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Bundesverwaltungsgericht 07.02.2022 D-451/2022

7 février 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,113 mots·~21 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-451/2022

Urteil v o m 7 . Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihr Kind C._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Sabina Tirendi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) Verfügung des SEM vom 20. Januar 2022 / N (…)

D-451/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 26. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass sie am 19. August 2021 bereits in Slowenien (und zuvor auch in Griechenland) um Asyl ersucht hatten. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin jeweils einzeln am 6. September 2021 zu ihrer Person (PA) und am 30. September 2021 in einem persönlichen Gespräch zur allfälligen Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin. Beide machten geltend, im Februar 2019 aus ihrem Heimatstaat Afghanistan ausgereist und via den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt zu sein. In Griechenland hätten sie Asyl beantragt. Im April 2021 hätten sie Griechenland verlassen und seien über Albanien, Montenegro, Bosnien und Kroatien nach Slowenien, zurück nach Kroatien und Bosnien sowie erneut nach Slowenien gereist, wo sie unter Zwang ein Asylgesuch gestellt hätten. Gegen eine Wegweisung nach Slowenien spreche, dass dort ihr Sohn krank geworden sei, sie unmenschliches Verhalten erlebt und eine Busse erhalten hätten. C. Am 2. September 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen am 8. September 2021 gut. D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 (Eröffnung am 21. Januar 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,

D-451/2022 und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 19. August 2021 in Slowenien als asylsuchende Personen registriert worden seien. Die Zuständigkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege daher bei Slowenien. Die slowenischen Behörden hätten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden denn auch ausdrücklich zugestimmt. Der geäusserte Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz, nicht zuletzt wegen der Zukunft ihres Kindes und weil Kroatien und Slowenien nur Transitländer gewesen seien, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Personen sei, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Die Prüfung der Asylgesuche in Slowenien sei noch nicht abgeschlossen und Slowenien bleibe als Dublin-Vertragsstaat bis zum Abschluss des Asylverfahrens zuständig. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Januar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Januar 2022. Es sei auf die Asylgesuche einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anordnung eines Vollzugsstopps sowie um die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien in Slowenien festgenommen und schlecht behandelt worden (beispielsweise Erniedrigungen, Wegnahme von Wertsachen und Medikamenten, Haft von mehreren Stunden, Busse von Euro 380, Zimmerarrest wegen Quarantäne), wobei der Sohn krank gewesen sei und keine medizinische Versorgung erhalten habe wie auch die Beschwerdeführenden psychisch angeschlagen gewesen seien. Sie – wie auch andere schlecht behandelte Flüchtlinge – hätten ein Formular unterschreiben sowie die Fingerabdrücke abgeben müssen und seien am

D-451/2022 nächsten Tag gemeinsam in einem Fahrzeug an die slowenisch-kroatische Grenze gebracht worden. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

D-451/2022 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie der vorliegenden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-

D-451/2022 nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 19. August 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die slowenischen Behörden am 2. September 2021 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Die slowenischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 8. September 2021 zu. Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien in Slowenien zur Einreichung eines Asylgesuches gezwungen worden, ist eine blosse Schutzbehauptung, welche bezüglich der Zuständigkeitsfrage ohnehin unbehelflich ist, da bereits die von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die staatsvertragliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben.

D-451/2022 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Wie auch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde ([…]) erwähnten kritischen Berichterstattungen bezüglich medizinischer Behandlung und Zugang zum Asylverfahren in Slowenien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. die Urteile des BVGer F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4, F-3236/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.2 und E-3662/2021 vom 25. August 2021 E. 7.3.2, je m.w.H.). 5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, in Slowenien seien die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende sowie der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und die Gesundheitsversorgung für Asylsuchende mangelhaft und ihnen drohe im Falle einer Überstellung dorthin

D-451/2022 hauptsächlich eine unmenschliche Behandlung, kein Zugang zu medizinischer Versorgung und adäquater Unterkunft, Armut und eine Kettenabschiebung nach Kroatien beziehungsweise Bosnien-Herzegowina. Sie verlangten die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.2 Die Beschwerdeführenden haben – schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Sloweniens – kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Weder den Akten noch der Beschwerde sind – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden und trotz der von der Vorinstanz erwähnten Kritik von nationalen und internationalen Organisationen – auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde den Grundsatz des Non- Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass die kritisierte Problematik im slowenischen Grenzgebiet nicht mit den behaupteten Rückführungen gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden könne. Es ist entgegen den Befürchtungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als Dublin-Rückkehrer von allfälligen sogenannten Push Backs betroffen sein werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien wären derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es bestehen insgesamt keine Hinweise, welche darauf schliessen liessen, dass Slowenien von der Umsetzung des Non-Refoulement-Prinzips abweichen würde. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, die entsprechende Regelvermutung mit konkreten Anhaltspunkten umzustossen. 5.3.3 Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl des Beschwerdeführers C._______ist festzuhalten, dass Slowenien Signatarstaat der Kinderrechtskonvention (KRK) ist, weshalb eine Überstellung nach Slowenien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Die

D-451/2022 Beschwerdeführenden monierten sinngemäss, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid dem Kindeswohl keine beziehungsweise zu wenig Beachtung geschenkt. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht aber eine diesbezügliche Interessenabwägung hervor. So stellte die Vorinstanz das öffentliche Interesse der Schweiz an der Überstellung der Asylsuchenden und deren Kind in den zuständigen Mitgliedstaat Slowenien und das entgegengesetzte persönliche Interesse am Verbleib in der Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens gegenüber. Ihrer Schlussfolgerung, es gehe kein dem öffentlichen Interesse überwiegendes privates Interesse (beispielsweise ihr Wunsch, das Kind in der Schweiz grossziehen zu dürfen) aus den Akten hervor, ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden ([…]). 5.3.4 Die Beschwerdeführenden haben alsdann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Slowenien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung (wie bei der behaupteten schlechten Behandlung) könnten sie sich im Übrigen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Somit vermögen auch die geltend gemachten Einwände der von ihnen als unmenschlich empfundenen Behandlung zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Bei dieser Sachlage war das SEM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht gehalten, weitere individuelle Abklärungen zu treffen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. 5.3.5 Die Beschwerdeführenden berufen sich im Weiteren darauf, ihr Gesundheitszustand und ihre damit einhergehende Vulnerabilität stehe einer Überstellung entgegen. Sie machen geltend, die Überstellung nach Slowenien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK sowie Art. 3 und 19 der KRK. 5.3.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-

D-451/2022 troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 5.3.5.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Zum Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs an, sie und ihr Sohn seien gesund und es gehe ihnen, abgesehen von den Anstrengungen der Reise (Schlafprobleme, weinendes Kind) und bei ihr damit im Zusammenhang stehenden psychischen Beschwerden, gut. Der volljährige Beschwerdeführer habe ebenfalls psychische Probleme, aber auch Zahnprobleme (Zähneknirschen). Er gab zusätzlich an, «sein Verhalten sei gegenüber seiner Frau schlechter geworden» und sie überlege, sich scheiden zu lassen (A39/5 und A40/4). Die Vorinstanz berücksichtigte alsdann für ihren Entscheid die aktenkundigen Arztberichte und medizinische Datenblätter aller Beschwerdeführenden, welche auch mit der Beschwerde eingereicht wurden ([…]; Einträge/Berichte vom 3./7./30. September 2021, 1./4./19./27. Oktober 2021, 2. November 2021 und 14. Dezember 2021). Bei der Beschwerdeführerin wurde darin nebst Zahnschmerzen die Diagnose eines depressiven Symptomes (Schlafstörungen, nächtliche Angststörungen seit der Flucht), beim Beschwerdeführer (Verdacht auf) eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und depressive Symptome (kein Selbstvertrauen, depressiv verstimmt, Zukunftsängste, Grübeln, Unruhe, Kopfschmerzen, Gewalterlebnisse) festgestellt. Den medizinischen Unterlagen des Kindes sind virale Infektionen der Atemwege und Erbrechen (welches nach Medikamentengabe abklang) zu entnehmen. Sie wurden auf Beschwerdeebene um zwei weitere Berichte mit denselben Diagnosen ergänzt (Arztbesuch vom 29. August 2021; medizinisches Datenblatt vom 16. November 2021; […]). Die am 12. Januar 2021 von der Vorinstanz eingeholten Erkundigungen über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden bei den internen Pflegefachkräften des Bundesasylzentrums bestätigten die unverändert gebliebenen,

D-451/2022 medikamentös behandelten Diagnosen und gaben zudem Aufschluss über sieben ambulante Konsultationen des Beschwerdeführers sowie deren sechs seitens der Beschwerdeführerin in der Psychiatrie sowie erneut auftretende Erkältungssymptome des Kindes. Die festgestellten Diagnosen sind offenkundig nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Schliesslich stossen auch die Rügen bezüglich Beachtung der KRK ins Leere. Das von den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs geschilderte Weinen und die Schlafprobleme des Kindes auf der längeren Reise beziehungsweise in Slowenien überraschen einerseits bei einem Kleinkind nicht. Andererseits kann bei den genannten Symptomen nicht ohne Weiteres auf die zwingende Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung geschlossen werden (welche behauptungsweise verweigert worden sei), zumal der Sohn gemäss eigenen Angaben – abgesehen von aktenkundigen Erkältungen – gesund ist (A39/5 und A40/4). 5.3.5.3 Es ist allgemein bekannt und wurde von der Vorinstanz auch zutreffend ausgeführt, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In Slowenien ist der Zugang Asylsuchender zu dringend benötigter medizinischer Behandlung gewährleistet und insbesondere haben vulnerable Personen Anspruch auf psychotherapeutische Betreuung (vgl. AIDA, Country Report: Slovenia [2020 update], < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/ AIDA-SI_2020update.pdf>, abgerufen am 3. Februar 2022, S. 65). Neu geht aus der Beschwerde die Behauptung eines damaligen Suizidversuchs der Beschwerdeführenden in Slowenien hervor ([…]). Sollten behandlungsbedürftige suizidale Tendenzen bei den Beschwerdeführenden auftreten, dürfte in Slowenien somit eine adäquate medizinische Behandlung verfügbar sein. Es liegen keine stichhaltigen Hinweise vor, wonach Slowenien ihnen den Zugang zu einer solchen verweigern würde (vgl.

D-451/2022 hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer E-5437/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.4, F-5257/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 6.4 oder F- 4527/2021 vom 1. November 2021, E. 5.4). Überdies werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.3.5.4 Insgesamt durfte die Vorinstanz von einem vollständig erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Slowenien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Unter diesen Umständen bestand – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vorzunehmen. In der Beschwerde werden alsdann keine Veränderungen der gesundheitlichen Situation geltend gemacht. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt, erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5.4 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Slowenien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 5.5 5.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

D-451/2022 5.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Deshalb kann auf weiterführende Erwägungen in diesem Zusammenhang verzichtet werden. 5.5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.6 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowenien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (einschliesslich Vollzugsstopps) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 8. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

D-451/2022 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-451/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

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