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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2015 D-4523/2014

3 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,218 mots·~31 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4523/2014

Urteil v o m 3 . Juni 2015 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (...), unbekannter Staatsangehörigkeit beziehungsweise China, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N_______.

D-4523/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus dem Dorf B._______ (Gemeinde C._______ / Bezirk D._______) in der Provinz E._______ stammender Tibeter mit letztem Wohnsitz in F._______ beziehungsweise G._______, verliess seinen Heimatstaat auf einem Lastwagen am 15. Mai 2012 und gelangte zwei Tage später nach H._______. Dort habe er sich ein Jahr und vier Monate aufgehalten und sei danach am 22. September 2013 mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft über eine ihm unbekannte Destination in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Am 24. September 2013 sei er mit dem Zug illegal in die Schweiz gereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 17. Oktober 2013 statt. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Am 4. Juli 2014 wurde er vom BFM angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre (...) als Mönch im Kloster in F._______ gelebt. Am (...) habe sich einer der Mönche aus ihrem Kloster selbst verbrannt, worauf am folgenden Tag die Polizei erschienen sei und ihren Abt sowie den Aufseher respektive Disziplinmeister habe abführen wollen. Er und die anderen Mönche hätten sich dagegen gewehrt, worauf ihnen die Polizisten versichert hätten, dass der Abt und der Disziplinmeister den Behörden lediglich zur Befragung vorgeführt würden, jedoch nicht die Absicht bestehe, die zwei Personen festzunehmen oder zu inhaftieren. Daraufhin hätten er und die übrigen Mönche nachgegeben und die beiden Männer seien abgeführt worden. Die Polizei habe vorab angekündigt, dass diese nach sechs oder acht Tagen respektive einer Woche ins Kloster zurückkehren könnten. Da nach Ablauf einer Woche nichts geschehen sei, habe er am (...) zusammen mit vier respektive fünf weiteren Mönchen eine Plakataktion durchgeführt. Auf ihrem Plakat, das sie in der Nacht in der Nähe des Polizeipostens angeklebt hätten, hätten sie die Freilassung ihres Abtes sowie des Aufsehers bis zum (...) gefordert. Falls dies nicht geschehe, würden sie die Menschen mobilisieren und gegen die Polizei demonstrieren. Die ganze Aktion habe lediglich zehn Minuten gedauert. Am frühen Nachmittag des gleichen Tages hätten sie vor der Polizeistation eine Kundgebung durchgeführt. Sie seien mit ihrem Mönchsgewand bekleidet gewesen und hätten darunter zivile Kleidung getragen. Nachdem sie etwa fünf Minuten demonstriert und die Freilassung der beiden Mönche verlangt hätten, habe er realisiert, dass

D-4523/2014 hinter ihnen 200 beziehungsweise 300 bis 400 Personen hinzugekommen seien und ebenfalls für die Freilassung demonstriert hätten. Im weiteren Verlauf der Kundgebung hätten einzelne Teilnehmer auch Slogans zugunsten eines freien Tibet skandiert. Nach weiteren zehn Minuten sei die Polizei erschienen, die mit ihrer Verhaftung gedroht habe, falls die Kundgebung nicht umgehend beendet werde. Die Polizei habe aber den Demonstrationszug nicht aufhalten können. In der Folge seien über hundert Soldaten gekommen, um die Kundgebung aufzulösen respektive sie seien von sehr vielen Militärpolizisten umzingelt worden, worauf er die Flucht ergriffen habe. Er sei zusammen mit einem Kollegen in die Berge geflohen und habe sich dort während zweier Monate bei einer Nomadenfamilie versteckt. Anschliessend sei er über K._______ nach H._______ geflüchtet. Er sei überzeugt, dass er von der Polizei mit einer Überwachungskamera gefilmt worden sei, weshalb jene von seiner Demonstrationsteilnahme wisse. Ferner wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insbesondere auch über sein Allgemeinwissen zur geltend gemachten Herkunftsregion befragt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.c Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte im Original, ausgestellt am 30. April 2004, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 – eröffnet am 24. Juli 2014 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis 10. September 2014 zu verlassen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit, die illegale Ausreise und die geltend gemachten Ausreise- und Asylgründe seien nicht glaubhaft. Es sei daher auszuschliessen, dass er jemals in der von ihm angegebenen Region gelebt habe und es sich bei ihm um einen Flüchtling aus der Volksrepublik China handle. Dem Vollzug der Wegweisung stünden sodann keine Vollzugshindernisse im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen entgegen. Der Beschwerdeführer habe die Behörden erwiesenermassen über seine Identität getäuscht. Daraus sei

D-4523/2014 auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden. Der Wegweisungsvollzug sei auch als möglich und durchführbar zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner ständigen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Nationalität verheimliche. Vorliegend bestünden Indizien auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere Nepal oder Indien. C. Mit Eingabe vom 13. August 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ernennung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer – nebst einem Beschwerdedoppel und einer Vollmacht vom 8. August 2014 – eine Fürsorgebestätigung der (...) bei. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung von lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 8. September 2014 eingeladen.

D-4523/2014 E. Mit Eingabe vom 27. August 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote, datierend vom 26. August 2014, zu den Akten. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2014 brachte die Vorinstanz vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, fügte diverse Bemerkungen zu derselben an und hielt im Übrigen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. G. Mit Verfügung vom 11. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 28. September 2014 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. H. Der Beschwerdeführer replizierte – unter Beilage einer revidierten Kostennote vom 12. September 2014 – mit Eingabe vom 12. September 2014.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur

D-4523/2014 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Eventualantrag lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auch wenn – wie sich aus dem Urteilsdispositiv ergibt – die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, ist festzustellen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung nicht angefochten wurden und mithin in Rechtskraft erwuchsen. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seines Länderwissens in der Lage gewesen, einige geografische Angaben zu seinem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen. Sobald die Fragen jedoch seine konkreten Lebensumstände betroffen hätten, seien die Antworten vage, undifferenziert und teilweise falsch ausgefallen. Es dränge sich diesbezüglich der Verdacht auf, dass rein geografische Aussagen wie

D-4523/2014 die Situierung des Heimatdorfes oder die Nennung von Nachbardörfern gelernt worden seien, um so den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen. Weitere geografische Angaben sowie Aussagen zu konkreten Lebensumständen hätten dann aber nicht zu überzeugen vermocht. Dadurch würden die anfänglich gehegten Zweifel an der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit erhärtet. Es sei ihm nicht gelungen, die Flucht und seine Reise bis in die Schweiz widerspruchsfrei und plausibel darzustellen. Die von ihm eingereichte Identitätskarte und die ins Recht gelegten Fotos vermöchten diese Zweifel nicht zu widerlegen. Nach Kenntnissen des BFM seien chinesische Identitätskarten mangels umfassender Sicherheitsmerkmale käuflich erwerbbar. Daher komme der von ihm eingereichten Identitätskarte trotz fehlender objektiver Fälschungsmerkmale keine Beweiskraft für die geltend gemachte Herkunft zu. Gleiches gelte für die von ihm eingereichten Fotos. Vor diesem Hintergrund vermöchten die – im Übrigen mit Widersprüchen behafteten und stereotypen – Schilderungen zu den Asylgründen nicht zu überzeugen. Dies bestärke die Zweifel, dass der Beschwerdeführer aus der angegebenen Herkunftsregion stamme beziehungsweise zirka (...) Jahre dort sozialisiert gewesen sein soll. Die Stellungnahme im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs sei nicht geeignet, die Einschätzung des BFM, dass er nicht in der von ihm angeführten Region gelebt habe und folglich nicht Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei, umzustossen. Seine Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die vom Beschwerdeführer angeführte Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, weshalb seine Herkunft und Staatsangehörigkeit als unbekannt gelten würden. Er habe die Behörden erwiesenermassen über seine Identität getäuscht, weshalb kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft bestehe. Ein Vollzug der Wegweisung sei als zulässig zu erachten, wobei ein solcher Vollzug in die Volksrepublik China vorliegend jedoch ausgeschlossen werde. Aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden. Im heutigen Zeitpunkt könne nicht davon gesprochen werden, der Vollzug der Wegweisung sei bei der Verheimlichung der wahren Identität als unmöglich zu erachten, was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Dem Beschwerdeführer sei es vielmehr zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Vorliegend bestünden Indizien auf eine Herkunft

D-4523/2014 aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere Nepal oder Indien. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Behauptung der Vorinstanz, die eingereichten Fotos seien käuflich erwerbbar, sei unzutreffend. Gehe das BFM davon aus, dass er sich nie in seinem Leben in Tibet aufgehalten habe, müsste es sich folglich um Bildfälschungen handeln, welche mit einer beträchtlichen Professionalität erstellt worden sein müssten, um nicht auf den ersten Blick selbst von einem Laien als solche entlarvt zu werden. Die vorinstanzliche Mutmassung laufe demnach ohne plausible Begründung ins Leere. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz der eingereichten Identitätskarte keinen Beweiswert beimesse, obwohl nach eigener Aussage keine objektiven Fälschungsmerkmale ersichtlich seien. Selbst wenn solche Identitätskarten keine umfassenden Sicherheitsmerkmale aufweisen und käuflich sein sollten, werde wohl selbst das BFM nicht in Abrede stellen, dass es chinesische Identitätskarten gebe, welche nicht gekauft seien und die besitzenden Personen identifizieren würden. Selbst wenn also gekaufte chinesische Identitätskarten im Umlauf sein sollten, müsste zumindest kurz erläutert werden, weshalb es sich bei seiner Identitätskarte um eine solche handle. Darüber hinaus stelle sich die Frage, weshalb die Vorinstanz seine chinesische Identitätskarte überhaupt einer Analyse unterzogen habe, wenn sie offenbar kategorisch davon ausgehe, dass selbst den nicht gefälschten Dokumenten dieser Art jeglicher Beweiswert abgehe. Einer Überprüfung chinesischer Identitätskarten würde bei dieser Annahme generell der Sinn entzogen. Selbstredend sei seiner Identitätskarte ein hoher Beweiswert zuzurechnen. Seine Angaben würden mit dem Dokument übereinstimmen und zudem würden auch die Fotos seine Herkunft untermauern. Die Nichtberücksichtigung dieser gewichtigen Beweismittel im Asylverfahren stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann stütze sich die behauptete Identitätstäuschung lediglich auf die vom BFM durchgeführte Glaubhaftigkeitsprüfung und somit auf eine subjektive Empfindung der die Verfügung erlassenden Person. Beweismittel für die behauptete Identitätstäuschung wie sie von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (erkennungsdienstliche Behandlung oder andere Beweismittel wie Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA, sichergestellte Ausweispapiere, Zeugenaussagen oder Eingeständnisse der asylsuchenden Person) gefordert würden, lägen jedoch nicht vor. Die vom BFM für sein Verfahren durchgeführte Anhörung gemäss Art. 29 AsylG

D-4523/2014 spreche zudem klar dagegen, dass die Vorinstanz selber von einer Täuschung der Identität ausgegangen sei. Laut Art. 36 Abs. 2 AsylG werde eine Anhörung eben genau dann vorgenommen, wenn keine Identitätstäuschung im Sinne des Asylgesetzes vorliege. Bei gegebener Aktenlage und vorliegendem Aktenstand lasse das Asylgesetz nicht zu, von einer erwiesenen Identitätstäuschung auszugehen. Aufgrund der im Recht liegenden und nicht gefälschten chinesischen Identitätskarte und auch der eingereichten Fotos bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei. Beweise, die auf das Gegenteil hindeuten würden, lägen nicht vor. Die angefochtene Verfügung sei daher mit einem rechtlichen Mangel belegt, sei aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann fehle es der angefochtenen Verfügung an einer Begründung für den Ausschluss des Wegweisungsvollzugs nach China, zumal die Vorinstanz jeglichen Bezug seiner Person zu diesem Land ja verneine. Weiter könne der vorliegende Fall gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E–2981/2012 vom 20. Mai 2014 (Anmerkung des Gerichts: BVGE 2014/12) nicht ohne die Durchführung eines Lingua-Gutachtens zu seinen Ungunsten entschieden werden. Er spreche den Kham-Dialekt, welcher sich deutlich vom Hochtibetischen unterscheide, welches in der Regel von im Exil sozialisierten Tibetern gesprochen werde. Zudem habe er bei der BzP angeführt, einen anderen Kham- Dialekt als der Dolmetscher zu sprechen, weshalb es bei der Verständigung zu Problemen gekommen sei. Betreffend den genauen Kham-Dialekt bestünde vorliegend keine Klarheit. Sodann würden seine Grundkenntnisse des Chinesischen ebenfalls für seine Herkunft aus Tibet sprechen. Da kein Lingua-Gutachten erstellt worden sei, sei der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden. Es sei der angefochtene Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben und zur Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen sei festzuhalten, dass er problemlos in der Lage gewesen sei, genaue geografische Angaben zu seinem Heimatdorf und zur näheren Umgebung zu machen. Die vorinstanzliche Beurteilung seiner Aussagen zu den Länderkenntnissen und dem Alltagswissen falle sehr knapp, einseitig und teils nicht nachvollziehbar aus. Zum angeblichen Widerspruch zur Anzahl Familien in seinem Dorf habe der Kern seiner Aussagen darin bestanden, dass die Anzahl vor dem Erdbeben grösser gewesen sei als nachher. Das BFM habe seine Ausführungen nur unvollständig herangezogen und wesentlich verfälscht, indem es das erwähnte Erdbeben nicht in den Kontext aufgenommen habe, zumal die Erwähnung des Erdbebens ein starkes

D-4523/2014 Realkennzeichen sei. Weiter stelle er nicht in Abrede, dass er betreffend die genaue Anzahl der im Dorf lebenden Familien unterschiedliche Angaben gemacht habe. Die BzP habe aber primär der Abklärung von Personendaten gedient. Solange sich die Angaben – wie vorliegend – nicht diametral widersprechen würden, könne daraus nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Überdies habe er das Familienbüchlein erstaunlich präzise beschrieben und die neue chinesische Identitätskarte aus dem Kopf heraus zu beschreiben vermocht. Erstaunlicherweise sei er während der Anhörung nicht mit dem Vorwurf konfrontiert worden, nicht wahrheitsgetreue Angaben zu machen, sondern erst im Entscheid, was aber hätte erwartet werden dürfen, zumal das BFM diese Aussagen offenbar als zentral erachtet habe, um die angefochtene Verfügung abschlägig zu entscheiden. Insgesamt werde nicht ersichtlich, wie das BFM aufgrund seines Beschriebs chinesischer Dokumente zum Schluss kommen wolle, er sei nicht chinesischer Staatsangehöriger. Ferner sei der lediglich pauschale Vorwurf tatsachenwidriger Aussagen zur Schule oder zum Fernsehen zu bestreiten. Da unklar bleibe, was genau tatsachenwidrig gewesen sein soll, könne dazu nicht Stellung genommen werden. Auffallend sei jedoch seine Angabe, mit Raupenpilzen – die in Tibet einheimisch seien – die Schule bezahlt zu haben, was als starkes Realkennzeichen gewertet werden müsse. Zu den angeblichen Ungereimtheiten bei der Schilderung des Reisewegs sei darauf zu verweisen, dass die Vorinstanz dabei versuche, kleinere Ungereimtheiten als diametral unterschiedliche Aussagen darzustellen. Da das BFM bis zur Anhörung aus unbekannten Gründen acht Monate habe verstreichen lassen, scheine die Gegenüberstellung der beiden Befragungen besonders problematisch, zumal mit der Zeit Erinnerungslücken entstünden und die Verständigung bei der BzP problembehaftet gewesen sei. Seine Ausführungen zum Reiseweg würden in den wesentlichen Zügen übereinstimmen und seien realistisch ausgefallen. Der Vorwurf, er habe seinen Aufenthaltsort in H._______ nicht angeben können, sei sodann aktenwidrig. Ein solcher Vorwurf lasse sich mit der erwähnten Protokollstelle nicht begründen und er sei in der BzP nicht nach dem Namen des Aufenthaltsortes gefragt worden. Insgesamt seien seine Aussagen als glaubhaft zu erachten. Es handle sich bei ihm um einen chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie, welcher sein Heimatland illegal verlassen habe, weshalb er als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führte ergänzend an, dass den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln keine Beweiskraft zukomme. Die Fotos vermöchten nicht zu belegen, dass er sein ganzes Leben in Tibet verbracht habe, zumal

D-4523/2014 die Aufnahmen überall gemacht worden sein könnten. Gleiches gelte für die chinesische Identitätskarte, da nach den Kenntnissen des Bundesamtes diese mangels umfassender Sicherheitsmerkmale käuflich erwerbbar seien. Daran ändere nichts, dass dieses Dokument einer Prüfung unterzogen worden sei. Da hierbei objektive Fälschungsmerkmale hätten festgestellt werden können, sei diese durchaus gerechtfertigt gewesen. Es liege vorliegend kein Nichteintretensentscheid nach Art. 31a AsylG vor, weshalb Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG keine Anwendung finde und der Asylentscheid dementsprechend nicht an einem rechtlichen Mangel leide. Da der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie sei und auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei bereits im Asylentscheid der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen worden, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung drohe. Dies widerspreche der Ansicht des BFM, er sei nie in der geltend gemachten Region sozialisiert gewesen oder nie illegal aus der Volksrepublik China ausgereist, nicht. Zum Vorbringen, er sei nicht von einem Tibet-Experten befragt worden, sei auszuführen, dass das Bundesamt seit einiger Zeit zu Gunsten einer im Rahmen der Anhörung vertieften Befragung zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Personen zunehmend auf die sogenannten Lingua-Gutachten verzichte, wobei diese Praxisänderung vom Bundesverwaltungsgericht bereits verschiedentlich gestützt worden sei. Die Abklärung der Herkunft und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stelle nur ein Element einer mehrstufigen Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Hinsichtlich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüche sei festzustellen, dass es sich dabei um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung erklärbar seien. Zudem habe er die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit seinen Aussagen durch seine Unterschrift bestätigt, so dass er sich darauf behaften lassen müsse. Den Erwiderungen bezüglich der unstimmigen Schilderungen zur Ausreise könne nicht gefolgt werden: So handle es sich bei den aufgeführten Widersprüchen nicht um unbedeutende, sondern elementare Ungereimtheiten. Er lege in seiner Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar dar, wie es zu diesen wesentlichen sachlichen Ungereimtheiten gekommen sei. Insoweit könnten abweichende Aussagen zur BzP als Indiz für die Unglaubhaftigkeit gewertet werden. Entgegen seiner Auffassung sei er nach seinem Aufenthaltsort in H._______ gefragt worden, wobei diesbezüglich dem BFM bei der Entscheidredaktion ein Fehler unterlaufen sei, da man die genannte Frage im Protokoll der Anhörung (Dokument A13) nicht auf Seite 13, sondern auf der folgenden Seite 14 gestellt habe.

D-4523/2014 3.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Argumentation der Vorinstanz zu den Fotos ins Leere laufe, weil sie dadurch Fotos als Beweismittel generell ausschliesse. Bezüglich der Identitätskarte entbehre es jeder Logik, ein laut BFM ohnehin wertloses Beweismittel zu überprüfen. Die Dokumentenprüfung habe ergeben, dass es sich um ein echtes Dokument handle, was aber an der vorinstanzlichen Einschätzung zum fehlenden Beweiswert dieses Dokumentes nichts geändert habe. Die Vorinstanz müsse somit zwingend der Ansicht sein, dass ein echtes chinesisches Identitätspapier grundsätzlich die Identität eines Menschen nie belegen könne und auch keinen entsprechenden Hinweis darstelle. Diese Ansicht könne natürlich nicht geteilt werden. Das BFM habe im Entscheid wörtlich erwähnt, dass er die Behörden erwiesenermassen über seine Identität getäuscht habe. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass das BFM seine Verfügung auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG abgestützt habe, zumal das Asylgesetz bei erwiesener Identitätstäuschung einzig diese Norm als rechtliche Grundlage vorsehe. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, die von ihr verwendete Rechtsgrundlage zu benennen. Die Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG sei aber bei erwiesener Identitätstäuschung nicht vorgesehen. Zudem sei der Hinweis der Vorinstanz, wonach vorliegend kein Nichteintretensentscheid nach Art. 31a AsylG vorliege, weshalb Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG keine Anwendung finde, nicht logisch, zumal Art. 36 Abs. 1 AsylG lediglich regle, in welchen Fällen ohne Anhörung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Entscheidung getroffen werden könne. In Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bstn. a–c AsylG müsse das BFM aber zwingend eine materielle Entscheidung treffen. Sodann erscheine bei angeblich erwiesener Identitätstäuschung der Hinweis, seine chinesische Staatsangehörigkeit sei nicht auszuschliessen, als widersprüchlich. Die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung angesprochene Praxisänderung sei von ihr nicht begründet worden. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht diese (neue) Vorgehensweise sogar gestützt. Vorliegend sei aber mit seiner Beschwerde das neue und massgebliche Grundsatzurteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 angeführt worden, aus welchem der eindeutige Schluss zu ziehen sei, dass die Entscheidfindung unmöglich ohne Beizug eines Lingua-Gutachtens geschehen könne. Die vom BFM herangezogenen Urteile reichten nicht aus, um einen Verzicht auf ein solches Gutachten zu rechtfertigen, zumal sie in exakt gleicher richterlicher Konstellation gefällt worden seien und der vorsitzende Richter dieser Beschwerdeverfahren überdies in einem späteren Verfahren genau gegenteilig entschieden habe. Das Bundesverwaltungsgericht scheine daher die Praxisänderung des BFM nicht zu stützen. Unverständlicherweise habe sich die Vor-instanz in ihrer Vernehmlassung

D-4523/2014 zum erwähnten Grundsatzentscheid, der nicht einfach ignoriert werden könne, nicht geäussert. Sodann sei das BFM mit Blick auf die nicht optimale Übersetzung anlässlich der BzP offensichtlich der Ansicht, es genüge, wenn sich Gesuchsteller und Übersetzer irgendwie verständigen könnten. Jedoch müssten für eine seriöse Verfahrungsführung und in Tibet-Fällen perfekte Sprachkenntnisse des Übersetzers als Voraussetzung gelten. Ob es bezüglich des Reisewegs diametral voneinander abweichende Aussagen in den Befragungen gegeben habe, sei vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen. Dabei seien die lange Dauer zwischen der BzP und der Anhörung und die nicht reibungslose Übersetzung anlässlich der BzP zu berücksichtigen. 4. 4.1 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken. 4.2 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde demnach die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl.

D-4523/2014 dazu LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1). 4.3 4.3.1 In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die von der Vorinstanz neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie könne sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen, habe jedoch gewissen Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht zu genügen. So müsse aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Asylgesuchsteller gestellt und wie dieser darauf geantwortet habe, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Auch müsse aus den Akten hervorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zutreffend angegebenen Antworten stützten, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten würden, zu orientieren habe. Dabei stehe es der Vorinstanz frei, in welcher Form sie dem Bundesverwaltungsgericht die genannten Informationen offenlegen wolle. Zur Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asylsuchende Person sei festzuhalten, dass die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Einsicht in jene Unterlagen gewähren müsse, auf die sie ihren Entscheid stütze. Dabei sei – mit Rücksicht auf allenfalls bestehende öffentliche Geheimhaltungsinteressen – der betroffenen Person zumindest der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (vgl. Art. 28 VwVG). Auch das Recht einer asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG) sei zu wahren. Dementsprechend habe die Vorinstanz den Betroffenen die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer

D-4523/2014 aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Dementsprechend genüge es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen. Seien diese Mindeststandards nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ausgenommen diejenigen Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2.2 und 5.2.3 m.w.H.). 4.3.2 Vorweg ist anzuführen, dass die Ansicht des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht scheine die Praxis der Vorinstanz, im Rahmen der Anhörung die Länderkenntnisse und das Alltagswissen eines Gesuchstellers vertieft abzuklären, nicht zu stützen, und aus dem Grundsatzurteil BVGE 2014/12 sei der eindeutige Schluss zu ziehen, die Entscheidfindung könne unmöglich ohne Beizug eines Lingua-Gutachtens geschehen, nicht zutrifft. Gemäss dem in E. 4.3.1 erwähnten Urteil ist die von der Vorinstanz neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung nicht zu beanstanden, sofern sie gewissen Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht genügt. 4.3.3 Vorliegend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unverständlich, vage oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie eine Herkunft aus Tibet/China offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigten. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, einige geografische Angaben betreffend sein Heimatdorf und die nähere Umgebung zu machen (vgl. act. A15/7 S. 3). Überdies hielt sie fest, bei der von ihm abgegebenen chinesischen Identitätskarte seien keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden (vgl. act. A15/7 S. 4), ohne sie jedoch als beweiskräftig zu erachten, da solche chinesischen Identitätskarten mangels umfassender Sicherheitsmerkmale käuflich erwerbbar seien.

D-4523/2014 Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu seinen konkreten Lebensumständen nicht ableiten, dass er nicht aus dem angegebenen Dorf stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens, da dann gar nicht auf seine Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste. 4.3.4 Weiter ist zu prüfen, ob die vorliegend durchgeführte Herkunftsabklärung der Vorinstanz die in E. 4.3.1 festgelegten Mindeststandards erfüllt. Vorliegend können dem Anhörungsprotokoll des BFM vom 4. Juli 2014 zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden. Allerdings enthalten die Akten keine Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten Antworten oder zu den Quellen, an denen sich die Befragerin zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers orientierte. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines überwiegenden Teils der Fragen auch keine eindeutigen Rückschlüsse darauf, ob der Beschwerdeführer diese in zulänglicher Weise beantwortete beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese hätte kennen sollen. Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ersichtlich, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung seiner Vorbringen sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. Wie in E. 4.3.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. In casu ist auf die Anhörung des BFM vom 4. Juli 2014 zu verweisen, in welcher nebst den Asylgründen die Länderkenntnisse und das Alltagswissen des Beschwerdeführers geprüft wurden. Am Schluss der Anhörung wurde ihm eröffnet, dass aufgrund seiner Aussagen

D-4523/2014 einige Zweifel an seiner Herkunft aus der geltend gemachten Region respektive Tibet bestünden und das BFM gedenke, seine Staatsangehörigkeit zu einem späteren Zeitpunkt auf "unbekannt" zu setzen. Dazu wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei er an seiner Herkunft aus Tibet festhielt und auf die eingereichten Beweise (Identitätskarte; Fotos) verwies (vgl. act. A13/19 S. 16). Angesichts dieser nicht näher konkretisierten und allgemein gehaltenen Zusammenfassung des Abklärungsergebnisses wurde es dem Beschwerdeführer objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen. 4.3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Rügen in formeller sowie in materieller Hinsicht nicht weiter eingegangen zu werden. 4.4 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geheilt werden können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssen. Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 S. 325 m.w.H.). Dies gilt auch unter dem revidierten, am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverletzungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können. 4.5 Vorliegend sind die festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs als schwerwiegend zu bezeichnen, zumal aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen han-

D-4523/2014 delte, weshalb eine Heilung nicht angebracht ist. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und zur formell korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz beantragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Bereits mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. August 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit seiner Replik vom 12. September 2014 seine revidierte Kostennote gleichen Datums zu den Akten und machte für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von vierzehn Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen von pauschal Fr. 40.– geltend, was einen Betrag von Fr. 2840.– ergibt. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand ist vorliegend aufgrund teilweise sich wiederholender Ausführungen und der ähnlichen Argumentation seines Rechtsvertreters in vergleichbaren Verfahren von Beschwerdeführern tibetischer Ethnie um vier Stunden zu kürzen, da nur die notwendigen, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind. Dem Beschwerdeführer ist demnach zu Lasten des SEM aufgrund obiger Ausführungen zur Kostennote vom 12. September 2014 sowie der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in ähnlichen Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsver-

D-4523/2014 treters von insgesamt Fr. 2040.– zuzusprechen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird im gleichen Umfang gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4523/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2040.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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D-4523/2014 — Bundesverwaltungsgericht 03.06.2015 D-4523/2014 — Swissrulings