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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2008 D-4500/2006

8 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,776 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4500/2006 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Afghanistan, Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4500/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 23. Juni 2004 und gelangte mit Hilfe eines Schleppers über C._______, D._______ und ihm unbekannte Länder am 9. August 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 11. August 2004 wurde er in der E._______ summarisch befragt und am 30. August 2004 von den kantonalen Behörden zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitischer Glaubensrichtung, gehöre dem Volk der F._______ an und stamme aus G._______ in der Provinz H._______. Er sei zusammen mit seinen drei Geschwistern dort aufgewachsen. Seine Familie lebe nach wie vor dort. Er habe bis zur fünften Klasse die Schule besucht, in der Landwirtschaft gearbeitet und dann eine Lehre als Schneider absolviert. Anschliessend sei er als sogenannter Y._______ eines einflussreichen W._______, welcher für die Sicherheit der Stadt X._______ zuständig gewesen sei, tätig gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, bei seiner Tätigkeit als Y._______ des W._______ bemerkt zu haben, dass dieser sich im Drogenhandel betätigt. Da es seinen Glaubensgrundsätzen widersprochen habe, für jemanden zu arbeiten, der von solchem Geld lebe und auch seinen Lohn davon bezahle, habe er diese Tätigkeit aufgegeben. Anschliessend habe er einem Bekannten davon erzählt und auch beim Amt für Drogenbekämpfung vorgesprochen. Alle Leute, denen er erzählt habe, was er gewusst habe, hätten seltsam reagiert und ihm geraten, mit niemandem darüber zu sprechen. In der Folge hätten bewaffnete Personen eines Nachts sein Haus überfallen. Sie hätten ihn in ein Auto gezerrt und ihn in eine Burg gebracht, wo er festgehalten und geschlagen worden sei. Nach fünf oder sechs Tagen habe ihn sein Bekannter befreit und ihn zu seinem Vater gebracht. Sein Vater habe ihn nach C._______ begleitet. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte ohne Foto zu den Akten. Er gab an, keinen Reisepass zu besitzen. Für die Flugreise von I._______ nach J._______ und von dort nach K._______ habe er einen gefälschten (...) Pass verwendet, den ihm der Schlapper beschafft habe. Nachträglich reichte er ein als Personenregister-Auszug D-4500/2006 bezeichnetes Dokument, welches mit einer Foto des Beschwerdeführers versehen ist, zu den Akten. B. Mit – am 20. Juli 2005 eröffneter – Verfügung vom 19. Juli 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Seine Ausführungen seien nicht hinreichend begründet, zu wenig detailliert und unplausibel, da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Selbst unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Afghanistan sei eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat grundsätzlich zumutbar. Gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung würden auch keine anderen Gründe sprechen, zumal in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Demnach könne nicht von einer konkreten Gefährdung der dortigen Bevölkerung ausgegangen werden. Am 9. Oktober 2004 sei Hamid Karzai in den ersten demokratischen Wahlen des Landes als Präsident bestätigt worden. Die Regierung habe die Situation in Afghanistan insgesamt stabilisieren können. Durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber habe sie ihren Einflussbereich wesentlich über Kabul hinaus auszudehnen vermocht. Weiter würden zur Stabilisierung der Situation einerseits das Voranschreiten des Aufbaus eines Sicherheitsapparates sowie andererseits das erfolgreiche Entwaffnungsprogramm der Milizen beitragen. Weiterhin werde die Regierung zur Gewährung der Sicherheit für die Bevölkerung von der internationalen Schutztruppe ISAF unterstützt und auch die Wiederaufbauteams (Provincial Reconstruction Team PRTs) seien nach wie vor in Afghanistan tätig. Sodann seien auch keine individuellen Gründe erkennbar, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, welcher über eine Ausbildung und eine gewisse Arbeitserfahrung verfüge, habe er doch vor seiner Ausreise eine Schneiderlehre absolviert und als Y._______ gearbeitet. Seine Eltern und einige Geschwister würden nach wie vor an seinem Herkunftsort leben. Diese D-4500/2006 Voraussetzungen dürften es ihm ermöglichen, sich bei einer Rückkehr wieder in die afghanische Gesellschaft integrieren zu können und nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten. C. Mit Eingabe vom 12. August 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei betreffend den Wegweisungsvollzug sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und das BFM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auch nach der Wahl von Karzai sei der Zentralstaat Afghanistan immer noch sehr schwach. Die afghanische Regierung sei weiterhin unfähig, die staatliche Autorität flächendeckend selbst auszuüben. Ausserhalb Kabuls hätten die „Warlords“ weiterhin das Sagen. Die allgemeine Sicherheitslage sei nach wie vor angespannt. Die Flüchtlinge, die nach Afghanistan zurückkehren würden, seien eine besonders gefährdete Bevölkerungsschicht. Insgesamt sei die humanitäre Situation in Afghanistan prekär. Bei einer Rückkehr wäre seine Unterkunft und Lebenshaltung nicht gesichert. Er habe in Afghanistan kein Grundeigentum und keine Verdienstmöglichkeiten. Auf die Unterstützung der im Heimatland verbliebenen Verwandten könne er nicht zurückgreifen, da er für sie angesichts ihrer prekären Lebensbedingungen nur eine zusätzliche Belastung bedeuten würde. Aus diesen Gründen sei seine Rückführung nach Afghanistan nicht zumutbar. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2005 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK u.a. fest, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung und die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2005 sei, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffe, in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei. Damit bilde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen sei oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Auf die Erhebung eines Kostenvor- D-4500/2006 schusses wurde verzichtet und es wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es an, es habe die Situation in Afghanistan nach den Präsidentschaftswahlen und der Kabinettsbildung vom Dezember 2004 analysiert und seine Praxis überprüft. Gemäss seinen Erkenntnissen habe sich die Situation in ganz Afghanistan seit der Publikation des Urteils in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 30 grundsätzlich verändert. Die vom BFM kontaktierten Experten seien sich einig, dass in Afghanistan gegenwärtig nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Es gebe auch keine Provinzen mehr mit besonders instabiler Sicherheitslage. Ferner sei die landesweite Akzeptanz der amtierenden Regierung durch die demokratischen Wahlen im Oktober 2004 bestätigt worden. Die Wahl von Karzai sei allgemein akzeptiert worden und die Zentralregierung habe ihren Einflussbereich merklich ausdehnen können. Die Absetzung bedeutender Kriegsherren, die Durchführung des Programms „Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration“ (Disarmament, Demobilization and Rehabilitation, DDR) sowie das Voranschreiten des Aufbaus des Sicherheitsapparates würden zudem die wachsende Durchsetzungsfähigkeit der Zentralregierung demonstrieren. Aus diesen Gründen sei es dem Beschwerdeführer, wie bereits in der Verfügung des BFM vom 19. Juli 2005 festgehalten, zuzumuten, in die Provinz H._______ zurückzukehren. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimatprovinz über ein familiäres Netz. Dieser Umstand und die beruflichen Erfahrungen sollten ihm eine Reintegration bei einer Rückkehr erleichtern. Da die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen ist – gutzuheissen ist, wurde aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Zustellung der Vernehmlassung an den Beschwerdeführer verzichtet. Diese wird dem Beschwerdeführer zusammen mit vorliegendem Urteil zugestellt. D-4500/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde lediglich die Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine D-4500/2006 vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.3.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie D-4500/2006 den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Der Wegweisungsvollzug ist demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten strengen Bedingungen zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 3.3.2 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers in der Provinz H._______ liegt. Im Weiteren kann die Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 heute nach wie vor als gültig angesehen werden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5798/2006 vom 2. September 2008). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche – neben Kabul – der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz nichts zu ändern, gemäss übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen könne in Afghanistan nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden und es gebe auch keine Provinzen mehr mit besonders instabiler Sicherheitslage. Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung offen legt, gestützt auf welche Quellen oder Experten es zu seiner Schlussfolgerung gelangte, der Wegweisungsvollzug sei vorliegend zumutbar. Demgegenüber stützte sich die ARK bei ihrer Beurteilung der Lage in Afghanistan auf zahlreiche, öffentlich zugängliche Quellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S. 98). 3.3.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus der Provinz H._______ stammenden D-4500/2006 Asylsuchenden in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus. Bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ist eine differenzierte Beurteilung angezeigt (Vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7.b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aktenkundig – bei guter Gesundheit. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung, eine Berufsausbildung zum Schneider und über einige Berufserfahrung. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder zu einer der genannten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land lebende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen. 3.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise um Verzicht auf die Auferlegung allfälliger Verfahrenskosten ist daher gegenstandslos. D-4500/2006 5. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das Abfassen seiner Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4500/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 7. September 2005) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Q._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 11

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