Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4481/2021
Urteil v o m 2 5 . Januar 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.
Parteien
A._______, geboren am (…) Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, (.-..), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. September 2021 / N (…)
D-4481/2021 Sachverhalt: A. Am 17. Juni 2021 suchte der Beschwerdeführer – syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Juni 2021 und der Anhörung vom 3. September 2021 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahr 2011 ein Aufgebot für den syrischen Militärdienst erhalten zu haben, gemäss welchem er sich am 31. August 2011 auf dem Rekrutierungsbüro in Derbasiya hätte melden und am 1. November 2011 den Militärdienst antreten müssen. Ferner habe er an einer Demonstration für die kurdische Sache teilgenommen. Danach habe er mit einem Nachbarn, welcher Sympathisant des Bashar Regimes gewesen sei, gestritten, woraufhin er auf Empfehlung seines Vaters und weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen, in die Türkei ausgereist sei. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden sich allerdings nicht bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Sein Name finde sich auf dem Internet-Portal Zaman al-Wasl, weshalb er bei einer Rückkehr mit Sicherheit verhaftet würde und ins Gefängnis gehen müsste. Zudem habe er als Muslim christliche Tätowierungen, weshalb er bei einer Rückkehr auch von jihadistischen Organisationen verfolgt und getötet würde. Seine Ehefrau sei aus Syrien und er habe sie in der Türkei geheiratet. Danach seien sie zusammen nach Griechenland gegangen. Sie sei alsdann alleine in die Schweiz gereist und das gemeinsame Kind sei hier geboren worden. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Screenshot von seiner Auflistung auf dem Internet-Portal Zaman al-Wasl ein und seine Ehefrau gab seine syrische Identitätskarte, das Militärbüchlein und ein Militärdienstaufgebot zu den Akten. C. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs stellte das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheides vom 10. September 2021 zu, woraufhin dieser mit Eingabe vom gleichen Tag dazu Stellung nahm. Darin machte der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und in den Militärdienst gezwungen zu werden. Aufgrund seines Streites mit dem Nachbarn sei seine Bekanntheit als Regimegegner
D-4481/2021 zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung wahrscheinlich. Ferner sei er aufgrund der vorläufigen Aufnahme für den Erhalt seiner Reisepapiere gezwungen mit der syrischen Botschaft Kontakt herzustellen, und er wolle nicht, dass das syrische Regime von seinem Aufenthaltsort erfahre. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. September 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz und subsubeventualiter eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. F. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-4481/2021 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, als Militärdienstverweigerer, Demonstrationsteilnehmer und als auf dem Internet- Portal Zaman al-Wasl Gesuchter, bei seiner Rückkehr verhaftet und inhaftiert beziehungsweise von jihadistischen Gruppierungen aufgrund seiner Tätowierungen verfolgt zu werden, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit als nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Syrien-Kontext sei im Falle von Wehrdienstverweigerung nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung anzunehmen be-
D-4481/2021 ziehungsweise wenn der Beschwerdeführer zusätzlich als politischer Gegner qualifiziert und unverhältnismässig bestraft würde, was in seinem Fall verneint werde. Auf dem Internet-Portal würden «geleakte» Daten von oppositionellen Akteuren öffentlich gemacht und es befinde sich auch eine Namens-Datenbank der syrischen Regierung mit Namen von (nur) zum Militärdienst aufgebotenen Personen darauf. Weder die Auflistung in der Datenbank noch die Teilnahme an einer Demonstration würden – unabhängig von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung – zusätzliche Risikofaktoren darstellen. Überdies seien die Quellen der Datensätze auf dem Internet-Portal nicht gesichert und daher ihre Reliabilität nicht abschliessend überprüfbar. Alsdann seien seine Befürchtungen, wegen seiner Tätowierungen von jihadistischen Organisationen verfolgt zu werden sehr allgemeiner Natur. So habe er weder vergangene Interaktionen mit einer solchen noch die Angst vor einer bestimmten Organisation geltend gemacht. Es seien weder hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung ersichtlich noch werde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung von Kurdinnen und Kurden seitens islamistischer Gruppierungen anerkannt. In seiner Stellungnahme vom 13. September 2021 würden alsdann keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung der Einschätzung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen vermöchten. Weder die Verrichtung des Wehrdienstes im eigenen Land noch die Teilnahme an einer Demonstration, zumal auch ohne Kontakt zu Sicherheitskräften oder Behörden, würden die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen. Es sei auch das Vorbringen nicht objektiv nachvollziehbar, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft wegen eines Streites mit einem regimefreundlichen Nachbarn verfolgt zu werden. An der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen ändere auch das Argument, die syrische Botschaft zwecks Beschaffung seiner Reisedokumente (vorläufige Aufnahme) nicht kontaktieren zu wollen, nichts. 6. Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe die Pflicht der umfassenden und sorgfältigen Sachverhaltsprüfung verletzt und seinen Entscheid – anstelle einer konkreten Behandlung des Falles des Beschwerdeführers – auf eine standardisierte Begründung gestützt. Es habe die Lage in Syrien falsch beurteilt, weil nicht in jedem Fall auf die bundesgerichtlichen Referenzurteile abgestützt werden könne. Solche seien nicht auf dem Weg der Empirie gewonnen worden; die Realität
D-4481/2021 vor Ort sehe anders aus. Das syrische Regime sei für seine Grausamkeit bekannt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden eindeutig daraufhin weisen, dass er in Syrien als politischer Gegner registriert sei und bis heute gesucht werde. Ohne Flucht hätte er in der syrischen Armee dienen müssen und sich den gefährlichen Folgen seiner Demonstrationsteilnahme nicht entziehen können. Das SEM habe die Einberufung und Diensttauglichkeit des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, womit der Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer gelte und zur Risikogruppe gehöre. Ihn erwarte bei einer Rückkehr Gewaltanwendung und eine unverhältnismässig hohe Strafe. Ebensowenig seien die Demonstrationsteilnahme oder die Echtheit der eingereichten Dokumente angezweifelt worden. Bei Fehlen von objektiven Beweismitteln und bei Vorliegen von glaubhaften Angaben sei deshalb die Asylgewährung nach der forensischen Aussagepsychologie zu prüfen. Gemäss dieser würden alleine schon glaubhafte Vorbringen zu einer Asylgewährung führen (vgl. Beschwerde S. 7), wobei die Aussagen des Beschwerdeführers konsistent und widerspruchsfrei seien. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ein politisches Profil spiele keine Rolle, da auch die Bestrafung oder Sanktion im Falle einer Dienstverweigerung im syrischen Militärgesetz ungeachtet einer politischen Zugehörigkeit geregelt werde. Diese Beurteilung gehe aus öffentlichen Quellen, wie aus TV-Berichten zum Bürgerkrieg beziehungsweise zu einem syrischen Deserteur und aus Berichten des UN- HCRs, OHCHRs, US Departements of State, Syrian Observatorys for Human Rights, Finnish Imigration Services, UK Home Offices, etc., hervor, worin auch die Konsequenzen für Wehrdienstverweigerer geschildert würden (beispielsweise Folter, Misshandlungen, Erpressung, Haft, Zwangsrekrutierung). Im Weiteren seien die Daten des Internet-Portals Zaman al- Wasl gemäss der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und gemäss diverser öffentlicher Quellen (Norddeutscher Rundfunk [NDR], Der Spiegel, Focus) zuverlässig. Alsdann sei im Sinne des Grundsatzes der Rechtsgleichheit auf verschiedene Entscheide der Vorinstanz (aus den Jahren 2016/2017/2018; Beschwerde, S. 18) hinzuweisen, in welchen die Betroffenen als Flüchtlinge aufgenommen worden seien, wobei deren Umstände und persönliche Verhältnisse mit denen des Beschwerdeführers identisch seien (Dienstverweigerung, regierungsfeindliche Haltungen, Regimegegner). Mangels Einsicht in die diesbezüglichen Verfahrensakten könnten jedoch keine konkreteren Ausführungen zu den zitierten Fällen gemacht werden. Der Beschwerdeführer werde aufgrund der geschehenen Vorkommnisse als regierungsfeindlicher Wehrdienstverweigerer betrachtet und müsse bei einer Rückkehr mit behördlichen Behelligungen (Verhaftung, Isolationshaft, Folter, Misshandlungen) rechnen. Dies
D-4481/2021 würde sich (auch) bei spezifischen Sachverhaltsabklärungen zur Rückkehrsituation von syrischen Wehrdienstverweigern zeigen. 7. 7.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 7.3 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung verletzt (Lage in Syrien, Rückkehr von Wehrdienstverweigerern) und er müsse nochmals angehört werden, erweist sich als unbegründet.
Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln wie auch unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit der Lage von Wehrdienstverweigern in Syrien auseinander. Zudem beschlägt die umstrittene Einschätzung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers – unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen – die materielle Würdigung, worauf in diesem Urteil soweit nötig in den dazugehörigen Erwägungen näher eingegangen wird. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt ferner keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt ebenfalls die Frage der materiellen Würdigung. Nach dem Gesagten kann insgesamt nicht von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausgegangen werden. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Ebensowenig ist eine ergänzende Anhörung notwendig. Die entsprechenden Eventualanträge sind demzufolge abzuweisen.
D-4481/2021 8. 8.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden in E.5 aufgeführten Erwägungen in diesem Urteil verwiesen werden, welche nachfolgend – soweit nötig – ergänzt werden.
8.2 Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden –, seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. 8.3 8.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine allfällige Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung (Refraktion) oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1; E-2304/2020 vom 15. Mai 2020 E. 6.3). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2042/2020 vom 11. August 2021 (E. 6), die genannten Voraussetzungen seien im
D-4481/2021 Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (m.H.a. Grundsatzurteil BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
8.3.2 In seinen materiellen Entgegnungen stellt der Beschwerdeführer insbesondere das Vorgehen der syrischen Behörden bei Desertion, Refraktion und illegaler Ausreise im syrischen Kontext dar und geht auf die – seines Erachtens fehlerhafte – diesbezügliche vorinstanzliche Würdigung ein. Gleichzeitig erachtet er die vom SEM beigezogenen bundesverwaltungsgerichtlichen Referenzurteile als nicht anwendbar und erblickt dafür unter Hinweis auf die Rechtsgleichheit «identische Sachverhalte» in früheren SEM-Entscheiden. Alsdann leitet er aus seinen Asylvorbringen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung seiner Person im Fall einer Rückkehr nach Syrien ab.
Nachdem – wie oben ausgeführt – eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht, vermag die in der Beschwerdeschrift geäusserte generelle Kritik – auch hinsichtlich der Beurteilung länderspezifischer Quellen und der Hinweise auf öffentlich zugängliche Berichte und Fernsehsendungen – die vorinstanzliche Einschätzung nicht in Frage zu stellen (a.a.O. BVGE 2015/3). Die vorgebrachte Zitierung vorinstanzlicher, mutmasslich «identischer» Sachverhaltsfeststellungen ohne – gemäss eigenen Angaben – überhaupt Kenntnis der diesbezüglichen Akten zu haben, stellen unbegründete Behauptungen dar und der von ihm damit suggerierte Aktenbeizug irgendwelcher verfahrensfremder Dossiers drängt sich nicht auf. Vorliegend liegt auch keine vergleichbare Konstellation zu einem Wehrdienstverweigerer mit zusätzlichen Risikofaktoren vor, nachdem sich aus den Akten des Beschwerdeführers auch keine Hinweise auf eine solche individuelle Situation ergeben. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine namentliche Erwähnung im Internet-Portal Zaman al- Wasl angesichts der Auflistung von ebenso (nur) zum Militärdienst aufgebotenen Personen nicht per se einen zusätzlichen Risikofaktor darstellt. Seine Entgegnungen auf Beschwerdeebene betreffen sodann hauptsächlich die Frage der Zuverlässigkeit der genannten Datenbank (vgl. Beschwerde, S. 11 f.). Eine solche wird von der Vorinstanz jedoch nicht generell in Abrede gestellt (vgl. vi-Entscheid, Ziff II/1). Der Beschwerdeführer verneinte im Weiteren explizit eigene politische Aktivitäten im Heimatland, welche ihn ins Visier der Behörden gerückt hätten, und berichtete auch nicht von politisch aktiven Familienangehörigen (A16/7, F56). Vielmehr
D-4481/2021 machte er geltend, sein Vater habe gar nicht zugelassen, dass er sich an Demonstrationen beteilige, und er habe nur ein einziges Mal und dabei ohne Kontakt zu den Sicherheitsleuten an einer solchen teilgenommen (A16/6, F47 ff.). Weiter würden sich weder die syrischen noch die kurdischen Behörden für seine Tätowierungen interessieren (A16/8, F60 und F62) und er hegte nur einen generellen Verdacht (aus dem Hören von Nachrichten), terroristische Gruppierungen könnten einen Muslim mit christlichen Tätowierungen umbringen (A16/7 f., F58 f.). Ebenso gab er an, mit einem regimefreundlichen Nachbarn anlässlich einer Diskussion über Politik einen Streit begonnen zu haben und alsdann weggegangen zu sein, ohne später nachzufragen, ob er von diesem denunziert worden sei oder nicht. Überdies gab er an, seit seiner Ausreise nie von den syrischen Behörden gesucht worden zu sein (A16/10, F74 ff.).
Gemäss geltender Rechtsprechung ist alsdann auch nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3; D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.
8.3.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war und – wie vom SEM zutreffend festgestellt – weder aufgrund der Namensliste des Internet-Portals Zaman al-Wasl, seiner Tätowierungen, einer einmaligen Demonstrationsteilnahme (A16/7, F55) und des Nachbarschaftsstreits zusätzliche Risikofaktoren gegeben sind, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) zu verneinen. Das vom Beschwerdeführer angeführte Argument, seine Vorbringen müssten aufgrund ihrer (unbestrittenen) Glaubhaftigkeit
D-4481/2021 bereits zur Asylgewährung führen, ist alsdann nicht nur falsch sondern auch unbehelflich, zumal das SEM die Frage der Glaubhaftigkeit angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz zu Recht offen gelassen hat. Unabhängig von der fehlenden Relevanz des genannten Einwandes besteht auf Beschwerdeebene zudem ebensowenig Anlass, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen.
8.4 An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde oder er für die Beschaffung seiner Reisedokumente die syrische Botschaft kontaktieren müsste. 8.5 Sodann ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Gerichts nicht anzunehmen. Ferner hat er auch nicht geltend gemacht, er sei exilpolitisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). 8.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch aus dem aktuell pendenten Asylverfahren seiner Ehefrau (B._______, N […]) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
D-4481/2021 9.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist angesichts des Umstandes, dass sich seine Beschwerde als nicht zum vornherein aussichtslos erweist, antragsgemäss gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung umfasst den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das entsprechende Gesuch ist allerdings mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden (Art. 63 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-4481/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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