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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2020 D-4500/2020

23 septembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,451 mots·~12 min·10

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4500/2020

Urteil v o m 2 3 . September 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Aileen Kreyden, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. August 2020 / N (…).

D-4500/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 24. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3313/2015 vom 23. November 2015 ab, wobei es ergänzend feststellte, der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen. D. Am 1. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 31. Januar 2019 abgewiesen wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 12. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um ihre Identität und Herkunft glaubhaft zu machen. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und könne mit der heutigen Eingabe eine Tibetan Identity Card, ausgestellt durch The Office of Tibet in Switzerland, Genf, einreichen. Ausserdem habe sie sich in der Schweiz nicht nur in sozialer, sondern auch in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sehr integrieren können, weshalb der angeordnete Wegweisungsvollzug gegen Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV sowie folglich gegen Art. 83 Abs. 4 AIG verstosse, mithin unzumutbar sei. Darüber hinaus sei in ihrem Fall auch von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen, zumal die Wegweisung weder in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunfts- noch in einen Drittstaat vollzogen werden könne. Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihres Gesuchs folgende Beweismittel zu den Akten: einen aktuellen Arbeitsvertrag (...), ein Zwischenzeugnis (...) vom 3. Juni 2020, Kursbestätigungen (…) Schweiz

D-4500/2020 vom 16. August 2019 und vom 18. Oktober 2019, ein Referenzschreiben des Amtes für (…) vom 19. Mai 2020, diverse Referenzschreiben von Privatpersonen, eine Tibetan Identity Card, sowie ein Empfehlungsschreiben der Tibetergemeinschaft Sektion B._______ [undatiert]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um den Verzicht auf Erhebung eines Gebührenvorschusses sowie um die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten. Ferner beantragte sie, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons C._______ unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2020 qualifizierte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen und überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen, die Rückschlüsse auf ihre Identität und Herkunft zuliessen. Gleichzeitig setzte sie den Vollzug der Wegweisung nicht aus. G. Die Beschwerdeführerin leistete den eingeforderten Gebührenvorschuss fristgerecht und reichte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 20. Juli 2020 eine Stellungnahme sowie ein von ihr verfasstes Schreiben mit Angaben zu ihrem Lebenslauf zu den Akten. Gleichzeitig beantragte sie die Durchführung einer weiteren LINGUA-Analyse sowie zweier Botschaftsabklärungen und ersuchte um die Retournierung von Beweismitteln aus dem ordentlichen Verfahren ([…]). H. Mit Verfügung vom 11.August 2020 – eröffnet am 12. August 2020 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 24. April 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführerin die zurückverlangten Beweismittel zurückgegeben würden. I. Mit Eingabe vom 11. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-

D-4500/2020 schwerde. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung einer LINGUA-Analyse sowie Botschaftsabklärungen in Nepal und Indien, sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons C._______ unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Ferner ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die amtliche Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag, eine Lohnabrechnung, einen Mietvertrag sowie eine Krankenkassenabrechnung zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 14. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4500/2020 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2.3 Mit vorliegendem Direktentscheid wird der Antrag auf superprovisorische Massnahmen sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen ("qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch", vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).

D-4500/2020 3.3 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar um Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16f.) 3.4 In casu hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 24. April 2015 zu beseitigen vermögen. 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft und seine Herkunft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die asylsuchende Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sine von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offenlegt; beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; EMARK 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner

D-4500/2020 Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. 4.2 Wie in E. 4.1 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin vermochte im Asylverfahren die geltend gemachte chinesische Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft zu machen. Sie hat im Asylverfahren keinen rechtsgenüglichen Identitätsnachweis beigebracht und damit die ihr obliegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt. Ihre Identität steht nicht fest und ihre Staatsangehörigkeit ist unbekannt. 4.3 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, das SEM müsse nach dem abgeschlossenen Asylverfahren im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens weitere Abklärungen zur Eruierung ihrer Identität und Herkunft vornehmen, namentlich Botschaftsabklärungen sowie eine LINGUA-Analyse durchführen, geht fehl. Es liegt nach Abschluss des Asylverfahrens an der Beschwerdeführerin, die behauptete Identität beziehungsweise Herkunft zu belegen. Das SEM hatte im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nur zu prüfen, ob die mit Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel geeignet sind, die bisher nicht feststehende Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin zu belegen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, mit den neu beigebrachten Beweismitteln und Erklärungen habe sie ihre chinesisch-tibetische Herkunft und Sozialisierung in der Volksrepublik China im Rahmen ihrer Möglichkeiten belegen können. Es ist der Vorinstanz jedoch recht zu geben, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Anstrengungen, ihre chinesische Identität offen zu legen, nichts daran ändern, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht nachkommt. Sie reichte bis zum heutigen Tag keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten, weshalb ihre Identität nicht abschliessend feststeht. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich lediglich um Schreiben Dritter, die sich weder auf ihre Echtheit noch ihre inhaltliche Wahrheit hin überprüfen lassen, weshalb deren Beweiswert als gering zu bezeichnen ist. Insbesondere ist auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Tibetan Identity Card ungeeignet ihre Identität und Herkunft zweifelsfrei zu belegen, da es sich nicht um ein auf seine Echtheit

D-4500/2020 überprüfbares Dokument handelt, zumal jegliche Sicherheitsmerkmale fehlen. Auch ist daraus weder ein Ausstellungs- noch ein Ablaufdatum ersichtlich (vgl. zum Ganzen den Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz vom 11. August 2020). Die nachträglich eingereichten Beweismittel und die in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als dürftig und nicht überprüfbar zu qualifizierenden Angaben zum Lebenslauf sind daher nicht geeignet, die Verfügung vom 24. April 2015 zu entkräften, in der einlässlich dargetan wurde, weshalb die von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren geltend gemachte Sozialisierung nicht glaubhaft ist. Auch die Entgegnungen auf Beschwerdeebene, wonach sie alles Erdenkliche unternommen habe, um Beweismittel zu beschaffen, mit denen sie ihre Herkunft belegen könne, vermag nichts daran zu ändern. 4.5 Zum Beleg ihrer Integrationsbemühungen hat die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel (mehrere Referenzschreiben, Kursbestätigungen, Arbeitsvertrag, Zwischenzeugnis) zu den Akten gereicht. Die Frage der Integration von erwachsenen Personen ist bei der Beurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen im ordentlichen Asylverfahren in der Regel bedeutungslos. Entsprechend wurde bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die Integrationswilligkeit beziehungsweise –bemühungen der Beschwerdeführerin für das Verfahren von keiner Relevanz seien (vgl. Urteil des BVGer D-3313/2015 vom 23. November 2015 E. 5.5). Was für das ordentliche Verfahren gilt, muss umso mehr für ausserordentliche Verfahren gelten. Die Integrationsbemühungen der volljährigen Beschwerdeführerin sind demzufolge wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht geeignet sind, zu einer wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung des SEM in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin zu führen, und die Integrationsbemühungen für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Es besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen weitere Abklärungen in Bezug auf die Herkunft der Beschwerdeführerin durchzuführen (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.3). Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-4500/2020 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4500/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

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