Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4500/2012/wif
Urteil v o m 3 . September 2012 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D.________, geboren (…), Serbien, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (…).
D-4500/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Roma mit letztem Wohnsitz in E._______, Serbien eigenen Angaben zufolge am 13. August 2012 verliessen und am 15. August 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 24. August 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. August 2012 im Wesentlichen geltend machten, der Chauffeur des Busses, der die Kinder zur Schule gefahren habe, habe sich geweigert, Roma-Kinder mitzunehmen, dass sie sich an den Direktor der Schule gewandt hätten – dieser sei auf Seiten des Chauffeurs gestanden –, was diesem missfallen habe, dass der Chauffeur eines Nachts zusammen mit seinen Verwandten zum Haus der Beschwerdeführenden gekommen sei, die Fensterscheiben eingeschlagen und den Beschwerdeführer zusammengeschlagen habe, nachdem dieser die Türe geöffnet habe, dass sie deshalb nach Deutschland gereist seien, wo sie um Asyl nachgesucht hätten, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Serbien versucht habe, dem Buschauffeur aus dem Weg zu gehen, dass er diesem jedoch einmal begegnet sei, als er in der Apotheke Medikamente – er sei während des Militärdienstes psychisch erkrankt und als dienstuntauglich erklärt worden – abgeholt habe, dass er ihn erneut bedroht und gesagt habe, er werde ihn umbringen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert und ihre Kinder in der Schule malträtiert worden seien, dass der Beschwerdeführer des Weiteren darauf hinwies, er sei in Serbien von einem Psychiater behandelt worden, der ihm mehrere Medikamente verschrieben habe, dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2012 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
D-4500/2012 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft, habe der Beschwerdeführer doch viele Fragen betreffend den tätlichen Übergriff und die die Flucht auslösende Drohung nicht beantworten können, dass er nicht gewusst habe, wann er aus Deutschland zurückgekehrt sei, wann er in Schweden gewesen sei, wie lange er nach seinem Aufenthalt in Schweden wieder in Serbien gewesen sei, wann er erstmals bedroht worden sei, um welche Zeit die Angreifer gekommen und wie lange diese im Haus geblieben seien, dass es realitätsfremd sei, dass er nach dem Übergriff tagelang nichts gemacht habe, und er beim fluchtauslösenden Ereignis bedroht worden sein solle, der Angreifer aber nichts gesagt habe, dass die Beschwerdeführenden allfällige Übergriffe der Polizei hätten melden können, dies aber nicht getan hätten, dass in Serbien eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe und Übergriffe auf Roma strafrechtlich verfolgt würden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat ein Beziehungsnetz hätten und die Gesundheitsversorgung dort gewährleistet sei, dass der schweizerische Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe und sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, die die Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es seien ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzugestehen und die Kosten des Verfahrens zu erlassen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
D-4500/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf den Antrag, es sei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, nicht einzutreten ist,
D-4500/2012 dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu BVGE 2011/8, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis),
D-4500/2012 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hinwies, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erschienen, da es ihm nicht gelungen ist, überzeugende Angaben zur geltend gemachten Bedrohungssituation zu machen, dass die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhalten, weshalb anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene neu geltend machen, die Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma würden seit dem Ende des Krieges systematisch vertrieben, dass sie sich in diesem Zusammenhang jedoch auf keine glaubhaften konkreten Nachteile berufen können, zumal sie ausser den geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem Buschauffeur keine Begebenheiten erwähnten, die darauf schliessen liessen, man habe versucht, sie aus Serbien zu vertreiben, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung ausdrücklich erklärte, sie habe weder mit den Behörden noch mit Privatpersonen (ausser dem Buschauffeur) jemals Schwierigkeiten gehabt (act. A3/10 S. 7), dass in der Beschwerde erstmals behauptet wird, die Tochter der Beschwerdeführenden sei vergewaltigt und ihr Sohn sei angefahren worden, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen auch nicht andeutungsweise vorbrachten, ihren Kindern sei solches widerfahren, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben und offensichtlich haltlos zu werten sind, dass im Falle der Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines reduzierten Beweismasses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis und insbesondere keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
D-4500/2012 ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
D-4500/2012 schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass entgegen den Angaben in der Beschwerde nicht davon ausgegangen werden kann, alle Angehörigen, Verwandten und Bekannten der Beschwerdeführenden hätten Serbien verlassen, haben sie doch bei der Erstbefragung vom 24. August 2012 gesagt, in E._______ lebten die Eltern der Beschwerdeführerin und ihre beiden gemeinsamen, verheirateten Töchter, dass sie dort in einem Haus gelebt haben, weshalb davon auszugehen ist, ihre Wohnsituation sei geregelt, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland begegnen werden, den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer offenbar unter psychischen Problemen leidet, in Serbien aber in psychiatrischer Behandlung war und die benötigten Medikamente in der örtlichen Apotheke erhielt (act. A7/14 S. 10), dass davon auszugehen ist, er werde auch nach einer Rückkehr in seiner Heimat die notwendige medizinische Versorgung erhalten, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
D-4500/2012 Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der zu vermutenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4500/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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