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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2015 D-4530/2015

7 août 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,250 mots·~11 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4530/2015

Urteil v o m 7 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (…).

D-4530/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 3. August 2012 (Eingang Botschaft: 9. August 2012) unter Beilage verschiedener Dokumente sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. Die schweizerische Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2012 unter Fristansetzung auf, seine Vorbringen schriftlich und detailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige weitere seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Mit an die schweizerische Botschaft gerichteter Stellungnahme vom 24. August 2012 (Eingang Botschaft: 30. August 2012) kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Mit der Eingabe fanden Kopien von Dokumenten Eingang in die Akten, welche Angaben zu den Personalien enthalten (u.a. Identitätskarte, Geburtszertifikat). B. Am 26. September 2012 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er in grundsätzlicher Wiederholung der unter Bst. A aufgeführten Verfahrensschritte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Von (Jahr) bis (Jahr) habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Fahrer gearbeitet. Von (Jahr) bis (Jahr) habe er sich als Flüchtling in Indien aufgehalten. Am (Datum) sei er vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und für zehn Tage in Haft gehalten worden unter der Anschuldigung, an Kampfhandlungen der LTTE teilgenommen zu haben. Am (Datum) sei er wieder vom CID festgenommen und während dreier Tage im B._______ festgehalten worden. Später habe man ihn ins C._______ gebracht, wo er 15 Tage inhaftiert gewesen sei. Man habe ihm den Vorwurf gemacht, an zwei von den LTTE verübten Attentaten beteiligt gewesen zu sein, bei denen singhalesische Zivilisten ums Leben gekommen seien. Am (Datum) sei er dem Gericht vorgeführt worden, das ihn für unschuldig erklärt und seine bedingungslose Freilassung angeordnet habe. In der Folge sei er nach D._______ zurückgekehrt. In den letzten Kriegstagen sei sein Sohn von den LTTE für deren Angriffe rekrutiert worden und sei dabei schwer verletzt worden. Sein Sohn habe sich im (Monat/Jahr) der sri-lankischen Armee

D-4530/2015 ergeben und sei ein Jahr lang in einem Rehabilitationslager gewesen. Eineinhalb Jahre nach seiner Entlassung vom (Datum) sei sein Sohn von den Sicherheitskräften verhaftet und ins C._______ gebracht worden, wo er noch immer sei. Zu Hause sei er (der Beschwerdeführer) zwischen jeweils 30 Minuten bis zu einer Stunde (no specific time) rund 15 Mal vom CID und den "Home Guards" aufgesucht worden. Man habe ihm diverse Fragen gestellt. Schaden sei ihm nie zugefügt worden. Letztere hätten ihm zwar mit dem Tod gedroht, da sie bei den Attentaten Familienangehörige verloren hätten, wofür man ihn verantwortlich gemacht habe. Vor diesem Hintergrund suche er um Asyl nach. Als Beweismittel fanden diverse Unterlagen in Kopie Eingang in die Akten, auf deren Inhalt, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird (vgl. A 2 [Beweismittelumschlag] gemäss Aktenverzeichnis SEM). C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 wies das SEM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, es treffe zwar durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Fahrer bei den LTTE nach Ende des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stehe. Derartige Massnahmen seien im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen. Ihnen komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Die vorgebrachten Hausdurchsuchungen und Befragungen durch das CID und die "Home Guards" sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen würden aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstellen. Hinzu komme, dass er offenbar nach seiner Inhaftierung auf gerichtliche Anordnung bedingungslos freigelassen worden sei, da sich der gegen ihn erhobene Vorwurf (Involvierung in angeblich durch die LTTE verübte Attentate) nicht habe erhärten lassen. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund dieser Inhaftierung in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen

D-4530/2015 ausgesetzt sein könnte. Falls die Behörden nach wie vor überzeugt gewesen wären, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des Staats dargestellt hätte, wäre er zweifellos nach der Freilassung aus dem C._______ erneut inhaftiert worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Umstand, wonach er sich seit der Befragung vom 26. September 2012 nicht mehr bei der schweizerischen Vertretung in Colombo gemeldet habe, stelle ein weiteres Indiz dar, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. Daran vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich seine Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit vorderhand nicht in Frage gestellt werde. Nach dem Gesagten sowie aufgrund des Umstandes, wonach er kein Gefährdungsprofil aufweise, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung vom 29. Mai 2015 durch die Botschaft weitergeleitet und am 13. Juni 2015 eröffnet. D. Mit in Englisch verfasster Beschwerde vom 27. Juni 2015 (Eingang Botschaft: 13. Juli 2015) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel fanden hauptsächlich nochmals Kopien bereits sich in den Akten befindlicher Unterlagen Eingang in die Akten (vgl. Bst. B hiervor).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-4530/2015 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass praxisgemäss ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und grundsätzlich – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,

D-4530/2015 dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Der Beschwerdeführer wurde am 26. September 2012 durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. 6. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder einreise- noch asylrelevant sind. Die von ihm geschilderte Verfolgungssituation durch das CID und die "Home Guards" respektive srilankischen Behörden vermag nicht zu überzeugen. Den im Zusammenhang mit seinem Sachvortrag eingereichten Beweismitteln ist keine weitere Bedeutung beizumessen, da den Vorbringen des Beschwerdeführers die

D-4530/2015 asylrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen. 6.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Sachverhalt bleibt grundsätzlich unverändert und eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation unterbleibt. Unter dem Titel "The Present Situations" führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er sich aufgrund von ständigen Belästigungen durch "Home Guards" an seinem Wohnort psychisch und physisch schlecht fühle. Ferner listet er insgesamt drei Behelligungen (Befragungen/Nachforschungen) zwischen Mitte Februar und Ende Mai 2015 durch das CID bei sich zu Hause auf, wovon die letzten beiden Male rund zweieinhalb Stunden gedauert hätten. Schliesslich wird ein Vorkommnis von Anfang Juni 2015 erwähnt, als ihm einige auf der Strasse begegnende "Home Guards" gesagt hätten, er und sein Sohn sollten in Haft genommen werden, andernfalls sie erschossen würden. Zurzeit sei er gefährdet. Mit diesen Ausführungen wird aber noch keine wesentliche Änderung gegenüber der vom SEM in der angefochtenen Verfügung bereits beurteilten Gefährdungssituation dargetan. Nebst fehlenden näheren Hinweisen hierzu bleibt in diesem Zusammenhang insbesondere nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum seit der Befragung bei der Schweizer Botschaft (26. September 2012) bis Februar 2015 keine massgebenden oder entscheidenden Ereignisse auch nur ansatzweise erwähnte, welche für eine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses sprechen könnten. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochte. Das SEM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

D-4530/2015 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4530/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

Versand:

D-4530/2015 — Bundesverwaltungsgericht 07.08.2015 D-4530/2015 — Swissrulings