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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2023 D-4517/2023

28 août 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,249 mots·~16 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. August 2023.

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4517/2023

Urteil v o m 2 8 . August 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Esther Potztal, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. August 2023.

D-4517/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Iran – ersuchte am 2. Juli 2023 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei trat er gegenüber dem SEM unter der rubrizierten Identität auf. Gleichzeitig gab er an, er habe seine Heimat am (…) 2023 verlassen und er sei am 1. Juli 2023 in den Schengen-Raum eingereist. Das SEM nahm die Behandlung seines Gesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand. Während des Verfahrens verfügte er über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung. Am 4. Juli 2023 ergab ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac- Datenbank und dem Schengener Visa-Informationssystem (VIS), dass er am 16. Juni 2023 von Deutschland als Asylantragsteller registriert worden war, und weiter, dass er zu einem früheren Zeitpunkt unter einer anderen Identität die italienischen Behörden um Erteilung eines Visums ersucht hatte, welches ihm aber nicht erteilt worden war. Am 5. Juli 2023 ersuchte das SEM die zuständige deutsche Behörde um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Ersuchen wurde von Deutschland mit Erklärung vom 10. Juli 2023 entsprochen. B. Der Beschwerdeführer berichtete im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 7. Juli 2023 über seine Herkunft aus einer Ortschaft in der iranischen Provinz (…), seinen ethnischen Hintergrund und seinen Familienstand (verheiratet seit […]), wie auch davon, dass neben einer Tante und einem Cousin auch sein Bruder C._______ (N […]) in der Schweiz lebe. Daneben gab er an, er habe seine Heimat mit einem gefälschten Pass verlassen, und er bekräftigte, dass er am (…) 2023 aus seiner Heimat ausgereist sei. Im Nachgang zur PA reichte er Fotos seiner Melli-Karte und Shenasnameh zu den Akten.

D-4517/2023 Am 13. Juli 2023 fand im Beisein seiner Rechtsvertretung das sogenannte Dublin-Gespräch respektive das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. Dabei gab er auf die Frage nach seiner Verzeichnung im VIS unter einer anderen Identität an, dass er vor seiner Ausreise unter Verwendung eines Passes, welcher auf die Identität eines Freundes gelautet habe, zweimal erfolglos um die Ausstellung eines Visums ersucht habe. Zum Reiseweg brachte er vor, er sei schon (…) 2022 vom Iran in den Irak ausgereist, von wo er über Dubai, Russland, Weissrussland und Polen die Schweiz erreicht habe. Auf Vorhalt seiner Verzeichnung in der Eurodac- Datenbank bestritt er, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, respektive machte er geltend, er sei dort wegen einer fehlerhaften Übersetzung als Antragsteller registriert worden. Dort habe er kein Gesuch einreichen wollen. Er sprach sich gleichzeitig gegen eine Wegweisung nach Deutschland aus, da von Anfang an die Schweiz sein Ziel gewesen sei, weil sein Bruder, seine Tante und sein Cousin hier lebten. Er sei in Deutschland auch schlecht behandelt worden und er würde sich dort nicht sicher fühlen, zumal er eine Abschiebung in seine Heimat befürchte. Er habe zudem psychische Probleme, wegen welcher er viele Tabletten nehme, und er würde im Falle einer Überstellung psychisch zerbrechen. Im Anschluss daran machte er auf diesbezügliche Nachfrage seiner Rechtsvertretung geltend, er stehe wegen seines Zustandes in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem hier lebenden Bruder. Aus dem Protokoll geht hervor, dass er an dieser Stelle des Gesprächs weinte und zitterte. Auf Nachfrage des SEM brachte er schliesslich vor, es gehe ihm körperlich bis auf ein Augenleiden gut, wegen seiner psychischen Probleme sei er aber schon viermal beim BAZ-Gesundheitsdienst gewesen. Einen Psychologen habe er aber nicht gesehen, er habe nur Tabletten bekommen. Von der Rechtsvertretung wurde daraufhin eine rasche medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes und Erstellung eines Gutachtens durch eine Fachperson unter Bezug eines Dolmetschers beantragt. C. Am 17. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beantragen, dass zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung eine psychotherapeutischen Behandlung bei einem Psychologen/Psychiater aufzugleisen sei, unter Beizug eines Dolmetschers respektive einer Dolmetscherin, und insbesondere auch ein psychotherapeutisches Gutachten eines Spezialisten einzuholen sei, weil nur gestützt auf ein solches beurteilt werden könne, ob im zuständigen Staat die von ihm benötigte Behandlung zur Verfügung stehe. Insbesondere könne auch sein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder nur auf entsprechender Grundlage beurteilt werden.

D-4517/2023 D. Am 3. August 2023 ersuchte das SEM den BAZ-Gesundheitsdienst um Zustellung der medizinischen Akten des Beschwerdeführers. Dieser stellte dem SEM am gleichen Tag das Verlaufsblatt zu den vom Beschwerdeführer ersuchten und erhaltenen Behandlung zu. Das Verlaufsblatt wurde vom SEM noch am gleichen Tag an die Rechtsvertretung weitergeleitet. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 4. August 2023 bekräftigte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuweisung in eine psychotherapeutische Behandlung und Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. August 2023 beantragte er zudem die Eröffnung des nationalen Verfahrens in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei legte er neben der Kopie eines persönlichen Schreibens seines Bruders (ohne Datum; bei der Rechtsvertretung eingegangen laut Stempel am 8. August 2023) auch eine aktualisierte Fassung des Verlaufsblatts zu den im BAZ ersuchten und erfolgten Behandlungen ein. F. Am 10. August 2023 teilte der BAZ-Gesundheitsdienst dem SEM auf dessen Nachfrage hin mit, dass betreffend den Beschwerdeführer keine Arztberichte vorliegen und derzeit auch keine Termine offen seien. G. Das SEM trat mit Verfügung vom 10. August 2023 – eröffnet am 14. August 2023 – gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an, welches der für sein Asylgesuch zuständige Dublin- Mitgliedstaat sei. Die Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Vom SEM wurde der Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Abschliessend hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer mit der Verfügung, die gemäss Verzeichnis zur Einsicht freien Akten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Am 15. August 2023 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf deren Ersuchen eine Kopie des Wiederaufnahmeersuchens vom 5. Juli 2023 zu. Diese brachte dem SEM am gleichen Tag per Mail zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer beim heutigen Termin mit der

D-4517/2023 Rechtsvertretung mehrmals Suizidabsichten geäussert habe. Es sei ihm sichtlich schlecht gegangen. Da er bis dahin vom BAZ-Gesundheitsdienst keinen Arzttermin erhalten habe, werde darum ersucht, seine medizinische Grundversorgung sicherzustellen und die notwendigen medizinischen Schritte aufzugleisen. I. Gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und zwar verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, wie auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit der Beschwerde reichte er neben Kopien von bereits bekannten Aktenstücken als Beweismittel ein zweites Unterstützungsschreiben seines Bruders ein (bei der Rechtsvertretung eingegangen laut Stempel bereits am 4. August 2023), zusammen mit einer Kopie der Antwort des SEM auf vorstehend genannte Mail-Eingabe seiner Rechtsvertretung. Am 22. August 2023 reichte er zudem eine vom gleichen Tag datierende und an seine Rechtsvertreterin gerichtete Bestätigung des SEM betreffend einen auf den nächsten Tag angesetzte Arztvisite zu den Akten. J. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die vorinstanzlichen Akten seit dem 22. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Auf die vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG wurde verzichtet.

D-4517/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.). 3. Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, weil das SEM seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es sich in seinem Entscheid lediglich auf Annahmen gestützt habe, statt auf eine richtige und insbesondere vollständige Sachverhaltsfeststellung. So habe das SEM ohne weitere Abklärungen gegen das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem Bruder geschlossen. Aufgrund seiner aus den Akten

D-4517/2023 ersichtlichen Erkrankungslage müsse jedoch das Ausmass der von ihm persönlich benötigen respektive von seinem Bruder geleisteten Unterstützung noch abgeklärt werden. Dieses Vorbringen überzeugt allerdings nicht, da in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hinsicht – wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. E. 5.2 f.) – auch für das Bundesverwaltungsgericht kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich ist. Der Sachverhalt erweist sich dabei auch hinsichtlich der Frage seiner gesundheitlichen Verfassung als genügend erstellt. Die beantragte Rückweisung fällt daher ausser Betracht, womit das Gericht in der Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) – und damit in der Konstellation wie vorliegend – findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin- III-VO). Auf weitere Erwägungen zu diesem Aspekt kann jedoch verzichtet werden, da vorliegend eine Überstellung nach Deutschland zu prüfen ist und das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem praxisgemäss keine solchen Schwachstellen aufweist und entsprechendes auch an keiner Stelle geltend gemacht wird. 4.4 Eine Durchbrechung der genannten Regeln kann sich zudem aus der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben; dies unter anderem

D-4517/2023 dann, wenn eine asylsuchende Person wegen schwerer Krankheit konkret auf den persönlichen Beistand eines Angehörigen angewiesen ist, worauf – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 5. 5.1 Aufgrund der Verzeichnung des Beschwerdeführers in der Eurodac- Datenbank als Antragsteller hat das SEM ein Ersuchen um Wiederaufnahme seiner Person an Deutschland gesandt und dabei zu Recht auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verwiesen (vgl. dazu auch Art. 23 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO). Deutschland hat sich am 10. Juli 2023 zur Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung – und damit zur Fortsetzung der Prüfung des Asylantrages – bereit erklärt. Damit ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung grundsätzlich gegeben. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich indes auf eine direkte Zuständigkeit der Schweiz, weil in seinem Fall vom Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin- III-VO auszugehen sei, respektive es diesbezüglich zumindest noch weiterer Abklärungen bedürfe. Dabei macht er geltend, dass er wegen seiner psychischen Erkrankungslage auf den Beistand seines Bruders angewiesen sei. Das Vorbringen kann allerdings nur schon deshalb nicht überzeugen, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen bereits 38-jährigen Mann handelt, welcher offenkundig während der letzten Jahre nie auf den Beistand seines seit 2017 in der Schweiz lebenden Bruders angewiesen war. Von einem rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnis, das auch in

D-4517/2023 einem Wiederaufnahmeverfahren zu beachten wäre (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.2), ist nicht auszugehen, da insgesamt nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer einer unmittelbaren und wichtigen Unterstützung bedürfen würde, welche nur von seinem hier lebenden Bruder geleistet werden kann (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). Aus den beiden Schreiben seines Bruders geht denn auch im Wesentlichen hervor, dass sich dieser einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz deshalb wünscht, weil er ihn im direkten persönlichen Kontakt emotional besser unterstützen könne, als bei bloss telefonischem Kontakt. Auf ein Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch alleine von daher nicht zu schliessen. Daran vermögen auch die Beschwerdevorbringen über die aktuelle psychische Erkrankungslage des Beschwerdeführers nichts zu ändern, welcher es im Übrigen – wie nachfolgend aufgezeigt – auch an der für die Anwendbarkeit von Art. 16 Dublin- III-VO notwendigen Schwere der Erkrankung fehlt. 5.3 Aus der Aufzeichnung des Dublin-Gesprächs und der Mitteilung seiner Rechtsvertretung ans SEM vom 15. August 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils sehr stark und emotional reagierte, wenn er mit dem Thema seiner Überstellung nach Deutschland konfrontiert wurde. Während seines Aufenthalts zunächst im BAZ B._______ und dann im BAZ E._______ hat er mehrfach den dort zuständigen Gesundheitsdienst aufgesucht. Dies wegen verschiedenen allgemeinen Beschwerden (Sportverletzung, andauernder Husten, Probleme mit den Augen und einem Zahn), im Weiteren aber auch wegen Anspannung, Stress, Schlafprobleme und Kopfschmerzen. Zur Linderung dieser Beschwerden wurden ihm vom BAZ-Gesundheitsdienst ein Beruhigungsmittel auf pflanzlicher Basis ([…]) und ein rezeptfreies Schmerzmittel ([…]) abgegeben. Aufgrund der im Verlaufsblatt enthaltenen Vermerke erscheint als durchaus nachvollziehbar, dass für den Gesundheitsdienst kein weitergehender Behandlungsbedarf respektive Bedarf an einer Überweisung in eine Arztvisite ersichtlich war. Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer wäre damit im BAZ eine konkret benötigte Behandlung verweigert worden, besteht entgegen seinen Vorbringen nicht. Alleine der Umstand, dass von ihm gegenüber dem SEM ein angeblich viel weitergehender Behandlungsbedarf moniert wurde, ändert an dieser Einschätzung nichts. In entscheidrelevanter Hinsicht ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt keine Erkrankungslage ersichtlich ist, welche nicht auch in Deutschland behandelt werden könnte, da dort jedenfalls ein sehr breites Behandlungsangebot für alle psychische Beschwerden vorhanden ist, zu welchem auch der Beschwerdeführer als Asylantragsteller Zugang hat. Daran vermag auch die von der Rechtsvertretung beschriebene starke

D-4517/2023 Reaktion auf den abweisenden Entscheid nichts zu ändern. Schliesslich gibt es auch keine Bedenken hinsichtlich seiner Reisefähigkeit, welche zudem im Zeitpunkt der Überstellung von der zuständigen Behörde von Amtes wegen geprüft wird. Es muss daher – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) – auch nicht der Bericht zu der am 23. August 2023 erfolgten Arztvisite abgewartet werden. 5.4 Nach dem Gesagten ist kein Abhängigkeitsverhältnis gegeben und ist auch kein anderweitiges Kriterium erfüllt, welches eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würde. Es sind gleichzeitig keine Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sprechen würden, da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leiden jedenfalls auch in Deutschland behandelt werden können. Das SEM hat schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers auch umfassend unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gewürdigt. Da die diesbezügliche Auseinandersetzung der Vorinstanz als hinreichend erscheint, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. dazu BVGE 2015/9) 6. Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4517/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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