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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2007 D-4490/2007

5 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,086 mots·~20 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 25. Mai 2007 i. S. Asyl und Wegweisu...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4490/2007 {T 0/2} Urteil vom 5. November 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli Gerichtsschreiberin Eva Zürcher Z._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung des BFM vom 25. Mai 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 10. Februar 2005 und gelangte über unbekannte Länder am 15. Februar 2005 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag beim Empfangszentrum A._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 21. Februar 2005 wurde er dort summarisch befragt und mit Verfügung vom 7. März 2005 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 21. März 2005 führten die zuständigen kantonalen Behörden eine Anhörung durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus C._______ in der Provinz D._______, habe indessen zuletzt in E._______ und zuvor in F._______ gelebt. Er habe sich für die Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) engagiert. Im Jahr 1992 sei er vom Staatssicherheitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemeleri [DGM]) in G._______ unter dem Vorwurf, der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) Hilfe und Unterstützung geleistet zu haben, zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Und nachdem er im Jahr 1995 in den Militärdienst eingezogen worden sei, habe er wegen des Verfahrens von 1992 nochmals während acht Monaten in Haft verbracht. Im Jahr 2002 habe sich seine Ehefrau das Leben genommen, weshalb sich seither seine Mutter um die beiden Töchter kümmere. Er habe im Restaurant des Bruders H._______ gearbeitet. Im Jahr 2002 sei er unter dem Vorwurf, separatistische Tätigkeiten auszuüben, festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht und aufgefordert worden, mit den Behörden zu kollaborieren, was er indessen verweigert habe. Er sei daraufhin misshandelt und erst freigelassen worden, nachdem sein Bruder Bestechungsgeld bezahlt habe. Zudem hätten die Sicherheitskräfte dem Nachrichtendienst und der Terrorabwehr der Gendarmerie (Jitem) sowie der Hizbollah ein Foto von ihm übergeben. Da einige seiner Freunde von Leuten dieser Organisationen umgebracht worden seien, habe er Angst bekommen. Bis zu seiner Ausreise sei er weitere Male unter dem gleichen Vorwurf von den Sicherheitsbehörden festgenommen, belästigt und inhaftiert worden. Weil ihm der behördliche Druck zu gross geworden sei und er befürchtet habe, man werde ihn umbringen, weil er der Zusammenarbeit nicht zugestimmt habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer gab eine Identitätskarte, die beglaubigte Kopie eines Gerichtsurteils des DGM vom 2. Juni 1994 sowie eine Bescheinigung seines türkischen Anwaltes vom 26. Juni 2006 mit deutscher Übersetzung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 � eröffnet am 2. Juni 2007 � stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftmachung als auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die geltend

3 gemachten Probleme mit den Sicherheitskräften seit der Entlassung aus der Haft im Jahr 1994 � mehrmalige Festnahmen (im Jahre 2002 27 Tage, 2003 zehn Tage, 2004 vier Tage) verbunden mit schweren Misshandlungen � seien unglaubhaft. Insbesondere habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wie lange er in E._______ gelebt und wie oft er festgenommen worden sei. Zudem könnten die vorgebrachten Misshandlungen nicht als plausibel erachtet werden, da die Erklärung des Beschwerdeführers, die Polizei habe ihn zur Kollaboration zwingen wollen, nicht zu überzeugen vermöge. Als einfaches Mitglied der HADEP verfüge er weder über Kontakte, die für die Behörden interessant wären, noch weise er ein gewichtiges parteiinternes Profil auf. Im Weiteren sei es nicht denkbar, dass diese Festnahmen nicht publik gemacht worden wären. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei den Behörden seit längerer Zeit als Unterstützer der PKK bekannt gewesen, deswegen unter Beobachtung gestanden und mehrmals festgenommen worden, könne nicht geglaubt werden, da gegen ihn kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei. Da die Angaben in dem eingereichten Anwaltsschreiben ungenau, vage und teilweise unvereinbar mit den eingereichten Gerichtsdokumenten seien, vermöchten sie die Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdefüherers nicht zu entkräften. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargelegten Befürchtung, als Folge seiner Verurteilung aus politischen Gründen weiteren Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein, ging die Vorinstanz davon aus, dass wegen der verbüssten Strafe, der rechtmässigen Entlassung, des abgeschlossenen Verfahrens und des seither mehr als zehnjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in seinem Heimatland kein Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht bestehe, zumal die geltend gemachten Behelligungen nicht geglaubt werden könnten. Eine allfällige Festnahme anlässlich der Rückreise auf dem E._______ Flughafen und ein Strafverfahren im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise seien nicht als asylrelevante Verfolgung zu betrachten. Mit einer asylrelevanten Gefährdung müsse der Beschwedefüherer bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht rechnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und umzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewie-

4 sen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 8. August 2007 einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 wurden zwei Bestätitungsschreiben von Bekannten des Beschwerdeführers mit deutschen Übersetzungen nachgereicht. F. Der Kostenvorschuss ging am 3. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Mit Eingabe vom 9. August 2007 wurde ein weiteres Bestätigungsschreiben eines Bekannten des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung, eine Bestätigung des kurdischen Kultur- und Integrationsvereins B._______ und die Kopie eines Befundes des Kantonsspitals B._______ vom 21. Juni 2005 nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,

5 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass sich � entgegen der Argumentation in der Beschwerde � weder aus den Protokollen noch aus den übrigen Akten Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben, welche die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers hätte in Frage zu stellen vermögen, wie das in der Beschwerde geltend gemacht wird. Einerseits sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen im Allgemeinen klar und eindeutig ausgefallen; andererseits sind aus den Protokollen keine erheblichen Schwierigkeiten in der Ausdrucksweise ersichtlich, und ebenso wenig wurden solche im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer selbst oder einer an der Anhörung anwesenden Personen, insbesondere der Hilfswerksvertretung, geltend gemacht. Einzelne unpassende, unstimmige Antworten des Beschwerdeführers vermögen an dieser grundsätzlichen Feststellung nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer überdies die Protokolle ohne Einwände unterzeichnete und damit die Richtigkeit der Angaben vorbehaltlos bestätigte, muss er sich allfällige, sich aus den Protokollen ergebende Unstimmigkeiten anrechnen lassen. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeantrag, im Hinblick auf die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers seien weitere Abklärungen zu treffen, abzuweisen. 4.2 Wie bereits in der Zwischenverfügungen vom 24. Juli 2007 dargelegt, haben sich aus den Akten zahlreiche, miteinander nicht in Einklang zu bringende Ungereimtheiten ergeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die dem Beschwerdeführer bekannte Zwischenverfügung und auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG). 4.2.1 In casu sind insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers über sein geltend gemachtes politisches Engagement unglaubhaft. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 dargelegt, waren seine Aussagen betreffend das Engagement in der HADEP widersprüchlich; gleichzeitig fielen seine Angaben über die politische Tätigkeit auch substanzlos, detailarm, vage und wenig aussagekräftig aus. Es ist deshalb auf ein geringes � wenn überhaupt bestehendes � politisches Engagement des Beschwerdeführers zu schliessen. Im gegenteiligen Fall hätte er sich in Bezug auf sein Engagement konkret, widerspruchsfrei und mit einer hinreichenden Detailfülle geäussert. Unter diesen

6 Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er infolge seines politischen Engagements das Interesse der türkischen Sicherheitskräfte zu wecken vermochte, zumal er � wie die Vorinstanz zutreffend ausführte � aufgrund seines politischen Profils offensichtlich keine für die Behörden interessanten Kontakte oder Kenntnisse anzubieten hatte. Auch deshalb erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihn über Jahre hinweg immer wieder zur Kollaboration zwingen wollen und deshalb mehrmals inhaftiert, nicht nachvollziehbar. An dieser Einschätzung vermag der in der Beschwerde erhobene Einwand, der Beschwerdeführer habe für die PKK klandestine Aktivitäten ausgeführt und diese aus Angst vor einem negativen Asylverfahrensausgang nicht erwähnt, nichts zu ändern. Aktivitäten für die PKK sind als grundlegende Sachverhaltselemente zu qualifizieren. Wesentliche und zentrale Teile des Sachvortrags sind indessen gestützt auf die Praxis der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, nicht erst im Beschwerdeverfahren vorzutragen, sondern zumindest ansatzweise in der ersten Befragung vorzubringen, um als glaubhaft zu gelten. Der Beschwerdeführer liess indessen auf die Frage nach anderen Gründen (Akte A1/9 S. 6) diese Aktivitäten unerwähnt, weshalb das Vorbringen als verspätet respektive nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu erachten ist. Zudem machte er � abgesehen von der Erwähnung der Kontakt- und Unterkunftsvermittlung und der Lieferung von Kleidung, Schuhen und anderen Ausrüstungsgegenständen � keine näheren Ausführungen darüber, was er konkret für die PKK getan haben will. Insbesondere bleiben sämtliche Angaben darüber, in welchem Auftrag, in welchem Umfang und für wen er die erwähnten Dienstleistungen getätigt haben will, wie er vorgegangen sein soll, welche Massnahmen er wann, wo und wie getroffen haben will, völlig offen. Sein diesbezügliches Vorbringen ist oberflächlich, vage und substanzlos, was die Unglaubhaftigkeit des nachträglich geltend gemachten politischen Engagements bestätigt. Somit kann das vom Beschwerdeführer dargestellte politische Engagement � sei es für die HADEP oder für die PKK � jedenfalls in dem von ihm vorgetragenen Ausmass nicht geglaubt werden. 4.2.2 Unglaubhaft ausgefallen sind zudem die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen für den Zeitraum nach der Entlassung aus der Haft, mithin für den Zeitraum zwischen 1994 und seiner Ausreise im Jahr 2005, zumal einerseits zahlreiche Widersprüche auszumachen sind und er andererseits hinsichtlich der geltend gemachten Festnahmen nur dürftige und vage Angaben zu Protokoll gab. So ist der Vorinstanz insbesondere darin zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Dauer seines Aufenthaltes in E._______ als auch bezüglich der Anzahl der Festnahmen widersprach. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezüglich zutreffenden Erwä-gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Einwand in der Beschwerde, er habe mit der chronologischen Einordnung der Ereignisse Schwierigkeiten, ist insofern nicht relevant, als sich die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nicht nur darauf beschränkt. Vielmehr gab der Beschwerdeführer auch nicht übereinstimmend an, wie oft er festgenommen worden sei und wie er anlässlich der Festnahmen auf die Vorwürfe reagiert habe. Darüber hinaus sagte er aus, man habe ihm vorgeworfen,

7 separatistische Tätigkeiten ausgeübt und sich für die Kurden eingesetzt zu haben, was er nie � auch nicht unter Folter � zugegeben habe (Akte A9/44 S. 16 und 20). Diese Aussagen lassen sich indessen nicht vereinbaren mit seinem Vorbringen, er sei während der Festnahmen und der damit verbundenen Folter gefragt worden, ob er sich für Kurden einsetze, was er jeweils bejaht habe (Akte A9/44 S. 21). Auch die Angaben des Beschwerdeführers über den im Zusammenhang mit einer Festnahme erlittenen Herzinfarkt sind unstimmig ausgefallen. Während er einerseits darlegte, zum Herzinfarkt sei es im Jahr 2000 gekommen (Akte A9/44 S. 26), gab er andererseits an, den Herzinfarkt im Zusammenhang mit der 27 Tage dauernden Haft erlitten zu haben (Akte A9/44 S. 16). Diese Haft soll gemäss seinen Aussagen indessen im Jahr 2002 erfolgt sein (Akte A9/44 S. 12). Zudem fielen seine Aussagen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Festnahmen insgesamt äusserst dürftig, oberflächlich und vage aus. Gestützt auf seine Wiedergabe der Ereignisse scheint es, als hätte man ihn anlässlich der Festnahmen stets das Gleiche gefragt, ihn stets gleich behandelt und als wäre der Ablauf der Ereignisse stets gleich gewesen, was insbesondere in der mehrmaligen Wiederholung des Wortes "jeweils" zum Ausdruck kommt (Akte A9/44 S. 12 f., 16, 19 ff.). Diese grob verallgemeinernde Darstellung von verschiedenen Festnahmen in verschiedenen Jahren spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Festnahmen persönlich erlebt hat. Anderfalls hätte er konkrete und präzise Angaben über jede einzelne Festnahme zu Protokoll gegeben. Auch infolge dieser substanzlosen Angaben sind die geltend gemachten Festnahmen nicht glaubhaft. 4.2.3 Gegen eine aktuelle asylrelevante Gefährdung im Heimatland spricht überdies, dass der Beschwerdeführer nach der letzten von ihm geltend gemachten Festnahme im März 2004 noch während fast eines Jahres in der Türkei geblieben sein soll. Seine Erklärung, er habe sich versteckt und sei wegen seiner Kinder im Land geblieben, vermag in Berücksichtigung der unglaubhaften Aussagen ebenfalls nicht zu überzeugen. 4.3 Dem Beschwerdeführer kann aufgrund der obenstehenden Erwägungen insgesamt nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland zwischen seiner Entlassung im Jahr 1994 und der Ausreise im Februar 2005 aufgrund seines politischen Engagements mehrmals festgenommen, misshandelt und von den Behörden seines Heimatlandes zur Kollaboration genötigt worden ist. 4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die Akten das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung trotz einer � 15 Jahre zurückliegenden � Verurteilung wegen illegaler Tätigkeit für die in der Türkei verbotene PKK zu verneinen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Insbesondere kann die Auffassung des Beschwerdeführers, er werde in seinem Heimatland heimlich gesucht, nicht geteilt werden, zumal den Akten diesbezüglich keine glaubhaften Anhaltspunkte entnommen werden können. Ebenfalls keinen Niederschlag in den Akten findet die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Traumatisierung des Beschwerdeführers. Auch sein Vorbringen, als ehemaliger PKK-Aktivist werde er selbst nach der Verbüssung der Strafe, zu welcher er verurteilt worden sei, von den Anti- Terror-Behörden beobachtet und unter Druck gesetzt, vermag vorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal die vom Beschwerdeführer geltend

8 gemachten Versuche der türkischen Behörden, ihn unter Druck zu setzen, nicht glaubhaft sind. Eine allfällige Beobachtung seiner Person vermöchte auch die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, zumal sie in ihrer Art und Intensität den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen würde. Zu keiner anderen Betrachtungsweise führen sowohl die Bestätigung des türkischen Anwaltes, da sie inhaltlich von den Aussagen des Beschwerdeführers in mehreren Punkten abweicht, als auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Bestätigungsschreiben, welche einerseits inhaltlich äusserst vage formuliert sind und andererseits darin teilweise Sachverhalte festgehalten werden, die mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmen. 4.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich auf Beschwerdeebene unter Einreichung einer Bestätigung des kurdischen Kultur- und Integrationsvereins B._______ das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. 4.5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person unter anderem erst wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat (vgl. Art. 54 AsylG; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 mit weiteren Hinweisen). Im Vordergrund stehen dabei exilpolitische Tätigkeiten, die sich gegen die heimatliche Regierung richten. Das Vorliegen von Tatsachen, welche subjektive Nachfluchtgründe begründen, ist in der Regel zu beweisen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365, Fn. 178). 4.5.2 Mit Eingabe vom 9. August 2007 wird eine Bestätigung des kurdischen Kultur- und Integrationsvereins B._______ eingereicht, wonach der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied dieses Vereins sei. Er mache "bei allen Tätigkeiten für eine demokratische Basis" mit. Aufgrund dieser allgemein gehaltenen Formulierung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er sich allein wegen seiner "aktiven Mitgliedschaft" in diesem Verein nicht in einer Weise exponiert hat, die die türkischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen, somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. 4.6 Der Beschwerdeführer kann keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).

9 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3) ist in seinem Fall nicht von einer konkreten Gefahr auszugehen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland

10 herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D._______ (C._______) und verbrachte die letzten Jahres seines Lebens in E._______, wohin gemäss geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehr als zumutbar erachtet wird. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers leben in E._______ seine Mutter, welche die Kinder betreut, und einige seiner Geschwister, weshalb er bei seiner Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Der gemäss der Aktenlage Kurdisch und Türkisch sprechende Beschwerdeführer hat während mehrerer Jahre im Restaurationsbetrieb seines Bruders in E._______ gearbeitet und verfügt somit über Berufserfahrungen, die ihm den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern werden. Es ist ihm zuzumuten, sich in seinem Heimatland um einen Arbeitserwerb zu bemühen. Allfällige gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers � wie die in der Beschwerdeschrift erwähnte Herzerkrankung oder Depression � sind im Heimatland, so insbesondere in Istanbul, behandelbar. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte weder geltend, seine medizinischen Probleme müssten zwingend in der Schweiz behandelt werden, noch reichte er diesbezüglich Arztberichte ein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass keine medizinischen Vollzugshindernisse vorliegen. Notfalls kann er sich auch um medizinische Rückkehrhilfe bemühen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. August 2007 bezahlten

11 Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - B._______ (Beilage: Nüfus Cüzdani Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am:

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