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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2010 D-4530/2007

15 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,489 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung","Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vo...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4530/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Februar 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], C._______, geboren [...], Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2007 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4530/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess den Iran zusammen mit ihren Kindern und im Besitze eines Reisepasses auf dem Luftweg und gelangte am 25. Januar 2007 in die Türkei (Einreisestempel). Am 7. Februar 2007 stellten die Beschwerdeführenden auf der Schweizer Botschaft in Ankara Asylgesuche. Anlässlich der Befragung zu den Asylgründen zwei Tage später auf der Botschaft machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ex-Ehemann (N [...]; D-3463/2006) habe vor einigen Jahren den Iran verlassen, weil er wegen seiner Konversion zum Christentum massiven Problemen durch die iranischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Sie habe nach dessen Ausreise ihrerseits Probleme mit den iranischen Behörden bekommen und den Wohnort mehrmals wechseln müssen. Man habe sie mehrfach nach dem Aufenthaltsort des Ex-Ehemannes gefragt und diesen mit dem Tod bedroht, da er als konvertierter Christ als Häretiker gegolten habe. Sie habe öfters telefonische Bedrohungen erhalten und sei ausserdem aufgefordert worden, sich scheiden zu lassen. Trotz Scheidung habe sich die Situation indes nicht verbessert. Der Druck auf die Familie sei von den iranischen Behörden aufrecht erhalten worden. Am 5. März 2006 sei ihr ältester Sohn B. in S._______ von Unbekannten niedergestochen worden. Obschon die Polizei angegeben habe, den Vorfall zu untersuchen, habe sie nichts Näheres in Erfahrung bringen können. Auf Anraten ihres Ex- Ehemannes habe sie einmal versucht, alleine den Iran mit dem Flugzeug über den Flughafen von S._______ zu verlassen. Sie sei von der Sicherheitspolizei am Flughafen aber angehalten und an der Ausreise gehindert worden. Rund zwei Monate nach diesem Vorfall habe die Ausreise mit den Kindern über den Flughafen von Teheran alsdann geklappt. Der Sohn S. der Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung im Wesentlichen zu Protokoll, seit September 2006 bei den Grosseltern väterlicherseits gelebt zu haben. Mit seinem Onkel sei er mehrmals als Sohn eines Konvertiten beleidigt worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Dokument betreffend die Scheidung im Jahre 2004 sowie Kopien der D-4530/2007 Karte-Melli ihres verstorbenen Sohnes B. und des Todesscheines von B. zu den Akten. Am 29. Mai 2007 fanden eine Faxkopie des Scheidungsurteils vom 22. Februar 2004 (Rechtskraftdatum) durch das Zivilstandsamt F. sowie eine Übersetzung des Urteils durch die Schweizer Botschaft in Teheran Eingang in die Akten. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 – eröffnet am 4. Juni 2007 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden mangels Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Zwar mache sie implizit nahe Beziehungen zur Schweiz geltend, da sich ihr Ex-Ehemann und Vater ihrer Kinder in der Schweiz aufhalte. Die Beschwerdeführerin sei aber seit 2004 von ihrem Ehemann geschieden und das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder sei ihr übertragen worden. Auch habe sich der Ex- Ehemann zwischenzeitlich in der Schweiz wieder verheiratet. Unter diesen Umständen sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen. Ferner hätten sich die Asylvorbringen des Ex-Ehemannes als unglaubhaft erwiesen, weshalb die von der Beschwerdeführerin daraus abgeleiteten Probleme ebenfalls nicht geglaubt werden könnten. Das eingereichte Dokument betreffend der im Jahre 2004 erfolgten Scheidung sei nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt einer auf Druck der iranischen Behörden erfolgten Scheidung zu belegen (zeitliche Abfolge der Scheidung und Wiedervermählung des Ex-Ehemannes mit einer iranischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz würden den Verdacht auf andere Hintergründe als die geltend gemachten aufkommen lassen). Gleich verhalte es sich mit den in Kopie eingereichten Dokumenten, welche die Ermordung ihres ältesten Sohnes B. aufgrund der Konversion des Ex-Ehemannes beweisen sollen. Die Melli-Karte sei per se ungeeignet, irgendetwas in Bezug auf den Tod von B. zu belegen und der Todesschein belege lediglich das Todesdatum, ohne dass irgendwelche Angaben zur Todesursache genannt würden. D-4530/2007 C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kostenund Entschädigungsfolge die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen. Eventualiter sei die Einreise der Beschwerdeführenden zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, mindestens sei jedoch die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner wird das Original eines Beweismittels (Beilage 2; Übertragung des Sorgerechts auf den Vater) in Aussicht gestellt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Für das in Aussicht gestellte Beweismittel im Original wurde Frist gemäss Art. 110 Abs. 2 AsylG angesetzt. E. Mit Eingabe vom 17. September 2007 wurde das Beweismittel im Original samt deutscher Übersetzung nachgereicht. F. In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim ins Recht gelegten Dokument betreffend die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater vom "22. Mehr 1285" (14. Oktober 2006) handle es sich lediglich um eine einseitige Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie die Für-sorge über ihre beiden Kinder im Sinne einer Vollmacht auf den Vater der Kinder übertrage. Eine eigentliche Übertragung des Sorgerechts für ihre beiden Kinder stelle dieses Dokument nicht dar, zumal eine derartige Übertragung vom zuständigen Gericht festgestellt wer- D-4530/2007 den müsste, analog der Übertragung des Sorgerechts an die Beschwerdeführerin im Rahmen des seinerzeitigen Scheidungsverfahrens. Obschon sich das am 14. Oktober 2006 ausgestellte Dokument bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der Schweizer Botschaft in Ankara im Besitz der Beschwerdeführerin befunden haben müsste, sei es ohne irgendwelche Erklärung erst auf Beschwerdeebene nachgereicht worden. Anlässlich der Befragung auf der Schweizer Botschaft habe die Beschwerdeführerin mit keinem Wort geltend gemacht, der in der Schweiz lebende Vater sei Inhaber der elterlichen Gewalt, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass tatsächlich und de jure die Beschwerdeführerin Inhaberin der elterlichen Gewalt über ihre Kinder sei; die Frage, wer die elterliche Gewalt über die Kinder inne habe, sei bei der Beurteilung der Visumserteilung beziehungsweise -verweigerung gemäss Art. 20 AsylG von Bedeutung. Auch stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, zu welchem Zweck dieses Dokument ausgestellt worden sei. Abgesehen davon, dass ein solches Dokument allenfalls für eine Einreisebewilligung in die Schweiz hilfreich gewesen sein könnte, sei jedoch kein weiteres Motiv ersichtlich. Schliesslich würde die Adresse der Beschwerdeführerin und diejenige ihres Ex- Ehemannes auf dem Dokument gleich lauten, obschon sich der Ex- Ehemann seit Februar 2002 im Ausland aufhalte und angeblich behördlich gesucht werde. Das besagte Dokument sei insgesamt ungeeignet, die im Hinblick auf die Erteilung eines Einreisevisums wichtige enge Beziehung zur Schweiz zu belegen. Auf eine umfassende Echtheitsprüfung des Dokuments sei zu verzichten. Betreffend der erwähnten Adresse würden einige Diskrepanzen zwischen den Angaben des Ex-Ehemannes, der Beschwerdeführerin und des Sohnes S. bestehen. Bei den unterschiedlich genannten Adressen müsse es sich um ein und dieselbe handeln, dies umso mehr, als die genannte Hausnummer immer die gleiche sei. Während die Beschwerdeführerin und ihr Sohn S. diese Adresse als letzten Wohnort vor der Ausreise angegeben hätten – und vorher woanders gelebt haben wollen –, gehe aus den Angaben des Ex-Ehemannes hervor, dass er zusammen mit der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern an dieser Adresse lange Jahre gelebt habe. Auch sei dieses Haus auf den Namen der Beschwerdeführerin registriert gewesen. Mithin sei schleierhaft, weshalb die Beschwerdeführerin, die nach der Ausreise des Ex-Ehemannes ihren Wohnort wegen behördlichen Übergriffen ständig habe wechseln müssen, sich ausgerechnet in einem auf ihren eigenen Namen registrierten Haus hätte "verstecken" sollen. D-4530/2007 G. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2007 wurde die Vernehmlassung des BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 9. November 2007 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Nichteinzutreten auf die Beschwerde ist hingegen, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird (vgl. Bst. C), zumal diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss D-4530/2007 Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 4. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe- D-4530/2007 terweise befürchten muss, wobei diese Nachteile ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 4.3 4.3.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bezeichnet die Sachverhaltszusammenfassung der Vorinstanz als knapp, im Wesentlichen aber als korrekt wiedergegeben. Indes greife die Argumentation des BFM zu kurz, da nicht sämtliche zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin gehörig gewürdigt worden seien, weshalb sich eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz aufdränge. 4.3.2 Das vorliegende Urteil ergeht zum gleichen Zeitpunkt wie dasjenige in Sachen des Ex-Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden (D-3463/2006). In beiden Beschwerdeverfahren ist zudem derselbe Rechtsvertreter für die Vertretung bevollmächtigt. Alsdann gilt festzuhalten, dass die Konversion des Ex-Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden zum Christentum im ihn betreffenden Urteil D463/2006 vom 15. Februar 2010 nicht in Abrede gestellt wurde. Indes wurde in E. 4 des entsprechenden Urteils ausführlich dargelegt, weshalb er im Zeitpunkt der Ausreise weder asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen war noch begründete Furcht hatte, einer solchen ausgesetzt zu sein. Insbesondere wurde in E. 4.5 und 4.6 aufgezeigt, weshalb es sich bei der von ihm geltend gemachten Bedrohungsrespektive Verfolgungssituation um ein Konstrukt handelt. Vor diesem Hintergrund kann deshalb die von den Beschwerdeführenden daraus abgeleitete Gefährdungslage nicht geglaubt werden. Wie nachstehend noch aufzuzeigen sein wird (E. 4.3.4), kann eine asylrelevante Bedrohungssituation der Beschwerdeführenden zusätzlich aufgrund weiterer, namhafter Unglaubhaftigkeitselemente ausgeschlossen werden. 4.3.3 Was der in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der ungenügenden Begründungspflicht respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtwürdigung eines erheblichen und rechtzeitigen Vorbringens der Beschwerdeführerin D-4530/2007 (Tod des Sohnes B. hätte einer Würdigung in Bezug auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und eines allfälligen Zusammenhangs mit den [Nach-] Fluchtgründen des Ex-Mannes zur Folge haben müssen) anbelangt, so kann dieser nicht gehört werden. Das BFM erachtete die ins Recht gelegten Kopien der beiden Dokumente (Todesschein und Melli-Karte) als ungeeignet, die behaupteten Todesumstände des Sohnes B. zu belegen. So enthalte der Todesschein bloss das Todesdatum und gebe keinerlei Auskunft über die Todesursache. Der Melli-Karte (Identitätskarte) spricht sie sodann per se die Beweistauglichkeit in diesem Zusammenhang ab. Des Weiteren wurde der Tod des Sohnes B. in der Vernehmlassung vom 4. Juli 2006 im Verfahren des Ex-Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden thematisiert und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweisunterlagen eingehend gewürdigt (vgl. Urteil D-3463/2006 vom 15. Februar 2010 Bst. K). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich der Tod des Sohnes B. etwas mehr als zehn Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführenden ereignete und die Beschwerdeführerin gemäss Akten über Kontakte zu ihrem Ex-Ehemann hatte. Ihr stand mithin genügend Zeit zur Verfügung, sich in diesem Zusammenhang entsprechend beweistaugliche, den geltend gemachten Sachverhalt untermauernde Unterlagen zu beschaffen. Nebst der durchaus zu bejahenden Möglichkeit der Beschaffbarkeit von diesbezüglichen Beweismitteln (vgl. Urteil D-3463/2006 vom 15. Februar 2010 E. 4.6) wurde nicht zuletzt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in der oben erwähnten Vernehmlassung betreffend des Ex-Ehemannes/Vaters aufgezeigt, was für Anforderungen an die Beweistauglichkeit diesbezüglicher Dokumente gestellt werden. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung abgegebene Begründung zu beanstanden. Ebenso erblickt es in der Vorgehensweise des BFM keine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 VwVG. 4.3.4 Wie in E. 4.3.2 bereits erwähnt erweist sich die von den Beschwerdeführenden vom Ex-Ehemann/Vater abgeleitete Anschlussverfolgung, welche sich unter anderem in angeblich ständigen Belästigungen und Telefondrohungen seit dessen Ausreise im Februar 2002 bis zum Tod des Sohnes B. am 5. März 2006 manifestiert hätten, als unglaubhaft. Zwar ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner Argumentation zuzustimmen, dass das Scheidungsurteil weder eine auf Druck der Behörden erfolgte Scheidung (gemäss BFM) noch D-4530/2007 das Gegenteil, nämlich eine freiwillige Trennung, zu beweisen vermöge. Ungeachtet der Verwendung dieses mutmassenden Begründungselements durch die Vorinstanz ist hingegen im vorliegenden Fall aufgrund bedeutungsvollerer Unglaubhaftigkeitselemente eine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden zu verneinen. So erscheint es äusserst fraglich, dass die iranischen Behörden derart intensiv den Beschwerdeführenden nachgestellt haben sollen, weil sie zum einen den mindestens seit Februar 2004 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) bekannten Aufenthaltsort des Ex-Ehemannes/Vaters in Erfahrung bringen wollten und zum anderen der puren Vergeltung wegen, weil man dessen nicht habhaft werden konnte. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin, obschon im Besitze eines im damaligen Zeitpunkt gültigen Reisepasses (26. Mai 2003 bis 26. Mai 2008), in welchem ihre Kinder eingetragen sind, in der massgeblichen Zeitspanne keine Ausreiseabsichten hegte. Zumindest ebenso erstaunlich erweist sich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Tod des Sohnes B. offenbar keine Ausreisevorbereitungen getätigt hat. Dem Protokoll der Botschaftsanhörung sind jedenfalls keine diesbezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen. Ferner geht aus dem diesbezüglichen Befragungsprotokoll gar hervor, dass für den Ausreisezeitpunkt (Januar 2007) das Alter des Sohnes S. massgebend gewesen sein soll, da eine Ausreise wegen des Militärdienstes vor dessen 16. Altersjahr erfolgen musste, ansonsten es einer Erlaubnis der zuständigen heimatlichen Behörden für das Verlassen des Landes bedurft hätte. In das Erscheinungsbild von Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten passen auch die Schilderungen zur problemlosen Ausreise über den Flughafen von Teheran. Es ist kaum nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin anfangs November 2006 am Flughafen von Shiraz anlässlich der normalen Kontrolle von Leuten des Geheimdienstes angehalten, in deren Zentrale gebracht und über ihren Ex-Ehemann sowie ihr Vorhaben (u.a. Reiseziel) befragt worden sein will und die in diesem Zusammenhang erfassten Daten respektive gewonnenen Erkenntnisse rund zwei Monate später – anlässlich des zweiten Ausreiseversuchs – den zuständigen Behörden am Flughafen von Teheran nicht zugänglich gewesen wären. Eine (problemlose) Ausreise wäre unter diesen Umständen m.a.W. wohl kaum möglich gewesen. D-4530/2007 Nicht zuletzt sind auch aufgrund des Dokuments betreffend Übertragung des Sorgerechts der Kinder auf den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin Zweifel am vorgebrachten Sachverhalt anzubringen. Zum einen ist, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die in diesem Zusammenhang zutreffenden Anmerkungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2007 (vgl. Bst. F) zu verweisen. Alsdann ist ergänzend festzuhalten, dass, falls – wie in der Replik vom 9. November 2007 ausgeführt – die Möglichkeit der Ausstellung eines solchen Dokuments gemäss iranischem Recht über ein Notariat, welches den Justizbehörden angegliedert ist, gegeben sein sollte, es doch äusserst fraglich erscheint, dass die beglaubigende Urkundsperson vor dem Hintergrund der sich ihr darbietenden Situation bedenkenlos das Risiko eingegangen sein will, das gerichtlich der Beschwerdeführerin zugesprochene Sorgerecht über die Kinder auf ihren ausser Landes weilenden, zum Christentum konvertierten und erneut verheirateten Ex-Mann zu übertragen. Abschliessend ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass ohnehin nicht ersichtlich ist, weshalb die iranischen Behörden überhaupt ein Interesse an einer Verfolgung der Beschwerdeführerin haben sollten: Sie ist seit dem Februar 2004 von ihrem zum Christentum konvertierten, im Westen erneut verheirateten Ex-Ehemann offiziell geschieden und hat das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder inne. Allenfalls anders würde sich die Sachlage präsentieren, wenn die Trennung zwischen der muslimischen Beschwerdeführerin und ihrem zum Christentum konvertierten (Ex-)Ehemann nicht dermassen klar zu Tage treten würde. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Insbesondere kann die Frage des kumulativ zu erfüllenden Erfordernisses der nahen Beziehung der Beschwerdeführenden zur Schweiz mangels Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdungssituation offen gelassen werden. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuche abgelehnt. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. D-4530/2007 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4530/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Dokument hinsichtlich Übertragung des Sorgerechts auf den Vater vom 14. Oktober 2006 inklusive Zustellkuvert im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 13

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