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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2015 D-452/2015

29 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,503 mots·~13 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. November 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-452/2015

Urteil v o m 2 9 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Christa Grünig.

Parteien

A._______, geboren B._______, Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / N _______.

D-452/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 5. April 2010 an die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) suchte der Beschwerdeführer unter Beilage von Dokumenten um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. B. Mit Schreiben vom 19. April 2010 unterbreitete die Botschaft dem Beschwerdeführer mehrere Fragen in Bezug auf die geltend gemachten Probleme und forderte ihn auf, alle für seinen Fall einschlägigen Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. C. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 24. Mai 2010 und reichte verschiedene Dokumente ein. D. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 stellte die Botschaft dem BFM das Einreisegesuch zu und teilte mit, dass nach eingehender Prüfung in vorliegendem Fall auf eine Anhörung (recte: Befragung) verzichtet werde. E. Mit Eingaben vom 26. Juli 2010, 20. August 2010, 3. November 2010 sowie vom 5. Mai 2011 brachte der Beschwerdeführer weitere Vorbringen in Bezug auf sein Asylgesuch an. F. Die Botschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2013 im Wesentlichen mit, das BFM habe entschieden, dass zukünftig in allen Fällen eine Befragung durchzuführen sei. Er werde daher eine Einladung erhalten. G. Nach weiteren Eingaben vom 28. August 2013 und 23. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2014 zur Befragung auf der Botschaft eingeladen. Diese fand am 29. August 2014 statt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft einen weiteren Vorfall mit. H. In seinem Asylgesuch, den diversen Eingaben sowie an der Befragung

D-452/2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein, aus C._______ zu stammen und seit 1997 in D._______ zu leben. Seit 1990 sei er immer wieder von verschiedenen Unbekannten zu Hause und am Arbeitsplatz aufgesucht worden, wo sie ihn über seine Beziehungen, mögliche Kontakte zu ehemaligen Gefängnisinsassen oder zu versteckten Gütern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgefragt und teilweise misshandelt hätten. Am 9. September 2009 sei er in einem Passbüro von der Armee festgenommen und anschliessend für vier Monate im E._______ und später im F._______ inhaftiert worden, wo er mehrmals unter LTTE-Verdacht verhört und geschlagen worden sei. Nachdem er vom Gericht als unschuldig befunden worden sei, sei er am 22. Januar 2010 ohne weitere Auflagen entlassen worden. Die Behelligungen durch unbekannte Personen sowie durch Angehörige des G._______ hätten auch nach seiner Freilassung stattgefunden, auch sei er durch Angehörige der H._______ auf seinem Mobiltelefon angerufen worden. Im Januar 2014 sei er zusammen mit seiner Tochter auf dem Motorrad zu einem nahegelegenen Markt gefahren, wo ihm Unbekannte auf ihrem Motorrad gefolgt und sie beim Vorbeifahren angerempelt hätten. Er habe die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei zusammen mit seiner Tochter im Strassengraben gelandet, wo sie sich leichte Verletzungen zugezogen hätten. Vom nahegelegenen Polizeiposten sei ihnen niemand zu Hilfe geeilt. Weder er noch Angehörige seiner Familie würden einer paramilitärischen Gruppierung oder einer politischen Gruppe angehören. Weshalb er seit über zwanzig Jahren durch verschiedene unbekannte Personen behelligt werde, könne er sich nicht erklären. Für weitere Einzelheiten und die eingereichten Beweismittel (u.a. zwei Fotos, welche einen Mann mit einem eingegipsten Bein zeigen) wird auf die Akten verwiesen. I. Mit über die Botschaft versandter Verfügung vom 27. November 2014 – gemäss Angaben des Beschwerdeführers eröffnet am 17. Dezember 2014 – verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Dispositiv sowie die Rechtsmittelbelehrung wurden dem Beschwerdeführer auf Englisch eröffnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, einleitend sei darauf hinzuweisen, dass seine Familienangehörigen nie persönlich in Erscheinung getreten seien oder den Willen bekundet hätten, selber ein Asylgesuch stellen zu wollen. Es würden sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass diese einreiserelevante Nachteile erlitten hätten. Seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse in einer objektiven

D-452/2015 Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. So sei er im Januar 2010 bedingungslos entlassen worden, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und kontrolliert oder befragt worden sei, derartigen Massnahmen im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE komme jedoch aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er nach seiner Freilassung erneut inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Den Akten seien auch keine einreiserelevanten Übergriffe zu entnehmen. Die Schilderungen der seit zwanzig Jahren andauernden Belästigungen seien zudem vage und in Würdigung der gesamten Umstände seiner Asylbegründung als übersteigert dargestellt zu werten. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse, dies treffe in seinem Fall aber nicht zu. An diesen Erwägungen würden die eingereichten Dokumente nichts ändern, da sie lediglich Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Botschaft am 13. Januar 2015) sinngemäss Beschwerde. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die Sprache des Entscheids sei ihm nicht verständlich, weshalb es ihm nicht möglich sei, dagegen Beschwerde zu erheben. In seinem Heimatort D._______ gebe es niemanden, welcher den Entscheid für ihn übersetzen könne. Er beantrage daher die Übersetzung der Verfügung ins Englische.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-452/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen – wie nachfolgend aufgezeigt – verzichtet werden, da ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe BVGE 2015/2). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Redaktion der vorinstanzlichen Verfügung in einer ihm fremden Sprache (deutsch) und bittet um eine Übersetzung ins Englische. 3.2 Art. 33a Abs. 1 VwVG bestimmt, dass das Verwaltungsverfahren in einer der vier Amtssprachen der Schweiz (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt wird, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben. Dasselbe sieht Art. 54 Abs. 1 BGG (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG) für das Beschwerdeverfahren vor, wobei jenes in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt wird.

D-452/2015 Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. 3.3 Englisch ist keine Amtssprache. Die Entgegennahme von Beschwerden in englischer Sprache – soweit diese verständliche Anträge und Begründungen enthalten – kann sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Hinsichtlich der Verfahrensführung – und damit auch der Redaktion der Entscheide durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht – bestehen mit Art. 33a VwVG und Art. 54 BGG aber klare Regelungen, die keinen Raum für Ausnahmen lassen. Der vorliegende Entscheid ist deshalb ebenfalls in deutscher Sprache zu verfassen. 3.4 Das Gesuch um Übersetzung der Verfügung der Vorinstanz ist daher abzuweisen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, den in einer Amtssprache abgefassten Entscheid des SEM gegebenenfalls in eine ihm verständliche Sprache übersetzen zu lassen. Gemäss Akten war es ihm offensichtlich möglich, für die Befragung nach Colombo zu reisen, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er nur in seinem Heimatort D._______ nach einem Übersetzer suchen kann. 3.5 Das Dispositiv inklusive die Rechtsmittelbelehrung wurde dem Beschwerdeführer durch die Botschaft in englischer Sprache eröffnet. Damit ist das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK gewahrt. 4. Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in ihrer bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)

D-452/2015 vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, was vorliegend geschehen ist. 6. 6.1 Das SEM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Ein Verbleib ist namentlich dann unzumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 AsylG). 6.2 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen – und damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern –, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder es der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 7. Gemäss schweizerischer Asylpraxis ist für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung ist somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauert oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestehen. Befürchtungen, künftig staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird.

D-452/2015 Nach Prüfung der Akten können diesen keine Hinweise entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist oder eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu befürchten hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Asylgesuch, den diversen Eingaben sowie der Befragung blieben denn auch unsubstantiiert und äusserst vage. Er war nicht imstande, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb er seit über zwanzig Jahren von verschiedenen, ihm unbekannten Personen verfolgt sein soll. Im Übrigen wurde er nach seiner Festnahme von einem Gericht freigesprochen und für unschuldig befunden, weshalb er ohne weitere Auflagen freigelassen wurde. Es erfolgten keine weiteren Festnahmen, was deutlich macht, dass sich keine neuen Verdachtsmomente gegen ihn ergeben haben. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er auch nach der Freilassung unter Beobachtung der srilankischen Behörden gestanden hat und in diesem Zusammenhang wie vorgebracht wiederholt aufgesucht und befragt worden ist. Wie vom SEM zutreffend angeführt, kommt jedoch derartigen Massnahmen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Was die vorgebrachten Behelligungen durch Drittpersonen anbelangt, kann nicht von einer akuten Gefährdung beziehungsweise von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass diese Kontaktnahmen unangenehm gewesen sein mussten. Es kann im Weiteren auf die zutreffende vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus

D-452/2015 verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-452/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Sri Lanka.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig

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