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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2017 D-4486/2016

4 juillet 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,974 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4486/2016 plo

Urteil v o m 4 . Juli 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 / N (…).

D-4486/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein damals noch minderjähriger Staatsangehöriger von Eritrea, welcher eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf B._______ und damit aus dem sehr ländlichen Gebiet auf halber Strecke zwischen den Städten C._______ und D._______ stammt – ersuchte am 13. Juli 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er vom SEM am 23. Juli 2015 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vom Staatssekretariat nicht in Zweifel gezogen wurde, wurde er der zuständigen kantonalen Behörde anlässlich der Kantonszuweisung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) gemeldet. Von der kantonalen Behörde wurde ihm in der Folge eine rechtskundige Person beigeordnet. Im Beisein dieser Vertrauensperson fand am 3. Mai 2016 die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer als Beweismittel Fotos von Ausweisen seiner Eltern einreichte. Am 1. Juni 2016 reichte er zusätzlich Fotos seines Schülerausweises nach. Zum Grund für sein Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine Heimat (…) 2014 verlassen, weil er dort keine Perspektive mehr gehabt habe, nachdem er aus finanziellen Gründen die Schule habe abbrechen müssen. In diesem Zusammenhang führte er zur Hauptsache das Folgende aus: Da sein Vater bereits verstorben sei, habe seine Mutter für den Unterhalt der Familie aufkommen müssen. Das Einkommen aus ihrer Landwirtschaft habe jedoch trotz der Hilfe seines Onkels nicht ausgereicht, zumal er auch noch mehrere Geschwister habe. Deswegen habe er die Schule nach der achten Klasse abbrechen müssen, obwohl er die Prüfungen für die Zulassung zur neunten Klasse eigentlich bestanden habe. Nach dem Schulabbruch habe er einige Zeit als Taglöhner in der Landwirtschaft gearbeitet, damit jedoch kein Einkommen erzielt, mit welchem er seine Familie hätte unterstützen können. Vor dem Hintergrund seiner perspektivlosen Situation habe er sich letztlich zur Ausreise entschlossen, zumal das Leben in Eritrea keinen Wert habe, wenn man nicht zur Schule gehen könne. Zu den Umständen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, zur Ausreise habe er sich zusammen mit vier Freunden entschlossen, ohne seine Mutter zu informieren. Sie hätten sich zu Fuss von B._______ in Richtung von E._______ aufgemacht (ein eritreischer Grenzort, südlich von B._______ gelegen), wobei er einen kleinen

D-4486/2016 Geldbetrag mitgenommen habe, mit welchem sie unterwegs Brot und Coca Cola gekauft hätten. In der Gegend von E._______ hätten sich ihnen noch zwei Jungen aus D._______ angeschlossen, worauf sie zu siebt über den Grenzfluss F._______ nach Äthiopien gelangt seien. Dort hätten sie Dorfbewohner angetroffen, welche sie den äthiopischen Behörden übergeben hätten. Von Äthiopien sei er in der Folge auf dem Landweg über den Sudan nach Libyen und von dort auf dem Seeweg nach Italien gelangt, von wo er schliesslich die Schweiz erreicht habe. Diese Reiseetappen seien von einem Verwandten finanziert worden, welcher im Ausland lebe. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 (eröffnet am 22. Juni 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatsekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der zu diesem Zeitpunkt nach wie vor minderjährige Beschwerdeführer am 20. Juli 2016 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter (seine Vertrauensperson) – Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsgemäss verzichtet. Für den Entscheid über das Gesuch um Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) wurde demgegenüber auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dabei wurde unter Verweis auf die Aktenlage angemerkt, derzeit bestehe Anlass zur Annahme, der Rechtsvertreter respektive die Beratungsstelle (…) werde für die Vertretung des

D-4486/2016 Beschwerdeführers auf der Basis eines amtlichen Mandats bereits vom Kanton G._______ entschädigt. Mittels der gleichen Zwischenverfügung wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2016 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Kurz zuvor – mit Eingabe vom 9. August 2016 – hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mitgeteilt, sein Mandat als Vertrauensperson erstrecke sich laut dem zugrundeliegenden Vertrag zwischen dem zuständigen kantonalen Migrationsamt und der Beratungsstelle (…) aus dem Jahre 2000 nicht auf das Beschwerdeverfahren, sondern er führe dieses auf eigenes Risiko. Darauf wird nachfolgend zurückgekommen (vgl. unten, E. 7.2).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

D-4486/2016 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 1-3 AsylG). 3. 3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM zunächst die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise aus Eritrea – seine schwierigen Lebensbedingungen und fehlende Zukunftsperspektiven in der Heimat – als nicht asylrelevant. Im Anschluss daran gelangte das Staatssekretariat im Wesentlichen zum Schluss, mangels hinreichender Substanziierung und aufgrund von Widersprüchen seien die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine angeblich illegale Ausreise aus Eritrea als unglaubhaft zu erkennen, weshalb auch nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei. 3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, sondern ausdrücklich (nur), der angefochtene Entscheid sei im Punkt der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft aufzuheben (also die Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs der rubrizierten Verfügung) und er sei als Flüchtling

D-4486/2016 vorläufig aufzunehmen (vgl. Antrag 1), eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Antrag 2). Vor dem Hintergrund dieser Anträge und nach einer sehr einlässlichen Auseinandersetzung mit seinen Reisewegbeschreibungen – welche unter gebührender Berücksichtigung seiner Jugendlichkeit zu würdigen seien – führte er zur Sache im Wesentlichen aus, seine Schilderungen über seine illegale Ausreise Eritrea seien ohne weiteres als glaubwürdig zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der anerkannten Praxis zu Eritrea aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Die Kassation wurde vom Beschwerdeführer soweit ersichtlich lediglich für den Fall beantragt, dass seine Reisewegbeschreibungen als nicht hinreichend glaubhaft gemacht erkannt werden sollten. 4. 4.1 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, er habe vor seiner Auseise aus Eritrea asylrelevante Nachstellungen erlitten oder er habe zu diesem Zeitpunkt solche für die Zukunft ernsthaft zu fürchten gehabt. Er beruft sich vielmehr einzig darauf, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil er seine Heimat illegal verlassen habe. Vor diesem Hintergrund sind die Feststellungen des SEM zum Fehlen von Hinweisen auf eine asylrelevante Verfolgungssituation im Ausreisezeitpunkt – welche als durchaus zutreffend erscheinen – ohne weiteres zu bestätigen. Somit ist nachfolgend auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer einzig wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, worauf er sich ausschliesslich beruft. Es ist demnach zu prüfen, ob er in seiner Heimat nur schon deswegen mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich verlassen hat. 4.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal – wohl auch durch den massiven "Braindrain", mit welchem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe – ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in

D-4486/2016 nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%- Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). 4.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, da er auch nicht ansatzweise ein Profil aufweist, welches auf ein besonderes Interesse der heimatlichen Behörden schliessen liesse. In diesem Zusammenhang bleibt der Ordnung halber anzumerken, dass er seine Heimat noch vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters

D-4486/2016 verlassen hat und aufgrund der Aktenlage nichts dafür spricht, vor der Ausreise hätten jemals Kontakte mit den heimatlichen Rekrutierungsbehörden stattgefunden. Er kann daher nicht als Refraktär oder gar als Deserteur gelten. Schliesslich sind auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner Reisewegschilderungen letztlich offen bleiben. Dementsprechend bedarf es zu dieser Frage auch keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen, womit die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (gemäss Art. 7 AsylG), weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. 5. 5.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Hierzu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-4486/2016 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 7.2 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 wurde für den Entscheid über das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dabei wurde aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen angemerkt, es bestehe Anlass zur Annahme, der Rechtsvertreter verfüge bereits über ein amtliches Mandat zur Vertretung des Beschwerdeführers, für welches er auch entschädigt werde. An dieser Einschätzung kann unter Berücksichtigung der Eingabe vom 9. August 2016 nicht festgehalten werden, weshalb dem Ersuchen um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Urteilszeitpunkt zu entsprechen ist. Dieser ist für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist der Aufwand aufgrund der Aktenlage abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Rechtsvertreter aufgrund seines kantonalen Mandats bei Beschwerdeerhebung bereits Kenntnis des Sachverhaltes sowie der Verfahrensakten hatte. Das amtliche Honorar ist demnach aufgrund der Aktenlage, nach massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und mit Blick auf den praxisgemässen Stundenansatz für amtliche Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter) auf Fr. 400.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4486/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand wird entsprochen. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird für das Verfahren ein Honorar von Fr. 400.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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