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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2022 D-4497/2022

12 octobre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,022 mots·~25 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 30. September 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4497/2022

Urteil v o m 1 2 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Ehemann, B._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2022 / N (…).

D-4497/2022 Sachverhalt: A. Die afghanischen Staatsangehörigen A._______ und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) suchten am 7. Juni 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2018 und die Beschwerdeführerin am (…) 2020 in Griechenland Asylgesuche eingereicht hatten. B.b Am 10. Juni 2022 mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesene Rechtsvertretung. B.c Am 13. Juni 2022 führte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Personalaufnahmen (PA) durch. B.d Am 15. Juni 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zu einer möglichen Rückführung nach Griechenland. Zudem wurden sie auf ihre Pflicht zur Geltendmachung allfälliger medizinischer Beeinträchtigungen aufmerksam gemacht. B.e Am 16. Juni 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113. 729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. B.f Die griechischen Behörden stimmten am 21. Juni 2022 dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu und teilten mit, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt worden und ihre Aufenthaltsbewilligungen bis am (…) 2023 (Beschwerdeführer) respektive am (…) 2024 (Beschwerdeführerin) gültig seien.

D-4497/2022 B.g Im Rahmen der Stellungnahme vom 29. Juni 2022 beantragten die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die griechischen Behörden hätten sie weder bei der Arbeits- noch bei der Wohnungssuche oder bei der Finanzierung der Miete unterstützt. Nur aufgrund ihrer eigenen Bemühungen und ihrer aussergewöhnlichen Eigenleistungen sei es ihnen möglich gewesen, eine Arbeit zu finden und ein Studio zu mieten. Am (…) 2021 sei der Beschwerdeführer von drei Männern überfallen und mit Messern tätlich angegriffen worden. Es sei in der Folge kein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und die Beschwerdeführenden seien von einem Polizisten abschätzig behandelt worden. Im (…) 2022 sei dann die Gesuchstellerin ebenfalls Opfer eines Angriffs geworden, wobei das Fenster ihrer Wohnung mit Steinen zerstört worden sei. Aus Angst vor weiteren Angriffen und Erniedrigungen seitens Polizeibeamten habe sie diesen Vorfall nicht gemeldet. Da die Situation für sie absolut unerträglich geworden sei, hätten sie sich schliesslich entschieden, Griechenland zu verlassen und in der Schweiz Asyl zu beantragen. Der Eingabe lagen eine Kopie ihrer Heiratsurkunde, Arbeitsbestätigungen von (…), der (…) und des (…), ein Lebenslauf des Beschwerdeführers sowie ein Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer bei. C. C.a Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden betreffend den Beschwerdeführer ein Formular "Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt (ehemals F2)" vom 27. Juli 2022 inklusive eines ärztlichen Kurzberichts von (…) vom 11. August 2022 sowie ein Konsultationsbericht von (…) vom 26. August 2022 und betreffend die Beschwerdeführerin ärztliche Kurzberichte für das BAZ C._______ vom 22. und 24. Juni 2022, ein Formular "Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt (ehemals F2)" vom 2. Juli 2022 inklusive eines ärztlichen Kurzberichts von (…) vom 14. Juli 2022, ein Konsultationsbericht der (…) vom 25. Juli 2022, ein Formular "Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt (ehemals F2)" vom 27. Juli 2022 inklusive eines ärztlichen Kurzberichts von (…) vom 18. August 2022, ein ambulanter Kurzbericht von Dr. med. (…), Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, (…), vom 6. August 2022 zu den Akten gereicht. C.b Mit Eingabe vom 5. September 2022 liessen die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht der (…) vom 31. August 2022 betreffend den Beschwerdeführer ins Recht legen.

D-4497/2022 D. D.a Am 28. September 2022 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland zur Stellungnahme. D.b In der Stellungnahme vom gleichen Tag hielt die Rechtsvertretung fest, die Beschwerdeführenden hätten auf verschiedenen Wegen vergeblich versucht in Griechenland Schutz durch die Polizei zu erhalten. Sie hätten grosse Angst vor einem erneuten Angriff bei einer Rückkehr. Sie seien Opfer von Rassismus und Diskriminierung durch die griechische Bevölkerung geworden und hätten aufgrund ihres Weggangs alle sozialen Vorteile, wie ihre Jobs und ihre Wohnung, verloren. Bei einer Rückkehr würde ihnen keine soziale Hilfe zuteilwerden. Folglich wären sie bei einer Rückkehr der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) ausgesetzt. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. September 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Überdies wurden den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. F. Am selben Tag teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. G.a Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, ihre Pflicht um Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) auszuüben und sich für das

D-4497/2022 vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Sodann beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es sei ihnen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, aufgrund der Komplexität des Verfahrens eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen und eine angemessene Frist zur Bezeichnung zu gewähren. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM vom 30. September 2022 sowie der Empfangsbestätigung bei. G.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-4497/2022 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter nachfolgenden Vorbehalten – einzutreten. 1.4 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage eines Selbsteintrittrechts gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (Zuständigkeitsprüfung aus humanitären Gründen), welches ausschliesslich in Dublin-Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zur Anwendung kommt. Auf den entsprechenden Antrag ist somit nicht einzutreten (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge). 1.5 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführenden dürfen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Ziff. 5 der Beschwerdeanträge), ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

D-4497/2022 5. 5.1 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Die Beschwerdeführenden beantragten, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge). Die vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde als solches in der Beschwerde jedoch nicht weiter begründet. Sodann sind auch den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, das SEM habe im vorliegenden Verfahren den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. 5.3 5.3.1 Weiter machten die Beschwerdeführenden geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden, denn trotz verschiedener Nachfragen und Bitten um psychiatrische Hilfe seien keine diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen worden (vgl. BVGer-Akte, Ziff. 4, S. 4). 5.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Auflage 2019, N 29 zu Art. 49 VwVG). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 5.3.3 Angesichts der in den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen (vgl. Bst. C hiervor) ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten. Die Beschwerdeführenden erwähnten erstmals auf Beschwerdeebene psychische Probleme, ohne diese jedoch weiter zu konkretisieren. Aus den Akten geht sodann – entgegen ihrer Ausführungen – nicht hervor, dass sie sich diesbezüglich selbst an die Pflege des BAZ gewendet hätten. Insofern kann kaum von einer Missachtung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht die Rede sein, zumal sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte ergaben, aufgrund derer sich weitergehende Abklärungen aufgedrängt hätten.

D-4497/2022 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden und Griechenland sich bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen. Sie könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG befürchten zu müssen. Der medizinische Sachverhalt sei als erstellt zu erachten und es würden keine Hinweise vorliegen, wonach anlässlich weiterer möglicher ärztlicher Konsultationen derart schwerwiegende Diagnosen gestellt werden könnten, welche an der Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit ihrer Wegweisung nach Griechenland etwas zu ändern vermögen könnten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung stellte die Vorinstanz fest, Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Entsprechend könnten sich Personen mit Schutzstatus auf die Garantien berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum, Beschäftigung und medizinische Versorgung, respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen in Bezug auf Erwerbstätigkeit und Gewährung einer Unterkunft. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg, ergänzend bei einer der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen. Die in Griechenland allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu widerlegen. Weiter sei auch die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet und es würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach ihnen Griechenland eine notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Ihrem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung insofern Rechnung getragen, indem Griechenland vor der

D-4497/2022 Überstellung bei Bedarf über alle notwendigen medizinischen Behandlungen informiert werde. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig. Alsdann würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und durchführbar. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wendeten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, sie seien in Griechenland Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt gewesen. So sei der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Darstellungen in der Stellungnahme der ehemaligen Rechtsvertretung vom 30. Juni 2022 – im (…) 2022 auf offener Strasse mit einem Messer attackiert und schwer verletzt worden. Die Polizeibeamten hätten ihre Anzeige nicht entgegengenommen und ihnen mitgeteilt, dass sie in Griechenland nicht erwünscht seien und die Polizei sich nicht um sie kümmern werde. Aufgrund der bestehenden groben Missstände betreffend die Wahrung der Verfahrensrechte von Geflüchteten in Griechenland sei es ihnen nicht möglich gewesen, an das Aufsichtsorgan der Polizei zu gelangen, um ihre Rechte einzufordern. Die griechischen Behörden seien nicht schutzwillig. Ausserdem sei notorisch bekannt, dass Griechenland seit Jahren systematisch europäische Vereinbarungen und Abkommen betreffend die Rechte und Stellung von Asylsuchenden und Flüchtlingen verletze. Aktuell sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung infolge eines erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangels deutlich erschwert. Im Hinblick auf die bei ihnen ärztlich festgestellten Diagnosen, sei deshalb eine genügende medizinische Versorgung unwahrscheinlich. Hinzu komme, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher bereits in Afghanistan Folter ausgesetzt gewesen sei, bei einer Rückkehr nach Griechenland, wo er durch den Angriff retraumatisiert worden sei, erneut destabilisieren würde. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Bericht des Anti-Folter- Komitees des Europarats Griechenland für seinen teils menschenunwürdigen Umgang mit Migranten und Flüchtlingen kritisiere und auch zahlreiche Berichte von internationalen Organisationen darlegen würden, dass anerkannten Schutzberechtigen nicht einmal die minimalen Unterstützungsleistungen zugänglich seien. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicheren bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

D-4497/2022 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 7.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der EU – um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und legte zutreffend dar, weshalb sie nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannten, ihnen Aufenthaltsbewilligungen erteilten und ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte […]-25/1). 7.4 Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist, was im Übrigen von den Beschwerdeführenden – trotz des Antrages, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdeanträge). 8. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen derzeit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Zudem hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise aufgezeigt, dass sie aus der geltend gemachten Beziehung zu D._______, dem Bruder des Beschwerdeführers, welcher gemäss dessen Angaben zurzeit in C._______ wohnhaft sei (vgl. SEM-Akte […]-19/5, Ziff. 3.01), nichts – insbesondere gestützt auf Art. 8 EMRK – zu ihren Gunsten ableiten können (vgl. SEM-Akte […]-41/16, E. III, Ziff. 1, S. 8). Die Beschwerdeführenden brachten gegen diese Feststellung in ihrer Rechtsmittelschrift denn auch keine Einwände vor. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-4497/2022 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen,

D-4497/2022 wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 9.3.2 Es obliegt grundsätzlich der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 10. 10.1 10.1.1 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und sind im Besitz einer gültigen griechischen Aufenthaltsbewilligung. Demnach können sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Selbst wenn Griechenland diese Garantien teils sehr unzureichend umsetzt und der Alltag für Schutzberechtigte mit grossen Anstrengungen verbunden ist, geht

D-4497/2022 das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Beschwerdeführenden im Fall der Rückkehr in der Lage sein werden, ihren Alltag in Griechenland zu meistern und ihre nötigen Bedürfnisse zu decken. Dafür spricht insbesondere, dass sie sich eigenen Angaben zufolge bereits eine eigene Wohnung und Arbeitsstellen beschaffen konnten (vgl. SEM-Akte […]-27/17 [nachfolgend: SEM-Akte 27/17], S. 2). Aufgrund der Akten liegen des Weiteren auch keine Anhaltspunkte vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die von den Beschwerdeführenden angeführten negativen Erfahrungen mit Polizeibeamten stellen dabei keine konkreten Hinweise für die Annahme dar, dass die griechischen Behörden nicht schutzwillig und fähig seien. Die Angst vor weiteren Übergriffen und Diskriminierungen durch die griechische Bevölkerung steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen können sich die Beschwerdeführenden an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern, wobei keine Hinwiese dafür vorliegen, dass die zuständigen Behörden ihnen den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. In Bezug auf die geltend gemachte Befürchtung, in Griechenland obdachlos zu werden und keinen Zugang zu elementaren Leistungen zu erhalten, machten die Beschwerdeführenden nicht geltend, sich während ihres Aufenthalts in Griechenland vergeblich um Hilfe oder Unterstützung seitens der Behörden bemüht zu haben, und es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass sie rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wären. Eine entsprechende Initiative, die griechischen Behörden (allenfalls auch caritative Hilfsorganisationen) um Unterstützung anzugehen, darf jedoch von ihnen erwartet werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem "real risk" auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zum "real risk" nicht zu erreichen.

D-4497/2022 10.1.2 10.1.2.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 10.1.2.2 Die Beschwerdeführenden weisen offenkundig keine gravierenden Krankheitsbilder auf, welche die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würden. So wurden beim Beschwerdeführer eine (…), eine (…), eine (…) sowie ein (…)-Mangel (vgl. SEM-Akten […]-30/5 und 37/3) und bei der Beschwerdeführerin eine (…), (…), (…), eine (…), vier (…) an der Hand, eine (…), diffuser (…), ein Eisen- sowie ein (…)-Mangel, (vgl. SEM-Akten […]- 31/2, 32/5, 33/5, 34/1, 35/2 und 36/3) diagnostiziert. Es liegen auch keine konkreten Hinweise vor, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. 10.1.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 10.2 10.2.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Griechenland, wie bereits erwähnt, an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Obwohl eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre pauschalen Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise in der Beschwerde auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte betreffend die Situation in Griechenland nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden lebten bereits mehrere Jahre in Griechenland, wobei sie beide arbeiteten und nach ihrer Hochzeit im (…) 2021 in einer eigenen Wohnung zusammenwohnten (vgl. SEM-Akte […]-27/17, S. 2). Es ist davon auszugehen, dass sie auch zukünftig erneut eine Unterkunft und Arbeit finden werden, zumal sie sich für Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte einfordern und um Zugang in ein Unterstützungsprogramm bemühen könnten.

D-4497/2022 10.2.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 10.2.2.1 Weder aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden noch aus den gestellten Diagnosen kann geschlossen werden, die Beschwerdeführenden seien auf eine dringende oder spezielle und lückenlose medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, angewiesen (vgl. Bst. C sowie E. 10.1.2.2 hiervor). Ihre gesundheitlichen Leiden sind zwar nicht zu unterschätzen, dennoch sind sie nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich somit nicht um besonders vulnerable Personen, für welche sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. 10.2.2.2 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Die Beschwerdeführenden sind ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihnen auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]).

D-4497/2022 10.2.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 10.3 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland – wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. E. 7.3 hiervor) – ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt hat. 10.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 12. 12.1 Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 12.2 Die Beschwerde erschien entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

D-4497/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Kathrin Rohrer

Versand:

D-4497/2022 — Bundesverwaltungsgericht 12.10.2022 D-4497/2022 — Swissrulings