Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4485/2012
Urteil v o m 3 0 . August 2012 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien
A._______, geboren (…), China (Volksrepublik), (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2012 / N (…).
D-4485/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______ (Provinz Fujian) stammender Han-Chinese – am 30. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 26. April 2011 im D._______ zur Person, zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen befragt und am 7. Juni sowie am 20. August 2012 vom BFM angehört wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat verlassen, als seine Frau zum zweiten Mal schwanger geworden sei, dass er damals eine Busse habe bezahlen müssen, weshalb er sich habe verschulden müssen, dass er, um die Schulden zurückzahlen zu können, in die Schweiz gereist sei, um hier illegal zu arbeiten, dass er im Jahr 2010 einen Arbeitsunfall erlitten habe, in dessen Folge sein Chef ihm kein Geld für den Arzt in der Schweiz gegeben habe, weshalb er (Beschwerdeführer) zur Polizei gegangen sei und kurz darauf ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er bei einer Rückkehr nach China mit Problemen wegen der noch unbezahlten Schulden rechnen müsse, dass für die weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2012 – eröffnet am 24. August 2012 – in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis 21. September 2012 zu verlassen, feststellte, der Kanton E._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und verfügte, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt,
D-4485/2012 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einer sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Person nicht eingetreten werde, wenn diese offensichtlich bezwecke, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden, und ein solcher Zweck gemäss Art. 33 Abs. 2 AsylG zu vermuten sei, wenn das Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Strafvollzug oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht werde, dass gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a und b AsylG die Bestimmung in Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei oder wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergäben, dass der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren illegal in der Schweiz sei, dass seine illegale Anwesenheit den Schweizer Behörden im Anschluss an seinen Arbeitsunfall im Jahre 2010 bekannt geworden sei, dass der Kanton F._______ am 15. Januar 2011 gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eingereicht habe, dass die Einreichung des Asylgesuches im März 2011 in Anbetracht seines über zehnjährigen Aufenthaltes in der Schweiz in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Anzeige des Kantons F._______ zu sehen sei, dass somit davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer habe das Asylgesuch eingereicht, um den drohenden Vollzug einer Wegoder Ausweisung zu vermeiden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, früher ein Asylgesuch einzureichen, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen seien, zumal seine Aussagen zu angeblichen Schulden als nachgeschoben zu qualifizieren seien,
D-4485/2012 dass somit gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass für die Begründung der Begehren, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
D-4485/2012 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
D-4485/2012 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches – seit mehr als zehn Jahren – illegal in der Schweiz aufhielt, dass der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers den schweizerischen Behörden als Folge des Arbeitsunfalles bekannt wurde, weshalb er mit entsprechenden Massnahmen rechnen musste, dass daher ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der drohenden Ausweisung und der Asylgesuchseinreichung besteht und keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Einreichen eines Asylgesuchs zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht hätten oder ein solches als unzumutbar erscheinen liessen, dass dieser enge zeitliche Zusammenhang vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, und er auch nicht darlegt, weshalb er sein Asylgesuch nicht hätte früher einreichen können, dass er indessen geltend macht, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da die Einreichung eines Asylgesuches in China als Landesverrat betrachtet werde und man ihm kaum glauben würde, als ungelernter Arbeiter zwölf Jahre in Europa gearbeitet zu haben, dass die Angaben des Beschwerdeführers auf eine legale Ausreise aus dem Heimatstaat schliessen lassen (vgl. Akten BFM A 10/13 S. 4),
D-4485/2012 dass nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Personen nach Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz nur dann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG in China drohen würde, wenn diese Person als eine Bedrohung für die innere Sicherheit des chinesischen Staates eingestuft würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6863/2006 vom 29. Juni 2009 E. 5.5), dass vorliegend aufgrund der Akten offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer kein entsprechendes Risikoprofil aufweist, dies im Unterschied zu chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben (vgl. hierzu BVGE 2009/29), dass vorliegend auch nicht ersichtlich ist, wie die chinesischen Behörden Kenntnis vom Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz erhalten könnten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im D._______ angab, bei einer Rückkehr nach China befürchte er "eigentlich nichts" (A 10/13 S. 8), dass die Vorinstanz demnach zutreffend das Bestehen von Hinweisen auf eine Verfolgung verneint hat, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
D-4485/2012 weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in China nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, seine gesundheitliche Situation nach dem Arbeitsunfall, mit welcher sich das Bundesamt nicht auseinandergesetzt habe, lasse den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen, zumal seine Familie in China sehr arm sei, dass das BFM, indem es erwog, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung, seiner Begründungspflicht zwar knapp, aber in genügendem Mass nachgekommen ist, da es damit zum Ausdruck brachte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen,
D-4485/2012 dass auf Beschwerdeebene ausgeführt wird, die (Verletzungen) auf der rechten Körperhälfte seien weitgehend folgenlos verheilt, die (Verletzungen) auf der linken Körperhälfte hätten zu schweren (Folgen) mit bleibenden Einschränkungen der Beweglichkeit der Gelenke geführt, die eigentliche Behandlung der Unfallfolgen sei indessen abgeschlossen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass nicht schon von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen (BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass von einer solchen Unzumutbarkeit erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass der Unfall des Beschwerdeführers mit (Verletzungen), welche bekanntermassen mit grossen Schmerzen verbunden sind, bedauerlich ist, dass jedoch die – unbelegt gebliebene – Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie und von weiteren ergotherapeutischen Kontrolluntersuchungen den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen lassen, zumal in China von einer guten medizinischen Versorgung (ob Schulmedizin oder traditionelle chinesische Medizin) ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer weder darlegt, geschweige denn belegt, dass es ihm nicht möglich wäre, sich und seiner Familie in China wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er über langjährige Arbeitserfahrung verfügt, dass in China ein familiäres Beziehungsnetz vorhanden ist (vgl. A 24/9 S. 3),
D-4485/2012 dass somit auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-4485/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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