 5 Dublin II-Verordnung), dass in der Beschwerde nicht bezweifelt wird, dass die Niederlande einem Flüchtling Schutz bieten würden, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass die niederländischen Behörden am 4. Mai 2009 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 7. April 2009 der (Wieder-)Aufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Niederlande unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die nie- D-4532/2009 derländischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil der Beschwerdeführer in die Niederlande ausreisen kann, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass der Beschwerdeführer die Befürchtung äussert, in den Niederlanden könnten sich die Schlepper, denen er den für ihre Dienste vereinbarten Betrag nicht habe vollständig bezahlen können, an ihm rächen, dass er sich in dieser Hinsicht an die zuständigen niederländischen Sicherheitsbehörden wird wenden können, die ihm den notwendigen Schutz zuteil kommen lassen werden, falls er tatsächlich von den Schleppern angegangen würde, dass somit keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Niederlande schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Niederlande faktisch möglich ist, weil die dortigen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und deren Beilagen einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass das Eintreffen der in Aussicht gestellten weiteren Dokumente (vgl. Beschwerde S. 6) nicht abzuwarten ist, da diese im vorliegenden Verfahren von untergeordneter Bedeutung sind und bei der für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständigen Behörde eingereicht werden können, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-4532/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), jedoch dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist, da sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte und von der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass die Entrichtung einer Parteientschädigung bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4532/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Telefax und Kurier) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 10

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