Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-452/2014/plo
Urteil v o m 2 9 . Oktober 2014 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien
A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2013 / N (…).
D-452/2014 Sachverhalt: A. A.a Die aus Teheran stammende iranische Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Mutter (B._______, N (…), D-450/2014) Ende Juni respektive Anfangs Juli 2010 und gelangte am 11. Juli 2010 illegal in die Schweiz, wo sie am 16. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl ersuchte. A.b Am 5. August 2010 wurde die Befragung zur Person (fortan BZP) durchgeführt, die Anhörung zu den Asylgründen (fortan Anhörung) fand am 15. Oktober 2010 statt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen: Ihr Vater sei Mitglied der Volksmudjaheddin gewesen und habe ihr sowie ihrem Bruder am Gedenktag der Präsidentschaftswahl vom 11. Juni 2010 mitgeteilt, dass sie am Folgetag an einer Demonstration teilnehmen würden. Gleichzeitig habe er sie aufgefordert, an dieser Kundgebung – welche nach Geschlechtern getrennt durchgeführt worden sei – Flugblätter unter den Demonstranten zu verteilen. Obwohl sie Angst gehabt habe, habe sie ihrem Vater nicht nein sagen dürfen. Am Nachmittag des 12. Juni 2010 sei ihr von ihrem Vater während des Demonstrationszuges aufgetragen worden, die mitgeführten Flugblätter an einer Wand anzubringen und zu fotografieren. Als sie sich in der Folge umgedreht habe, habe sie gesehen, wie Personen ihren Vater überfallen hätten. Ihr Bruder sei ihm zu Hilfe geeilt, jedoch zusammen mit dem Vater verprügelt worden. Sie habe nicht mehr weiter gewusst und sei in Panik durch die Menge der Demonstranten geflohen. In einer Nebengasse habe sie alle Flugblätter in einen Abfallcontainer geworfen. Sodann habe sie eine Freundin aufgesucht und telefonisch einem Freund ihres Vaters vom Vorfall berichtet und um Rat gebeten. Dieser habe veranlasst, sie zu ihrer Mutter und danach ausser Landes zu bringen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.c Im Laufe des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel zu den Akten, darunter ein als Urteilskopie eines Strafurteils vom 6. März 2011 (fortan Urteil) bezeichnetes Dokument, welchem zufolge der Vater der Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zur Flucht seiner Tochter und der Unterstützung der terroristischen Gruppe Mudjaheddin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, 60 Peitschenhieben und einer Geldstrafe von 330 000 000.– Rial verurteilt worden sei.
D-452/2014 B. Nach mehrfachen Erkundigungen nach dem Verfahrensstand liess die Beschwerdeführerin schliesslich Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben, welche mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2013 gutgeheissen wurde. C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 – eröffnet am 30. Dezember 2013 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2013 erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen; es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid. F. Am 1. April 2014 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie an ihren Erwägungen festhielt. Die Beschwerdeführerin liess am 8. April 2014 – Eingangsdatum 9. April 2014 – Replik einreichen. G. G.a Mittels Botschaftsanfrage vom 13. Mai 2014 ersuchte der Instruktionsrichter um weitere Abklärungen das Urteil betreffend, insbesondere ob dem als Urteilskopie bezeichneten Dokument ein echtes Urteil zugrunde liegt und falls ja, ob aus diesem die verfügende Behörde, die Zusammensetzung des Gerichts und das Rechtskraftdatum hervorgehen; ferner, ob der Vater der Beschwerdeführerin zu 60 Peitschenhieben und einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und ob das Urteil rechtskräftig ist.
D-452/2014 G.b In der Botschaftsantwort vom 13. Juli 2007 wurden die aufgeworfenen Fragen dahingehend beantwortet, dass das Urteil zweifelsohne eine Fälschung sei, weil es sich bezüglich Aufbau und Wortwahl signifikant vom Aufbau und von der in iranischen Urteilen verwendeten Terminologie unterscheide und sich die Artikel, auf welche es sich stütze, nicht auf die angeblichen Straftaten bezögen und weder das Strafmass noch das Rechtskraftdatum mit der iranischen Strafrechtsordnung übereinstimmten. G.c Mittels Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör, um zum Ergebnis der Botschaftsabklärung Stellung zu nehmen, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss, der rechtzeitig geleistet wurde. G.d Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 – Eingangsdatum 4. August 2014 – liess die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Botschaftsanfrage und um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme ersuchen. Die Begehren wurden mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage – dass es sich beim Urteil um eine Fälschung handelt – zur Kenntnis gebracht wurde und zudem ein öffentliches Interesse daran besteht, dem Missbrauch mit amtlichen Dokumenten vorzubeugen. G.e Mit Eingabe vom 13. August 2014 liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass sie und ihre Familie als juristische Laien mit dem Aufbau und der Wortwahl von iranischen Gerichtsurteilen nicht vertraut seien, dass es sich beim eingereichten Dokument jedoch um das gegen ihren Vater gefällte Urteil handle. Sie habe die Telefonnummer des involvierten Anwalts ausfindig machen können, dieser wolle aus Angst vor Repressionen jedoch keine Bestätigung über die Echtheit des Urteils abgeben. Die Familie der Beschwerdeführerin habe jedoch herausgefunden, dass Richter C._______ das Urteil gegen ihren Vater gefällt habe, der bekanntermassen unter Missachtung von Verfahrensrechten, der iranischen Verfassung und internationaler Verträge gegen Journalisten und Politaktivisten entscheide. Aus diesem Grund dürfte das Urteil auch von anderen typischen iranischen Gerichtsurteilen abweichen. Die Beschwerdeführerin reichte fünf Zeitungsartikel, gefunden (sic!) am 11. bzw. 13. August 2014, zu den Akten, welche schwerwiegende Verfahrensverletzungen und unverhältnismässig hohe Strafrahmen zum Nachteil von Beschuldigten im Rahmen
D-452/2014 von Strafprozessen – teilweise unter Mitwirkung von Richter C._______ – dokumentieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-452/2014 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (Urteil des BVGer E–1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19
D-452/2014 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. 5.1 Das BFM erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Ausreise aus dem Iran, die Demonstration und die Haft des Vaters für unglaubhaft, was es auf die teilweise widersprüchlichen, teilweise zu wenig konkreten Aussagen der Beschwerdeführerin zurückführt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die entsprechenden Erwägungen und die vorinstanzlichen Akten verwiesen. 5.2 Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde was folgt ausführen: 5.2.1 Ihr Vater sei Mudjaheddin, weshalb er am (…) während rund drei Jahren inhaftiert gewesen sei. Von seiner Zugehörigkeit zur fraglichen Gruppierung habe sie jedoch erst kurz vor ihrer Flucht in den Iran bzw. der Scheidung der Eltern erfahren, da die Mutter nicht gewollt habe, dass die Kinder unter der politischen Vergangenheit des Vaters zu leiden hätten. Nach der Scheidung habe sie von den politischen Aktivitäten des Vaters erfahren, und eines Tages habe er sie aufgefordert, ihn an eine Demonstration zu begleiten, was sie verweigert habe. Als er sie einige Monate später erneut aufgefordert habe, mit ihm demonstrieren zu gehen, habe sie sich ihm nicht widersetzen können, also habe sie ihn zusammen mit ihrem Bruder begleitet. Die Demonstration habe am (…) zwischen der D._______ und der E._______ in Teheran stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei mit den Frauen mitgelaufen und habe Flugblätter verteilt, auf denen unter anderem "Aufstehen um die Regierung zu stürzen" gestanden hätte. Der Vater und der Bruder seien mit den Männern mitgelaufen, als plötzlich fünf bis sechs Leute in Zivilkleidung auf sie losgegangen seien und sie verhaftet hätten. Die Beschwerdeführerin habe es von weitem sehen können und habe aufgrund der Distanz zu den Männern fliehen können. Aus Angst vor "Leuten der iranischen Regierung" sei sie direkt zu einer Freundin gegangen, bei welcher sie übernachtet habe. Am nächsten Tag sei sie zu ihrer Mutter nach F._______ gereist, die sich wegen eines anderen Vorfalls habe verstecken müssen. Etwa drei Monate nach ihrer Flucht habe sie erfahren, dass die "iranische Regierung" die Grossmutter väterlicherseits aufgesucht habe, um sich nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin zu erkundigen und ihr einen auf sie lautenden
D-452/2014 Haftbefehl zu übergeben, der bis zum heutigen Tag nicht habe aufgefunden werden können, da die Grossmutter altersbedingt vergesslich sei und sich vor der iranischen Regierung fürchte. Der Stiefvater der Beschwerdeführerin habe durch einen Kollegen nach dem Haftbefehl und dem Gerichtsurteil gegen den Vater suchen lassen und unter einem Teppich sei dann das Urteil zum Vorschein gekommen, in welchem auch der Name der Beschwerdeführerin erwähnt werde und welches "definitiv" sei. 5.2.2 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft und es sei nachvollziehbar, dass sie die Anzahl der Teilnehmer nicht habe bestimmen können, da diese nicht überschaubar gewesen sei. Ferner lässt sie geltend machen, im Iran sei es üblich, dass Familienangehörige von Inhaftieren über einen langen Zeitraum hinweg in Unkenntnis über deren Aufenthaltsort blieben. Im Übrigen sei es auch nicht unglaubhaft, dass die Tochter nichts Konkretes über die politischen Aktivitäten ihres Vaters gewusst habe, da sie diesbezüglich während langer Zeit von der Mutter abgeschottet worden sei und erst relativ spät von seinem Engagement erfahren habe. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind. Die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ergibt sich auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen: 5.3.1 Aus der Botschaftsantwort geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ein gefälschtes Urteil zu den Akten hat reichen lassen. Die Ausführungen, wonach das Urteil von einem umstrittenen Richter erlassen worden sei und sich wohl deshalb von den im Iran üblichen Urteilen unterscheide, wirken sich ebenfalls nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Selbst ein inhaltlich fragwürdiges Urteil dürfte gewissen formellen Mindestanforderungen und vor allem terminologischen Gepflogenheiten entsprechen, was beim vorliegenden Urteil nicht zutrifft. 5.3.2 Im Zusammenhang mit der Demonstration behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe von weitem sehen können, wie Leute in Zivilkleidung auf Vater und Bruder losgegangen seien und sie verhaftet hätten, weshalb sie die Flucht ergriffen habe (Beschwerde, S. 3). Anlässlich der Anhörung führte sie jedoch aus, sie habe nicht weit entfernt gestanden und beobachten können, wie der Vater und der Bruder mit Gummischlagstöcken und Fusstritten verprügelt worden seien (A12, S. 5). Die Ausführungen, welche anlässlich der Anhörung gemacht wurden, sind
D-452/2014 aufgrund der Tatsache, dass angeblich nach Geschlechtern getrennt demonstriert wurde, unglaubhaft. Um zu sehen, womit auf Vater und Bruder eingeprügelt worden sein soll, hätte die Beschwerdeführerin sehr nahe am Geschehen positioniert sein müssen, was unter den gegebenen Umständen kaum möglich gewesen sein dürfte. Die Eingabe in der Beschwerde ist insofern unglaubhaft, als dass es bei einer Grossdemonstration aufgrund der gedrängten Menschenmassen und damit zusammenhängenden schlechten Sichtverhältnissen praktisch ausgeschlossen ist, zu beobachten, was sich nicht in unmittelbarer Nähe zuträgt. Und schliesslich sprechen auch die sich bezüglich der Distanz widersprechenden Versionen der Beschwerdeführerin gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 5.3.3 Ebenfalls unglaubhaft ist, dass sich die Beschwerdeführerin aus Angst, abgehört zu werden, nicht telefonisch nach dem Verbleib ihres Vaters und Bruders erkundigen wollte, dass sie jedoch mit ihrer Cousine Email-Kontakt zu eben diesem Thema gepflegt haben soll und so in Erfahrung gebracht haben will, dass sich die fraglichen Personen noch im Gefängnis befinden (A12, S. 3). Es entspricht der allgemeinen Logik, dass derjenige, der aus Angst vor Überwachungen Telefongespräche unterlässt, auch von der Kommunikation via Email absieht, da Emails nicht weniger überwachungsgefährdet sind als Telefonate. 5.3.4 Nicht nachvollziehbar ist auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin der ersten Aufforderung des Vaters, ihn bei der Demonstration zu begleiten, offenbar konsequenzenlos widersetzen konnte (Beschwerde, S. 3), anlässlich der Anhörung jedoch ausführte, sie habe den Vater an die Demonstration begleitet, weil er sie darum gebeten habe und sie ihm nicht habe nein sagen dürfen (A12, S. 5). Dies ist umso erstaunlicher, als dass die Mutter der Beschwerdeführerin angeblich über genug Autorität und Durchsetzungskraft verfügte, um ihre Kinder der politischen Beeinflussung des Vaters zu entziehen und die Beschwerdeführerin in der Person der Mutter vermutlich auch weiterhin Unterstützung in dieser Sache erfahren hätte. Dass der Vater seine Kinder gegen ihren Willen in seine politischen Aktivitäten einbeziehen wollte, nachdem er sich jahrelang dem Willen der Mutter gebeugt hatte, ist ebenfalls unlogisch und somit unglaubhaft. 5.3.5 Aus den dargelegten Gründen hat die Vorinstanz zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen konstatiert.
D-452/2014 5.4 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigt sich die Prüfung deren Asylrelevanz. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
D-452/2014 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist aufgrund der aktuellen Situation generell zumutbar. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über eine überdurchschnittliche Ausbildung (A1, S. 3 f.) und ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt (A1, S. 3 ff., A12, S. 3), welches ihr bei der Rückkehr in den Iran
D-452/2014 behilflich sein kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1126.–, bestehend aus den hälftigen Kosten der Botschaftsabklärung und den üblichen Verfahrenskosten von Fr. 600.–, festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
D-452/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1126.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und der in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: