Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.03.2009 D-451/2009

3 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,409 mots·~7 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl3

Texte intégral

Abtei lung IV D-451/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._____Kosovo, vertreten durch B.____, Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N_____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-451/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger serbischer Ethnie aus C._____mit letztem Wohnsitz im Norden von D.______ – am 15. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, D-451/2009 dass er zur Begründung seines Asylgesuches unter anderem angab, an seinem Herkunftsort C._____ Behelligungen durch Albaner ausgesetzt gewesen zu sein, dass im Jahr 2000 das Haus der Familie angezündet worden sei, worauf seine Eltern und seine Schwester nach E._____ gezogen seien, dass er bis 2003 in C._____gewohnt habe und regelmässig wegen seinem Vater, welcher bis 1999 bei der Polizei für Staatssicherheit tätig gewesen sei, von Albanern bedroht und beschimpft worden sei, dass im Sommer 2002 zwei Albaner versucht hätten, ihn zu entführen und er bei seiner Flucht mit einem Messer am rechten Arm verletzt worden sei, dass er 2003 an der elektrotechnischen Fakultät in D.____ zu studieren begonnen und bis zu seiner Ausreise im Norden von D._____ gelebt habe, dass er im Jahr 2004 bei Unruhen in D._____mit Steinen beworfen und am Bein verletzt worden sei, dass im August 2007 in D._____ein Albaner aus C._____, der mit dem Auto unterwegs gewesen sei, ihn angehalten und am Ohr gezogen habe mit dem Hinweis, 'er wolle ihn nicht mehr in C._____ sehen', dass er aus diesen Gründen den Kosovo am 8. Januar 2008 verlassen habe, dass das BFM mit – am 3. Januar 2009 eröffneter – Verfügung vom 23. Dezember 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2008 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit ergänzender Eingabe vom 12. Februar 2009 mitteilte, sein Mandant befinde sich wegen D-451/2009 der drohenden Rückkehr nach Kosovo zurzeit in psychiatrischer Behandlung und es sei vom Amtes wegen von der Beschwerdeinstanz ein Bericht der behandelnden Ärzte einzuholen, dass der Rechtsvertreter damit sinngemäss um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2009 ersuchte, dass dieses Gesuch und der damit verbundene Antrag um weitergehende Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2009 abgewiesen wurden, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü- D-451/2009 gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111 Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers, Behelligungen durch Albaner ausgesetzt zu sein, als nicht asylrelevant erachtet hat, dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass an dieser Einschätzung die Argumente in der Beschwerdeschrift, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere festzuhalten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift die geltend gemachten Fluchtgründe hinreichend gewürdigt hat, dass daher die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), D-451/2009 dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33 Abs. 1 FK ) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 BV zulässig ist, da er wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zwar eine Rückkehr von Personen serbischer Ethnie in den Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet wird, im vorliegenden Fall indessen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos besteht, welche vom Beschwerdeführer als alleinstehender, junger Mann mit guter Ausbildung und Berufserfahrung – der sich zudem bereits über zwei Jahre in C._____ aufgehalten hatte – in Anspruch genommen werden kann, dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2009 festgehalten, die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten, offenbar im engen Zusammenhang mit der drohenden Rückkehr in den Kosovo aufgetretenen psychischen Schwierigkeiten nicht geeignet sind, die Einschätzung der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen, wäre doch eine psychologische Betreuung, falls erneut beziehungsweise weiterhin erforderlich, auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers gewährleistet, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem D-451/2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-451/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N____ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 8

D-451/2009 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2009 D-451/2009 — Swissrulings